Skuggasteg Februar 28, 2017 Schon etwas schade, dass das BGH-Urteil so ausgefallen ist. Befremdlich an der Geschichte ist v.a. die Tatsache, dass die schlampige Vertragsgestaltung bzw. fehlerhafte Risikoabschätzung seitens der Bausparkassen nun zu Lasten der Kunden geht und nicht auf Kosten des Verursachers. Aber da mit dem Urteil wohl das letzte Wort gesprochen wurde, hilft Meckern recht wenig. Stattdessen heißt es nun, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Entsprechend müsste jetzt die sinnvollste Strategie sein, die Bausparer so besparen, dass man 10 Jahre nach Zuteilungsreife möglichst knapp unterhalb der Bausparsumme landet. Da hätte ich auch noch eine kleine Frage: Mein Wüstenrot-Bausparer ist seit letztem Jahr zuteilungsreif, jedoch werde ich inkl. Bonuszinsen die Bausparsumme in den 10 Jahren nicht erreichen. Deswegen würde ich gerne noch ein paar Einzahlungen machen, jedoch finde ich dazu keine Regelungen in den Bausparbedingungen. Was gilt in dem Fall? Muss die Bausparkasse dann weitere Einzahlungen in Höhe der Regelsparsumme akzeptieren? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Daturakatze Februar 28, 2017 · bearbeitet Februar 28, 2017 von Daturakatze In meinen Verträgen ist es so, dass die Bausparkasse eher stillschweigend eine Aussetzung der Zahlungen akzeptiert. Laut Vertrag müsste man nämlich so lange einzahlen, bis man das Darlehen in Anspruch nimmt oder der Vertrag voll bespart ist. Die Bausparkasse kann, wenn die Zahlungen (ich glaube länger als 6 Wochen) ausbleiben, die Fortsetzung der Regelsparbeträge fordern, ansonsten hat sie ein Kündigungsrecht. Ich denke daher nicht, dass die Bausparkasse etwas dagegen hat, wenn du weiterhin einzahlst. Ansonsten denke ich, dass trotz dieses Urteils immer noch von Einzelfall zu Einzelfall unterschieden werden muss, da oft auch noch andere Gegebenheiten zu beachten sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon März 1, 2017 Ich würde die Bedingungen nochmals lesen, denn oft bedarf eine Sonderzahlung der Zustimmung der Bausparkasse. Regelsparbeiträge sollten sogar gezahlt werden, ansonsten hat die BSK i.d.R. ein Kündigungsrecht. Sollte auch in den ABB stehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Skuggasteg März 1, 2017 Danke für eure Antworten. Bei mir heißt es: "Der monatliche Bausparbeitrag beträgt x% der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zum Erreichen des gewählten Mindestsparguthabens an die Bausparkasse zu entrichten." Das Mindestsparguthaben habe ich beisammen, d.h. ich bin meiner Meinung nach nun nicht mehr verpflichtet, einzuzahlen. Knackpunkt bei weiteren Einzahlungen über das Mindestsparguthaben bleibt, ob die noch als (freiwilliger) Regelsparbeitrag gelten oder doch schon Sonderzahlung sind. Dazu findet sich eben leider nichts Konkretes in den ABB. Oder definiert der oben genannte Satz implizit alle weiteren Einzahlungen als Sonderzahlung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gravity März 1, 2017 · bearbeitet März 1, 2017 von gravity vor einer Stunde schrieb Skuggasteg: Dazu findet sich eben leider nichts Konkretes in den ABB dann gilt § 305c Abs. 2 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html Zitat Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. wenn das Wort "Sonderzahlung" in den ABB nicht enthalten ist, dann gibt es keine Sonderzahlungen. Da der Regelsparbeitrag nur "bis zum Erreichen des gewählten Mindestsparguthabens" zu zahlen ist, kannst Du nach der "Vertragsfortsetzung durch Nichtannahme der Zuteilung" beliebig einzahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag