SkyWalker April 1, 2015 So ich habe nach meinem Urlaub wied er Zeit mich dem Theame anzunehmen. Wir haben inzwischen die ersten Angebeite erhalten. Am bessten gefällt mir als Laie bisher das Angebot der HUK Coburg aufgrund des Umfangs der Leistungen und der Ausbildungklausel. Der Tarif ist die Huk Premium BUZ 10.1 (01.2015) mit Monatlicher Rente von 1000,- bis zum 65. Lebensjahr (44 Jahre) und einer RiLV 12.1 (01.2015) über 12.500,- Todesfallumme. Besonderheit bei HUK ist das eine BU nur in Zusammenhang mit einer RiLV abgeschlossen werden kann. Diese ist auf die Minimalesumme aus Kostengründen reduziert. Der Beitrag: Zahlbeitrag 450,77€ p.a. Tarifbeitrag: 766,64€ p.a. dieser steigt nach 3 Jahren mit Abschluss der Ausbildung um 56% auf: 905,66€ p.a. bzw. 1509,41€ Abschluss- und Vertriebskosten gesamt: RiLV: 76,56€ Abschluss- und Vertriebskosten gesamt: BU: 1.593,93€ Ein Überblick über die Leistungen: Was haltet ihr von dem Tarif? Auf Wunsch lade ich auch noch weitere Seiten aus dem Angebot hoch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes April 1, 2015 Die BUZ Premium 10.1 der HUK ist optisch ganz nett mit ein paar ordentlichen Schwächen: - keine fixe Grenze für die zumutbare Einkommensreduzierung generell in der Erstprüfung und Nachprüfung - Thema Selbstständigkeit -> keine fixe Grenzen bei der zumutbaren Einkommensreduzierung im Rahmen einer Umorganisation - Berufswechselproblematik -> Prüfung auch auf den Beruf vor Wechsel (12 Monate) --- - vorsätzliche Verkehrsdelikte nicht mit drin, dafür HUK-typisch auch das Atomkraftwerk Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 1, 2015 Die BUZ Premium 10.1 der HUK ist optisch ganz nett mit ein paar ordentlichen Schwächen: - keine fixe Grenze für die zumutbare Einkommensreduzierung generell in der Erstprüfung und Nachprüfung - Thema Selbstständigkeit -> keine fixe Grenzen bei der zumutbaren Einkommensreduzierung im Rahmen einer Umorganisation - Berufswechselproblematik -> Prüfung auch auf den Beruf vor Wechsel (12 Monate) --- - vorsätzliche Verkehrsdelikte nicht mit drin, dafür HUK-typisch auch das Atomkraftwerk Die beiden Themen sind nicht ausschlaggeben zur Zeit, ggf. folgt im Handwerk später allerdings eine Selbstständigkeit. Was meinst du mit dem ersten Punkt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 1, 2015 · bearbeitet April 1, 2015 von Matthew Pryor Die HUK kann auf einen anderen,konkret ausgeübten Beruf verweisen und die Zahlungen einstellen.Voraussetzung dafür ist unter Anderem,dass die sog. "Lebensstellung" im Verweisungsberuf gewahrt bleibt.Ein objektives Kriterium ist das dort erzielte Einkommen.Positiv zu werten ist,wenn der Versicherer eine feste Grenze für eine maximal zumutbare Einkommensreduzierung festschreibt,bspw. 20% im Vergleich zum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf. Die HUK legt keine fixe zumutbare Grenze fest,sondern verweist etwas schwammig auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der bisher ergangenen "höchstrichterlichen" Rechtsprechung. Grundsätzlich abgesehen von diesem für mich schwachen Punkt ein grundsolider Tarif,der aber teilweise Schwachstellen,z.B. im Rahmen der möglichen Nachversicherung,offenbart.Andere mögliche Kritikpunkte wurden bereits genannt,auch die Regelung,dass für maximal 3 Jahre rückwirkend geleistet wird bei verspäteter Meldung (entfällt bei nachweislichem Nichtverschulden),ist nicht eben optimal. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 2, 2015 Heißt das eine Verweisung auf z.B. einen Pförtner wäre bei gleichem Einkommen möglich? Ist sowas üblich bei BUs? Höre sowas zum ersten mal, dachte immer sowfern der jetzige Beruf nicht ausgeübt werden kann wird geleistet. Zumindest sofern die Abstrakteverweisung ausgeschlossen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 2, 2015 · bearbeitet April 2, 2015 von Matthew Pryor Heißt das eine Verweisung auf z.B. einen Pförtner wäre bei gleichem Einkommen möglich? Ist sowas üblich bei BUs? Höre sowas zum ersten mal, dachte immer sowfern der jetzige Beruf nicht ausgeübt werden kann wird geleistet. Zumindest sofern die Abstrakteverweisung ausgeschlossen ist. Es geht darum,ob auf einen Beruf verwiesen werden kann,der vom Versicherungsnehmer auch tatsächlich (→konkret) ausgeübt wird.Bei der Beurteilung,ob auf diesen Beruf verwiesen werden kann,was eine Einstellung der Rentenzahlung zur Folge hätte,spielen nun mehrere Kriterien eine maßgebliche Rolle. Die Regelungen und Klarstellungen der Versicherer hierzu sind leider uneinheitlich.Grob formuliert kennt die HUK hier 2 Stellschrauben:die soziale Wertschätzung (abstrakt,aber noch definierbar) und das im in Betracht kommenden Verweisungsberuf tatsächlich erzielte Einkommen (schon weitaus klarer feststellbar).Eine Verweisung kommt dann nicht in Betracht,wenn einer der beiden Punkte nicht erfüllt ist.In Bezug auf das Einkommen ist natürlich eine klar definierte Grenze,was als Einkommenseinbuße noch hinnehmbar ist,zu begrüßen.Die HUK verzichtet auf eine le Grenze und spricht von einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtssprechung. Besser wäre,wenn in den Bedingungen verankert wäre,dass bspw. eine Einkommenseinbuße von mehr als 20% im Vergleich zum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten Einkommen nicht hingenommen werden muss.Das schafft Klarheit für den Ernstfall. Darüber hinaus ist zu beachten,ob der Versicherer in bestimmten Fällen von seiner für die Erstprüfung formulierten Marschroute abweicht.Das kann z.B. bei einer Nachprüfung der Fall sein oder auch dann,wenn der Versicherte vorübergehend oder auch dauerhaft aus dem Berufsleben ausscheidet,bspw. durch eine Arbeitslosigkeit oder eine in Anspruch genommene Elternzeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes April 2, 2015 · bearbeitet April 2, 2015 von polydeikes Heißt das eine Verweisung auf z.B. einen Pförtner wäre bei gleichem Einkommen möglich? Ist sowas üblich bei BUs? Höre sowas zum ersten mal, dachte immer sowfern der jetzige Beruf nicht ausgeübt werden kann wird geleistet. Zumindest sofern die Abstrakteverweisung ausgeschlossen ist. Jain. Das ist ein mehrstufiges Prüfschema, nachfolgend vereinfacht erklärt: 1) Abstrakte Verweisung Bei der abstrakten Verweisung spielt bedingungsseitig im Regelfall nur die Lebensstellung eine Rolle. Lebensstellung meint Einkommen. Sprich: Es kann zunächst auf jede theoretisch ausübbare Tätigkeit verwiesen werden, so diese den Regelungen bzgl. der zumutbaren Einkommensreduzierung entspricht. Im Falle der HUK hieße das, wir lassen das Gericht entscheiden. Nun gibt es aber natürlich noch die Rechtssprechung. So gibt es ein OLG Urteil von 2012, bei dem auch Faktoren wie die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Ausbildung usw. mit hinzu gezogen wurden. Dieses OLG Urteil hat aber keinen Bindungscharakter, es ist keine BGH Rechtssprechung. Im Zweifelsfall zieht damit die erste Aussage ... erstmal nur das Einkommen ... 2) Konkrete Verweisung Bei der konkreten Verweisung wird eine alternative, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit heran gezogen. Heißt, ich muss tatsächlich einer anderen Tätigkeit nachgehen und dann wird geprüft gem. der Kritierien der Bedingungen. Neben der Lebensstellung (Einkommen) kommen dann meist weitere Faktoren hinzu, bspw. Ausbildung / Fähigkeiten, soziale Wertschätzung ... so blöd es klingt, eben genau das, was in den Bedingungen steht. Und auch hier gilt bei der HUK wieder, es gibt kein max. ... also bspw. eine Tätigkeit, bei der nur noch 80 % oder weniger verdient werden, führt nicht automatisch dazu, dass man weiter BU ist. --- Warum ist die ganze Story nun so problematisch? Aus zwei Gründen. Zum einen zieht es statistisch nachweisbar die meisten BU Fälle wieder irgendwie zurück ins Arbeitsleben und sei es auch nur ein Schatten (hinsichtlich Arbeitszeit, Einkommen usw.) der ursprünglichen Tätigkeit. Schön zu sehen an der letzten GDV Publikation, gem. derer die durchschnittliche BU Leistungsdauer bei 1,5 Jahren liegt. Die Leistungsdauer von 1,5 Jahren ist nicht gleich zu setzen mit nach 1,5 Jahren ist wieder alles gut ... das heißt viel mehr, nach durchschnittlich 1,5 Jahren leistet der Versicherer im Durchschnitt nicht mehr, bspw. weil seine Bedingungen eine Einstellung der Leistung hergeben ... Der andere Punkt ist die generelle Problematik Einkommen, dazu mal ein Beispiel. Bei durchschnittlichen Büroangestellten ist das meist relativ simpel. Das Einkommen schwankt nicht groß, man hat 12,13 oder 14 Gehälter und vielleicht noch ein paar zusätzliche Vergütungen (Überstunden usw.). Im Wesentlichen ist das Einkommen aber konstant und man kann relativ leicht einfach auf das letzte Brutto oder Netto abstellen. Bei Handwerkern kann das schon allein saisonal ganz anders aussehen. Es kann durchaus schwierig werden ein durchschnittliches, mit der Tätigkeit verbundenes Einkommen zu ermitteln und dann muss der Versicherer diese Ansicht auch noch teilen und im Falle der HUK ... eine Reduzierung um xyz für angemessen oder nicht angemessen halten ... Jüngst hatte ich eine Mail im Briefkasten, von einem im Baugewerbe tätigen Verbraucher. Dieser hatte bis dato Zuschläge für schwere körperliche Arbeiten und Maschinenführung erhalten. Zudem erhebliche saisonale Schwankungen im Gehalt. Er war BU, die Frage war aber, inwiefern er seiner Tätigkeit in abgespeckter Form (ohne Zulagen, oder geringer Umfang oder oder oder ...) nachgehen könnte, da der Arbeitgeber ihm diese Möglichkeit geboten hatte. Und dann wird es natürlich richtig schwierig zu überlegen, was 1) die Bezugsgröße beim Einkommen ist und was 2) machbar ist (was er arbeiten kann), ohne den Anspruch auf BU Leistungen zu verlieren. --- Kurzum: Je klarer die Bedingungen, desto weniger Interpretationsspielraum und desto weniger kann der Versicherer tun, um mich als Leistungsfall loszuwerden ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 2, 2015 Danke euch beiden für die sehr ausführliche Antwort. Ihr würdet aufgrund der genannten Punkte von einem Abschluss abraten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 3, 2015 · bearbeitet April 3, 2015 von Matthew Pryor Ihr würdet aufgrund der genannten Punkte von einem Abschluss abraten? Ein klares nein meinerseits.Grundsätzlich ist das unter den Voraussetzungen ein preislich durchaus attraktives Angebot.Jetzt lässt sich nicht beurteilen,wie die HUK das "Rauchverhalten" deines Bruders bewerten wird.Angabepflichtig ist sowohl der Konsum von Zigaretten mit bewusstseinserweiternden Zusätzen innerhalb der letzten 12 Monate als auch der Konsum von Zigaretten innerhalb der letzten 24 Monate.Wenn ich deinen Eingangspost richtig interpretiere ("ab und zu"),muss das angegeben werden und dann gilt es abzuwarten.Ein Ausschlusskriterium ist das nicht zwingend,es kommt auf die Art des konsumierten "Genussmittels" an und auf die Ausprägung,sprich Häufigkeit.Wenn es daraufhin zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen kommen sollte,müsste die Situation ohnehin neu bewertet werden und dann kann es natürlich sein,dass wieder andere Anbieter interessant werden.Stand jetzt ist es ja zunächst einmal nur ein Angebot ohne abschließende Bewertung durch die Risikoprüfung nach gestelltem Antrag. Zum Tarif im Allgemeinen und der Verweisungsmöglichkeit im Speziellen:Bei der Prüfung,ob ein konkret ausgeübter Beruf die Einstellung der Leistungen bedingen kann,ist das Einkommen nur ein Kriterium.Zunächst einmal muss eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung gegeben sein.Eine Verweisung kommt daher bei hohen Einkommen regelmäßig eher in Betracht als bei niedrigen Einkommen.Zu prüfen wäre daher auch bspw. die familiäre Situation des Versicherten,aber auch das Ansehen,dass der ausgeübte Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit sich gebracht hat.Nun ist es unwahrscheinlich,dass ein Gericht zu dem Schluss kommt,dass ein "durchschnittlicher" Maler/Lackierer eine Einkommenseinbuße von bspw. 30% hinnehmen muss.Das bedeutet aber auch,dass im Zweifelsfall die Klärung dieser Frage vor Gericht entschieden werden muss.Daher ist eine klare Definition,welche Einbuße maximal hinnehmbar ist,schon von Vorteil.Verdiene ich in meinem Beruf 2.000€ monatlich,habe ich die Gewissheit,dass ich nicht auf einen Beruf verwiesen werden kann,den ich zwar konkret ausübe,in dem ich aber "nur" 1.500€ verdiene.Fehlt diese Klarstellung,bin ich unter Umständen von einem Prozess abhängig.Mit Verweis auf bisher ergangene Rechtssprechung lässt sich der Versicherer im Zweifelsfall zu einem Einlenken bewegen,es verbleibt allerdings ein Restrisiko.Ob man das zu tragen bereit ist,müsst ihr bzw. dein Bruder entscheiden. Aus meiner Sicht noch etwas problematisch ist die Vergütung während der Ausbildung,die nicht sonderlich hoch sein dürfte.Kommt es zu einer Prüfung,ob konkret verwiesen werden kann,ist dieses geringe Einkommen der Maßstab.Das haben andere Versicherer aus meiner Sicht besser geregelt,indem klargestellt wird,dass bspw. bereits nach Ablauf der Hälfte der durchschnittlichen Ausbildungszeit das Einkommen als Maßstab gilt,dass nach vollendeter Ausbildung im jeweiligen Beruf erzielt werden kann. Neben den bereits angesprochenen Schwächen gibt es noch kleinere "Hacker" hinsichtlich der Nachversicherung,bspw. die kurzen Meldefristen (3 Monate nach Eintritt des Ereignisses,andere Versicherer bieten 6 Monate an) oder die maximale Erhöhung je Ereignis,die auf 250€ monatliche Rente begrenzt ist.Inwieweit das für deinen Bruder relevant ist,kann ich nicht beurteilen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 3, 2015 Klasse, vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort Ich verstehe dich also richtig, das du von einem Abschluss nicht abraten würdest? Für das Angebot wurde erstmal nur berücksichtigt das er Raucht, was stand nicht zur Debatte. Zigaretten raucht er z.B. garnicht. Darauf gehen wir dann aber bei den Gesundheitsfragen nochmal genauer ein. Ich werde mit ihm klären ob die genannten Punkte für Ihn relevant sind und mit ihm dann Entscheiden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 3, 2015 · bearbeitet April 3, 2015 von Matthew Pryor Nein,grundsätzlich abraten würde ich nicht.Ihr werdet natürlich nicht umhinkommen,die Bedingungen eingehend zu untersuchen und abzuwägen,inwieweit die genannten Einschränkungen oder Schwächen gravierend sein können oder wie sich gewisse Formulierungen (bspw. die angesprochene lückenhafte Regelung zumutbarer Einkommenseinbußen) im Leistungsfall bemerkbar machen können.Das ist keine leichte Entscheidung und mitunter kann es nicht schaden,sich im Vorfeld dazu professionelle Meinungen einzuholen.Als,mit Verlaub,Laie unterschätzt man vielleicht das ein oder andere (so auch vielleicht eine spätere Ausrichtung auf eine selbstständige Tätigkeit) oder übersieht einfach gravierende Lücken.Das ist jetzt nicht speziell auf die HUK gemünzt,aber letztlich geht es hier um eine wichtige und auch langfristige Entscheidung.Da sollte sorgfältig abgewägt werden. Noch eine Anmerkung zu einer Besonderheit der HUK bezüglich der Nachversicherung:Du hattest erwähnt,dass die Hauptversicherung (Risiko-LV) möglichst gering gewählt werden soll,da sich das beim Beitrag bemerkbar macht.Das ist erst einmal eine richtige Überlegung,ich möchte aber folgendes zu bedenken geben:Aus den Bedingungen ergibt sich,dass die BU-Rente in Relation zur Hauptversicherung maximal 48% der Versicherungssumme ausmachen darf.Beträgt diese nun "nur" 12.500 €,so ist eine Nachversicherung (vorbehaltlich anderer Grenzen) nicht mehr möglich,es sei denn,die Versicherungssumme der Hauptversicherung wird ebenfalls angepasst,damit die Verhältnismäßigkeit wieder passt. Möchte dein Bruder bspw. nach erfolgreich beendeter Ausbildung und einem Einstieg in das Berufsleben die Nachversicherung nutzen und die Jahresrente auf 15.000€ erhöhen (mehr geht nicht bei der HUK),so müsste die Versicherungssumme der HV auf 31250 € erhöht werden.Ob das generell machbar ist (lt. Tarifrechner nicht,müsste man bei der HUK erfragen) oder ob gleich auf 50.000€ erhöht werden muss,entzieht sich meiner Kenntnis.Klar ist jedenfalls,dass das Auswirkungen auf den Beitrag hat.Ich gehe dabei davon aus,dass dein Bruder die Absicherung an das dann entsprechend erhöhte Einkommen anpassen möchte.Das sollte bei einem Vergleich,auch des Preises,berücksichtigt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 3, 2015 Möchte dein Bruder bspw. nach erfolgreich beendeter Ausbildung und einem Einstieg in das Berufsleben die Nachversicherung nutzen und die Jahresrente auf 15.000€ erhöhen (mehr geht nicht bei der HUK),/quote] Das sind im Monat ja gerade mal max. 1250,- €, finde ich ziemlich wenig, gerade wenn man später vielleicht eine Immofinanziert etc. Da wäre es dann auch Sinnvoll die RiLV nach oben anzupassen, wobei 50.000,- € wohl eher das minimum wären. Daher ist eine Erhöhung der RiLKV fürh ihn später wahrscheinlich eher kein Problem. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 3, 2015 Eine Nachversicherung ist nicht nur einmalig möglich.Dafür haben die Versicherer einen mehr oder weniger umfangreichen Katalog mit Ereignissen,nach deren Eintritt nachversichert werden kann.Der Katalog der HUK ist diesbezüglich nicht gerade üppig,aber es bestünde bspw. die Möglichkeit,nach absolvierter Ausbildung erstmalig zu erhöhen und dann auch bei einem Immobilienerwerb.Voraussetzung hierzu ist allerdings,dass die Immobilie a)selbst bewohnt wird und b)das hierfür aufgenommene Darlehen wenigstens 100.000 € beträgt.Zugegebenermaßen ist das ein Punkt,den andere Versicherer besser lösen bzgl. der Anzahl der Ereignisse oder bspw. auch der Darlehenshöhe. Grundsätzlich könnte aber bei Eintritt dieser beiden Ereignisse jeweils nachversichert werden. Da sind dann aber auch andere Kriterien maßgeblich,im Einzelnen die maximal versicherbare Jahresrente oder eine angemessene Relation zum Einkommen.Das ist aber auch alles in den Bedingungen verbindlich geregelt. Darüber hinaus ist es aus meiner Sicht auch dringend angeraten,eine Dynamik zu vereinbaren.Auch dadurch steigt die Leistung,man ist bei einer gewünschten Anpassung also nicht allein von den Optionen zur Nachversicherung abhängig. Es kann mit Sicherheit nicht schaden,mal andere Bedingungen als Vergleich heranzuziehen,als ein Beispiel sei an dieser Stelle mal stellvertretend die Alte Leipziger genannt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker April 8, 2015 · bearbeitet April 8, 2015 von SkyWalker Wo du die Alte Leipziger nennst, auch hier haben wir ein Angebot vorliegen. Hier liegen wir für den Vertrag "SecurAL – Berufsunfähigkeitsversicherung (BV10)" bei einer BU Rente von 1.000,- € allerdings nur bis zum 60 Lebensjahr bei einem Zahlbeitrag von 67,50€ im Monat. Wir werden wenn nur einen Vertrag bis zum 62 oder wenn bezahlbar bis zum 65 Lebensjahrabschließen wollen, daher wird wäre hier eh nochmal ein neues Angebot von Nöten. Der Unterschied liegt hier bei: - Voller Versicherungsschutz bei sämtlichen Verkehrsdelikten (also auch vorsetzlichen?) - Es ist nicht zumutbar dass das jährliche Bruttoeinkommen bzw. bei Selbständigen der versteuernde Gewinn 20% oder mehr unterdem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. - Zudem 14 Ereignisse in die für die Nachversicherungsgarantie relevant sind. - Keine Meldefrist bei Eintritt BU. Gibt es noch weitere? Das waren ja im Grunde auch eure Kritikpunkte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 9, 2015 Im Großen und Ganzen gibt es da wenig zu bemängeln,auch und gerade für Auszubildende.Daraus ergibt sich dann eben,das gute Leistung entsprechend teuer eingekauft werden muss.Die Entscheidung,ob ein überdurchschnittliches Bedingungswerk mit verkürzter Laufzeit gewählt wird oder vice versa,ist schwierig.Ich möchte aber in diesem Zusammenhang auf eine Besonderheit der Alte Leipziger hinweisen:Im Rahmen der Nachversicherungsmöglichkeit kann,so der ursprüngliche Vertrag mindestens bis zum 60. Lebensjahr läuft,ein durch die Nachversicherung neu zustande gekommener Vertrag auch bis 67 abgeschlossen werden. Alternativ kann auch mit verschiedenen Laufzeiten für Versicherungs- und Leistungsdauer gerechnet werden.Ich kenne das Budget nicht,dass dein Bruder zur Verfügung hat,evtl. kommen auch noch ganz andere Versicherer in Betracht.Grundsätzlich kann das aktuelle Bedingungswerk der AL aber zu den Besten am Markt erhältlichen gezählt werden. - Voller Versicherungsschutz bei sämtlichen Verkehrsdelikten (also auch vorsetzlichen?) Auch wenn diesem Punkt für mein Empfinden des Öfteren unangemessen viel Bedeutung beigemessen wird:Ja,vorsätzliche Verkehrsdelikte sind kein Ausschlusstatbestand. Zusätzlich besteht zu den umfangreichen Nachversicherungsmöglichkeiten auch noch die Ausbauoption innerhalb der ersten 5 Jahre.Wenn das Einkommen nach erfolgreicher Ausbildung und einem Einstieg in das Berufsleben entsprechend steigt,besteht also schon die Möglichkeit,die Absicherung vergleichsweise umfangreich zu erweitern,den bis dahin hoffentlich eingetretenen Versicherungsfall mal vorausgesetzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag