Peter Wolnitza November 12, 2015 Vorgehensweise: Aus den bereits angesprochenen Gründen Step 1 - prüfen, ob 1.000.- € bei anderem Versicherer möglich (Risikovoranfrage, eilt wegen 3 Monatsfrist bzgl. Nachversichrungsoption, siehe @MP) Step 2 - wenn möglich: machen --> Variante c Step 2 - wenn nicht möglich, oder nur mit unerwünschten Klauseln möglich : --> Variante a + extern zumindest versuchen Variante b eigentlich nur dann eine Lösung, wenn Bedarfsermittlung bestätigt, das bisherige + evtl. neue Summen ausreichen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand November 12, 2015 · bearbeitet November 12, 2015 von f*****5 Vielen dank für eure Meinungen! Wo sollte man dann Option c am besten anstreben? Gesundheitsuntersuchung ist, wie gesagt, kein Thema. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes November 12, 2015 Es gibt keine pauschal "beste Lösung", BU ist immer individuell zu sehen. Die wesentlichen Fragen sind: "Was will ich ..." und "Was mache ich (Beruf ...". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 13, 2015 Dazu noch eine kleine Anmerkung:Die HUK verzichtet im Rahmen der Nachversicherung nur auf eine erneute Gesundheitsprüfung.Das heißt,dass neu hinzugekommene Risiken sehr wohl einer Prüfung unterliegen können (der Wechsel des Berufes nach Vertragsschluss oder aber die Aufnahme einer risikoreichen Sportart/eines Hobbies).Besser ist es daher immer,wenn der Versicherer auf eine erneute Risikoprüfung verzichtet.Davon unabhängig sollten in deinem Fall,wenn keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen (oder aber diese nicht zu einem inakzeptablen Ausschluss/Zuschlag führen),andere Versicherer für die Option c geprüft werden.Deutlich bessere Bedingungswerke als die der HUK gibt es allemal. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hanser80 November 9, 2017 · bearbeitet November 9, 2017 von hanser80 Auch wenn der Thread schon etwas älter ist habe ich zu dem Thema noch eine konkrete Frage an die Experten hier: In dem Antragsbogen zur BU Nachversicherung der HUK wird gefragt, ob für die versicherte Person eine weitere BU besteht, da die BU Rente maximal 80% des Nettoeinkommens betragen darf. Dazu zählen auch Verträge bei anderen Gesellschaften und berufsständigen Versorgungswerken. Meine Frage dazu: Müsste man da die VBL (Klassik) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung angeben? Meiner Meinung nach handelt es sich dabei allerdings um keine BU, da die VBL nur im Falle der Anerkennung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt wird und daran gekoppelt ist siehe dazu hier unter "Versicherungsfall". Die gesetzl. Erwerbsminderungsrente muss man da ja sicher auch nicht angeben bzw. zu den genannten Höchstgrenzen bezogen auf das Nettoeinkommen hinzuzählen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza November 9, 2017 · bearbeitet November 9, 2017 von Peter Wolnitza Moin, gibt nur einen, der Dir das garantiert richtig und vor allem verbindlich beantworten kann: Der Versicherer (in dem Falle HUK) selber: Das, was an bestehenden Versicherungen/Absicherungen anzurechnen ist, regelt der Versicherer nicht in seinen AVBs , sondern in seinen internen Annahmerichtlinien. Diese können sich zum einen jederzeit ändern, zum anderen kocht hier jeder Versicherer sein eigenes Süppchen: - unterschiedliche Maximalprozentssätze 50/60/70 oder andere Prozentsätze - mal vom Brutto, mal vom Netto (oder beides, alternativ) - abhängig vom persönlichen Prozentsatz werden dann bestehende Absicherungen angerechnet: - BU Renten aus BaV zu X% - BU aus Basisrenten zu Y% - Gesetzliche Rente zu Z% (Z meistens =0, aber