Borat2 Dezember 10, 2014 Hi, angenommen ich habe ein Fremdwährungskonto in USD eröffnet, bei IB oder einem beliebigen anderen Broker und zahlte zum 1.1.2014 10.000 USD (bzw. das entsprechende Euro-Äquivalent) ein. Nun habe ich erfolgreich gehandelt und das Konto steht bei 15.000 USD. Das Konto soll auch in der kommenden Zeit in USD bleiben, d.h. ich möchte nichts rauf- oder runtertransferieren. Die 5000 USD Gewinn sind dann in Euro zum jeweiligen Tageskurs umzurechnen und entsprechend zu versteuern, soweit so gut. Wie verhält es sich aber mit dem Wechselkursgewinn, da der Euro so stark gefallen ist? Im Internet konnte ich dazu zwei gegensätzliche Meinungen finden: 1) Das USD Konto ist wie eine offene Position, muss also erst versteuert werden sobald ich es in EUR zurücktausche. Aber was muss dann versteuert werden? Der Wechselkursgewinn bezogen auf die 10.000 USD? Es könnte ja sein, dass der Euro weiter fällt und ich auch mit den mittlerweile ertradeten 5000 USD (also Gesamtkontostand 15.000 USD) einen Wechselkursgewinn einfahre. Ist das dann für das Jahr 2014 zu besteuern, wenn ich es nicht in Euro umwandle? Falls ja, mit der Abgeltungssteuer oder als Privates Veräußerungsgeschäft, da Währungstausch? 2) Das Handelsblatt (Link) hat hierzu neulich etwas geschrieben. Demnach wäre nach jeder Transaktion zum aktuellen Kurs der gesamte Cash Bestand fiktiv in Euro umzuwandeln und der Gesamtgewinn zu berechnen. Dann würde es wahrscheinlich als Privates Veräußerungsgeschäft mit Einkommenssteuersatz zählen, oder? Welche Variante ist nun richtig? Variante 1 ist einfach zu handhaben (solange man nicht wieder alles zurücktauscht), könnte mir vorstellen, dass das häufig in der Praxis so gehandhabt wird. Variante 2 ist sehr aufwändig und unschön, aber die ist wenigstens klar definiert. Das Urteil, auf das sich das Handelsblatt beruft, ist ja noch recht neu, Anfang 2014.... ------- Noch eine Frage: Interactive Brokers stellt ja verschiedene Steuerdokumente bereit, unter anderem auch ein Forex Income Statement, das aber nach meinem Eindruck eher für das amerikanische Finanzamt erstellt wird. Woran lehnt sich die Gewinnermittlung bei IB an? Eher an Variante 1 oder eher an Variante 2? Müsst ihr da noch was rumrechnen, oder könnt ihr direkt die Zahlen übernehmen? Würde mich freuen, wenn jemand eine Antwort auf diese speziellen Fragen hat oder von seiner Erfahrung mit Fremdwährungskonten berichten könnte. Habe zwar noch kein IB Konto, bin aber am Überlegen, eines demnächst zu eröffnen. Vielen Dank! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 10, 2014 Hallo, ich würde sagen: Einmal musst du jedes einzelne Geschäft versteuern, also den Kursgewinn in US-$ mal den Umrechnungskurs beim Verkauf. Das ist der leichte Teil. Weiter musst du beim Rücktausch in Euro den Währungsgewinn des Kapitals separat versteuern (realisierte aber nicht in Euro getauschte Gewinne werden jeweils neues Kapital, mit Wechselkurs am Zuflusstag). Es gilt die Fifo-Regel. Außerdem gelten bei Währungsspekulationen etwas andere Regeln als bei den Kapitalerträgen: - Freigrenze von 600 Euro p.a. - Spekulationsfrist von 1 Jahr (u.U. auch 10 Jahre) - Verrechenbarkeit mit Altverlusten Mit Excel dürfte das alles leicht darstellbar sein. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 10, 2014 Mit Excel dürfte das alles leicht darstellbar sein. Das ist der Knaller...Gem. BFH gibt es auch Zu- und Abflüsse ohne Anschaffung. Grundsätzlich gilt seit 2014 das FiFo-Verfahren, vorher das Durchschnittsverfahren. Bei "normalen" Transaktionskonto und dem Durchschnittsverfahren ist es fast unmöglich, mit vertretbarem Aufwand Gewinne und Verluste zu ermitteln. Ab 2014 wird das etwas leichter. Wir berechnen das grundsätzlich nur bei größeren Volumina separat. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 11, 2014 stimmt,es, daß Zinsen und Dividenden auf dem USD Konto nicht relevant sind ? gibt es ein BMF Schreiben über die steuerliche Behandlung eines Fremdwährungskonto ? vielen Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Borat2 Dezember 12, 2014 · bearbeitet Dezember 12, 2014 von Borat2 Hallo, vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten! Also so wie es reckoner beschreibt ist es ja klar definiert, auch wenn die einjährige/zehnjährige Spekulationsfrist bei FiFo nicht mehr viel nützt... Taxadvisor, ist deine Antwort so zu verstehen, dass du reckoner zustimmst, nur bei großen Konten verwendet ihr eine andere Ermittlungsmethode? stimmt,es, daß Zinsen und Dividenden auf dem USD Konto nicht relevant sind ? gibt es ein BMF Schreiben über die steuerliche Behandlung eines Fremdwährungskonto ? vielen Dank Da Veräußerungsgewinne steuerlich relevant sind, gehe ich auch stark davon aus, dass Zinsen und Dividenden relevant sind und zum Kurs des jeweiligen Zeitpunkt des Gelderhaltes umzurechnen sind. Vllt. kann das auch nochmal jemand bestätigen. Hat jemand Erfahrungen mit den Gewinn-/Verlustermittlungen von Interactive Brokers, inwiefern da die relevanten Zahlen aus den Dokumenten automatisch ermittelt und bereitgestellt werden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 13, 2014 stimmt,es, daß Zinsen und Dividenden auf dem USD Konto nicht relevant sind ? Da Veräußerungsgewinne steuerlich relevant sind, gehe ich auch stark davon aus, dass Zinsen und Dividenden relevant sind und zum Kurs des jeweiligen Zeitpunkt des Gelderhaltes umzurechnen sind. Vllt. kann das auch nochmal jemand bestätigen. Hat jemand Erfahrungen mit den Gewinn-/Verlustermittlungen von Interactive Brokers, inwiefern da die relevanten Zahlen aus den Dokumenten automatisch ermittelt und bereitgestellt werden? Währungsgewinne bei IB, kann ich nicht erkennen, da hab ich eher schon Probleme die richtigen Gewinne zu ermitteln... Zinsen und Dividenden in FW auf einem FW-Konto stellen nach der (alten) BFH-Rechtsprechung keine Anschaffung der Fremdwährung dar. Die Durchschnittsmethode lässt sich u.E. nicht mit vertretbarem Aufwand darstellen. FiFo eigentlich auch nur dann, wenn alle Transaktionen zu Kauf/Verkauf FW führen. Die Bayr. (?) Finanzverwaltung hat ein Schreiben heraus gegeben, dass die 10-Jahresfrist auf verzinsliche Konten nicht angewendet werden soll/muss. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Dezember 13, 2014 Zinsen und Dividenden in FW auf einem FW-Konto stellen nach der (alten) BFH-Rechtsprechung keine Anschaffung der Fremdwährung dar. Heisst das, daß diese dann nicht versteuert werden müßten? (Verstehe die Aussage nicht) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 13, 2014 Hallo, Heisst das, daß diese dann nicht versteuert werden müßten? (Verstehe die Aussage nicht)Doch, natürlich müssen Zinsen und Dividenden versteuert werden. Gemeint war nur, dass es keine (neue) Anschaffung der Fremdwährung ist. Beispiel (alte Rechtsprechung): - Kauf der Fremdwährung - dann allerhand Käufe und Verkäufe, über