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GrosseFrage

Wie gut/schlecht sind meine BU-Konditionen wirklich?

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Hallo,

beide Verträge sehen klar eine Möglichkeit zur abstrakten Verweisung vor,ein absolutes no-go.An deiner Stelle würde ich alles daran setzen,einen brauchbaren Versicherungsschutz zu bekommen.Den bieten beide Verträge definitiv nicht.

Da helfen dir im Zweifelsfall auch keine mehr oder wenigen weichen Formulierungen wie bisherige Lebensstellung,gerade bei deinem Berufsbild dürfte es dem Versicherer nicht schwer fallen,einen Beruf zu finden,den du theoretisch noch in der Lage wärst auszuüben.Zumal eine eindeutige Begrenzung der zumutbaren Einkommensreduzierung auch noch komplett fehlt.

Meiner bescheidenen Meinung nach erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren Fragen.

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polydeikes

Es ist leider so wie Alex schon geschrieben hat. Die BU scheitert nicht an Luxusproblemen, sondern an elementaren Voraussetzungen. Diese findest du im §2 deiner BUZ Bedingungen.

 

Die Beeinträchtigung muss AUF DAUER vorliegen, statt wie heute Standard für "voraussichtlich 6 Monate".

 

"... seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die ... ausgeübt werden kann ..." - Das ist die berühmte abstrakte Verweisung. Es spielt also bei der Verweisung auf eine andere Tätigkeit keine Rolle, ob der Arbeitsmarkt die her gibt, du sie konkret ausübst.

 

Noch problematischer wird diese Verweisbarkeit, da keine fixe Grenze für die zumutbare Einkommensreduzierung gegeben ist und in den Bedingungen der Verweisung keine Rücksicht auf die Qualifikation oder bspw. soziale Wertschätzung gelegt wird. Damit ist zwar nicht generell die Möglichkeit einer Verweisung auf theoretisches "Toilettenputzen" oder "Kugelschreiber zusammen bauen" gegeben (siehe gesetzliche Erwerbsminderungsrente), die Verweisungsmöglichkeiten auf eine theoretisch ausübbare andere Tätigkeit sind aber sehr weitreichend ... und das ist äußerst problematisch für dich im Fall der Fälle.

 

Diese Punkte hast du in deiner eigenen Analyse teilweise schon erkannt. Auf den Rest deiner Analyse gehe ich nicht ein, da vieles durcheinandergeworfen wird (kein Drama).

 

Es gibt darüber hinaus diverse weitere Punkte, die selbst durchschnittliche Bedingungen heute erheblich besser regeln. Ist aber alles Nebenkriegsschauplatz gegenüber der katastrophalen BU Definition deiner Bedingungen, sorry.

 

---

 

Bzgl. der Verjährung von VVAs musst du dir keine Illusionen machen. Für dich gilt die alte 30jahresregelung des alten BGB, die Verträge wurden vor dem Stichtag für die neue 10 Jahresfrist abgeschlossen.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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Matthew Pryor

Verstehe ich nicht.Warum stufst du die Chancen auf einen neuen Vertrag mit deutlich verbessertem Bedingumgswerk als gering ein?

Mit solchen Krachern am Hals würde ich alles versuchen,vermeintlich geringe Erfolgsaussichten hin oder her.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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Matthew Pryor
Hatte angenommen, dass Versicherer recht zugeknöpft reagieren, wenn der Kunde im laufenden Vertrag bessere Bedingungen will.

Mit neuer Risikoprüfung kannst du grundsätzlich (→natürlich abhängig von der Prüfung) erst einmal alles haben,was dein Versicherer in petto hat.Ansonsten würde noch der Umstand in Betracht kommen,dass Bedingungsverbesserungen auch in Bestandsverträgen übernommen werden.Das macht aber längst nicht jedes Unternehmen.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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polydeikes

Das hat mit dem VVG nichts zu tun, der Übergang auf die 10 statt 30 Jahre hatte Stichtag gut 6 Jahre vor dem VVG aus 2008. Hinsichtlich VVA gelten alte VVG Regelungen mit einem neuen VVG als aufgehoben. Die VVA Frist ergibt sich mit Stichtag aber aus dem damiligen BGB.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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Matthew Pryor
sowie Anwendung des BGB in der neusten Fassung

Das ist keine Goodwill-Entscheidung des Versicherers,von daher erübrigt sich dieser Teil der Frage.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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Matthew Pryor
1.) können alle "Baustellen" in meinen Ist-Verträgen (schlechte/alte Bedingungen UND lange VVA-Fristen) überhaupt komplett beseitigt werden, falls der Versicherer mitspielt? (j/n)

Bezüglich der Fristen ist es irrelevant,ob der Versicherer mitspielt.Die Verjährung der Arglist ist in 2001 neu geregelt worden und beträgt seitdem "nur" noch 10 Jahre.Für andere Baustellen gilt mit Einführung des neuen VVG die Fristenregelung auch für Altverträge.

 

2.) wenn ja, was genau muss ich mit dem Versicherer vereinbaren?

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Neuabschluss,da es schwerlich vorstellbar ist,dass der Versicherer "mal eben so" das alte Vertragswerk auf ein neues umstellt.Schlussendlich kann diese Frage aber nur der Versicherer selbst verbindlich beantworten.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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polydeikes

Beispiel:

 

Vertragsabschluss 1996, ursprüngliche Verjährungsfrist 30 Jahre für die Anfechtung. Stichtag für Neuregelung = 01.02.2002, von da an 10 Jahre. Anfechtung möglich bis 31.12.2011. Die Besonderheit ist eben, dass die 10 Jahresfrist nicht ab Vertragsabschluss läuft, sondern ab dem genannten Stichtag. Endet die 30jährige Verjährungsfrist theoretisch vor Ablauf 31.12.2011, findet das alte Recht Anwendung.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Wo ist mein Denkfehler?

Du schmeißt VVG und BGB durcheinander.Den ersten Teil deiner Antwort verstehe ich nicht recht,"sowohl als auch" kann es ohne Neuabschluss nicht geben.Entweder der Versicherer ist bereit,Vertragsänderungen auch an den Bestand durchzureichen (unwahrscheinlich und auch gar nicht so einfach umzusetzen) oder es kommt zu einem Neuabschluss mit einem neuerlichen Fristenlauf ab Stichtag Vertragsschluss.

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GrosseFrage
· bearbeitet von GrosseFrage

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polydeikes

Also grundsätzlich kann nicht einfach der Altvertrag auf neue Bedingungen umgestellt werden. Das funktioniert nur im Rahmen eines technischen Neuabschlusses. Das ein technischer Neuabschluss bei ein und dergleichen Gesellschaft ggf. mit Verhandlungsgeschick ohne / mit vereinfachter Risikoprüfung möglich ist, soll schon vorgekommen sein. Ich lass mich gern überraschen, Verjährungsfristen dürften dennoch neu laufen.

 

Da der Altvertrag aber eine BUZ ist, sind es erstens nicht die 356er sondern die 355er Bedingungen und zweitens wäre eine Umstellung wohl auch mit entsprechenden Auswirkungen auf den Sparbaustein (Rechnungszins) verbunden. Technischer Unterschied zwischen 356 und 355, die BUZ hat noch den Verzicht auf Beitragsanpassungen des Tarifbeitrags (Verzicht 163 VVG) drin, die SBU nicht.

 

BUZ und SBU der Allianz sind akzeptabel, weisen aber einige Lücken und Schwächen auf.

 

Zunächst grundsätzliche Allianzprobleme mit nur individueller Relevanz:

AU Klausel (und diese auch in Bezug zur Nachversicherung) ist so mit die schlechteste AU Regelung am Markt, falls das für dich relevant ist. Infektionsklausel ist in dieser Formulierung ein Werbegag, falls das relevant ist.

 

Generelle Probleme bspw.:

- Mäßige BU-Begriffsdefinition für Erst- und Nachprüfung

- Nachversicherungsproblematik und die 14 Tage AU

- mäßige Arztanordnungsklausel

- die übliche Schwachstelle von mittelklassigen BUs, längeres Ausscheiden aus dem Berufsleben -> führt zu abstrakter Verweisung

- Verkehrsdelikteproblematik

- Mitteilungspflichtenproblematik im Leistungsfall

 

Und weil es ja immer so schön unnötig Wellen schlägt, Thema Kräfteverfall ... :-

 

---

 

Ungeachtet dessen: Man kann das schon machen, zu einem Toptarif fehlt es aber an vielen Ecken und Enden. So lange man sich bewusst für oder gegen die Bedingungen entscheidet ... bitte sehr ...

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schuggy
· bearbeitet von schuggy

Ich würde an deiner Stelle nun die Sachen mal komplett in die Hand nehmen. BU erstmal eine selbständige abschließen (vorausgesetzt du bist noch gesund) und dann bei Bedarf eine Altersvorsorge, welche Zielgerichtet ist. Warum nicht mal bei einem Makler beraten lassen? Alleine schon das Endalter der BU's und die Gesamthöhe der Rente im Hinblick auf dein Netto sind nicht schön.

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