eben auch nicht immer) - BU Renten aus Schicht III zu 100% (meistens, in Abhängigkeit vom Prozentsatz Brutto/Netto) - Rente aus berufsständischen Versorgungswerken zu V% - Renten aus sonstigen Versicherungen, wie Unfall, EU-Rente ...etc.. zu wiederum anderen Prozentsätzen (wenn überhaupt) Lange Rede, kurzer Sinn: Einfach bei HUK anfragen, die Details mitteilen und um verbindliche Antwort bitten, wieviel noch zusätzlich versichert werden kann Können doch auch mal ein wenig arbeiten für Ihr Geld. Alles andere ist "heiteres Raten und Vermuten" und kann im Ernstfall böse aufs Glatteis führen - "Die gesetzl. Erwerbsminderungsrente muss man da ja sicher auch nicht angeben" - "Meiner Meinung nach handelt es sich dabei allerdings um keine BU" Um die Verwirung dann komplett zu machen, unterscheiden manche Gesellschaften noch zwischen Selbstständigen und Angestellten (Beamte mal ganz aussen vor gelassen). Alles Infos, die wir aktuell vom Fragesteller nicht haben, erfragen müssten --> daher beim Versicherer direkt anfragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hanser80 November 9, 2017 · bearbeitet November 9, 2017 von hanser80 Was ich mich dabei noch zusätzlich gefragt habe: In den Versicherungsbedingungen zur ursprünglichen Police ist ja schon geregelt unter welchen Bedingungen eine Nachversicherung möglich ist. Dort steht bspw. unter den Bedingungen zur Nachversicherungsmöglichkeit "Der insgesamt erreichbare Versicherungsschutz darf höchsten 75% Ihres Netto-Arbeitseinkommens betragen. Von weiteren BU Versicherungen usw. steht da gar nichts. Darf denn in dem Antrag zum Nachtrag jetzt einfach so davon abgewichen werden bzw. neue Bedingungen aufgestellt werden? Bspw. wird in dem Antrag zum Nachtrag auch auf einmal eine Höchstgrenze von 50.000,- Jahreseinkommen genannt ab der für den übersteigenden Betrag nur noch maximal 50% BU möglich ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 9, 2017 Ja, "man" darf. Die (änderbaren) Annahmerichtlinien sind nicht Teil der Versicherungsbedingungen. Etwas anderes wäre es, wenn die Versicherungsbedingungen selbst geändert werden sollen. Das ist nur in engen Grenzen möglich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes November 9, 2017 Steht alles sauber in den AVB unter Nachversicherung geregelt. In den ältern BBUZ AVB ist es idR §9. IdR sind es 75 % des Vorjahresnettos für Arbeitnehmer (50 % für Beamte) bei der HUK. Eingerechnet werden alle bestehenden Verträge (egal welche Gesellschaft) und Versorgungswerke. Details entnimmt man eben den jeweiligen AVB. Inwieweit die dann interpretiert werden, liegt am Anbieter. HUK hat nur ohne erneute Gesundheitsprüfung, kann also auf Hobbies oder Berufswechsel hin prüfen und das auch enstprechend negativ berücksichtigen. Da HUK kein ernst zu nehmender BU Versicherer, rechnen sie bspw. auch generell Anwartschaften aus Versorgungswerken, statt korrekterweise die unverfallbaren Anwartschaften. Lange Rede, kurzer Sinn: Siehe Peter, eine evtl. Anrechnung kann nur die HUK selbst beantworten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hanser80 November 9, 2017 Vielen Dank für Eure Antworten! Gilt die VBL denn rein von der Definition her als "Versorgungswerk" in diesem Sinne? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 9, 2017 Ergänzend, falls sich jemand berufen fühlt, Erbsen schälen zu wollen: Mit Einführung des neuen Bedingungswerkes aus 2017 verzichtet die HUK im Zuge einer Nachversicherung auf eine Risikoprüfung. Für den hier relevanten Altvertrag gilt das, was polydeikes geschrieben hat, es erfolgt nur der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag