Zum Inhalt springen
Borat2

Steuerliche Behandlung Fremdwährungskonto (IB oder andere Broker)

Empfohlene Beiträge

cpandrea
Am 8.6.2018 um 16:12 von MeinNameIstHase:

 


d) Sollsalden auf dem Kontokorrentkonto sind keine Veräußerungen, sondern Kreditaufnahmen. Deren Rückführung keine Anschaffung sondern Tilgung.
Fortführung Beispiel: Weitere 2 Wochen später werden 805 USD in Euro getauscht. Das Konto ist 300 USD im Minus. Veräußert wurden hier also nur 505 USD, davon 500 steuerpflichtig angeschafft, 5 USD steuerfrei zugeflossen.
Die Rückführung des Sollsaldos und die Zahlung von Sollzinsen sind keine Anschaffungsvorgänge, sondern Tilgung bzw. Werbungskosten/unbeachtliche Vermögensminderungen, je nachdem welche wirtschaftliche Veranlassung bestand.

... um nur einige Knackpunkte zu nennen.

 

Ist es korrekt, wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es   keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ?

 

Danke 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
Gerade eben von cpandrea:

Ist es korrekt, wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es   keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ?

Nach der Logik des BFH: Ja

Erhöhung des Sollstands = Kreditaufnahme

Verringerung des Sollstands = Tilgung

 

Deswegen wird oft von der Versteuerung der Währungsguthaben gesprochen.

 

Vorsicht bei der Abtretung von Krediten ("Verkauf" von Krediten). Hier können Spekulationsgewinne auch mit Währungsschulden entstehen. Auch Schulden sind Wirtschaftsgüter.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea

Ist immer so, wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es   keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ?  oder hat sich die Gesetzlage geändert ? 

 

Danke 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 20 Minuten von cpandrea:

... wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es   keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ?  oder hat sich die Gesetzlage geändert ? 

Die Gesetzeslage hat sich nicht geändert. Aber die Gesetzesauslegung durch das FA.

 

War bisher § 23 EStG einschlägig, könnte zukünftig § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG zuständig sein.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ... der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art ...

Es scheitert bei Krediten allerdings daran, dass dann keine Kapital-FORDERUNGEN vorliegen.

 

In § 23 EStG wiederum hat man mit der engen Auslegung des Veräußerungs- und Anschaffungsbegriffs zu tun. Der BFH verneint, dass die Kreditaufnahme in enger Auslegung eine Veräußerung und die Tilgung eines Kredits eine Anschaffung von Fremdwährung darstellt, weil zivilrechtlich durch eine Kreditaufnahme die Fremdwährung erst entsteht und nicht schon vorher bestanden hat. Kaufen/Verkaufen kann man nur etwas, wenn es schon besteht oder noch zur Übertragung besteht. Durch Tilgung erlischt aber ein Kredit, durch Aufnahme entsteht er erst. Aber Vorsicht bei der Abtretung eines Kredits ... Zum Glück ist die Übertragung von einem Konto bei Bank X auf ein anderes Konto bei Bank Y aber keine "Abtretung" sondern immer eine Kreditaufnahme oder Tilgung. Abtretungen im privaten Umfeld sind selten. Ein Szenario wäre Abtretung durch Ausscheiden eines Ehepartners aus dem Gemeinschaftskonto, das im Soll steht.

 

Diese Unterscheidung des Veräußerungs- und Anschaffungsbegriffs kennt man beim Verfall wertloser Zertifikate. Früher (vor 2009) konnte man Verluste nach § 23 EStG nicht geltend machen, weil keine Veräußerung vorlag. Aber seit Einführung der Abgeltungssteuer ist das ein Fall von § 20 Absatz 2 EStG. Dort gilt die enge Auslegung gerade nicht. Der Verfall wird wirtschaftlich einer Veräußerung gleichgestellt. Der Gesetzgeber reagierte mit der Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro per Jahr. Begründung des BFH war: § 23 ist ein Spezialfall für ansonsten nicht steuerbare Geschäftsvorfälle der Privatsphäre (es heißt ja auch "private Veräußerungsgeschäfte"). § 20 ist dagegen eine Regeleinkunftsart.

 

Fun Fact: Das FA wollte jahrelang den Verfall von Zertifikaten auch nach § 20 Absatz 2 EStG nicht anerkennen, berief sich auf die Urteile, die zu § 23 EStG ergangen sind.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Gesetzeslage hat sich nicht geändert. Aber die Gesetzesauslegung durch das FA.

 

War bisher § 23 EStG einschlägig, könnte zukünftig § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG zuständig sein.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ... der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art ...

Es scheitert bei Krediten allerdings daran, dass dann keine Kapital-FORDERUNGEN vorliegen.

 

In § 23 EStG wiederum hat man mit der engen Auslegung des Veräußerungs- und Anschaffungsbegriffs zu tun. Der BFH verneint, dass die Kreditaufnahme in enger Auslegung eine Veräußerung und die Tilgung eines Kredits eine Anschaffung von Fremdwährung darstellt, weil zivilrechtlich durch eine Kreditaufnahme die Fremdwährung erst entsteht und nicht schon vorher bestanden hat. Kaufen/Verkaufen kann man nur etwas, wenn es schon besteht oder noch zur Übertragung besteht. Durch Tilgung erlischt aber ein Kredit, durch Aufnahme entsteht er erst. Aber Vorsicht bei der Abtretung eines Kredits ... Zum Glück ist die Übertragung von einem Konto bei Bank X auf ein anderes Konto bei Bank Y aber keine "Abtretung" sondern immer eine Kreditaufnahme oder Tilgung. Abtretungen im privaten Umfeld sind selten. Ein Szenario wäre Abtretung durch Ausscheiden eines Ehepartners aus dem Gemeinschaftskonto, das im Soll steht.

 

Diese Unterscheidung des Veräußerungs- und Anschaffungsbegriffs kennt man beim Verfall wertloser Zertifikate. Früher (vor 2009) konnte man Verluste nach § 23 EStG nicht geltend machen, weil keine Veräußerung vorlag. Aber seit Einführung der Abgeltungssteuer ist das ein Fall von § 20 Absatz 2 EStG. Dort gilt die enge Auslegung gerade nicht. Der Verfall wird wirtschaftlich einer Veräußerung gleichgestellt. Der Gesetzgeber reagierte mit der Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro per Jahr. Begründung des BFH war: § 23 ist ein Spezialfall für ansonsten nicht steuerbare Geschäftsvorfälle der Privatsphäre (es heißt ja auch "private Veräußerungsgeschäfte"). § 20 ist dagegen eine Regeleinkunftsart.

 

Fun Fact: Das FA wollte jahrelang den Verfall von Zertifikaten auch nach § 20 Absatz 2 EStG nicht anerkennen, berief sich auf die Urteile, die zu § 23 EStG ergangen sind.

 

Danke 

aber in kurze 

wenn mein  Fremdwährungskonto im Jahr 2023  ein Sollstand am 1.1.23 hatte und trotz Bewegungen (Kauf, Verkauf von Wertpapieren, Zinsen usw) blieb IMMER im Sollstand während des Jahres 2023,  muss ich gar keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG steuerlich erklären ? 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...