kleinerfisch Februar 11, 2015 · bearbeitet Februar 11, 2015 von kleinerfisch Bisher war ich davon ausgegangen, dass Prämien, die für einen Depotwechsel oder -übertrag von der empfangenden Bank gezahlt werden, der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei einer Prämie, die 2014 angefallen ist, hat maxblue auch die Steuer gleich einbehalten. Im selben Jahr hat die Commerzbank keine Steuer einbehalten und gerade lese ich auf ihrer Webseite Die Prämienzahlung für einen Übertrag von Depotwerten ist steuerfrei, sofern sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen „sonstigen Einkünfte“ (§ 22 Nr. 3 EStG) weniger als 256 Euro betragen. Andernfalls ist eine Angabe in der persönlichen Einkommensteuererklärung notwendig. Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz, was ist nun richtig? Hat sich gegenüber den Vorjahren was geändert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 11, 2015 Warum sollen Depotübertrag-Prämien Kapitaleinkünfte darstellen ? Das sind nach meiner Meinung sonstige Einkünfte. Das wird aber von den Banken unterschíedlich gehandhabt - ändert aber nichts daran, dass der persönliche Steuersatz greift. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Februar 11, 2015 §20 Abs.3 käme in Frage, evtl. auch Abs.1 Nr.7, wenn man Überlassung weit auslegt. Auf jeden Fall glaubt die Deutsche Bank bzw. maxblue eine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der Steuer zu haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Februar 11, 2015 Ergebnis einer groben Internetrecherche : Den Abgeltungssteuerabzug scheint nur die DB / maxblue vorzunehmen, andere Banken überlassen die Versteuerung dem Fachwissen der Depotinhaber. Eine klare Aussage, wie das steuerlich zu bahndeln ist, habe ich nicht gefunden. Zitiert wird häufiger : Steuernetz aber das ist ja auch nichts amtliches. In den BMF-Schreiben habe ich auch mal geschaut, da habe ich auch nichts gefunden... Ich tippe nach wie vor auf sonstige Einkünfte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Allesverwerter Februar 22, 2015 Ergebnis einer groben Internetrecherche : Den Abgeltungssteuerabzug scheint nur die DB / maxblue vorzunehmen, andere Banken überlassen die Versteuerung dem Fachwissen der Depotinhaber. Eine klare Aussage, wie das steuerlich zu bahndeln ist, habe ich nicht gefunden. Zitiert wird häufiger : Steuernetz aber das ist ja auch nichts amtliches. In den BMF-Schreiben habe ich auch mal geschaut, da habe ich auch nichts gefunden... Ich tippe nach wie vor auf sonstige Einkünfte. Kann man das nicht das Finanzamt entscheiden lassen? @Mod. Zu dem Thema gibrts zwei Threats (witzigerweise passen die Überschriften eher zu dem jeweils anderen), kann man die zusammenführen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Januar 22, 2019 · bearbeitet Januar 22, 2019 von domkapitular Aus dem neuesten Anwendungsschreiben IV C 1 - S 2252/08/10004 :023 vom 17.01. : Psalm 129b : "Wird ein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart (§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet werden kann. Das übernehmende Kreditinstitut hat den Kunden bei Auszahlung der Geldprämie auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden / eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen.“ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Januar 25, 2019 · bearbeitet Januar 25, 2019 von gravity Commerzbank: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich? https://www.commerzbank.de/portal/de/privatkunden/produkte/anlegen-in-wertpapieren/wechselpraemie.html Zitat Die Prämienzahlung für einen Übertrag von Depotwerten ist steuerfrei, sofern sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen „sonstigen Einkünfte“ (§ 22 Nr. 3 EStG) weniger als 256 Euro betragen. Andernfalls ist eine Angabe in der persönlichen Einkommensteuererklärung notwendig. Die Prämienzahlung für den Übertrag von neuen Geldern zur unmittelbaren Investition in Depotwerten unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag hierauf und gegebenenfalls Kirchensteuer, sofern nicht zum Beispiel eine Verrechnung mit einem Freistellungsauftrag bzw. sonstigen Verlusten erfolgen kann. Werden im Rahmen der Aktion von einer Fremdbank sowohl Depotwerte übertragen als auch neu anzulegendes Geld überwiesen, erfolgen aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung anteilig zwei Prämienzahlungen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Portfolio2055 Januar 25, 2019 Die Prämie hat mit der Abgeltungssteuer wenig gemeinsam- sie ist aber ein Einkommen in der Steuererklärung. Sie lässt aber steuerlich geschickt in ein Depot einarbeiten, wenn am Jahresende Bilanz gezogen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Februar 12, 2019 · bearbeitet Februar 12, 2019 von gravity wurde von "domkapitular" bereits am 22.01.2019 hier gepostet ... jetzt aus dem BB kopiert: Das BMF-Schreiben vom 17.01.2019 (Randziffer 129b) https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2019-01-17-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=2 bestätigt die Freigrenze "<256 EUR" gemäß § 22 (3) EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html bzgl. Prämien für übertragene Wertpapiere. Neu ist die Regelung bzgl. Prämien für übertragene Kontoguthaben zur Finanzierung neuer Wertpapierkäufe (deshalb Anwendung erst ab 2019): Zitat Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden / eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen. Zitat Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2019 für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shong09 Februar 12, 2019 Vlt. könntest das Wort "Freigrenze" noch fett markieren. Zudem dürfen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, abgezogen werden. Z.B. Fahrkosten zu den Geworbenen/Bank etc. Man kann ja weit fahren um kleiner als 256€ zu werden Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 16, 2019 @Shong, erfinde keine Werbungskosten, die du nicht gehabt hast, denn das führt ansonsten zur Steuerhinterziehung, wenn's auffliegt. ************ Ergänzend zum obigen Gesagtem: Dumm wäre es, die Prämien als sonst. Einkünfte (§22 EStG) anzugeben, obwohl sie als Minderung der Anschaffungskosten von der Bank qualifiziert werden. Das Problem: Sonst. Einkünfte sind Prämien im Jahr des Depotumzugs (Zuflussprinzip), aber im Falle der Anschaffungskostenkorrektur erst im Veräußerungsjahr der Wertpapiere (Gewinnrealisierungsprinzip), was u.U. ja Jahre später sein kann. Wer nicht genau hinschaut, der versteuert dann zweimal, weil er im Jahr des Umzugs die Qualifikation der Prämie zu seinen Ungunsten als sonst. Einkünfte betrachtet hat. Später kann er sowas dann nur in wenigen Sonderfällen (Stichwort: Bestandskraft eines Steuerbescheids) beim FA korrigieren, wenn die Bank sie anschaffungskostenmindernd verwurstelt hat. Fazit: Die richtige Beurteilung geht zu Lasten des Steuerpflichtigen .... wer zu vorsichtig ist, zahlt doppelt. Wer zu nachlässig ist, läuft Gefahr eine Hinterziehung zu begehen. Und wo findet man die notwendige Infos? Irgendwo versteckt in den Abrechnungen der neuen Bank, je nachdem, ob sie eine AK-Korrektur vornimmt oder nicht. Vermutlich wohl kaum im Werbeschreiben, das einem die Prämien verspricht. Am Besten, man lässt sich die rechtliche Einordnung von der neuen Bank "bestätigen". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Februar 17, 2019 · bearbeitet Februar 17, 2019 von gravity vor 21 Stunden schrieb MeinNameIstHase: Dumm wäre es, die Prämien als sonst. Einkünfte (§22 EStG) anzugeben, obwohl sie als Minderung der Anschaffungskosten von der Bank qualifiziert werden. Es gibt eine klare Differenzierung: a) Übertragung von Wertpapieren >>> § 22 (3) EStG mit Freigrenze "<256 EUR" b) Übertragung von Kontoguthaben (zur Finanzierung neuer Wertpapierkäufe) >>> Minderung der Anschaffungskosten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DST Dezember 21, 2023 Am 17.2.2019 um 10:43 von gravity: Es gibt eine klare Differenzierung: a) Übertragung von Wertpapieren >>> § 22 (3) EStG mit Freigrenze "<256 EUR" b) Übertragung von Kontoguthaben (zur Finanzierung neuer Wertpapierkäufe) >>> Minderung der Anschaffungskosten Und was ist wenn wie bei den ING Black Weeks ein 150 Euro Amazon-Gutschein die Prämie dafür ist, dass man ein Depot eröffnet und Wertpapiere für mind. 5000 Euro kauft? Und man dazu eine weitere Prämie in Form von 150 Euro für die Eröffnung eines Girokontos bekommt? Letzteres dürfte Fall a) sein aber der Gutschein? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Dezember 22, 2023 vor 10 Stunden von DST: Und was ist wenn wie bei den ING Black Weeks ein 150 Euro Amazon-Gutschein die Prämie dafür ist, dass man ein Depot eröffnet und Wertpapiere für mind. 5000 Euro kauft? Und man dazu eine weitere Prämie in Form von 150 Euro für die Eröffnung eines Girokontos bekommt? Letzteres dürfte Fall a) sein aber der Gutschein? siehe ING > Online-Vermögensverwaltung > Jetzt bis zu 1.000 Euro on top! > "Teilnahmebedingungen" (bzgl. Amazon-Gutschein bis 1.000 €) Zitat Die Prämie ist steuerfrei, wenn Ihre sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (einschließlich dieser Prämie) weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Die persönlichen Auswirkungen in der Steuererklärung stimmen Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater ab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DST Dezember 22, 2023 Danke, dann handelt es sich wohl in beiden Fällen um sonstige Einkünfte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B.Axelrod Dezember 22, 2023 · bearbeitet Dezember 22, 2023 von B.Axelrod Das schlimme ist ja, das man dann 300 Euro versteuert. von dem Netto gehen aber noch 75 Euro an Gebühren für das verwaltete Depot ab. Sinnvoller wäre eine Aufteilung der Eröffnung auf 2023 und 2024. Dann wären es einmal 75 Euro nach Kosten für das Depot und 150 für das Girokonto=225Euro. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DST Dezember 22, 2023 vor 2 Stunden von B.Axelrod: Das schlimme ist ja, das man dann 300 Euro versteuert. von dem Netto gehen aber noch 75 Euro an Gebühren für das verwaltete Depot ab. Das Depot der ING ist kostenlos. Das Girokonto kostet allerdings (nach 3 Monaten) 4,90€/Monat wenn kein Geldeingang von mind. 700€/Monat erfolgt. Ich bin mir allerdings nicht sicher ob die 700 Euro vom Arbeitgeber etc. kommen müssen oder man auch einfach selbst Geld überweisen kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etf-friese Dezember 22, 2023 vor 7 Minuten von DST: Ich bin mir allerdings nicht sicher ob die 700 Euro vom Arbeitgeber etc. kommen müssen oder man auch einfach selbst Geld überweisen kann. zweiteres Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DST Dezember 22, 2023 vor 10 Minuten von etf-friese: zweiteres Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B.Axelrod Dezember 22, 2023 · bearbeitet Dezember 22, 2023 von B.Axelrod vor 8 Stunden von DST: Das Depot der ING ist kostenlos. Stimmt- aber dafür gilt zumindest die verlinkte Aktion nicht. Zitat siehe ING > Online-Vermögensverwaltung > Jetzt bis zu 1.000 Euro on top! > "Teilnahmebedingungen" (bzgl. Amazon-Gutschein bis 1.000 €) https://www.ing.de/wertpapiere/laufende-aktionen/ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tobi444 Dezember 22, 2023 · bearbeitet Dezember 22, 2023 von tobi444 vor 13 Stunden von gravity: siehe ING > Online-Vermögensverwaltung > Jetzt bis zu 1.000 Euro on top! > "Teilnahmebedingungen" (bzgl. Amazon-Gutschein bis 1.000 €) Das ist aber eine andere Aktion für ein anderes Produkt. Für den 150€ Amazon-Gutschein galten folgende Bedingungen. Zitat Investieren Sie nach Eröffnung Ihres Produktes innerhalb von 6 Wochen mindestens 5.000 Euro. Bei dem Direkt-Depot ist dies über einen Wertpapierkauf und/oder –übertrag möglich. Interne Überträge sind von der Aktion ausgeschlossen. Hat man diese Bedingung im konkreten Fall durch einen Kauf (für den die Übertragung von Kontoguthaben eine notwendige Voraussetzung ist) erfüllt, sollte doch eigentlich 129b Abs. 2 (also Minderung der Anschaffungskosten) anwendbar sein? Dagegen könnte eventuell sprechen, das es 'schädlich' ist, dass die Bedingung theoretisch auch durch einen Depotübertrag erfüllt werden hätte können. Aber für mich (als steuerlichen Laie) scheint es da genug Interpretationsspielraum zu geben um es im Zweifelsfall auf eine Diskussion mit dem FA ankommen zu lassen. Auf Aussagen der Banken zur steuerlichen Behandlung würde ich übrigens nicht so viel geben. Die Consorsbank hat vor zwei Jahren auch zunächst zu einer Versteuerung also sonstige Einkünfte geraten. Nach über einem halben Jahr haben sie dann doch nachträglich die Anschaffungskosten reduziert (ohne jegliche Information). Blöd, wenn man zu diesem Zeitpunkt die Prämie bereits als sonstige Einkünfte versteuert hatte. Blöd auch für die Kunden, die die WP bereits veräußert hatten, und dann durch die Nachbelastung der KESt dann plötzlich im MInus waren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity Dezember 22, 2023 Ein Amazon-Gutschein ist eine Prämie, aber keine Geldprämie. Randziffer 129b: Zitat Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden/eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag