Chartman Februar 4, 2016 Alles klar Danke! Das macht ausländische Fonds ja relativ steuerunschön. Selbst bei den so gennannten "steuerschönen ETFs", bei denen die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge Cashflowmäßig aus der Ausschüttung entnommen werden kann, müsste ich ja so eine Liste führen, wenn ich am Ende bei Teilverkäufen die erneute Besteuerung als Kursgewinn vermeiden möchte!? Das trifft nicht zu. Hier ist eine Teilthesaurierung zusammen mit einer ausreichend hohen Ausschüttung alles erledigt. Was die Steuerpflicht angeht schon. Aber auch wenn ich kein Geld an das Finanzamt überweisen muss, habe ich die ausschüttungsgleichen Erträge doch trotzdem faktisch versteuert, nämlcih über die automatische Verringerung der Ausschüttung um die Höhe der Steuerpflicht für die ausschüttungsgleichen Erträge. Wenn ich diese ausschüttungsgleichen Erträge irgendwann per Anteilsveräußerung aus dem ETF rausziehe, dürften sie ja von der Depotbank trotzdem erneut als Kursgewinn betrachtet werden, oder nicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier Februar 4, 2016 · bearbeitet Februar 4, 2016 von Holzmeier #448 (also auf der vorherigen Seite ...) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 4, 2016 #448 (also auf der vorherigen Seite ...) Ah, Danke! Im Zweifelsfall plausibilisiert man wohl am Besten das Ergebnis um auf der sicheren Seite zu sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wertpapiertiger Februar 4, 2016 Was mache ich eigentlich, wenn ich mit einem Sparplan in einen ausländischen thesaurierenden Fonds investiert habe und dann Teilverkäufe vornehmen möchte. Muss ich dann etwa von Beginn der Besparung an eine Fifo-Liste führen, um dem Finanzamt nachher darlegen zu können, welche Fondsanteile ich genau verkaufe und wie viel Steuer für ausschüttungsgleiche Erträge mit diesen Anteilen verbunden war? Ja, so ist es Hier habe ich nochmal eine Verständnisfrage. Normalerweise ist es doch so das die Bank jedes Jahr nachrichtlich die AgE angibt, man diese selber nachrechnet (am besten eine Übersicht der Zusammensetzung erstellt) und in der St.Erklärung unterbringt. Wenn der Fonds verkauft wird gibt die Bank ebenfalls den akkumulierten Wert (mit dem Hinweis das dieser bereits abgegolten ist) und mit dem Hinweis diesen entsprechend in der St. Erklärung von den Kapitalerträgen abziehen zu dürfen. Was ist hier oben mit FIFO Liste, zum Finanzamt darlegen in Bezug auf verkaufte Fondsanteile gemeint ? Eine weitere Übersicht nur für das Verkaufsjahr um den von der Bank als versteuert angenommenen akkumulierten Wert (den man sich abziehen darf) nochmals aufzuschüsseln ? Danke vorab Grüsse Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 4, 2016 Ja, so ist es Hier habe ich nochmal eine Verständnisfrage. Normalerweise ist es doch so das die Bank jedes Jahr nachrichtlich die AgE angibt, man diese selber nachrechnet (am besten eine Übersicht der Zusammensetzung erstellt) und in der St.Erklärung unterbringt. Wenn der Fonds verkauft wird gibt die Bank ebenfalls den akkumulierten Wert (mit dem Hinweis das dieser bereits abgegolten ist) und mit dem Hinweis diesen entsprechend in der St. Erklärung von den Kapitalerträgen abziehen zu dürfen. Was ist hier oben mit FIFO Liste, zum Finanzamt darlegen in Bezug auf verkaufte Fondsanteile gemeint ? Eine weitere Übersicht nur für das Verkaufsjahr um den von der Bank als versteuert angenommenen akkumulierten Wert (den man sich abziehen darf) nochmals aufzuschüsseln ? Danke vorab Grüsse Wenn man sich zum Beispiel den Gesamtbestand des Fonds in einem Sparplan zusammengespart hat, hat man viele unterschiedliche Kaufzeitpunkte. Je nachdem wann ich den jeweiligen Fondsaneteil gekauft habe und bei wie vielen Thesaurierungen ich den konkreten Anteil im Bestand hatte, unterscheidet sich der Anteil der bereits gezahlten Abgeltungssteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge. Bei einem Teilverkauf richtet sich die Reihenfolge der verkauften Anteile nach dem Fifo-Prinzip (First in First out), was bedeutet, dass die ältesten sich am längsten im Bestand befindlichen Anteile zuerst veräußert werden. Anhand einer Liste mit den unterschiedlichen Kaufzeitpunkten und Mengen, sowie den Thesaurierungen Ausschüttungsgleicher Erträgen sowie den Ausschüttungen ausschüttungsgleicher Erträge der Vorperioden lässt sich beim Teilverkauf nun aufzeigen, welche Fondsanteile man genau veräußert und welcher Teil der bereits gezahlten Steuer auf die jeweiligen Anteile entfällt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wertpapiertiger Februar 5, 2016 · bearbeitet Februar 5, 2016 von wertpapiertiger Wenn man sich zum Beispiel den Gesamtbestand des Fonds in einem Sparplan zusammengespart hat, hat man viele unterschiedliche Kaufzeitpunkte. Je nachdem wann ich den jeweiligen Fondsaneteil gekauft habe und bei wie vielen Thesaurierungen ich den konkreten Anteil im Bestand hatte, unterscheidet sich der Anteil der bereits gezahlten Abgeltungssteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge. Bei einem Teilverkauf richtet sich die Reihenfolge der verkauften Anteile nach dem Fifo-Prinzip (First in First out), was bedeutet, dass die ältesten sich am längsten im Bestand befindlichen Anteile zuerst veräußert werden. Anhand einer Liste mit den unterschiedlichen Kaufzeitpunkten und Mengen, sowie den Thesaurierungen Ausschüttungsgleicher Erträgen sowie den Ausschüttungen ausschüttungsgleicher Erträge der Vorperioden lässt sich beim Teilverkauf nun aufzeigen, welche Fondsanteile man genau veräußert und welcher Teil der bereits gezahlten Steuer auf die jeweiligen Anteile entfällt. hmm ich bin noch am grübeln. Stehe ich auf dem Schlauch ? Deine Tabelle schlüsselt dann auf was die Bank in der Steuerbescheinigung bereits angibt ? Bei Veräusserung / Rückgabe von Anteilen Summe der als [am GJ Ende] zugeflossen geltenden [von mir händisch versteuerten], noch nicht [von der Bank] dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG Genauso wie ich jährlich, in den Vorjahren, die thesaurierten AgE in KAP Z15 erhöhend angebe, ziehe ich die in der Erklärung für das Verkaufsjahr wieder in der Anlage KAP ab. Puh ist diese weitere FIFO Tabelle im Verkaufsjahr echt auch noch nötig ? Grüsse Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 5, 2016 Wenn man sich zum Beispiel den Gesamtbestand des Fonds in einem Sparplan zusammengespart hat, hat man viele unterschiedliche Kaufzeitpunkte. Je nachdem wann ich den jeweiligen Fondsaneteil gekauft habe und bei wie vielen Thesaurierungen ich den konkreten Anteil im Bestand hatte, unterscheidet sich der Anteil der bereits gezahlten Abgeltungssteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge. Bei einem Teilverkauf richtet sich die Reihenfolge der verkauften Anteile nach dem Fifo-Prinzip (First in First out), was bedeutet, dass die ältesten sich am längsten im Bestand befindlichen Anteile zuerst veräußert werden. Anhand einer Liste mit den unterschiedlichen Kaufzeitpunkten und Mengen, sowie den Thesaurierungen Ausschüttungsgleicher Erträgen sowie den Ausschüttungen ausschüttungsgleicher Erträge der Vorperioden lässt sich beim Teilverkauf nun aufzeigen, welche Fondsanteile man genau veräußert und welcher Teil der bereits gezahlten Steuer auf die jeweiligen Anteile entfällt. hmm ich bin noch am grübeln. Stehe ich auf dem Schlauch ? Deine Tabelle schlüsselt dann auf was die Bank in der Steuerbescheinigung bereits angibt ? Bei Veräusserung / Rückgabe von Anteilen Summe der als [am GJ Ende] zugeflossen geltenden [von mir händisch versteuerten], noch nicht [von der Bank] dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG Genauso wie ich jährlich, in den Vorjahren, die thesaurierten AgE in KAP Z15 erhöhend angebe, ziehe ich die in der Erklärung für das Verkaufsjahr wieder in der Anlage KAP ab. Puh ist diese weitere FIFO Tabelle im Verkaufsjahr echt auch noch nötig ? Grüsse 100%ig sicher bin ich mir da nicht. Ich bin selber weder Steuerberater noch sonst irgendwie vom Fach. Wurde aber zumindest von postguru so bestätigt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 6, 2016 · bearbeitet Februar 6, 2016 von Chartman Was ist eigentlich wenn ich zwei verschiedene steuerhässliche Fonds habe und durch die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge über den Freibetrag komme? Nach welchem Prinzip wird entschieden, für welchen Fonds ich die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern muss und für welchen Fonds ich im Freibetrag bin, ich also folglich keine Steuerrückerstattung bei der späteren Versteuerung der Kursgewinne bekomme? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
postguru Februar 6, 2016 Was ist eigentlich wenn ich zwei verschiedene steuerhässliche Fonds habe und durch die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge über den Freibetrag komme? Nach welchem Prinzip wird entschieden, für welchen Fonds ich die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern muss und für welchen Fonds ich im Freibetrag bin, ich also folglich keine Steuerrückerstattung bei der späteren Versteuerung der Kursgewinne bekomme? Du hast in der Steuererklärung doch nur eine Einkommensart. Hier aus Kapitaleinkünften. Du fasst zum Jahresende die Beträge zusammen. Da interessiert der einzelne Fonds nicht mehr. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 6, 2016 Was ist eigentlich wenn ich zwei verschiedene steuerhässliche Fonds habe und durch die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge über den Freibetrag komme? Nach welchem Prinzip wird entschieden, für welchen Fonds ich die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern muss und für welchen Fonds ich im Freibetrag bin, ich also folglich keine Steuerrückerstattung bei der späteren Versteuerung der Kursgewinne bekomme? Du hast in der Steuererklärung doch nur eine Einkommensart. Hier aus Kapitaleinkünften. Du fasst zum Jahresende die Beträge zusammen. Da interessiert der einzelne Fonds nicht mehr. Ich habe mich glaube ich ein bisschen unklar ausgedrückt. Ich versuche es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Sagen wir mal ich habe unterjährig einen 501 € FSA bei einer Bank und auch 501 € Kapitalerträge. Nun habe ich zum Jahresende noch Fonds A und Fonds B mit jeweils 200 € ausschüttungsgleichen Erträgen. (Beide steuerhässlich) Da ich noch 300 € Freibetrag habe, bedeutet dies, dass ich auf 100 € die Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,82% (Kirchenmitglied 8% KIST) zahlen muss. Wenn ich jetzt nach einiger Zeit Fonds A veräußere und den Kursgewinn erneut versteuere, könnte ich mir die bereits gezahlte Steuer zurückholen. Jetzt muss ja irgendjemand festlegen, ob die 27,82 für die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Fonds A (in diesem Fall könnte ich sie erstatten lassen) oder für die AgE aus Fonds B (in diesem Fall könnte ich sie nicht erstatten lassen) gezahlt wurden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
postguru Februar 6, 2016 Du hast in der Steuererklärung doch nur eine Einkommensart. Hier aus Kapitaleinkünften. Du fasst zum Jahresende die Beträge zusammen. Da interessiert der einzelne Fonds nicht mehr. Ich habe mich glaube ich ein bisschen unklar ausgedrückt. Ich versuche es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Sagen wir mal ich habe unterjährig einen 501 € FSA bei einer Bank und auch 501 € Kapitalerträge. Nun habe ich zum Jahresende noch Fonds A und Fonds B mit jeweils 200 € ausschüttungsgleichen Erträgen. (Beide steuerhässlich) Da ich noch 300 € Freibetrag habe, bedeutet dies, dass ich auf 100 € die Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,82% (Kirchenmitglied 8% KIST) zahlen muss. Wenn ich jetzt nach einiger Zeit Fonds A veräußere und den Kursgewinn erneut versteuere, könnte ich mir die bereits gezahlte Steuer zurückholen. Jetzt muss ja irgendjemand festlegen, ob die 27,82 für die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Fonds A (in diesem Fall könnte ich sie erstatten lassen) oder für die AgE aus Fonds B (in diesem Fall könnte ich sie nicht erstatten lassen) gezahlt wurden. Du denkst zu kompliziert. Du erhältst von der Bank eine Steuerbescheinigung mit den Kapitalerträgen und den abgeführten Steuern. Die Kapitalerträge berichtigt Du und bekommst die Steuer vielleicht wieder. Du brauchst doch “nur“ alle Erträge, die Du schon versteuert hast zusammenstellen und von der abermals durch den Verkauf noch einmal versteuerten Erträgen abziehen. Und weil allein die Erklärung so manchen Knoten im Kopf bildet, werden solche Fonds hier gemieden und sogar als hässlich tituliert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Chartman Februar 7, 2016 Ich habe mich glaube ich ein bisschen unklar ausgedrückt. Ich versuche es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Sagen wir mal ich habe unterjährig einen 501 € FSA bei einer Bank und auch 501 € Kapitalerträge. Nun habe ich zum Jahresende noch Fonds A und Fonds B mit jeweils 200 € ausschüttungsgleichen Erträgen. (Beide steuerhässlich) Da ich noch 300 € Freibetrag habe, bedeutet dies, dass ich auf 100 € die Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,82% (Kirchenmitglied 8% KIST) zahlen muss. Wenn ich jetzt nach einiger Zeit Fonds A veräußere und den Kursgewinn erneut versteuere, könnte ich mir die bereits gezahlte Steuer zurückholen. Jetzt muss ja irgendjemand festlegen, ob die 27,82 für die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Fonds A (in diesem Fall könnte ich sie erstatten lassen) oder für die AgE aus Fonds B (in diesem Fall könnte ich sie nicht erstatten lassen) gezahlt wurden. Du denkst zu kompliziert. Du erhältst von der Bank eine Steuerbescheinigung mit den Kapitalerträgen und den abgeführten Steuern. Die Kapitalerträge berichtigt Du und bekommst die Steuer vielleicht wieder. Du brauchst doch “nur“ alle Erträge, die Du schon versteuert hast zusammenstellen und von der abermals durch den Verkauf noch einmal versteuerten Erträgen abziehen. Und weil allein die Erklärung so manchen Knoten im Kopf bildet, werden solche Fonds hier gemieden und sogar als hässlich tituliert. Ah ja stimmt. Man zieht ja die bereits versteuerten Erträge ab und nicht die gezahlten Steuern. Hier lag wohl mein Denkfehler. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anonymous2 Februar 7, 2016 Voraussetzung für die sinnvolle Nutzung des QSt-Effekts: KESt-Freibetrag ist bereits anderweitig ausgeschöpt und es bestehen beim jeweiligen Broker keine Verlustvorträge o.ä..Wieso kann man sich denn die Quellensteuern nicht auch mit nicht ausgeschöpften Steuerfreibetrag anrechnen lassen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wpf-leser Februar 7, 2016 Wieso kann man sich denn die Quellensteuern nicht auch mit nicht ausgeschöpften Steuerfreibetrag anrechnen lassen?(Hoffentlich klärende) Gegenfrage:Worauf willst du dir denn den die anrechenbare ausländische(n) Quellensteuer(n) anrechnen lassen, wenn alles schon mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet wurde? Grüße, wpf-leser Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anonymous2 Februar 8, 2016 1454880905[/url]' post='1010531']1454880063[/url]' post='1010526']Wieso kann man sich denn die Quellensteuern nicht auch mit nicht ausgeschöpften Steuerfreibetrag anrechnen lassen?(Hoffentlich klärende) Gegenfrage:Worauf willst du dir denn den die anrechenbare ausländische(n) Quellensteuer(n) anrechnen lassen, wenn alles schon mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet wurde? Grüße, wpf-leser Ok und eine Erstattung per Formular ist nicht möglich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wpf-leser Februar 9, 2016 · bearbeitet Februar 9, 2016 von wpf-leser Ok und eine Erstattung per Formular ist nicht möglich?Habe jetzt extra noch die Antwort vom Profi für dich herausgesucht.Bittesehr. (Edit: Mit anderen Worten: Ja, ist im o.g. Fall nicht möglich.) Grüße, wpf-leser Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shoshin Februar 11, 2016 PS Ishares hat angekündigt sein Verfahren so umzustellen, daß keine ausschüttungsgleichen Erträge ohne Ausschüttung mehr anfallen - wir müssen abwarten. Kann jemand hier genauere Infos geben (bzw gibt es einen Link zu der Ankündigung)? Würde das dann auch für ausschüttende Anleihe-ETFs gelten? (z.B. A1C3NE) Gibt es schon jemanden, der sich auf die Ankündigung für dieses Jahr verlässt, oder unbeding abwarten, was dieses Jahr im Bundesanzeiger steht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
troi65 Februar 12, 2016 Gibt es schon jemanden, der sich auf die Ankündigung für dieses Jahr verlässt, oder unbeding abwarten, was dieses Jahr im Bundesanzeiger steht? Warum sollte man sich auf ein ledigliche Ankündigung verlassen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Februar 12, 2016 Bei einem der von mir gehaltenen ETFs wurde die angekündigte Änderung bereits vollzogen und im Bundesanzeiger dokumentiert: Es erfolgte erstmals eine Ausschüttung zum GJ Ende und nicht nur eine Thesaurierung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shoshin Februar 12, 2016 Gibt es schon jemanden, der sich auf die Ankündigung für dieses Jahr verlässt, oder unbeding abwarten, was dieses Jahr im Bundesanzeiger steht? Warum sollte man sich auf ein ledigliche Ankündigung verlassen ? Z.B. weil es im schlimmsten Fall nur etwas mehr Verwaltungsaufwand bedeutet, und sich eine Ankündigung auf die Zukunft bezieht, der Bundesanzeiger hingegen nur auf die Vergangenheit. Deswegen könnte der eine oder andere (mit mehr Erfahrung als ich) die Ankündigung schon miteinbezogen haben. Ich habe versucht die Ankündigung zu Googlen, habe aber nichts gefunden. Wo muss ich denn da schauen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
xfklu Februar 12, 2016 Ich habe versucht die Ankündigung zu Googlen, habe aber nichts gefunden. Wo muss ich denn da schauen? https://www.ishares.com/de/individual/de/literature/brochure/enhancement-to-ishares-dividend-cycle-de-emea-rc-brochure.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
troi65 Februar 12, 2016 Z.B. weil es im schlimmsten Fall nur etwas mehr Verwaltungsaufwand bedeutet, und sich eine Ankündigung auf die Zukunft bezieht, der Bundesanzeiger hingegen nur auf die Vergangenheit. Auf etwas beim Steuerkram für die Zukunft verlassen, was für die Vergangenheit via Bundesanzeiger nicht nachgestellt werden kann ? Würde mir persönlich im Traum ohne Fakten nicht einfallen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier Februar 12, 2016 · bearbeitet Februar 12, 2016 von Holzmeier Die Fakten liegen ja vor: Es gibt eine serioese Ankuendigung von iShares bzgl. des in Zukunft anzuwendenden steuerfreundlichen Verfahrens. Und es gibt die ersten Bundesanzeiger-Veroeffentlichungen fuer ETFs, deren Geschaeftsbericht Ende Januar publiziert wurde. Diese bestaetigen die Ankuendigung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
troi65 Februar 12, 2016 · bearbeitet Februar 12, 2016 von troi65 Die Fakten liegen ja vor: Es gibt eine serioese Ankuendigung von iShares bzgl. des in Zukunft anzuwendenden steuerfreundlichen Verfahrens. Und es gibt die ersten Bundesanzeiger-Veroeffentlichungen fuer ETFs, deren Geschaeftsbericht Ende Januar publiziert wurde. Diese bestaetigen die Ankuendigung. Jeder wie er mag. Lediglich die ersten Veröffentlichungen reichten mir selber da nicht aus. Abgesehen davon , könnte man auch warten, bis Du Deine Übersicht geändert hast. Ich glaube, dass leider einige zu faul für den Bundesanzeiger sind und noch öfters Nachfragen zu irischen iShares kommen werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag