Horst Schlämmer Januar 15, 2015 Hallo, ich werde zwecks Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung für 6 Monate unter die Einkommensgrenze von 4.125 €/Monat rutschen. 1. Frage: Gehen dadurch gesetzliche Rentenbeiträge bzw. Rentenansprüche verloren? Während der 6 Monate entfallen Rentenbeiträge in Höhe von (5.200-4125 = 1.075 * 0,187 *6) = 1.206,15 €. Allerdings verdiene ich ab dem 7. Monat wieder deutlich mehr als 5.200. Wird dann die Lücke wieder gefüllt, bzw. ist der Jahresverdienst oder der Monatsverdienst für die Rentenberechnung entscheidend? 2. Frage: Falls eine Rentenlücke entsteht: Kann man den Beitrag freiwillig nachzahlen? Lohnt es sich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
klein Gordon Januar 15, 2015 Ja, durch einen geringeren Lohn zahlst du auch weniger in die RV ein. Ergo erhältst du eine geringere Rente. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ebdem Januar 15, 2015 Lass dir wegen der Möglichkeit der freiwilligen Einzahlunng mal einen Termin bei der GRV geben. Da gibt es schon einige Möglichkeiten, wenn du das willst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Januar 15, 2015 Gehen dadurch gesetzliche Rentenbeiträge bzw. Rentenansprüche verloren? Während der 6 Monate entfallen Rentenbeiträge in Höhe von (5.200-4125 = 1.075 * 0,187 *6) = 1.206,15 €. Allerdings verdiene ich ab dem 7. Monat wieder deutlich mehr als 5.200. Wird dann die Lücke wieder gefüllt, bzw. ist der Jahresverdienst oder der Monatsverdienst für die Rentenberechnung entscheidend? Dir würden ca 0,04 Rentenpunkte bzw. 1,12 € Rente fehlen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze keine Jahresgrenze wäre. Wenn du die 1206,15 € in der zweiten Jahreshälfte wieder auffüllst geht nichts verloren. Als Angestellter kannst du keine regulären Rentenbeiträge zuzahlen, höchstens zeitlich befristete Nachzahlungen für verdienstfreie Zeiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von Horst Schlämmer zur Info: Ich habe bei der GRV angerufen. Dort erhielt ich folgende Auskunft: die Beiträge für die 6 Monate werden ab Monat 7 nicht ausgeglichen. Das heißt also, dass man in dem Jahr dann ca. 1.206 (davon 603 Arbeitgeber) weniger Einzahlungen in die Rentenkasse hat und damit entsprechend weniger Rentenansprüche.. Freiwillige Nachzahlungen sind nicht möglich. Kolles Rechnung mit den 0,04 Entgeltpunkten stimmt in etwa. Das sind dann natürlich Peanuts. Allerdings muss man nicht die Beiträge nehmen, sondern das Einkommen. Also 1.075*6= 6.450 € weniger Einkommen, wenn man Entgeltpunkte ausrechnen will. Das sind dann ca. 0,185 Entgeltpunkte weniger, also (auf heutiger Basis) ca. 5,30 € Rente weniger, wenn ich mich nicht verrechnet habe.Rentensteigerungen sind dabei unberücksicht. Mit durchschnittlich 1%/Jahr kann man wohl rechnen. Demgegenüber stehen Beitragseinsparungen in Höhe von jeweils 600 € für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die 600 Euro hätte ich schon lieber gezahlt,, aber geht so leider nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
nightyhawk Januar 16, 2015 die Beiträge für die 6 Monate werden ab Monat 7 nicht ausgeglichen. Lass dir bis spätestens März 2016 eine Sonderzahlung i.H.v. 6.450€ auszahlen und du bist wieder im Reinen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Januar 16, 2015 zur Info: Kolles Rechnung mit den 0,04 Entgeltpunkten stimmt in etwa. Das sind dann natürlich Peanuts. Allerdings muss man nicht die Beiträge nehmen, sondern das Einkommen. Also 1.075*6= 6.450 € weniger Einkommen, wenn man Entgeltpunkte ausrechnen will. Das sind dann ca. 0,185 Entgeltpunkte weniger, also (auf heutiger Basis) ca. 5,30 € Rente weniger, wenn ich mich nicht verrechnet habe.Rentensteigerungen sind dabei unberücksicht. Mit durchschnittlich 1%/Jahr kann man wohl rechnen. Oh sorry, stimmt natürlich ! Kommt davon wenn man in zwei Minuten eine Antwort in die Tastatur hackt ohne genau nachzudenken. Was mich aber wundert ist, dass die Rentenzahlung in der zweiten Jahreshälfte nicht nachgeholt wird. Was ich ganz sicher weiß, dass bei mir vor einigen Jahren eine hohe Einmalzahlung im Januar voll verbeitragt wurde und in den letzten Monaten des Jahres keine Beiträge mehr an die GRV zu entrichten waren weil die Beitragsbemessungsgrenze erreicht war. Für dich bedeutet das, dass eine Herabsetzung in der zweiten Jahreshälfte ohne Einfluss auf die spätere Rente bliebe ( wenn die Jahres-BBG erreicht wird ) Lass dir bis spätestens März 2016 eine Sonderzahlung i.H.v. 6.450€ auszahlen und du bist wieder im Reinen. Dann erreicht er das Ziel seines Vorhabens nicht, nämlich in die GKV zu kommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
nightyhawk Januar 16, 2015 Hmmm.... stimmt! Reichen denn dann die sechs Monate bei ihm überhaupt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von Horst Schlämmer Dass ich in die GKV komme ist schon klar. Das habe ich schriftlich. Es ist alles mit allen Beteiligten geklärt. Auch die Bescheinigungen an meine PKV und an die GKV meiner Ehefrau sind raus. Dort sind wir bis einschl. 28.02. Mitglieder. Meine Tochter (vor. Geburtstermin 01.02.) wird dann wohl einen Monat privat versichert sein. Ab 01.03. sind wir alle in der GKV. Gehaltsumwandlung läuft von März bis August 2015. Ab September werde ich wieder deutlich mehr verdienen. Theoretisch würde das ausreichen, um die Minderzahlungen in die GRV von März bis August auszugleichen. Meine Bonuszahlung kommt im Mai. Die hat keinerlei Einfluss auf meine Renteneinzahlungen (laut Personalabteilung un d auch keinen Einfluß auf die Möglichkeit des Kassenwechsels. Eine Gehaltszahlung 2016 nützt mir gar nichts für den Rentenbeitrag 2015. Aber ich werde das mal beobachten, anhand meiner Gehaltsabrechnungen, ob das alles so richtig ist, was die Dame von der GRV erzählt hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
no sleep Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von no sleep So wie ich §23a SGB verstehe, würde eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März 2016 dem Jahr 2015 zugerechnet und entsprechend verbeitragt. In diesem Fall würde ich den AG bitten, die Sonderzahlung in 2016 etwas nach vorne zu verlegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von Horst Schlämmer So wie ich §23a SGB verstehe, würde eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März 2016 dem Jahr 2015 zugerechnet und entsprechend verbeitragt. In diesem Fall würde ich den AG bitten, die Sonderzahlung in 2016 etwas nach vorne zu verlegen. Heißt das, dass eine Einmalzahlung im März 2016 für das Jahr 2015 beitragsrelevant wäre, aber eine regelmässig höhrere Zahlung September bis Dezember 2015 nicht? Klingt zwar ziemlich schräg, aber wundern würde es mich bei unseren Gesetzen nicht.Die Bonuszahlung ist dem Vorjahr zuzurechnen, da sie sich nach dem Geschäftsergebnis des Vorjahres richtet. Allerdings wird die Zahlung erst im Mai kommen. Man müsste nach einer Abschlagszahlung im März fragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Januar 16, 2015 Heißt das, dass eine Einmalzahlung im März 2016 für das Jahr 2015 beitragsrelevant wäre, aber eine regelmässig höhrere Zahlung September bis Dezember 2015 nicht? Klingt zwar ziemlich schräg, aber wundern würde es mich bei unseren Gesetzen nicht. Ich finde googlemäßig in 5 Minuten keine exakte Vorschriften. Ich vermute auf Grund der mir bekannten Fakten folgendes: Jeden Monat werden Beiträge ( derzeit 19,6 % ) von jeder Zahlung des AG in die GRV fällig bis die Jahres-BBG von 6050 * 12 = 12600 € erreicht ist. "Nachgeholt" wird nichts. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
no sleep Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von no sleep Hier ist es eigentlich recht gut beschrieben. Per Google gefunden mit dem Suchwort "Märzklausel". Edit: Eine Sonderzahlung sollte bereits ab September 2015 möglich sein, da zu diesem Zeitpunkt die BBG ja bereits deutlich unterschritten wird, das laufende Einkommen aber wieder über der BBG liegt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mjoelnir Januar 16, 2015 "Nachgeholt" wird nichts. Das ist nicht ganz richtig - wenn man nach "anteilige beitragsbemessungsgrenze" googlet findet sich da was. Aber ne richtig tolle Beschreibung kenne ich da auch noch nicht. Der Fall vom Zwischenabsinken wird nämlich eigentlich nie beschrieben. Nur einmaliges Ansteigen. Vermutlich ist das so auch korrekt, denn bei Arbeitgeberwechsel und mehr Lohn danach wäre mir auch neu, daß im ersten Monat mehr Abzug passiert. Vermutlich wird das Zeug für regelmäßigen Lohne wie ne Monats-, für Einmahlzahlungen wie ne Jahresgrenze benutzt. Aber z.B. hier http://www.lohn-info.de/einmalzahlung.html (Märzklausel unten) sieht man, wie man mit ner vorgezogenen Bonuszahlung (Teile aus Mai in März) die BBG noch ausnutzen können sollte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
nightyhawk Januar 16, 2015 · bearbeitet Januar 16, 2015 von nightyhawk Heißt das, dass eine Einmalzahlung im März 2016 für das Jahr 2015 beitragsrelevant wäre, aber eine regelmässig höhrere Zahlung September bis Dezember 2015 nicht? Klingt zwar ziemlich schräg, aber wundern würde es mich bei unseren Gesetzen nicht. Ich finde googlemäßig in 5 Minuten keine exakte Vorschriften. Ich vermute auf Grund der mir bekannten Fakten folgendes: Jeden Monat werden Beiträge ( derzeit 19,6 % ) von jeder Zahlung des AG in die GRV fällig bis die Jahres-BBG von 6050 * 12 = 12600 € erreicht ist. "Nachgeholt" wird nichts. Wow - in welchem Nachschlagewerk hast du denn geblättert? - Die 19,6% gibt es seit Ende 2012 schon nicht mehr. Um mal Licht ins Dunkle zu bringen: Laufende Entgelte (Gehalt, Provisionen etc.) werden grundsätzlich nach der Monatsbemessungsgrenze verbeitragt. Derartige Bemessungsgrenzen gibt es drei - eine für die KV/PV - eine für die RV/AV in Ostdeutschland und eine für RV/AV in Westdeutschland. In jedem Monat, wo zwischen Entgelt und Bemessungsgrenze noch Luft ist, erwirbt man sich sogenannte SV-Luft. Diese kumuliert über das ganze Jahr bis einschließlich Dezember. Erhält der Mitarbeiter nun im Laufe des Jahres eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld / Leistungsprämie) so ist von dieser Prämie soviel zu verbeitragen, wie der AN sich bis in diesen Monat "Luft" verschafft hat. Als Beispiel: Max Mustermann verdient pro Monat 3900€ - die KV-BBG sei in diesem Beispiel 4000€. RV BBG sei 5000€- Sprich mit jedem Monat muss Max das volle Gehalt verbeitragen. Erhält er nun im Dezember sein Weihnachtsgeld iHv 5000€, so hat er sich bis einschließlich Dezember 1200€ KV-Luft und 13.200€ RV-Luft aufgebaut. Das heißt, von seinen 5000€ müssen immerhin noch 1200€ in KV/PV verbeitragt werden und die gesamte Sonderzahlung in der RV und AV. Hätte Mustermann die Sonderzahlung im April als Osterprämie bekommen, so wären in der KV/PV nur 400€ von 5000€ und in der RV/AV nur 4400€ von 5000€ zu verbeitragen gewesen. Im Gegensatz zum TO wollen die meisten Leute natürlich so wenig wie möglich Beiträge zahlen. Ein findiger Chef könnte nun im Falle Mustermann auf die glorreiche Idee kommen, das Weihnachtsgeld erst im Januar auszuzahlen, da hier die Luft ja regemäßig sehr dünn ist (KV/PV 100€ und RV/AV 1100€ bei Mustermann). Dem setzt der Gesetzgeber aber die sogenannte Märzklausel entgegen. Diese sagt, dass Einmalzahlungen im ersten Quartal dem Vorjahr zuzurechnen sind, wenn sie die anteilige BBG im aktuellen Jahr überschreiten (also im aktuellen Jahr keine Luft übrig ist) und der MA im Vorjahr in diesem Unternehmen sv-pflichtig beschäftigt war. Sprich eine Sonderzahlung in Höhe von 200€ im Februar würde im aktuellen Jahr verbeitragt werden, während eine Sonderzahlung im Januar von 200€ ins Vorjahr rutscht (weil hier nur 100€ KV-Luft sind!. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Januar 16, 2015 Okay, dann ist ja jetzt alles geklärt ! Sorry für meine unstimmigen Äußerungen, ich bin seit Dezember 2009 Rentner und wohl zu lange aus dem Berufsleben weg. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Juni 11, 2015 Hallo, habe gerade meine Gehaltsabrechnung Mai bekommen. Im Mai habe ich den Jahresbonus erhalten. Mit dem Jahresbonus sind die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge März und April aufgefüllt/nachgeholt worden. Die Aussage von Kolle "nachgeholt wird nichts" stimmt also nicht. Jetzt warte ich mal ab, was im September passiert. Dann bekomme ich wieder mein volles Gehalt. Möglicherweise werden dann auch die Fehlbeträge Juni, Juli, August nachgeholt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag