Sparbuechse Januar 18, 2015 · bearbeitet Januar 18, 2015 von Sparbuechse Hallo zusammen, auch wenn ziemlich ähnlich zum LBS-Thread, mache ich hier mal einen neuen Faden auf: Habe vom 12.1. eine Kündigung meines Tarifs T5 bei der Wüstenrot bekommen. Die Begründung (neben Schutz des Bausparkollektivs etc.) ist, dass der Vertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sei und sie beziehen sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Kündigung erfolgt zum 24.7.2015. Der Vertrag ist auch schon längst überspart, darauf gehen die Damen und Herren im Schreiben allerdings nicht ein. Hat jemand ähnliches von der Wüstenrot erlebt? Eine letzte Hoffnung ist das Thema Bonuszins, da muß ich nochmal genau in die Bedingungen schauen (habe ich aus dem LBS-Faden erschlossen). Was kann ich machen? Ich versuchs morgen erstmal beim Aussendienst, dann lege ich Widerspruch gegen die Kündigung direkt bei Wüstenrot ein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Joseph Conrad Januar 18, 2015 Widerspruch kann man ja einlegen. Ich habe ganz ähnliche BSP Verträge bei der Alten Leipziger. Bisher war noch nichts in der Post. Selbst die Bafin findet die Kündigungen ja in Ordnung und unterstützt diese. Den Rechtsweg geh ich deshalb bestimmt nicht. Wäre ja auch zu schön gewesen wenn dies ewig so laufen könnte. LG Joseph Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 Ich hab mich vorletztes Jahr schon gefreut, dass mein Vertrag nicht bei den 15.000 Altverträgen, die schonmal rausgehauen wurden, dabei war... Naja, trotzdem Pech gehabt. Woher weißt Du von der Bafin und ihrer Haltung? Gibts da eine Presseinformation? Interessant wären zudem für Verbraucher positive Gerichtsentscheide o. ä., hab leider noch nichts gefunden... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.bausparvertraege-wuestenrot-will-altvertraege-kuendigen.b05cc96d-0fe5-4a3b-b2ff-a47c4a926109.html Gerade gefunden - demnach sind 30.000 Verträge dieses Jahr betroffen bei der Wüstenrot! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Januar 18, 2015 Ich verstehe, dass die Kündigung ärgerlich für Dich ist. Realistisch gesehen muss man aber wohl der Bausparkasse auch zugestehen, dass sie Dir nicht bis in alle Ewigkeiten und für alle Summen hohe Zinsen garantieren können. Auch wenn es schwer ist, würde ich Dir raten, Dich stärker mit Anschlussinvestments auseinanderzusetzen als die Rettung des Altvertrages zu versuchen - da würde ich Dir wenig Chancen geben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 Wenn ich die Infos im LBS-Thread richtig verstehe, dann ist das Urteil vor dem LG Mainz, auf das die Bausparkassen sich stützen, noch in der Berufung beim OLG Koblenz. Dementsprechend habe ich durchaus noch Hoffnung, ob die Auslegung der Kassen in Richtung "Darlehen" und die entsprechende Kündigung tatsächlich nicht Hand und Fuß haben. Anschlussinvestment ist eher einfach, ich habe ja schon meinen ETF-Plan. Mir gehts vorwiegend darum, was ich jetzt noch machen kann, und was andere Betroffene tun. Morgen ist erstmal der Aussendienstler dran. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Januar 18, 2015 · bearbeitet Januar 18, 2015 von Raccoon Mich hat es nun auch erwischt, allerdings ist mein Vertrag noch nicht überspart, nur halt schon seit mehr als 10 Jahren zugeteilt. Habe sofort Einspruch eingelegt mit der Begründung das ich mich noch nicht entschieden habe ob ich das Darlehen will und das die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde, daher wäre der Zweck des Vertrages noch nicht erfüllt und eine Kündigung sei daher nicht rechtens. Mal sehen was da als Antwort kommt. Es gibt übrigens ein Gerichtsverfahren in dem die Klägerin einer Kündigung nach diesem Paragraphen zugestimmt hätte (ihr Vertrag war noch nicht zugeteilt und es wurde aufgrund von §488 gekündigt), aber im Urteil wurde gesagt daß dies nicht zulässig wäre. In wie weit man sich auf diese Argumentation berufen kann weis ich nicht, da müßte man mal einen Rechtsanwalt fragen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam. Mit § 5 II ABB sowie mit dem Schreiben vom 5.3.2007 sei das gesetzliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen worden. Selbst wenn ein gesetzliches Kündigungsrecht bestünde, würde sich dieses nicht nach § 488 III BGB, sondern nach § 489 I Nr. 2 BGB richten. Der Vertrag könne damit frühestens 10 Jahre nach dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife eintreten. [...] f) Die Beklagte hat das Darlehen fristgemäß am 3.1.2012 zum 16.4.2012 gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 488 III BGBdrei Monate. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist,binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. [...] Quelle: http://openjur.de/u/677049.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 Ah, der erste Mitstreiter - lass uns doch gegenseitig auf dem Laufenden halten, wie/ob wir da weiterkommen. Du hast auf jeden Fall schonmal noch bessere Karten als ich, wenn Du noch nicht voll bespart hast. Danke für das Urteil und den Auszug, das könnte mir auch weiterhelfen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Januar 18, 2015 · bearbeitet Januar 18, 2015 von Raccoon Wer sich für die Auszahlung entscheidet: Auf dem Formular "Auszahlung des Bausparguthabens" der WR ist unten ein ein Kästchen zum ankreuzen mit folgenden Text: Option Zinsbonus (nur bei T7, SLW und LeoRun) [ ] Ich beantrage die maximale tarifliche Guthabenverzinsung Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Also das Kreuzchen nicht vergessen, wenn man einen der genannten Tarife mit Bonusverzinsung hat! Wer weis, ob man diesen Anspruch später noch geltend machen kann ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 Dann hast Du einen anderen Tarif, und ein anderes Formular. Bei mir ists der T5, ich habe das Kreuzchen nicht. Ist im Kündigungsschreiben die gleiche Argumentation wie bei mir (siehe Eingangspost) zu finden? Das Schreiben war vom 12.1.2015. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Januar 18, 2015 Ja, Schreiben vom 12.1. und gleiche Begründung; habe allerdings Tarif T7. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 In einem anderen Forum, in dem es um den §488 ging, habe ich gelesen, dass Du der Kündigung quasi zustimmen würdest, wenn Du das Formular ausgefüllt zurückschickst (keine Rechtsberatung, ich zitiere nur). Ich machs so, dass ich damit dann natürlich jetzt erstmal warte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Januar 18, 2015 · bearbeitet Januar 18, 2015 von Raccoon Habe das Formular natürlich auch nicht ausgefüllt und zurück geschickt, der Hinweis war für diejenigen gedacht, die sich für die Auszahlung entscheiden und Anspruch auf den Bonus haben. Hab' mal einen Hinweis zugefügt. Ich finde es allerdings unverschämt das man von Seiten der BSPK unter fadenscheinigen Gründen gekündigt wird und diese dann auch noch versucht den Kunden um den Bonus zu betrügen - wenn ich einen Tarif mit Bonusverzinsung habe dann steht mir dieser auch zu und sollte nicht extra beantragt werden müssen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 18, 2015 Ich finde die Kündigung ansich, aber auch die Formulierung des Schreibens als eine Frechheit. Im Schreiben wird die "reine Geldanlage" angeprangert (warum verkauft man dann Verträge mit Bonuszinsen, die dann gewährt werden, wenn das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird), das "Bausparkollektiv" geschützt (ich habe keinen Kollektivvertrag und fühle mich auch nicht als Bestandteil eines Kollektives), und einfach mit einem BGB-Paragraphen, den man zweckentfremdet hat, gekündigt. Die Prokura-Unterschriften kann man natürlich auch nicht direkt anrufen, sondern es wird nur die Nummer eines Dialog-Centers genannt. So nicht, liebe Wüstenrot! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Januar 19, 2015 Solange die Bausparsumme nicht erreicht ist, kann man aktuell die Kündigung zurückweisen, BGH Urteil steht für dieses Jahr aber noch an. Einer angedrohten Kündigung muss immer widersprochen werden. Im Anhang eine kurze Vorlage, mehr ist im Prinzip nicht nötig. Anbei auch die Kontaktdaten der Ombudsleute als PDF von der VZ NRW, zur außergerichtlichen Klärung: http://www.vz-nrw.de/link1128736A.html kontaktdaten ombudsleute.pdf vorlage widerspruch bausparkündigung.doc Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SkyWalker Januar 19, 2015 Wenn der Vertrag schon überzahlt ist und die Zuteilung ewig zurückliegt, kann ich die Aufregung hier nicht nachvollziehen. Ich kann die Kündigung der Wuestenrot sehr wohl nachvollziehen und sehe keinen Grund sich hier querzustellen. Nimm das Geld und den Bonus und gut ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
finisher Januar 19, 2015 Wenn der Vertrag schon überzahlt ist und die Zuteilung ewig zurückliegt, kann ich die Aufregung hier nicht nachvollziehen. Ich kann die Kündigung der Wuestenrot sehr wohl nachvollziehen und sehe keinen Grund sich hier querzustellen. Nimm das Geld und den Bonus und gut ist. Kommen dann eigentlich noch irgendwelche Auflösungskosten auf einen zu? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Januar 19, 2015 Kommen dann eigentlich noch irgendwelche Auflösungskosten auf einen zu? Nein ! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 19, 2015 Solange die Bausparsumme nicht erreicht ist, kann man aktuell die Kündigung zurückweisen, BGH Urteil steht für dieses Jahr aber noch an. Ist sie leider schon, sogar um ca. 50%. Ist dann aus Deiner Sicht noch etwas zu machen? Andere Forumsteilnehmer haben sich ja (leider) schon negativ geäußert. Allerdings bezieht sich das Kündigungsschreiben in keinem Wort auf die Bausparsumme, sondern nur Zuteilungsreife seit 10 Jahren und §489 BGB. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Januar 19, 2015 sondern nur Zuteilungsreife seit 10 Jahren und §489 BGB. Stand heute ist das für die BSK ausreichend. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Januar 19, 2015 · bearbeitet Januar 19, 2015 von polydeikes @Spardose §489 würde in dem Fall nur dann ziehen, wenn der Vertrag seit 10 Jahren überspart ist, so die aktuelle juristische Argumentation der VZ und ihrer Anwälte - Urteil steht aus. Die Kündigung sei nicht rechtens, es sei nicht ausreichend. Insofern könntest auch du dieser Kündigung widersprechen. Da die FDLer auch pauschal Formfehler nutzen ... warum nicht einmal das Gleiche tun? Bei dir reicht aber besagter §488 Abs. 3 ... um dich loszuwerden. Kurzum, du kannst das Unvermeidbare nur hinauszögern. --- Zum 489 gibt es einen Ombudsmanentscheid von 2010, ein Ombudsmanentscheid kann man als Bezug nehmen, ist aber keinesfalls "pauschal" ausreichend wir haben keine Präzedenzjudikative*** und ein Ombudsmanentscheid ist kein BGH Urteil. --- *** siehe Beitrag: https://www.wertpapier-forum.de/topic/45570-wustenrot-kundigt-meinen-bausparvertrag-tarif-t5/?do=findComment&comment=933263 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 19, 2015 Danke - ich muß mal schauen, seit wann er überspart ist, aber glaube nicht, dass es schon 10 Jahre sind. Den Widerspruch schicke ich mal weg. PS: Büchse, nicht Dose - ein Unterschied! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Januar 19, 2015 · bearbeitet Januar 19, 2015 von polydeikes Bei dir dann aber natürlich nicht die Vorlage mit dem 488, sondern den §§ ändern. Dürftest über google genügend Argumentationshilfen finden, im Zweifel eine der VZ fragen. Oder bei Racoons Urteil bedienen ... ganz wie du magst ... Letztenendes bei dir aber nur ein Spiel auf Zeit, loswerden können sie dich in jedem Fall und das ist auch rechtens dann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sparbuechse Januar 20, 2015 So, Beschwerde über den Aussendienst sowie an den Vorstand der Wüstenrot inkl. Widerruf ist raus. Die Kundenbetreuung argumentiert übrigens telefonisch mit dem Urteil vor dem LG Mainz, insofern war das Urteil von racoon genau richtig Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gerald1502 Januar 20, 2015 Kündigungswelle bei Bausparkassen Kündigungswelle bei Bausparkassen 20.01.2015 | Beteiligungen & Sachwerte von Stefan Terliesner Das Dauerzinstief am Kapitalmarkt bringt die Anbieter in Bedrängnis. Also kündigen sie Altverträge mit hohen Guthabenzinsen. Verbraucherschützer rufen zum Widerspruch auf. Schätzungsweise 150.000 Bausparer haben von ihrer Bausparkasse ein Kündigungsschreiben erhalten oder sind aufgefordert worden, sich bei ihrem Anbieter zu melden. Damit lösen die Bausparkassen einen Sturm der Empörung aus. Den Anfang machte Wüstenrot. Bereits 2013 kündigte die private Bausparkasse rund 15.000 Altverträge. Jetzt folgten nochmals rund 30.000 Kündigungen. Um den Jahreswechsel herum haben sich insbesondere öffentlich-rechtliche Landesbausparkasse (LBS) von zig tausend Altverträgen getrennt. Der Grund für die Kündigungswelle: Die Niedrigzinsphase bringt nicht nur die Lebensversicherer, sondern auch die Bausparkassen in Bedrängnis. Bonuszinsen werden zur Last Nach Angaben von Verbraucherschützern haben viele Bausparkassen in den 1990er Jahren neuen Kunden einen besonders hohen Guthabenzins angeboten. Zusätzlich zum traditionell eher geringen Sparzins versprachen sie einen Bonuszins von zum Beispiel 2 Prozent für jedes Jahr der Laufzeit in der das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Diese Lockangebote fallen den Anbieter nun auf die Füße. Bei Wüstenrot zum Beispiel wird Medien zufolge jeder fünfte Vertag im Bestand mit mehr als 3 Prozent pro Jahr verzinst. Die Verbraucherschützer rufen betroffene Kunden dazu auf, „die Kündigung kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen“. Indes bewegen sich die Beteiligten teilweise in einer rechtlichen Grauzone. Urteile durch den Bundesgerichtshof liegen zu diesen Fragen bisher nicht vor. Der Tipp der Verbraucherschützer: „Solange bei einem Vertrag noch nicht die volle Bausparsumme erreicht ist, sollten Bausparer jeder Kündigungen widersprechen.“ So haben vor allem die zur Sparkassengruppe gehörenden Landesbausparkassen viele Altverträge gekündigt, die seit mehr als zehn Jahren zur Zuteilung bereit stehen. Selbst bei solchen Verträgen ist die Bausparsumme nicht zwangsläufig erreicht, meinen Verbraucherschützer. Bei übersparten Verträgen ist Kündigung zulässig Anders gestalte sich die Lage, wenn die Bausparkasse nach Erreichen der Bausparsumme kündigt. Nach Auffassung der Anbieter ist die rechtliche Situation hier eindeutig: „Bei übersparten Verträgen, also solche, in denen das Ersparte die Bausparsumme übersteigt, ist eine Kündigung zulässig, denn der Zweck des Bausparens, die Krediterlangung ist entfallen“, betonen Vorstände von Bausparkassen. Für Verbraucherschützer indes ist die Lage auch hier mitunter umstritten: „In einigen Tarifen haben die Kunden sogar dann, wenn die Bausparsumme erreicht ist, noch einen festen Darlehensanspruch, beispielsweise in Prozent der Bausparsumme.“ Ihr Ratschlag: „Solange Verbraucher noch einen Darlehensanspruch haben, sollten sie sich wehren.“ Die Erfolgsaussichten einer Klage lassen sich aktuell schwer einschätzen. Bausparen ist kein Geldanlageprodukt. Wer niemals baut oder modernisiert, braucht den Vertrag nicht. So argumentieren jetzt auch die Anbieter und drängen Besitzer von Verträgen mit hohen Zinsen aus dem Bausparkollektiv. Zuvor freilich haben einige Bausparkassen bewusst mit eben diesen hohen Zinsen neuen Kunden angelockt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag