Mangalica Juli 22, 2017 Am 26/05/2017 um 12:40 schrieb tyr: Beispiele: iShares MSCI World (distributing), A0HGV0: steuerhässlich, da Geschäftsjahresende zu Ende Februar db-x MSCI World DR 1D, IE00BK1PV551: steuereinfach, da GJ-E zum 31.12. und bisher steuereinfach iShares Stoxx Europe 600, 263530: (dauerhaft) steuereinfach, da Domizil Deutschland iShares MSCI EM (dist), A0HGWC: steuerhässlich, GJ-E zu Ende Februar UBS MSCI EM, UB42AA: steuereinfach, da GJ-E zum 31.12. und bisher steuereinfach Mein Depot besteht zufälligerweise exakt aus den drei ETFs, die @tyr in dieser Liste als steuereinfach für den Jahresübergang aufgelistet hat. Nur habe ich leider noch nicht verstanden, warum das GF-E am 31.12. diese ETFs steuereinfach macht. @kleinerfisch schreibt ja: Zitat MaW jeder ausländische Fonds, der ausschüttungsgleiche Erträge hat und nicht eine ggfs. zusätzliche ausreichende Ausschüttung zum Jahresende beschließt, wird 2017 steuerhässlich sein. Nun hat ja z.B. der db-x MSCI World DR 1D nur eine einzige Ausschüttung im April und keine Ausschüttung am Jahresende, obwohl sich im Fonds zwischen April und Dezember bestimmt ein paar Dividenden ansammeln. Beim UBS MSCI EM ist es ähnlich: Ausschüttung im August, keine am Jahresende, dann erst wieder im Februar. Warum macht das GF-E am 31.12. diese also steuereinfach, wenn es zum Jahresende trotzdem keine Ausschüttung gibt? Für mich bedeutet steuereinfach hier vor allem, dass ich überhaupt keine Steuererklärung machen muss, was ich auch beim nächsten Jahreswechsel auf jeden Fall vermeiden will. Als lediger Angestellter, der nichts abzusetzen hat (weil alles in den Arbeitnehmberpauschbetrag passt) und daher nichts zurück bekommt, kann ich mir die Steuererklärung eigentlich immer sparen. Komischerweise rechnet mein Steuerprogramm trotzdem immer eine Nachzahlung von 1,80 € aus. Einmal habe ich dann vorsichtshalber trotzdem eine Steuerklärung abgegeben (weil ich mir über die Anlage KAP unsicher war) und prompt die Antwort vom Finanzamt bekommen, dass ich wegen der Nachzahlung von 1,80 € nun veranlagungspflichtig sei, obwohl ich außer Arbeitnehmergehalt und steuereinfachen ETFs exakt keine Einkünfte hatte. Das konnte ich durch einen Widerspruch gerade noch abwenden, da das Finanzamt dann meine Nachzahlung auf 0,90 € herunter gerechnet hat und die Veranlagungspflicht entfiel. Eine einmalige Doppelbesteuerung wäre mir sogar egal, aber falls irgendwie eine Verpflichtung zur Ausfüllung der Anlage KAP bestehen sollte, würde ich wahrscheinlich sogar über einen Verkauf Ende 2017 mit Neukauf Anfang 2018 nachdenken, einfach nur um das Risiko zu vermeiden, dass ich wegen irgendwelcher Rundungsfehler in meiner Steuerberechnung in eine Veranlagungspflicht gerate, die ich eigentlich gar nicht habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier Juli 22, 2017 · bearbeitet Juli 22, 2017 von Holzmeier Die KAGs haben nach dem Ende des Geschaeftsjahres 4 Monate Zeit, um den Bericht des letzten Geschaeftsjahres vorzulegen, erst danach kann auch der Betrag eventueller Ausschuettungen bestimmt werden. Obwohl diese Ausschuettungen dann ggf. erst im Folgejahr erfolgen, werden sie steuerlich als dem abgelaufenen Geschaeftsjahr zugehoerig angesehen und eventuelle ausschuettungsgleiche Ertraege des abgelaufenen Geschaeftsjahres koennen mit der im folgenden Geschaeftsjahr erfolgenden Ausschuettung automatisch versteuert werden. Hierbei war es in den letzten Jahren immer egal, wann genau die Geschaeftsjahre der jeweiligen ETFs endeten. Zum 31.12.2017 hat der Gesetzgeber aber ein zusaetzliches Abrechnungsdatum eingefuegt, zu dem bis dahin ggf. aufgelaufene ausschuettungsgleiche Ertraege separat versteuert werden muessen. Wenn tatsaechlich alle deine ETFs ein Geschaeftsjahresende am 31.12. haben (oder ein deutsches Domizil haben oder steuereinfache Swapper sind) brauchst du aber auch fuer 2017 keine Steuererklaerung abzugeben. Bei allen anderen ETFs ist die genaue Vorgehensweise (Rumpfjahresabschluss zum 31.12. oder Inkaufnahme von nicht ueber Ausschuettungen versteuerbarer ausschuettungsgleiche Ertraege) m.W. noch nicht endgueltig geklaert, womoeglich werden die KAGs damit auch unterschiedlich umgehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mangalica Juli 22, 2017 vor 21 Minuten schrieb Holzmeier: Wenn tatsaechlich alle deine ETFs ein Geschaeftsjahresende am 31.12. haben (oder ein deutsches Domizil haben oder steuereinfache Swapper sind) brauchst du aber auch fuer 2017 keine Steuererklaerung abzugeben. Danke für die Klärung. Bei meinem Holzmeier-Depot mit 3 ETFs scheint genau das zuzutreffen: db x-trackers MSCI World (IE00BK1PV551) -> Geschäftsjahresende am 31.12. iShares STOXX Europe 600 (DE0002635307) -> Deutsches Domizil. UBS MSCI Emerging Markets (LU0480132876) -> Geschäftsjahresende am 31.12. Dann sollte der Jahreswechsel 2017/2018 für mich ja keine Extra-Arbeit bedeuten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
liq Juli 23, 2017 Die Ungewissheit über den Steuerstatus im Jahr 2017 des jeweiligen ETF ist wirklich unbefriedigend. Die folgenden Positionen werden viele hier halten. Diese sehe ich als relativ unproblematisch an. Hierbei handelt es sich um physische Ausschütter. HSBC S&P 500 ETF (DE) - DE000A1C22M3 - Geschäftsjahr (Ende) 31.12 UBS-ETF MSCI Emerging Markets UCITS ETF (USD) A-dis - LU0480132876 - Geschäftsjahr (Ende) 31.12 iShares STOXX Europe 600 UCITS ETF (DE) - Domizil Deutschland Für mich noch ungeklärt sind jedoch folgende ETFs: iShares Fallen Angels High Yield Corporate Bond UCITS ETF - IE00BYM31M36 - Geschäftsjahr (Ende) 31.05 iShares JPMorgan USD Emerging Markets Bond Fund UCITS ETF - IE00B2NPKV68 - Geschäftsjahr (Ende) 31.10 Ebenfalls beides physische Ausschütter. Ich hätte mir hier doch sehr eine transparentere Gesetzgebung gewünscht, damit alle Beteiligten inbesondere die KAGs frühzeitig reagieren koennen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
machtnix Juli 27, 2017 Ich bin dabei mein ETF Depot in der Schweiz aufzubauen. Die Schweiz hat 35% Vorsteuer auf Kapitalerträge. Angenommen ich bilde einen MSCI World durch 4 Einzelfonds ab, und kaufe/verkaufe am Anfang/Ende des Jahres. Angenommen im MSCI World ist die Rendite=0 also keine Steuer. Angenommen bei den 4 ETFs hatte einer 100.00o CHF Gewinn, die anderen drei zusammen 100.000 Verlust, Rendite=0 aber Steuer = 35000 CHF Sehe ich das richtig dass ich mit einem breit gesteuerten EFT steuerlich allgemein besser wegkomme als mit spezialisierten ETFs? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Juli 27, 2017 · bearbeitet Juli 27, 2017 von tyr vor 57 Minuten schrieb machtnix: Ich bin dabei mein ETF Depot in der Schweiz aufzubauen. Die Schweiz hat 35% Vorsteuer auf Kapitalerträge. Angenommen ich bilde einen MSCI World durch 4 Einzelfonds ab, und kaufe/verkaufe am Anfang/Ende des Jahres. Sehe ich das richtig dass ich mit einem breit gesteuerten EFT steuerlich allgemein besser wegkomme als mit spezialisierten ETFs? Dieser Diskussionsfaden behandelt die Steuersituation von Aktien-ETF für deutsche Privatanleger. Es gibt einen Faden für Österreicher: https://www.wertpapier-forum.de/topic/48526-etf-und-steuern-in-österreich/ Wärst du so nett, einen Diskussionsfaden für Fondsbesteuerung für Schweizer zu eröffnen? Dort kannst du dein Anliegen dann vortragen und es melden sich hoffentlich noch mehr Schweizer, die dazu etwas schreiben können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
machtnix Juli 28, 2017 vor 21 Stunden schrieb tyr: Wärst du so nett, einen Diskussionsfaden für Fondsbesteuerung für Schweizer zu eröffnen? Dort kannst du dein Anliegen dann vortragen und es melden sich hoffentlich noch mehr Schweizer, die dazu etwas schreiben können. Siehe da! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Detlef August 2, 2017 Mal eine blöde Frage zum TD Ranking: In der Performance sind ja bereits di Kosten reflektiert. Kann ich nicht z.B. einfach auf Finanzen.net die verschiedenen MSCI USA und S&P 500 ETFs Vergleichen und suche mir anhand der Performance über 1,3 & 5 Jahre den besten ETF aus? Der HSBC S&P 500 ETF, der hier #1 ist, scheint z.B. im 1& 3 Jahresvergleich mit Comstage unterzuperformen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier August 4, 2017 1) solche Performance-Vergleiche von z.B. Finanzen.net beinhalten keine steuerlichen Effekte auf Anlegerebene (Steuerstundungs- und Quellensteuereffekte) 2) (wichtiger) neben der zu einem festen Zeitpunkt, z.B. zum Jahresende, gemessenen Tracking-Differenz gibt es noch den sich staendig aendernden Tracking-Error von ETFs gegenueber dem jeweiligen Vergleichsindex. Dieser wirkt sich bei verschiedenen ETFs "tagesformabhaengig" unterschiedlich aus. Solche Performance-Angaben ueber 1 oder 3 Jahre koennen daher einen Tag oder eine Woche spaeter schon ganz anders aussehen. Deshalb ist es wichtig, die Tracking-Differenzen nur ueber feste Zeitraeume zu vergleichen, z.B. das Kalenderjahr. Und selbst das ist schon mit gewissen Unsicherheiten verbunden, die aufwandsarm nur durch Mittelung ueber mehrere Jahre zu eliminieren sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Praepman August 5, 2017 · bearbeitet August 5, 2017 von Praepman Hallo zusammen, ich bin mal wieder mit dem Steuerstatus überfordert. Kann mal jemand drüber schauen über den DB-x MSCI World Momentum (IE00BL25JP72/A1103G). Da steht im Bundesanzeiger (Link): Betrag der Thesaurierung/ausschüttungsgleichen Erträge 0,5308912 Bedeutet das dann, dass die Thesaurierung einfach 100% der ausschüttungsgleichen Erträge ist und damit >40% und damit steuereinfach? Viele Grüße €: ich nehme alles zurück: Der ETF ist nicht ausschüttend und kein Swap und damit per Definition steuerhässlich, oder? :-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity August 5, 2017 Nein. Die Erträge aus Dividenden etc., die der Fondsgesellschaft zufließen, werden entweder ausgeschüttet, zum Teil ausgeschüttet oder nicht ausgeschüttet. Der Teil der Erträge, der nicht ausgeschüttet wird, wird mit ausschüttungsgleich bezeichnet und in Folge thesauriert. Von daher ist eine zahlenmäßige Übereinstimmung von agE und Thesaurierung kein Zufall, sondern systembedingt. Die 40%-Regel bezieht sich auf den Vergleich der ausgeschütteten Erträge mit den thesaurierten (ausschüttungsgleichen) und da ist das Verhältnis 0 (also steuerhässlich). Die meisten privaten Laienkleinanleger sind mit diesem Umstand völlig überfordert und stehen bereits mit einem Bein im Gefängnis. Schnelle Abhilfe schafft hier nur ein sofortiger Swap in den ETF701, der neben seiner deutschdomizilierten Steuerästhetik gleich auch die gerne unterschätzte asset allocation in Ordnung bringt. Sparplanfähig ohne Ausgabeaufschlag ist er auch. Ob man damit Reiten, Segeln und Tennisspielen kann, wird von Comstage (hoffentlich) bis Ende dieses Jahres noch geklärt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr August 5, 2017 vor einer Stunde schrieb Praepman: Hallo zusammen, ich bin mal wieder mit dem Steuerstatus überfordert. Kann mal jemand drüber schauen über den DB-x MSCI World Momentum (IE00BL25JP72/A1103G). Da steht im Bundesanzeiger (Link): Betrag der Thesaurierung/ausschüttungsgleichen Erträge 0,5308912 Bedeutet das dann, dass die Thesaurierung einfach 100% der ausschüttungsgleichen Erträge ist und damit >40% und damit steuereinfach? Viele Grüße €: ich nehme alles zurück: Der ETF ist nicht ausschüttend und kein Swap und damit per Definition steuerhässlich, oder? :-) Schaue doch bei der KAG vorbei: Zitat Fondsdomizil Irland Ertragsverwendung Thesaurierend Wenn es dann ausschüttungsgleiche Erträge gibt sind diese steuerhässlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch August 5, 2017 vor 7 Minuten schrieb vanity: ...und stehen bereits mit einem Bein im Gefängnis Ich hoffe das war Ironie? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wertpapiertiger August 5, 2017 vor 1 Stunde schrieb kleinerfisch: Ich hoffe das war Ironie? ich hoffe deine Rückfrage auch. Ansonsten einfach warten bis das mit dem Reiten von Vanity geklärt ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Leonhard_E August 6, 2017 Am 5.8.2017 um 12:43 schrieb vanity: [...] Die meisten privaten Laienkleinanleger sind mit diesem Umstand völlig überfordert und stehen bereits mit einem Bein im Gefängnis. Schnelle Abhilfe schafft hier nur ein sofortiger Swap in den ETF701, der neben seiner deutschdomizilierten Steuerästhetik gleich auch die gerne unterschätzte asset allocation in Ordnung bringt. Sparplanfähig ohne Ausgabeaufschlag ist er auch. Ob man damit Reiten, Segeln und Tennisspielen kann, wird von Comstage (hoffentlich) bis Ende dieses Jahres noch geklärt. Auch ich wäre an einer genaueren Erklärung interessiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman August 7, 2017 vor 11 Stunden schrieb Leonhard_E: Auch ich wäre an einer genaueren Erklärung interessiert. Dann will ich mal versuchen, anzufangen: Gefängnis ETF701 Reiten Segeln Tennis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
postguru August 7, 2017 Bezieht sich bestimmt auf ein Hygieneprodukt, die mit dem Spruch Werbung gemacht haben. Analog dazu: "Die Geschichte der Steuerhässlichkeit ist eine Geschichte voller Missverständnisse" Der ETF701 ist dann das passende Produkt für den Auslaufschutz beim Einnässen. Ursprünglich ging es um reiten, schwimmen und fahrradfahren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman August 7, 2017 · bearbeitet August 7, 2017 von Akaman Und wie das alles zusammenhängt: klick (vanity: no offence intended) Alternative Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
namibes August 16, 2017 Hallo zusammen, vielen Dank für diesen tollen Thread, welcher mir sehr weitergeholfen hat. Ich habe folgende steuereinfachen (zumindest aktuell) ETFs bei flatex: - DE000A1C9KL8 (HSBC MSCI WORLD ETF) - LU0635178014 (ComStage MSCI Emerging Markets) Da diese Steuereinfach sind, muss ich in der Steuerklärung nichts angeben, richtig? Danke für die Info Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier August 16, 2017 Bisher galt fuer steuereinfache ETFs dass in der Steuererklaerung nichts angegeben werden muss, und ab 2018 wird es dann (in den allermeisten Faellen) fuer alle in DE handelbaren ETFs so sein. Voraussetzung: Dein Broker hat seinen Sitz in DE. In der Uebergangsphase koennte fuer 2017 bei einzelnen bisher steuereinfachen ETFs doch ein Ausfuellen der Anlage KAP erforderlich werden, die genauen Modalitaeten sind leider noch nicht bekannt. Die beiden von dir gehaltenen ETFs gehoeren aber nach derzeitigem Kenntnisstand nicht dazu. Das Geschaeftsjahr des HSBC endet zum 31.12., und der Comstage hatte bisher noch nie ausschuettungsgleiche Ertraege. Du wirst also auch fuer 2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichts in der Steuererklaerung angeben muessen. Noch offen ist allerdings die steuerliche Behandlung von Swappern ab 2018, hier koennte es zu steuerlichen Nachteilen kommen. Insofern wuerde ich dir raten, dies Anfang 2018 nochmals zu pruefen. Die noetigen Infos dazu wirst du dann sicher im WPF finden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
namibes August 16, 2017 · bearbeitet August 17, 2017 von namibes ok super, danke Dir!!! Da die steuerliche Behandlung von Swappern ungewiss ist, sollte ich evtl. den Comstage erstmal aussetzen und pausieren und evtl. nächstes Jahr in einen physisch replizierenden umshiften? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Avedis August 18, 2017 · bearbeitet August 18, 2017 von Avedis Die steuerliche Behandlung der Swapper ist nach meinen Informationen nicht strittig, sondern bereits im Schreiben des Finanzministeriums vom 14.06. geregelt. Darin heißt es: Zitat Demgegenüber erfüllen Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen (auch) synthetisch mittels Finanzderivaten (z. B. Aktien-Swaps) abbilden können, nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG, es sei denn, die Anlagebedingungen sehen (ergänzend) eine Mindestbeteiligungsquote von 51 Prozent unmittelbar in Kapitalbeteiligungen vor. Für Zwecke des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG ist allerdings unbeachtlich, ob der Investmentfonds das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert. Denn Sicherungsgeschäfte haben keine Auswirkung auf die steuerliche Belastung der laufenden Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen. Nach meinem Verständnis spielt es also keine Rolle, ob ein Swapper einen Aktien- oder Anleihenindex repliziert, sondern wie sich sein tatsächlich gehaltenes Portfolio zusammensetzt. Interessant ist, dass damit nach meiner Lesart ein Anleihen-ETF ebenfalls in den Genuss der Teilfreistellung kommen kann, so denn sein Sicherheitenportfolio aus Aktien besteht. Gruß Avedis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr August 18, 2017 vor 15 Minuten schrieb Avedis: Die steuerliche Behandlung der Swapper ist nach meinen Informationen nicht strittig, sondern bereits im Schreiben des Finanzministeriums vom 14.06. geregelt. Darin heißt es: Nach meinem Verständnis spielt es also keine Rolle, ob ein Swapper einen Aktien- oder Anleihenindex repliziert, sondern wie sich sein tatsächlich gehaltenes Portfolio zusammensetzt. Interessant ist, dass damit nach meiner Lesart ein Anleihen-ETF ebenfalls in den Genuss der Teilfreistellung kommen kann, so denn sein Sicherheitenportfolio aus Aktien besteht. Gruß Avedis Dann zitiere doch mal aus den Comstage Anlagebedingungen der synthetischen Swapper: wo steht geschrieben, dass mindestens 51% Aktienquote festgelegt sind? Zudem: wenn das so klar ist, warum formuliert Comstage selber im Konjunktiv in seinem Kundenmagazin über den Erhalt der 30% Teilfreistellung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Avedis August 18, 2017 · bearbeitet August 18, 2017 von Avedis Zitat Dann zitiere doch mal aus den Comstage Anlagebedingungen der synthetischen Swapper: wo steht geschrieben, dass mindestens 51% Aktienquote festgelegt sind? Zudem: wenn das so klar ist, warum formuliert Comstage selber im Konjunktiv in seinem Kundenmagazin über den Erhalt der 30% Teilfreistellung? Ich bin in meinem Post nicht auf die spezielle Konstruktion der Comstage Produkte eingegangen, sondern habe lediglich auf die bisherigen Äußerungen des Ministeriums verwiesen - und die sind in der Tat eindeutig. Falls bislang keine Klarstellung zur Höhe der Aktienquote in den Anlagebedingungen von Comstage erfolgt ist, dann wird dies möglicherweise noch erfolgen. Andernfalls ist nach meinem Verständnis zweifelhaft, ob die Produkte die Teilfreistellung anwenden können. Weshalb Comstage in seinem Kundenmagazin im Konjuktiv formuliert, kann ich nicht beurteilen. Ich nehme an, dass eine solche Teilfreistellung für Rentenfonds ursprünglich vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist und somit das Risiko besteht, dass hier noch zu Änderungen kommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch August 18, 2017 · bearbeitet August 18, 2017 von kleinerfisch @Avedis Danke für den Hinweis. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden. vor 2 Stunden schrieb Avedis: Die steuerliche Behandlung der Swapper ist nach meinen Informationen nicht strittig, sondern bereits im Schreiben des Finanzministeriums vom 14.06. geregelt. Darin heißt es: Zitat Demgegenüber erfüllen Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen (auch) synthetisch mittels Finanzderivaten (z. B. Aktien-Swaps) abbilden können, nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG, es sei denn, die Anlagebedingungen sehen (ergänzend) eine Mindestbeteiligungsquote von 51 Prozent unmittelbar in Kapitalbeteiligungen vor. Für Zwecke des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG ist allerdings unbeachtlich, ob der Investmentfonds das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert. Denn Sicherungsgeschäfte haben keine Auswirkung auf die steuerliche Belastung der laufenden Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen. Nach meinem Verständnis spielt es also keine Rolle, ob ein Swapper einen Aktien- oder Anleihenindex repliziert, sondern wie sich sein tatsächlich gehaltenes Portfolio zusammensetzt. Interessant ist, dass damit nach meiner Lesart ein Anleihen-ETF ebenfalls in den Genuss der Teilfreistellung kommen kann, so denn sein Sicherheitenportfolio aus Aktien besteht. Ich lese das allerdings etwas anders als Du. Durch die ausdrückliche Einschränkung der Formulierung auf Kapitalbeteiligungen ist klargestellt, dass die darauf folgenden Ausführungen nur für Aktien, nicht für Anleihen gelten. Die Passage steht zudem unter der Überschrift "Voraussetzungen eines Aktienfonds und eines Mischfonds", was meinen Eindruck noch verstärkt. Nach meiner Meinung muss ein Swapper also 1. einen Aktienindex o.ä. abbilden, 2. nach den Anlagebedingungen mindestens 51% Aktien halten wollen und 3. dies auch tatsächlich tun. Trotzdem eine gute Nachricht für Anleger: Der Swapper ist nicht tot. vor 2 Stunden schrieb tyr: Dann zitiere doch mal aus den Comstage Anlagebedingungen der synthetischen Swapper: wo steht geschrieben, dass mindestens 51% Aktienquote festgelegt sind? Das steht allerdings auch in den meisten Anlagebedingungen von Nicht-Swappern noch nicht in der geforderten Form in den Anlagebedingungen. Weniger gut gefällt mir diese Passage: Zitat Den Anlegern hat der Investmentfonds in öffentlich zugänglicher Weise mitzuteilen, wenn sich der Teilfreistellungssatz i. S. d. § 20 InvStG ändert (z. B. durch einen Hinweis auf der Internetseite des Investmentfonds). Darüber hinaus ist der Investmentfonds verpflichtet, unverzüglich seine früheren und nun nicht mehr zutreffenden Angaben gegenüber Entrichtungspflichtigen oder Finanzinformationsdienstleistern (z. B. WM-Datenservice) zum anwendbaren Teilfreistellungssatz zu korrigieren. Wer viele Fonds unterschiedlicher KAGs hält, hat also zukünftig erheblich mehr Monitoring zu leisten, wenn er verhindern will, dass ihm eine, ja meist nachteilige Änderung des TFS entgeht. Mir wäre eine Pflichtmitteilung der Depotbank an die Anleger, mindestens aber eine an die adhoc-Meldung angelehnte Lösung lieber gewesen. So kann die KAG die Meldung irgendwo auf der Webseite stehen haben. Wir werden sehen, wie oft der Fall überhaupt eintritt und wie Banken und Finanzinformationsdienstleister reagieren. Edit: vor 2 Minuten schrieb Avedis: Ich nehme an, dass eine solche Teilfreistellung für Rentenfonds ursprünglich vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist... Eben, deshalb kommt sie auch nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag