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Rohlöff

Sinnvoller Umgang mit Wohnförderkonto

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Rohlöff

Hallo,

 

zum Erwerb unserer ETW wurde aus einem Riester-Banksparplan das kompletteKapital entnommen. Laut dem Kontoauszug hat das Wohnförderkonto einen Stand vonca. 13.000€. (Entnommen wurden ca. 15.000€)

 

Eine Zwischenfrage hierzu: Wie kommt es zu dem Unterschied von 2.000€? Sinddies die angesammelten Zinsen, die nicht mitgerechnet werden?

 

 

Wie ist nun der sinnvollste Umgang mit dem Wohnförderkonto?

 

 

Renteneintritt ist in ca. 25 Jahren.

 

Bis dahin hat sich das Wohnförderkonto durch die 2%ige Verzinsung auf ca.21.328€ erhöht.

 

 

Wenn ich die Geschichte mit dem Wohnförderkonto richtig verstanden habe,gibt es nun verschiedene Möglichkeiten:

 

 

1. Das Jahr des Renteneintritts:

 

Mein Jahresgehalt wird mit 70% von 21.328€ addiert.

 

Annahme: Jahresgehalt in 25 Jahren 65.000€ (keine Ahnung wo die Reisehingeht)

 

-> 65.000€ +14.930€ = 79.930€

 

 

Die ca. 80.000€ müssen als Einnahmen für das entsprechende Kalenderjahrversteuert werden. Dadurch wäre das Wohnförderkonto sofort ausgeglichen:

 

Vorteil: Ich kann mit meiner Immobilie tun und lassen was ich will(verkaufen, vermieten…)

 

 

2. Das Jahr des Renteneintritts:

 

Ich entscheidemich für eine Aufteilung des Wohnförderkontos auf 20 Jahre.

 

21.328€ / 20Jahre = 1.066,40€

 

Die nächsten20 Jahre erhöht sich mein Jahreseinkommen um die fiktiven 1.066,40€ und mussversteuert werden.

 

 

Vorteil:monatliche geringe Belastung

 

Nachteil: ImTodesfall, Verkauf (ohne Neukauf einer anderen Immobilie), Vermietung etc.müsste das Wohnförderkonto durch mich bzw. meine Erben ausgeglichen werden.

 

 

3. Begleichung des Wohnförderkontos vor Renteneintritt

 

Dieser Punkterscheint mir interessant, wobei er vielleicht aus finanzieller Sicht nicht dersinnvollste ist. Das ist hier die Frage!

 

Die Idee ist,das Wohnförderkonto nach Tilgung des Immobilienkredites auszugleichen. DerImmokredit sollte in ca. 10 Jahren beglichen sein. Das Wohnförderkonto hättedann einen Stand von ca. 16.000€. In ca. 2 Jahren sollte dieser Betrag auf Nullgebracht werden können.

 

Den Vorteil,den ich darin sehe, ist dass ich mir noch vor dem Renteneintritt Flexibilität „erkaufe“.Ich kann die Immobilie verkaufen/vermieten. Weiterhin wächst meinWohnförderkonto nicht auf 21.383€ an.

 

Zweitrangig:Erben müssten das Konto nicht ausgleichen.

 

 

Jetzt weißich aber nicht, ob die Idee aus finanzieller Sicht auch in Ordnung geht.

 

 

Die 16.000€,die ich einzuzahlen hätte, wären als Guthaben auf meinem Riesterkonto. DiesesGeld würde später verrentet und bietet mir eine „Minirente“ (unter der Annahme,dass kein weiteres Geld in den Vertrag fließen würde).

 

Zu Beginnkönnte ich mir hiervon 30% auszahlen lassen, so dass nur noch 11.200€ für dieVerrentung zur Verfügung stehen würde. Das ist aber eigentlich an dieser Stellegar nicht das Thema. Das sind alles noch Gedankengänge, die ich nicht zu Endegeführt hab

 

 

Die Hauptfrage lautet:

 

Ungeachtetder „emotionalen“ Vorteile bei den drei möglichen Wegen, welcher Weg ist, ausfinanzieller Sichtweise, der Ideale bzw. sind die anderen Herangehensweisentotal „falsch“ oder macht es eigentlich keinen großen Unterschied?

 

 

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polydeikes

Das Tilgen des Wohnförderkontos "lohnt" sich unter folgenden Prämissen ...

 

1) Du willst die Auflagen loswerden

2) Du erwartest eine lang anhaltende Niedrigzinsphase

3) Du kannst damit leben den Betrag als Langlebigkeits"absicherung" zu binden / respektive, du möchtest generell weiter riestern

 

1) Ist klar.

2) Ist auch relativ simpel. Würde das Zinsniveau wieder auf Stand 2008 (Basis der WFK Überlegung) steigen, solte es einfach sein weitgehend risikolos einen höheren Ertrag als 2 % zu generieren. Überlegung gilt sinngemäß auch heute: Kannst du weitgehend risikolos mehr als 2 % nach Steuern realisieren, lohnt sich das Begleichen eher nicht.

 

3) Ist etwas problematischer. Nicht jeder Anbieter nimmt Verträge dieser Art (ungefördert, respektive überzahlt) überhaupt an, ist einfach bürokratischer Aufwand und kein Anbieter ist verpflichtet.

 

---

 

Tendenz mit WPF Background: Selbst in der aktuellen Zinsphase würde ich zumindest für mich genügend Möglichkeiten sehen 2 % Ertrag nach Steuern weitgehend sicher zu generieren. Sollte es aber tatsächlich auf eine Phase ala Japan hinaus laufen, wird es in absehbarer Zeit sehr schwierig werden, noch mehr als 2 % nach Steuern einzukassieren, ohne höhere Risiken einzugehen.

 

Der Zeitpunkt der Tilgung des WFK ist frei. Es wäre bspw. möglich relativ kurz vor Rentenbeginn in Teilschritten zu tilgen. Womit ggf. wieder die Regelung der Kleinstbetragsrente genutzt werden könnte. Bspw. indem man über 2-3 Riester Banksparpläne geht (Verrentungspartner muss unterschiedlich sein). Dann entfiele auch die Problematik mit der Verrentung.

 

---

 

Somit zu meiner persönlichen Meinung: Ich würde aktuell quasi auf Kredit spekulieren, da ich überzeugt bin, die 2 % nach Steuern generieren zu können. Sollte sich das ändern, kann man neu beurteilen. Weiterhin könnte ich mit den Einschränkungen während der Anparzeit leben, denn quasi fast alles lässt sich bis Rentenbeginn "aushebeln" (bspw. selbst Vermietung bei durch Jobwechsel bedingtem Umzug). Spätestens so 10 Jahre vor Rentenbeginn würde ich mir die dann sinnvollste Möglichkeit zur Tilgung der Geschichte suchen (aus den angesparten Mitteln) und die Kleinstbetragsregelung dabei nutzen.

 

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Dieser Ansatz ist absolut nicht allgemein tauglich und reiner WPF Vorschlag, Ottonormal würde ich das ganz sicher nicht so empfehlen.

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Rohlöff

Vielen Dank für die Infos Polydeikes.

 

Ich entnehme Deinem Post, dass mein Grundverständnis zum WFK etc. nichtganz falsch ist.

 

Noch einmal zum Thema:

 

Die Auflagen möchte ich eigentlich schon loswerden.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass die Zinsen kurzfristig wieder steigen. Wieeine lang anhaltende Niedrigzinsphase definiert ist weiß ich nicht. (5, 10, 20Jahre?)

 

Für die nächsten 5-10 Jahre sehe ich da nicht wirklich wieder etwas kommen.Aber meine Glaskugel ist da vielleicht auch nicht ganz zuverlässig.

 

Die 2% zu erwirtschaften sehe ich aktuell auch noch nicht als allzu großesProblem.

 

Wie es bei mir mit Riester weitergehen soll weiß ich noch nicht genau.

 

Mittlerweile sehe ich das Produkt doch etwas kritischer als noch vor 10Jahren.

 

Du hast recht, ich könnte ich mein „Langlebigkeitsrisiko“ etwas absichern.Wobei ich in 10 Jahren, wenn der Immokredit abgezahlt ist und ich dann noch mal2 Jahre für das WFK brauche ca. 52 Jahre alt bin.

 

Mein Riestervertrag hätte dann einen Kontostand von ca. 16.000€.

 

Wenn ich dann noch ca. 15 Jahre lang 2.100€ einzahle komme ich inklusiveZinsen vielleicht auf 50.000€ Endguthaben.

 

Je nach Verrentungsmodalitäten macht das dann eine monatliche Rente von125€ -175€ aus? Sehe ich das ungefähr richtig?

 

Mir kommen da halt so langsam Zweifel.

 

Meine Frage war ja aber auch, ob man relativ pauschal eine Aussage zumbesten Umgang mit dem WFK machen kann. Ist es steuerlich günstiger alles aufdie 20 Jahre aufzuteilen oder mit dem 30%-Rabatt zu arbeiten, oder das WFKauszugleichen (evtl. mit dem Weg über mehrere Anbieter um dieKleinstbetragsregelung zu nutzen)

 

Wenn ich die Kleinstbetragsregelung richtig verstanden habe, kann ich überden vollen Betrag förderunschädlich verfügen. (Ca. 7-10.000€ pro Vertrag).

 

Diese Summe wird dann aber auch mit meinem Steuersatz versteuert, oder?

 

Lasse ich das WFK bis zum Rentenbeginn laufen, muss ich ca. 21.383€versteuern.

 

Gleiche ich das WFK über mehrere Anbieter aus (16.000€) muss ich zumRentenbeginn „nur“ die 16.000€ versteuern.

 

 

Liege ich soweit richtig mit meinem Verständnis?

 

Riester erscheint mir echt ein gut zu durchschauendes Produkt zu sein!:rolleyes:

 

 

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polydeikes

Eine pauschal zu bevorzugende Lösung gibt es schon daher nicht, weil die Ausgangssituation immer individuell unterschiedlich ist. Und ja, Riester ist umfangreich ... (aber kein Produkt, sonden ein Konzept ;) ...)

 

Man muss aber dazu sagen, dass Riester üblicherweise nicht in der Tiefe und nicht mit derartigen Gestaltungsmißbräuchen betrachtet wird. Außerhalb des WPF gilt, Riester ist was mit Zulagen und man mag es oder nicht, je nach Pegel am Stammtisch.

 

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Deine Überschläge kann man so ungefähr stehen lassen.

 

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Ich bleibe bei meiner im vorherigen Post geäußerten Meinung. Mit den Auflagen in der Ansparphase käme ich klar, mit den Auflagen in der Auszahlungsphase nicht. Schon daher würde ich eine der Möglichkeiten wählen, die Auflagen im Alter vermeidet, ungeachtet der rechnerischen Details.

 

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Die Überlegung mit der Kleinstbetragsrente hat auch aus steuerlicher Sicht Vorteile. Niemand zwingt dich die Verrentung / Auszahlung im Jahr des letzten Einkommens auszulösen (wenn es nicht in den Bedingungen des Produkts steht).

 

Man kann also die Problematik mit der Progression in bspw. das erste reine Rentenjahr verschieben, oder auch splitten.

 

Blöd und kurz formuliert, bspw.:

 

Rentenbeginn mit 65, erster Riester Banksparplan geht mit 66, zweiter Riester Banksparplan mit 67 in Auszahlung ... Progression demnach minimal ...

 

Aktuell bieten sich Riester Banksparpläne für diese Manöver an.

 

---

 

Was die Summen hinsichtlich der Kleinstbetragsrenten angeht: Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem SGB und steigt über die Jahre an. Von daher kann man heute noch keine Aussage für in 25 Jahren treffen.

 

Einziger Fallstrick, es gibt Verträge, die auf einen fixen Betrag (bspw. 25 Euro mtl.), statt auf das SGB abstellen.

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Rohlöff

Hallo,

in Deiner ersten Antwort, hast Du geschrieben, dass nicht jeder Anbieter die Sonderzahlungen / Tilgungen des WFKs annehmen muss.

(Das ist aber ziemlich blöd)

Dann muss ich diesen Punkt also unter Umständen vor einer Eröffnung erst abklären.

Hinzu kommt, dass ich im Vorfeld auch die Möglichkeit der "freien" Wahl des Renteneintritts besprechen muss.

 

Siehe Dein Punkt Progression.

 

Also noch viele Dinge, die zu berücksichtigen sind.

 

Aber zunächst wird eh der Immokredit getilgt.

Dann schauen wir weiter.

Danke für die Infos!

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polydeikes

Soweit alles richtig verstanden. Derzeit gibt es genügend Anbieter, die die gewünschten Kriterien erfüllen.

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polydeikes

Du kannst btw. bei attraktiver Förderkonstellation auch das Manöver Sondertilgungen mit Entnahme prüfen. Bei einem Paar mit doppelten Einkommen kommt da doch einiges zusammen.

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ufr

---

Der Zeitpunkt der Tilgung des WFK ist frei. Es wäre bspw. möglich relativ kurz vor Rentenbeginn in Teilschritten zu tilgen. Womit ggf. wieder die Regelung der Kleinstbetragsrente genutzt werden könnte. Bspw. indem man über 2-3 Riester Banksparpläne geht (Verrentungspartner muss unterschiedlich sein). Dann entfiele auch die Problematik mit der Verrentung.

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Interessanter Gedanke :w00t:.

Nur damit ich den Ansatz richtig verstehe: Du würdest dann vor Rentenbeginn mehrere Riester-Banksparpläne bei verschiedenen Anbietern (ausreichend oder muss ich auch darauf achten, dass die Anbieter nicht denselben Verrentungspartner haben?) abschließen und das Wohnförderkonto durch ungeförderte Einzahlungen auf diese Verträge ausgleichen. Dabei dann darauf achten, dass der voraussichtliche Verrentungsanspruch aus den einzelnen Verträgen (nach Abzug der möglichen 30% Kapitalentnahme) nicht die Grenze nach SGB IV überschreitet.

 

:thumbsup: wenn das so klappt.

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polydeikes

Soweit korrekt und es funktioniert. Und ja, der Verrentungspartner muss unterschiedlich sein. Zwei RBs bei Volksbanken funktioniert tendentiell nicht, zumindest nicht Stand heute. 1x Volksbank / 1x Sparkasse funktioniert definitiv, vorbehaltlich Vertragsbedingungen.

 

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Ich sag ja, eher nix für Ottonormal ...

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Rohlöff
· bearbeitet von Rohlöff

Ich nutze meinen eigenen thread mal als Pinnwand um mir ein paar Notizen zu machen.

Vielleicht ist es ja für den einen oder anderen hilfreich.

Mein aktueller Riesteranbieter hat mir bei meinem letzten Gespräch mitgeteilt, dass es grundsätzlich möglich sei das WfK vorzeitig (vor Renteneintritt) auszugleichen.

Allerdings sind die technischen Möglichkeiten hierzu noch nicht gegeben.

Beizeiten werde ich hier noch einmal nachhaken.

 

Laut dem Einkommensteuergesetz §92a soll dies aber möglich sein.

Zitat:

Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um

Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;Laut diesem Gesetzestext soll es funktionieren.

 

Mich haben ein paar weitere Restriktionen in Bezug auf "Wohnriester" davon überzeugt diesen Klotz noch vor Renteneintritt loszuwerden.

 

Folgendes habe ich im Netz gelesen (die entsprechenden Gesetzestexte habe ich jedoch nicht gefunden): Wenn man die Möglichkeit der Soforttilgung seiner Steuerschuld zu Rentenbeginn wählt, erhält man einen 30% "Rabatt". Hört sich gut an - aber, gleichzeitig verpflichtet man sich die nächsten 20 Jahre die Immobilie weder zu verkaufen noch zu vermieten. -> Ich dachte, ich wäre nach Tilgung des WfKs frei (im Braveheart-Stil). Ist aber wohl doch nicht so.

 

Hier http://www.wohnbaure...zu-riester.html gibt es die Aussage: (edit alter link funktioniert nicht mehr: http://www.kommunaldarlehen.com/fragen-zu-riester.html)

 

Sollte der Inhaber des Wohnförderkontos innerhalb der ersten 10 Jahre der Rentenzeit versterben, so müssen die Erben das 1,5-fache des Abschlags (die 30% "Rabbat") mit Ihrem persönlichen Steuersatz nachversteuern.

 

Ich hoffe, dass es bei einer Begleichung des WfKs vor der Rentenphase keine Einschrämkungen mehr gibt und ich dann tun und lassen kann was ich will.

 

Vielleicht hat ja jemand noch weitere Infos zu diesem Thema.

 

Ich denke, dass aktuell noch nicht so viele Infos hierzu vorhanden sind, da die, die Wohnriester betreiben sich wahrscheinlich noch nicht so intensiv mit dem WfK befasst haben. Bei Offenlegung aller Fakten, hätten die "Verkäufer" wohl auch schlechtere Karten dieses Produkt zu verkaufen.

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polydeikes

Tilgen des Wohnförderkontos (vor Rentenbeginn) != Einmalbesteuerung (nach Rentenbeginn).Wo nix mehr ist, kann nix mehr zum Auflösungbetrag gem Nummer 5 Satz 6 Par. 22 EStG werden ... sprich du schmeißt da etwas durcheinander.

 

Gehst du in die Versteuerung des Wohnförderkontos, bleibt es bei den Auflagen ... auch im Falle einer Einmalbesteuerung bzgl. der verbleibenden 30 %, welche dann zum Auflösungsbetrag werden.

 

Antwort hast du von so nem doofen Verkäufer bekommen. :angry:

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Rohlöff

Ich danke Dir und möchte nicht falsch verstanden werden.

Deine bisherigen Ratschläge waren sehr hilfreich und auch Dein letzter Hinweis hilft mir sehr weiter.

Allerdings glaube ich nicht, dass alle Verkäufer, und als das sehe ich meinen Banker und den Mann von der Bausparkasse an, haben entweder den totalen Durchblick was Wohnriester und das WfK angehen, oder sie wollen auf die nicht gerade unbedeutenden Restriktionen hinweisen.

Von den 30% Rabatt bei Sofortzahlung liest man fast überall. Aber das man sich dann für 20 Jahre an seine Immobilie bindet und dann im Sterbefall seine Erben noch belastet, obwohl mann doch schon 70% bezahlt hat, davon liest man nicht überall.

Das mir die ZfA nicht sagen konnte, wie ich mein WfK vor der Rentenphase tilgen kann, und mir die Mitarbeiterin auch keinen geeigneten Ansprechpartner nennen könnte, finde ich echt traurig.

Zum Glück gibt es ja das WPF.

Als nächstes werde ich noch mal meinen Anbieter interviewen.

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Rohlöff

Falls etwas zu ungenau bzw. falsch dargestellt ist -> bitte Info.

 

Ich ändere das Diagramm dann gerne noch ab.

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polydeikes

janz rechts passt nette

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Rohlöff

Meinst Du, dass man schreiben müsste, dass die zu erwartende Rentenzahlung unter 1% der Beitragsbemessungsgrenze liegen muss um die förderunschädliche Auszahlung zu erlangen?

 

Oder wo ist sonst der Fehler? (Ist vielleicht nicht ideal ausgedrückt)

 

 

 

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polydeikes

... einfach Kleinbetragsrente ...

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Rohlöff

überarbeitet:

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polydeikes

... nichts weiter zu "sabbeln" oder zu "nörgeln" meinerseits ...

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Rohlöff

Derzeit gibt es genügend Anbieter, die die gewünschten Kriterien erfüllen.

Ich muss noch einmal auf diese Aussage zurückkommen. Ich habe mittlerweile bei mehreren Banken und auch Bausparkassen angefragt, ob ich bei ihnen einen Banksparplan bzw. BSV abschließen kann um mein Wohnförderkonto zu tilgen.

 

Bei den Banken gibt es mittlerweile das Problem, dass man oft in deren Geschäftsbereich wohnen muss, mind. eine war dabei, die seit Anfang 2016 keinen Riester-Banksparplan mehr anbietet.

 

Bei der Schwäbisch Hall kannten zwei Mitarbeiter nicht die Möglichkeit das WFK vorzeitig aufzulösen. Die felsenfeste Aussage war jedes Mal: So etwas ist nicht möglich, nicht vorgesehen, das geht nicht, da bringen Sie etwas durcheinander.

 

Auch der Hinweis auf §92a estg hat nur verwirrte Blicke eingebracht.

 

Das es diese Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung gar nicht gäbe, habe ich auch von manch anderer Bank gehört.

 

Die Banken, die mich nehmen würden, schließen jedoch das Tilgen des WFKs aus.

 

Bei dem Vertrag meiner Frau, war es nun so, dass die Bank mit der Entnahme des Kapitals den Vertrag geschlossen hat. Lustigerweise haben wir jedoch von dieser Bank den jährlichen Kontoauszug mit dem Stand des WFKs bekommen.

 

Im Kleingedruckten steht geschrieben, dass sich das WFK jährlich mit 2% verzinst, wenn keine Beiträge zur Minderung erfolgen.

 

Ich habe nun die Bank angeschrieben, dass ich Beiträge zur Tilgung des WFKs leisten möchte. Eine Antwort (mittlerweile 1 Woche her) habe ich noch nicht bekommen.

 

In de Theorie hört es sich nett an - in der Praxis scheint es jedoch nicht so einfach möglich zu sein.

 

Wenn jemand einen Anbieter kennt, der Zahlungen zur Minderung des WFKs annimmt: Immer her mit den Kontaktdaten.

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polydeikes

Bzgl. Banksparplan:

Frag bei der VBGA an. Oftmals der einzige Lichtblick im Dschungel von Riesterinkompetenz.

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Rohlöff

Die VBGA konnte mir nicht weiterhelfen.b

 

Wie auch alle anderen Banken, die zumindest meine Fragestellung verstanden haben, kann auch diese Bank es technisch nicht abbilden und die Beiträge dem WFK zuordnen.

 

Es gibt also nur Banken, die mich nicht verstehen ... und Banken die mein "Problem" erkennen, mir aber den gesetzlich vorgegebenen Weg, nicht ermöglichen können.

 

Für weitere Tipps bin ich aber zu haben.

 

 

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polydeikes

Ich kann nur sagen, dass ich genau das, genau dort bereits umgesetzt habe. Über ZFA wird beantragt, Durchführung per VBGA, np ...

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Rohlöff

np ...

Was bedeutet np?

Ich kann nur dass widergeben, was mir am Telefon von der Fachabteilung (Name gerne per PM) gesagt worden ist.

Die ZFA hat mir allerdings heute auch mitgeteilt, dass es grundsätzlich wohl bei vielen Anbietern noch nicht die technischen Möglichkeiten zur korrekten Übermittlung der Beiträge, die das WFK senken sollen, gibt.

Allerdings war der Vorschlag der ZFA diese Beiträge in Papierform dort einzureichen.

Der ominöse Datensatz hat übrigens die Kennung AZ07.

 

Was meinst Du mit "über ZFA wird beantragt"? Muss ich die Tilgungsleistung des WFK erst bei der ZFA beantragen?

Ich bin davon ausgegangen, dass ich einfach meinem Anbieter im Verwendungszweck (evtl. auch im Vorfeld per Telefon oder Brief als Vorwarnung) bei der Überweisung den Hinweis gebe "Tilgung WFK".

 

Also, wie genau war bei Deinen Durchführungen der korrekte Weg zur Tilgung des WFKs?

Gibt es dann von der ZFA unterjährig eine Info das das WFK ausgeglichen ist?

 

Als "verrückte" Alternative hatte ich mal spontan den Gedanken, der ZFA einfach mitzuteilen, dass die Wohnung nicht mehr selbstgenutzt wird.

Dadurch würde ja die sofortige Versteuerung des WFKs fällig. (Wobei die ZFA-Dame mir mitteilte, dass es auch bis zu einem Jahr dauern kann, bis er da ist)

 

Müsste man sich mal durchrechnen was günstiger ist:

- Versteuerung des WFKs

- WFK ausgleichen mit anschliessender förderschädlicher Kündigung -> Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile

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Rohlöff

Im Prinzip geht es hier um die gleiche Thematik.

Das Gesetz gibt eine Regelung vor, jedoch kann es technisch (EDV) nicht umgesetzt werden.

Riester übertragen

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Mhm. Interessanter Post, der mir durchgerutscht ist. Während ich den Beitrag geschaut habe, hättest du mein Gesicht sehen müssen, ein einziges Fragezeichen.

 

Es beginnt mit dem "schauen wir ins Gesetz", gezeigt wird Par. 1 AltZertG in einem Ausschnitt wo das Wort "Hinterbliebene" auftaucht. "Häääääää?" - dachte ich mir, "im AltZertG steht da kein Wort und stand auch noch nie ein Wort zum Thema". "Förderschädliche Verwendung ergibt sich aus dem EStG, nicht aus dem AltZertG", dachte ich mir.

 

Als dann noch die Angehörige des Versicherungsvermittlers Bund der Versicherten mit dem AltZertG anfing, hatte ich Augen groß wie Backsteine ... "hast du über Jahre wuakkes erzählt" fragte ich mich?

 

Also sofort 93 EStG und 1 AltZertG aufgemacht, als das Video vorbei war.

 

Absoluter Käse. Gezeigt wurden die Absätze 1 und 2 des Par. 1 AltZertG. Extra nochmal die Stelle des Videos aufgerufen und auf Standbild gestellt. Ja, da steht was von Hinterbliebenen und das hat auch alles seine Richtigkeit, blöderweise aber absolut 0 mit dem Thema des Videos zu tun.

 

Finde es schon grenzenlos dreist hier einen Zusammenhang mit Bildern zu suggerieren, der in keinster Weise besteht.

 

Die Norm ist und bleibt der Par. 93 Abs. 1 Buchstabe c des EStG.

 

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,

 

...

 

der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist;

 

...

 

 

Gesetzlich geregelt ist NUR, dass ein Übertrag oder eben die Hinterbliebenenrente keine förderschädliche Verwendung darstellt. Die Aussagen im Video sind wahlweise ...

 

a - gelogen

b - mangelndes Wissen

c - peinlich

 

... und ich tendiere zu d was = a+b+c.

 

Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung, dass der Anbieter in diesem Fall übertragen muss.

 

Es gibt brauchbare Produktbedingungen, in denen dieser Fall mehr oder weniger klar geregelt ist und es gibt die 9x % restlicher Markt.

 

Beispielformulierung aus AVB eines Versicherungsproduktes:

 

 

(6) Als Alternative zur steuerschädlichen Auszahlung (siehe Absätze 4 und 5) gibt es für leistungsberechtigte Hinterbliebene folgende steuerun- schädliche Verwendungsformen, bei denen keine Rückzahlungsverpflich- tung für Zulagen und der Steuerermäßigung besteht (siehe Nr. 11.1.2 der Steuerinformation zu privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen):

- Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag:

Ist der Leistungsberechtigte Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Le- benspartner, kann dieser die Todesfallleistung (siehe Absätze3 und 4) auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen lassen.

 

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