mindestens ein Jahr hinweg (aber ohne Änderung der Währung) - Verkauf der Fremdwährung Nur der letzte Punkt bleibt dann steuerfrei, weil außerhalb der Spekulationsfrist (die 10-Jahresfrist mal außen vor). Beispiel (neue Rechtsprechung - siehe den weiter oben verlinkten HB-Artikel): - Kauf der Fremdwährung - Kauf eines Wertpapiers (und damit Verkauf der Währung) - Verkauf des Wertpapiers (und damit wieder Kauf der Währung) - Verkauf der Fremdwährung Falls nun irgendwo in der Kette die Spekulationsfrist nicht überschritten wurde, ist auch der betreffende Währungsgewinn steuerpflichtig. Mit Excel dürfte das alles leicht darstellbar sein.Nochmal was dazu: Gemeint war mit Fifo (dann ist es relativ einfach, zumindest bei normalen Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen - bei Fonds, insbesondere bei thesaurierenden, sieht es hingegen anders aus). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Dezember 14, 2014 Doch, natürlich müssen Zinsen und Dividenden versteuert werden. Gemeint war nur, dass es keine (neue) Anschaffung der Fremdwährung ist. [...] Alles klar, danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Topper79 Februar 8, 2015 Hallo, Beispiel (neue Rechtsprechung - siehe den weiter oben verlinkten HB-Artikel): - Kauf der Fremdwährung - Kauf eines Wertpapiers (und damit Verkauf der Währung) - Verkauf des Wertpapiers (und damit wieder Kauf der Währung) - Verkauf der Fremdwährung Falls nun irgendwo in der Kette die Spekulationsfrist nicht überschritten wurde, ist auch der betreffende Währungsgewinn steuerpflichtig. Hallo zusammen, beim Lesen Eurer Beiträge bin ich auf diese Frage gestoßen: Was passiert, wenn ich einen Teil der Fremdwährung nicht benutze? Z.B.: ich überweise 100 USD auf mein USD-Verrechnungskonto, kaufe aber nur für 90 USD Aktien. Beim Verkauf mache ich 50 USD Verlust, so dass ich nur noch 50 USD auf dem Konto habe (40 USD + 10 USD). Die überweise ich komplett zurück und wandele sie damit in EUR um. Gilt obiger Mechanismus dann nur für die 40 USD, die den Aktienhandel "durchlaufen" haben oder für die kompletten 50 USD? Und noch eine Frage zum Thema Dividende: greift hier der Mechanismus (gemäß Eurer Beiträge denke ich nicht, sondern nur Abgeltungssteuer)? Vielen Dank für Eure Antworten! Gruß Topper Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 8, 2015 Hallo, Was passiert, wenn ich einen Teil der Fremdwährung nicht benutze?Dieser nicht benutzte Teil ist eindeutig ein Währungsgewinn mit allen Folgen (persönlicher Steuersatz, Spekulationsfrist, Freigrenze). Und zwar unabhängig davon, ob alte oder neue Rechtsprechung. Und noch eine Frage zum Thema Dividende: greift hier der Mechanismus (gemäß Eurer Beiträge denke ich nicht, sondern nur Abgeltungssteuer)?Die Frage verstehe ich nicht so ganz. Bei Dividenden hast du doch gar keinen Anschaffungskurs.Die Dividende gilt aber imho bei Zahlung als zugeflossen, zu dem dann aktuellen Kurs. Und verbleibt das Geld auf dem Währungskonto dann ist es auch wieder eine Währungsspekulation. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Topper79 Februar 11, 2015 Hallo Stefan, vielen Dank für Deine Antwort! Dividende: ich hatte Taxadvisors Antwort oben so verstanden, dass eine Dividende zwar ein Zufluss, aber keine Anschaffung ist. Ich habe noch etwas weiter recherchiert und bin auf dieses Schreiben gestoßen: BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. 2004 I S. 1034 Tz. 42. Zitat: "In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind." Ich interpretiere das so, dass bei Zinsen und auch bei Dividenden damit keine Währungsspekulation vorliegt. Dazu habe ich noch folgende zwei Seiten mit einem Kommentar gefunden: "http://www.faz.net/aktuell/finanzen/devisen-rohstoffe/fremdwaehrungen-spekulieren-mit-devisen-12922113.html" "http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-39129.xhtml?currentModule=steuern" Was meinst Du? Viele Grüße! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 11, 2015 · bearbeitet Februar 11, 2015 von reckoner Hallo, Was meinst Du?Ich gehe da ganz praktisch an die Sache heran und denke, dass es keinen Unterschied machen darf, woher das Kapital für eine Währungsspekulation stammt. Der eine transferiert direkt 100.000 Euro auf das Fremdwährungskonto, der andere hat ein 2 Mio. Euro schweres Depot voll mit US-Aktien und lässt die Dividenden ein Jahr lang auf ein US$-Konto auszahlen. Im Ergebnis haben beide etwa die selbe Summe in US$ und imho muss es dann auch gleich behandelt werden (sprich: Der Zufluss der Dividende zählt als Währungskauf). Aber ohne Gewähr, ist nur meine Meinung. Die verlinkten Berichte habe ich kurz überflogen. Wenn ich da lese - auf Ihrem Konto in Fremdwährung angefallene Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) in Euro oder eine andere Währung umtauschen (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. 2004 I S. 1034 Tz. 42).dann ist damit imho nur gemeint, dass nicht der ganze Betrag steuerpflichtig ist (keine Anschaffung, Anschaffungswert also Null, Differenz steuerpflichtig), denn das wäre ja eine Doppelbesteuerung. Ein zukünftiger Währungsgewinn ist aber sehr wohl steuerbar. So verstehe ich das BMF-Schreiben jedenfalls. In der Praxis stellt sich die Frage aber oft gar nicht, denn Währungen schwanken normalerweise* nur recht wenig, und daher ist entweder der Gewinn nicht der Rede wert, oder aber die Spekulationsfrist ist vorbei. *gerade aktuell ist es nicht normal :-) Außerdem kann man bei Währungen noch immer den alten Trick beherzigen und ca. 50 Wochen nach Anschaffung schauen, ob nicht die Auflösung der Position sinnvoll wäre (noch vor Ablauf der Jahresfrist natürlich). Das führt dann dazu, dass man in der Regel nur Verluste ansammelt, Gewinne aber erst steuerfrei realisiert. Stefan PS: Der Fall Uli Hoeneß würde mich schon näher interessieren, insbesondere wie und womit er spekuliert hat. Gibt es irgendwo Infos dazu? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Februar 11, 2015 Die verlinkten Berichte habe ich kurz überflogen.Wenn ich da lese - auf Ihrem Konto in Fremdwährung angefallene Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) in Euro oder eine andere Währung umtauschen (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. 2004 I S. 1034 Tz. 42).dann ist damit imho nur gemeint, dass nicht der ganze Betrag steuerpflichtig ist (keine Anschaffung, Anschaffungswert also Null, Differenz steuerpflichtig), denn das wäre ja eine Doppelbesteuerung. Ein zukünftiger Währungsgewinn ist aber sehr wohl steuerbar. So verstehe ich das BMF-Schreiben jedenfalls. In dem Fall ist es aber keine Versteuerung der "angefallene Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden)" die in Euro oder einer anderen Währung umgetauscht wurden, sondern einfach eine neue Anlage (für die ich ausserdem erstmal wieder in eine Fremdwährung tauschen müßte). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 11, 2015 Hallo Raccoon, sorry, aber ich kann dir nicht folgen, ich hab' deinen Satz jetzt ein paar mal gelesen und verstehe trotzdem nicht so richtig, worauf du hinaus willst. sondern einfach eine neue Anlage (für die ich ausserdem erstmal wieder in eine Fremdwährung tauschen müßte).Wieso tauschen? Die Dividenden (oder auch Zinsen) werden doch bereits in der fremden Währung ausgezahlt.Wenn ich sie sofort umtausche, entsteht kein Währungsgewinn. Wenn ich die Erträge aber beispielsweise 10 Monate auf dem US$-Konto liegen lasse und dadurch 20% mehr bekomme, dann sind das meiner Ansicht nach steuerpflichtige Währungsgewinne (nur die 20% natürlich, der Rest ist ja schon versteuert). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Februar 11, 2015 Hallo Raccoon, sorry, aber ich kann dir nicht folgen, ich hab' deinen Satz jetzt ein paar mal gelesen und verstehe trotzdem nicht so richtig, worauf du hinaus willst. sondern einfach eine neue Anlage (für die ich ausserdem erstmal wieder in eine Fremdwährung tauschen müßte).Wieso tauschen? Die Dividenden (oder auch Zinsen) werden doch bereits in der fremden Währung ausgezahlt.Wenn ich sie sofort umtausche, entsteht kein Währungsgewinn. Wenn ich die Erträge aber beispielsweise 10 Monate auf dem US$-Konto liegen lasse und dadurch 20% mehr bekomme, dann sind das meiner Ansicht nach steuerpflichtige Währungsgewinne (nur die 20% natürlich, der Rest ist ja schon versteuert). Stefan Stimme dir zu. Mich hatte das Unterstrichene in dem Zitat irritiert, da hier ja schon ein Tausch von z.B. USD nach EUR erfolgte, was nicht zu deiner folgenden Aussage über den zukünftigen Währungsgewinn passte. Ich verstehe jetzt aber was du gemeint hast. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Februar 11, 2015 Wenn ich sie sofort umtausche, entsteht kein Währungsgewinn. Wenn ich die Erträge aber beispielsweise 10 Monate auf dem US$-Konto liegen lasse und dadurch 20% mehr bekomme, dann sind das meiner Ansicht nach steuerpflichtige Währungsgewinne (nur die 20% natürlich, der Rest ist ja schon versteuert). Das sieht der BFH in seiner (alten) Rechtsprechung anders... Der Tausch der Dividenden-USD kann danach NIE zu einem Währungsgewinn führen, weil es an der Anschaffung der FW fehlt. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Simbala März 1, 2016 Hallo, ich habe eine weitere Frage zu diesem Thema. Wie verhält es sich, wenn Verluste vor der Rechtsprechung 2014 geltend gemacht werden sollen? Beispiel: - Kauf von Fremdwährung in 3/2008 und Anlage bzw. Eröffnung eines unverzinsten Fremdwährungskontos zum Kurs von 1,30 Fremdwährung pro 1 Euro) - Kauf von Fremdwährungsanleihe (festverzinsliches Wertpapier) in 6/2008 (Kurs zu diesem Datum 1,48 FW pro 1 Euro) - Fälligkeit von Fremdwährungsanleihe in 8/2010 (Kurs zu diesem Datum 1,45 Euro pro 1 Einheit FW), das aber nicht in Euro getauscht wird sondern wieder auf dem Fremdwährungskonto gutgeschrieben wird - Wiederanlage des Guthabens auf dem Fremdwährungskonto in Fremdwährungsanleihe in 10/2010 (Kurs zu diesem Datum 1,50 pro 1 Euro) - Fälligkeit der Fremdwährungsanleihe in 9/2015 und Umtausch in Euro zum Kurs von 1,10 pro 1 Euro Nach der neuen Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13) müsste ich einen Kursgewinn von 0,40 versteuern (1,50 Kurs von 10/2010 minus 1,40 Kurs von 9/2015), obwohl ich im Endeffekt nur 0,20 Kursgewinn erzielt habe, da ich anscheinend die Kursdifferenzen die vor der Rechtsprechung stattgefunden haben nicht mehr geltend machen kann. Oder gibt es eine andere Möglichkeit vorherige Kursverluste geltend zu machen, wenn Sie vorher (aufgrund nicht vorhandener Rechtsprechung) nicht geltend gemacht werden konnten? Oder hätte ich die Verluste vor 2015 trotzdem geltend machen können? Oder liegt in meiner Denkweise irgendwo ein Fehler, weil Steuergesetze nicht gerade meine Stärke sind? Danke! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor März 4, 2016 Hallo, ich habe eine weitere Frage zu diesem Thema. Wie verhält es sich, wenn Verluste vor der Rechtsprechung 2014 geltend gemacht werden sollen? Beispiel: - Kauf von Fremdwährung in 3/2008 und Anlage bzw. Eröffnung eines unverzinsten Fremdwährungskontos zum Kurs von 1,30 Fremdwährung pro 1 Euro) - Kauf von Fremdwährungsanleihe (festverzinsliches Wertpapier) in 6/2008 (Kurs zu diesem Datum 1,48 FW pro 1 Euro) - Fälligkeit von Fremdwährungsanleihe in 8/2010 (Kurs zu diesem Datum 1,45 Euro pro 1 Einheit FW), das aber nicht in Euro getauscht wird sondern wieder auf dem Fremdwährungskonto gutgeschrieben wird - Wiederanlage des Guthabens auf dem Fremdwährungskonto in Fremdwährungsanleihe in 10/2010 (Kurs zu diesem Datum 1,50 pro 1 Euro) - Fälligkeit der Fremdwährungsanleihe in 9/2015 und Umtausch in Euro zum Kurs von 1,10 pro 1 Euro Nach der neuen Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13) müsste ich einen Kursgewinn von 0,40 versteuern (1,50 Kurs von 10/2010 minus 1,40 Kurs von 9/2015), obwohl ich im Endeffekt nur 0,20 Kursgewinn erzielt habe, da ich anscheinend die Kursdifferenzen die vor der Rechtsprechung stattgefunden haben nicht mehr geltend machen kann. Oder gibt es eine andere Möglichkeit vorherige Kursverluste geltend zu machen, wenn Sie vorher (aufgrund nicht vorhandener Rechtsprechung) nicht geltend gemacht werden konnten? Oder hätte ich die Verluste vor 2015 trotzdem geltend machen können? Oder liegt in meiner Denkweise irgendwo ein Fehler, weil Steuergesetze nicht gerade meine Stärke sind? Danke! Der Kursgewinn aus der Fremdwährungsanleihe geht im Kursgewinn-/verlust der Anleihe auf und unterliegt der AbgSt. Die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös sind jeweils zum Transaktionstag/Valutatag in EUR umzurechnen. Echte Währungsgewinne/-verluste (Einkünfte gem. §§ 22, 23 EStG) können nur aus dem Halten des Guthabens zwischen den WP-Transaktionen entstehen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CFO Dezember 20, 2016 Hallo, erstmal vielen Dank für diesen Thread, das hat mir bereits enorm weitergeholfen. Ich habe jetzt einmal folgendes fiktives Beispiel erstellt, um mein Verständnis zu testen: Ist die Aufstellung so korrekt, oder verhält es sich bei den $1.000 Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf und den Stillhalterprämien wie mit den Dividenden (nur Zufluss, keine Anschaffung)? Oder habe ich etwas anderes falsch verstanden? Außerdem habe ich noch folgende beiden Fragen zu dem Thema, bei denen Ihr mir hoffentlich auch weiterhelfen könnt: Werden für die Umrechnungskurse tagesgenaue Kurse verwendet oder Monatsmittel (die amtlichen Umrechnungskurse für Fremdwährungen des BMF)? In obiger Aufstellung wird die Freigrenze von 600€ pro Jahr für private Veräußerungsgeschäfte in beiden Jahren nicht erreicht. Folglich fällt in diesem Fall gar keine Steuer an. Heißt das, dass die Währungsgewinne in der Steuererklärung gar nicht erst angegeben werden müssen? Schon mal vielen Dank für Eure Antworten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CFO Januar 5, 2017 Bin ich so auf dem Holzweg, dass es sich nicht lohnt zu antworten? Habe ich eine Forumregel missachtet? Oder ist der Thread zu alt und keiner sieht meine Fragen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Januar 5, 2017 Hallo, erstmal vielen Dank für diesen Thread, das hat mir bereits enorm weitergeholfen. Ich habe jetzt einmal folgendes fiktives Beispiel erstellt, um mein Verständnis zu testen: Ist die Aufstellung so korrekt, oder verhält es sich bei den $1.000 Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf und den Stillhalterprämien wie mit den Dividenden (nur Zufluss, keine Anschaffung)? Oder habe ich etwas anderes falsch verstanden? Außerdem habe ich noch folgende beiden Fragen zu dem Thema, bei denen Ihr mir hoffentlich auch weiterhelfen könnt: Werden für die Umrechnungskurse tagesgenaue Kurse verwendet oder Monatsmittel (die amtlichen Umrechnungskurse für Fremdwährungen des BMF)? In obiger Aufstellung wird die Freigrenze von 600€ pro Jahr für private Veräußerungsgeschäfte in beiden Jahren nicht erreicht. Folglich fällt in diesem Fall gar keine Steuer an. Heißt das, dass die Währungsgewinne in der Steuererklärung gar nicht erst angegeben werden müssen? M.E. sind alle Einnahmen (also auch Stillhalterprämien) Zufluss in Fremdwährung und keine Anschaffung. Der Umrechnungskurs ist eher nebensächlich, da die USt-Kurse wohl in jedem Fall angewendet werden dürfen. Wir nehmen einheitliche Tageskurse von einem Anbieter/Website, ist bisher immer akzeptiert worden. Aufgrund der Problematik Anschaffung ja/nein würde ich immer einen Hinweis auf entsprechende Geschäfte und das Unterschreiten der Freigrenze geben. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CFO Januar 5, 2017 Lieber Taxadvisor, super, vielen Dank für deine Einschätzung. Freut mich sehr. Gruß, CFO Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dylan08 Januar 6, 2017 · bearbeitet Januar 6, 2017 von dylan08 Hallo, irgendwie bin ich nach dem Lesen des Threads etwas verunsichert Meine Planung war, dem Finanzamt den Ausdruck des Kontoauszugs von CapTrader/Interactive Brokers vorzulegen. Im Komplett-Auszug sind ja auch alle Forex GuV mit aufgeführt. Der Übersichtlichkeit halber hatte ich vor die einzelnen Positionen (Dividenden, Optionsprämien, Währungsgewinne, ...) noch als einzelne Tabelle mit kurzer Beschreibung beizulegen. So ala Dividenden mit 15% anrechenbare Quellensteuer, oder Währungsgewinne/-verluste nach §.. EStg, ... Wenn der nette MA beim FA möchte, kann er ja alles anhand des Komplettauszugs nachrechnen. Hat das Aussicht auf Erfolg? Kann hier jemand aus eigenen Erfahrungen ein paar Tipps zur Dokumentation geben? Edit: Einziger Nachteil bei der Variante ist, das auch Dividenden und Stillhalterprämien in der Forex Tabelle mit auftauchen. Wenn ich das richtig verstanden habe, sind das ja keine Währungsgewinne/-verluste. Die müssten dann also noch heraus gerechnet werden? Verunsicherte Grüße. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 8, 2018 Moin, das Problem mit Währungsgewinnen nach §23 EStG auf einem Devisen-Kontokorrentkonto ist weniger das Herausfiltern der "Veräußerungsgeschäfte" von Währungsguthaben, sondern die Zuordnung der dazu gehörenden Anschaffungsgeschäften. Ausführlich beschreibt der nachfolgende Artikel die Thematik: https://www.steuernetz.de/lexikon/private-veraeusserungsgeschaefte Viel wird man bei der Finanzverwaltung nicht finden. Die behandelt das stiefmütterlich, verweist auf diverse BFH-Urteile. Hervorzuheben sind nachfolgende Urteile · BFH 24.11.1993 (X R 49/90) Spekulationsgeschäfte, · BFH 02.05.2000 (IX R 74/96) Realisierter Kursgewinn aus Fremdwährungs-Festgeld als Spekulationsgeschäft, · BFH 30.11.2010 (VIII R 58/07) Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften. · BFH 21.01.2014 (IX R11/13) Fremdwährungsgeschäfte. Wer dafür eine Excelauswertung programmieren möchte, wird Probleme haben das nach dem Motto "Je Kontobuchung eine Excelzeile" zu machen. Das läuft eher darauf hinaus, dass man "Je Veräußerungsgeschäft ein Excelblatt" mit Fortschreibung der "verbrauchten Anschaffungsbuchungen" für das nächste Veräußerungsgeschäft tippt. Nicht jeder Abfluss ist ein Veräußerungsvorgang. Wenn jemand ein Fass Whiskey kauft, es lagert und anschließend literweise verkauft, behauptet das FA ja auch nicht, dass der eine bei der Lagerung verdunstete Liter ein Veräußerungsgeschäft sei. Generell muss man bei Abbuchungen also unterscheiden zwischen Veräußerungsvorgängen, steuerunbeachtliche Vermögensminderungen und eventuell Werbungskosten. Generell weiß man vorab nicht, aus wie vielen Buchungen die zugehörige Anschaffung besteht. Die Kriterien ändern sich bei jedem Veräußerungsvorgang: a) Die Frist ist vom Veräußerungstag abhängig, muss also für jeden Veräußerungsvorgang gesondert berechnet werden. (Maßgeblich ist der Termin vom Geschäftsabschluss, nicht der Wertstellungs-/Ausführungstag.) b) Die Verwendungsreihenfolge FiFo umfasst unterschiedlich viele Vorbuchungen abhängig von der Betragshöhe. Innerhalb der Verwendungsreihenfolge muss jede Buchung daraufhin überprüft werden, ob es eine steuerpfl. Anschaffung ist oder eine steuerunschädliche sonst. Buchung (reine Zuflüsse aus z.B. Zinsen, Dividenden, aber auch Umschichtungen auf andere Konten mit gleicher Währung, Bargeldabhebungen, z.B. CHF von CHF-Konto. FiFo gilt nur, wenn man nicht durch andere Bedingungen eine bestimmte Verwendungsreihenfolge erzwingt: Extremfall wäre für jeden US-Dollar ein eigenes Konto, wo man nach eigenem Gusto bestimmt, welches für was verwendet wird. c) Bei tagleichen Buchungen wird man wohl erst tagesintern zusammenfassen und saldieren müssen (Intraday-FiFo wäre willkürlich). Beispiel: Aus einem Festgeld-Zertifikat werden 1000 USD nebst 10 USD Zinsen bei Fälligkeit gutgeschrieben. Zwei Wochen später werden 505 USD in Euro getauscht. Lösung: 5 USD aus Zinsen (steuerfrei) und 500 USD aus Rückzahlung (Steuerpfl.) gelten als Anschaffung der 505 USD, die man zwei Wochen später veräußert hat. Sprich: Nur 500 USD wurden steuerpflichtig veräußert. d) Sollsalden auf dem Kontokorrentkonto sind keine Veräußerungen, sondern Kreditaufnahmen. Deren Rückführung keine Anschaffung sondern Tilgung. Fortführung Beispiel: Weitere 2 Wochen später werden 805 USD in Euro getauscht. Das Konto ist 300 USD im Minus. Veräußert wurden hier also nur 505 USD, davon 500 steuerpflichtig angeschafft, 5 USD steuerfrei zugeflossen. Die Rückführung des Sollsaldos und die Zahlung von Sollzinsen sind keine Anschaffungsvorgänge, sondern Tilgung bzw. Werbungskosten/unbeachtliche Vermögensminderungen, je nachdem welche wirtschaftliche Veranlassung bestand. ... um nur einige Knackpunkte zu nennen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag