Dummbatz Februar 8, 2015 Hallo, ich habe seit ca. 15 Jahren eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Heute ist mir beim Durchblättern der Versicherungsbedingungen folgender Passus aufgefallen: (7) Sofern nichts anderes vereinbart ist, endet die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung mit Ablauf des Monats, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz verlegt haben oder sich länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb dieser Staaten aufgehalten haben. Damit enden der Versicherungsschutz und die Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Ansprüche, die auf einer bis zum Erlöschen der Versicherung eingetretenen Berufsunfähigkeit beruhen, bleiben jedoch unberührt. Vor 9 Jahren habe ich ein Auslandssemester absolviert und war 7 Monate nicht in der EU. Bedeutet dies für mich, dass die Versicherung im Leistungsfall doch nicht zahlen muss? Dieser Passus betrifft bestimmt sehr viele Versicherte.. Wer hat damit Erfahrung gemacht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Februar 8, 2015 · bearbeitet Februar 8, 2015 von tyr Bei den aktuellen Debeka BU-Bedingungen setzt sich der Abschnitt noch fort: Die Absicht der versicherten Person, ihren ständigen Wohnsitz ineinen Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz zu verlegen oder sich voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb dieser Staaten aufzuhalten, muss uns unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Dieser Pflicht wärst du dann nicht nachgekommen. Hast du den Vertrag über einen gebunden (Ausschließlichkeits-) Vermittler oder über einen Makler abgeschlossen? Wenn Makler (siehe http://www.vermittlerregister.info/ ), dann frage den doch mal, welche Folgen aus dem Verhalten in der Vergangenheit entstanden sind und wie man jetzt sinnvoll damit umgehen soll. p.s.: Wie alt bist du, hast du mit deiner jetzigen Krankenhistorie noch Chancen auf einen neuen BU-Vertrag? Und: wie hoch ist die BU-Rente absolut und in % deines Nettoeinkommens? Wurde der Vertrag damals rechtlich wasserdicht abgeschlossen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dummbatz Februar 8, 2015 · bearbeitet Februar 8, 2015 von Dummbatz Bei den aktuellen Debeka BU-Bedingungen setzt sich der Abschnitt noch fort: Die Absicht der versicherten Person, ihren ständigen Wohnsitz ineinen Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz zu verlegen oder sich voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb dieser Staaten aufzuhalten, muss uns unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Dieser Pflicht wärst du dann nicht nachgekommen. Hast du den Vertrag über einen gebunden (Ausschließlichkeits-) Vermittler oder über einen Makler abgeschlossen? Wenn Makler (siehe http://www.vermittlerregister.info/ ), dann frage den doch mal, welche Folgen aus dem Verhalten in der Vergangenheit entstanden sind und wie man jetzt sinnvoll damit umgehen soll. p.s.: Wie alt bist du, hast du mit deiner jetzigen Krankenhistorie noch Chancen auf einen neuen BU-Vertrag? Und: wie hoch ist die BU-Rente absolut und in % deines Nettoeinkommens? Wurde der Vertrag damals rechtlich wasserdicht abgeschlossen? Ich habe den Vertrag damals über einen Ausschließlichkeitsvertreter abgeschlossen. Leider müsste ich heute, aufgrund meiner Krankenhistorie deutliche Sicherheitszuschläge zahlen. Die BU beträgt ca. 50% des Nettoeinkommens, eigentlich wollte ich auf 100% erhöhen lassen. Ich verstehe nicht, warum der Auslandsaufenthalt so relevant ist. Da dürften doch einige Versicherungsnehmer drüberstolpern... Wie meinst du rechtlich wasserdicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 8, 2015 Lasse dir doch von Tyr erst einmal klipp und klar erläutern,welche Konsequenzen sich ergeben könnten,wenn ein vor 15 Jahren geschlossener Vertrag nicht "rechtlich wasserdicht" abgeschlossen wurde. Ich für meinen Teil bin gespannt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 8, 2015 Warst du denn tatsächlich ununterbrochen ex-EU? Heimreise zwischendurch genügt, insbesondere, wenn bspw. ein Zweitwohnsitz bei den Eltern bspw. bestand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Februar 9, 2015 Hallo, ich habe seit ca. 15 Jahren eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Heute ist mir beim Durchblättern der Versicherungsbedingungen folgender Passus aufgefallen: (7) Sofern nichts anderes vereinbart ist, endet die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung mit Ablauf des Monats, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz verlegt haben oder sich länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb dieser Staaten aufgehalten haben. Damit enden der Versicherungsschutz und die Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Ansprüche, die auf einer bis zum Erlöschen der Versicherung eingetretenen Berufsunfähigkeit beruhen, bleiben jedoch unberührt. Vor 9 Jahren habe ich ein Auslandssemester absolviert und war 7 Monate nicht in der EU. Bedeutet dies für mich, dass die Versicherung im Leistungsfall doch nicht zahlen muss? Dieser Passus betrifft bestimmt sehr viele Versicherte.. Wer hat damit Erfahrung gemacht? Hallo, auch wenn im Schadensfalle zwecks Nachweis der BU recht umfangreiche Fragebögen auszufüllen sind (bei manchen Versicherern können das durchaus mal 40-50 Seiten sein): Mir ist in all den Jahren und bei allen Schadensfällen noch nie ein Fragebogen untergekommen, in dem es sinngemäss heisst: "Waren Sie vor X Jahren mal länger als Y Monate im Ausland" - Insofern würde ich hier mal Entwarnung geben und raten, gar nichts zu unternehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherer sich hier im Ernstfall "rauswursteln" kann, seh ich nicht - da gibts im Bedingungswerk viel deftigere Klopse. Natürlich Käse, wenn so ein antiquierter Passus in den Bedingungen steht - auch für die Zukunft, da sollte man das natürlich sorgfältig beachten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dummbatz Februar 9, 2015 Hallo, ich habe seit ca. 15 Jahren eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Heute ist mir beim Durchblättern der Versicherungsbedingungen folgender Passus aufgefallen: (7) Sofern nichts anderes vereinbart ist, endet die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung mit Ablauf des Monats, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz verlegt haben oder sich länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb dieser Staaten aufgehalten haben. Damit enden der Versicherungsschutz und die Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Ansprüche, die auf einer bis zum Erlöschen der Versicherung eingetretenen Berufsunfähigkeit beruhen, bleiben jedoch unberührt. Vor 9 Jahren habe ich ein Auslandssemester absolviert und war 7 Monate nicht in der EU. Bedeutet dies für mich, dass die Versicherung im Leistungsfall doch nicht zahlen muss? Dieser Passus betrifft bestimmt sehr viele Versicherte.. Wer hat damit Erfahrung gemacht? Hallo, auch wenn im Schadensfalle zwecks Nachweis der BU recht umfangreiche Fragebögen auszufüllen sind (bei manchen Versicherern können das durchaus mal 40-50 Seiten sein): Mir ist in all den Jahren und bei allen Schadensfällen noch nie ein Fragebogen untergekommen, in dem es sinngemäss heisst: "Waren Sie vor X Jahren mal länger als Y Monate im Ausland" - Insofern würde ich hier mal Entwarnung geben und raten, gar nichts zu unternehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherer sich hier im Ernstfall "rauswursteln" kann, seh ich nicht - da gibts im Bedingungswerk viel deftigere Klopse. Natürlich Käse, wenn so ein antiquierter Passus in den Bedingungen steht - auch für die Zukunft, da sollte man das natürlich sorgfältig beachten! Diese Regelung scheint es wohl nur bei der Debeka zu geben. Die Frage ist natürlich, was bei denen im Fragebogen steht.. Ich war damals ohne Unterbrechung außer Landes. Ist ja auch kein ewig langer Zeitraum.. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 9, 2015 Diese Regelung scheint es wohl nur bei der Debeka zu geben. Den entsprechenden Passus findest du aber auch nur in der abgespeckten Version der Debeka-BU.Macht die Sache nicht besser,aber es gibt auch einen Tarif,der diese Formulierung nicht enthält. Grundsätzlich bist du laut Bedingungswerk,die Vertragsbestandteil sind,meldepflichtig.Sich zu möglichen oder nicht möglichen Konsequenzen zu äußern ist prinzipiell schwierig,da eine Einschätzung überhaupt nur auf Basis vergleichbarer Fälle erfolgen kann.Die aber auch nur Einzelfallentscheidungen darstellen,ähnlich der berühmt-berüchtigten Kulanzdebatten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 9, 2015 Von der praktischen Relevanz mal abgesehen: Sollte bereits angesprochener Wohnsitz bei bspw. den Eltern damals bereits / weiterhin bestanden haben, erhälst du auf Nachfrage eine Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt. Diese würde ich den BU Unterlagen (dein Ordner) hinzufügen. Ist im Moment meine einzige Idee, für den zugegeben eher unwahrscheinlichen Fall einer praktischen Relevanz im Leistungsfall. Aber wie sagt man so schön: "Man hat auch schon Kühe kotzen gesehen ..." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag