Matthew Pryor Dezember 3, 2014 1. Wo kann ich denn die angesprochenen Richtlinien z.B. zur Jungakademikereinstufung nachlesen? Habe dir das entsprechende Schreiben angehängt. 2. Sehe ich es richtig, dass im Hinblick auf die konkrete Verweisung bei der AL ein Vorteil gegenüber den Bedingungen des VWB entsteht? Falls nicht, bitte ich um kurze Erläuterung. Wie kommst DU zu diesem Schluss? Frage zur Leistung bei Verkehrsdelikten. Ist der konkrete Unterschied bei AL zum VWB der, dass bei der AL kein Ausschluss besteht und beim VWB der, dass Verkehrsdelikte mit dem entspr. Alkoholeinfluss bzw. Rauschmitteln ausgeschlossen werden? Exakt.Die AL würde auch leisten,wenn du dir mal so richtig schön einen hinter die Binde gießt.Der VWB nur bis zu der in den Bedingungen genannten Grenze.Ob das eine sinnvolle Regelung ist,lasse ich persönlich einmal dahin gestellt.Das kann aus meiner Sicht auch die falschen Anreize setzen.Aber ja,du hast den Unterschied erfasst. jungakademiker-09.2014-pv414.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 3, 2014 Nachdem ich mir die Bedingungen der Versicherer angeschaut habe, sind bei mir noch ein paar Fragen aufgekommen. 1. Wo kann ich denn die angesprochenen Richtlinien z.B. zur Jungakademikereinstufung nachlesen? Meinst du AL Junkakademikerregelung oder VWB Studentenregelung? Bei der AL gibt es ein Merkblatt, beim VWB bedingungsseitige Regelungen / Ergänzungen. AL Flyer: http://www.vermittlerportal.de/leben/infoblatt-bu-schutz-fuer-schueler-studenten-azubis-und-hausfrauen-maenner-pv407.pdf http://www.vermittlerportal.de/leben/infoblatt-top-einstufung-fuer-jungakademiker-pv414.pdf 2. Sehe ich es richtig, dass im Hinblick auf die konkrete Verweisung bei der AL ein Vorteil gegenüber den Bedingungen des VWB entsteht? Falls nicht, bitte ich um kurze Erläuterung. Ggü. VWB nur in der Nachprüfung. Zu finden in §16 der VWB Bedingungen: (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen und den Grad der Berufsunfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt nicht für zeitlich begrenzt e Anerkenntnisse. Dabei gilt als versicherter Beruf neben einer Tätigkeit gemäß § 3 auch eine inzwischen aufgenommene Tätigkeit, die aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten ausgeübt wird, sofern sie weiterhin der Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Der markierte Teil hebelt die Begrenzung der zumutbaren Einkommensreduzierung aus der Erstprüfung (besagter §3) in der Nachprüfung aus. Eine konkrete Verweisung wird also einfacher für den Versicherer. 3. Frage zur Leistung bei Verkehrsdelikten. Ist der konkrete Unterschied bei AL zum VWB der, dass bei der AL kein Ausschluss besteht und beim VWB der, dass Verkehrsdelikte mit dem entspr. Alkoholeinfluss bzw. Rauschmitteln ausgeschlossen werden? Korrekt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 3, 2014 Danke für die Einschätzung und die Infos zu den Studentenregelungen bei den Gesellschaften. Dann zur konkreten Verweisung (nur Vergleich AL und VWB): Nachprüfung: Beim VWB wäre es dann sozusagen auch zumutbar, dass das Bruttoeinkommen mehr als 20% des vorher ausgeübten Berufes beträgt. Habe ich das richtig verstanden? Das wäre dann somit einer der Fallstricke der Bedingungen beim VWB, die ihr schon erwähnt habt, richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Dezember 3, 2014 · bearbeitet Dezember 3, 2014 von Matthew Pryor Theoretisch ja.Ich bin der Meinung,dass die Definition der Lebensstellung beim VWB in § 2 abschließend geregelt ist.Dazu zählt auch,aber nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen im dann konkret ausgeübten Beruf.Der VWB verzichtet dann auf eine erneute Klarstellung bzgl. der Nachprüfung. Das aber einen "Fallstrick" zu nennen ist für mein Empfinden eine grobe Übertreibung,da die bislang erfolgte Rechtsprechung eher davon ausgeht,dass eine Einkommenseinbuße >20% die Lebensstellung des Versicherten nicht mehr wahrt und eine konkrete Verweisung und eine damit einhergehende Einstellung der Leistungen abzulehnen ist.Verallgemeinern lässt sich das allerdings auch nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Dezember 3, 2014 Als Hinweis: Alle Bedingungsverbesserungen gelten auch für den Bestand ;-) Das bedeutet: Kein Nachteil bei Abschluss 2014 Wo steht das? und zwar so, dass ich ggfls. notfalls einen einklagbaren Rechtsanspruch darauf habe? Ein flappsig in einem Forum rausgehauener Satz eines Strukturvertrieblers wird da wohl wenig bis gar nichts zählen... Sorry, was soll das?? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Dezember 3, 2014 Ruhig Blut,Peter .Taten zählen mehr als Worte.Solange der Beleg schwarz auf weiß fehlt,bin ich überzeugt,dass der Leser das dort verordnet,wo es hingehört. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 3, 2014 · bearbeitet Dezember 3, 2014 von polydeikes Dann zur konkreten Verweisung (nur Vergleich AL und VWB): Nachprüfung: Beim VWB wäre es dann sozusagen auch zumutbar, dass das Bruttoeinkommen mehr als 20% des vorher ausgeübten Berufes beträgt. Habe ich das richtig verstanden? Das wäre dann somit einer der Fallstricke der Bedingungen beim VWB, die ihr schon erwähnt habt, richtig? Ähm nein. Völlig verhauen. Aaaaalso: Du bist BU, du bleibst BU. Du nimmst nach ein paar Jahren eine andere Tätigkeit auf. Es wird geprüft nach den Prüfkritierien (bspw. Ausbildung, Erfahrung, soziale Wertschätzung). Nehmen wir mal an, diese Prüfkriterien sind in der neuen Tätigkeit vergleichbar zum vor Eintritt des Leistungsfall ausgeübten Beruf. Ich machs mal praktisch: - Vor Leistungsfall ... irgendwas mit Ingenieur - nach ein paar Jahren, wieder irgendwas mit Ingenieur, aber nur dreiviertel Stelle (76 % Einkommen) Wenn die Prüfkriterien erfüllt sind, ist beim VWB Ende im Gelände, es kann zu einer konkreten Verweisung kommen, auch wenn das Gehalt nur 3/4tel oder weniger des ursprünglichen Einkommens beträgt. Du wärest nicht mehr BU beim VWB. Bleibt hingegen das Kriterium zumutbare Einkommensreduzierung erhalten (Betrachtung des Kriteriums Lebensstellung = Einkommen), wird zu guter Letzt das Einkommen geprüft: - altes Einkommen 100 % - neues Einkommen 76 % ---> Du bist bei der AL immernoch BU, eine konkrete Verweisung ist nicht möglich, du könntest bis 80 % dazu verdienen --- Und jetzt wird es garstig. Bei der Bayerischen sind 25 % zumutbar. Trotz Erhalt des Prüfkriteriums zumutbare Einkommensreduzierung in der Nachprüfung bist du nicht mehr BU -> konkrete Verweisung -> du hättest nur 75 % des alten Einkommens verdienen dürfen. --- Nimms mir nicht übel. Ich geb ja gern Tipps und Hilfestellungen. Für kostenlose Rundumberatung im Internet hab ich keine Zeit. Das sind alles Punkte, die dir dein Vermittler zu erklären hat. Ich klinke mich aus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 3, 2014 Nimms mir nicht übel. Ich geb ja gern Tipps und Hilfestellungen. Für kostenlose Rundumberatung im Internet hab ich keine Zeit. Das sind alles Punkte, die dir dein Vermittler zu erklären hat. Ich klinke mich aus. Dann bedanke ich mich für Deine Ratschläge rund um mein Thema und vor allem für die Zeit, die Du dafür aufgewendet hast. Respekt an alle, die hier einen Teil ihrer freien Zeit investieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Philchen Dezember 3, 2014 Als Hinweis: Alle Bedingungsverbesserungen gelten auch für den Bestand ;-) Das bedeutet: Kein Nachteil bei Abschluss 2014 Wo steht das? und zwar so, dass ich ggfls. notfalls einen einklagbaren Rechtsanspruch darauf habe? Ein flappsig in einem Forum rausgehauener Satz eines Strukturvertrieblers wird da wohl wenig bis gar nichts zählen... Sorry, was soll das?? Ich habe ja lange überlegt wie ich auf deinen Post antworten könnte. Ich sag mal soviel: Wenn der Strukturvertriebler die Infos vor dem Makler bekommt... Aber lassen wir das. Mit fehlt die Motivation zum streiten und auch die Motivation "deine" Arbeit zu machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 4, 2014 Was aber gar nicht geht, ist die Studentenregelung. Wenn du diese nicht verstanden hast, solltest du den Vertrag nicht unterschreiben. Anders formuliert: Nicht bevor du sie verstanden hast. Sollte der Vermittler nicht in der Lage sein die Fallstricke zu erklären, melde dich nochmal oder nutze google, zum Beispiel beim Kollegen Helberg wirst du fündig. Ich bin's nochmal. Deine Aussage zur Studentenregelung beim VWB habe ich leider noch nicht verstanden. Bei Herrn Helberg auf der HP habe ich mir das Ganze mal angeschaut. Es heißt ja, dass beim VWB der Beruf versichert wird, der im Moment durch das Studium angestrebt wird. Ist denn nun das Problem dabei, dass man bei einem Studiumswechsel bzw. -abbruch neu eingestuft wird, entspr. dem Beruf, den man nun anstrebt bzw. ausübt? Oder habe ich noch etwas übersehen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 4, 2014 Nein, hast du schon richtig verstanden. Nur steht beim geschätzten Kollegen Helberg auch, was dann passiert. Deine Absicherung wird reduziert, du kannst sie nicht ausgleichen und nicht mehr anpassen. Zudem ereignisunabhängige Nachversicherungsoption muss vertraglich vereinbart werden beim VWB, kriegst du so nicht hin als Student ... Kurzum: Landest du unterhalb des angestrebten Berufs / beendest das Studium nicht ... kann die VWB Studenten BU in die Tonne. Hat der Kollege Helberg aber eigentlich sehr schön aufbereitet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 4, 2014 Danke, dann hat das wohl mein Vermittler nicht verstanden ^^ Er hat mir nämlich versichert, wenn ich das Studium beende, ich aber einen anderen Beruf ausübe, als das Studium vorsieht, die Versicherung genauso bestehen bleibt.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
zwo50 Dezember 4, 2014 Volkswohlbund Mai 2014: Sonderregelung für Studenten mit der Berufsklasse 1++ oder 1+ Die Höhe des Beitrags für Ihren Berufsunfähigkeitsschutz richtet sich nach dem von Ihnen bei Antragstellung angegebenen, angestrebten Beruf. Bei der Einstufung des angestrebten Berufs haben wir zu Ihren Gunsten vorausgesetzt, dass Sie Ihr Studium erfolgreich beenden. Wir haben das Recht, die Einstufung zu verändern und Ihren Vertrag auf die Berufsklasse 1 umzustellen, wenn Sie uns 5 Jahre nach Beginn Ihres Bu-schutzes auf Anfrage nicht bestätigen, dass Sie das für den angestrebten Beruf angefangene Studium erfolgreich absolviert haben. Im Falle der Umstellung mindert sich ab diesem Zeitpunkt bei gleichem Beitrag Ihre versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Wenn Sie die versicherte Berufsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe beibehalten wollen oder wenn nur eine BU-Beitragsbefreiung versichert ist, erhöht sich stattdessen der Beitrag. Im Rahmen der „Berufsklassenoptimierung nach Abschluss des Hochschulstudiums“ besteht die Möglichkeit, wieder eine bessere Einstufung zu bekommen. Berufsklassenoptimierung nach Abschluss des Hochschulstudiums Nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums oder einem vergleichbaren anerkannten Studienabschluss in dem bei Antragstellung angegebenen Studienziel haben Sie die Möglichkeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine bessere Berufsklasse eingruppiert zu werden. Für die Einschätzung der Berufsklasse sind die Zusatzangaben zur beruflichen Tätigkeit erforderlich. Dieses Recht kann innerhalb von 12 Monaten nach der bestandenen Prüfung ausgeübt werden. Zum Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Urkunde über die erfolgreich bestandene Prüfung an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule innerhalb der Europäischen Union. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich hab mal zwischen den Zeilen Platz gemacht, damit jeder was reininterpretieren kann. Da is aber beim Kollegen Helberg irgendwas nicht ganz stimmig, aber jeder hat Recht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 4, 2014 · bearbeitet Dezember 4, 2014 von polydeikes Da gibt es nichts zu interpretieren, abgesehen vom Wort Studienziel, was Berufsziel meint. Wir haben das Recht, die Einstufung zu verändern und Ihren Vertrag auf die Berufsklasse 1 umzustellen, wenn Sie uns 5 Jahre nach Beginn Ihres Bu-schutzes auf Anfrage nicht bestätigen, dass Sie das für den angestrebten Beruf angefangene Studium erfolgreich absolviert haben. Nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums oder einem vergleichbaren anerkannten Studienabschluss in dem bei Antragstellung angegebenen Studienziel haben Sie die Möglichkeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine bessere Berufsklasse eingruppiert zu werden. Wird das Studium nicht beendet oder der angestrebte Beruf nicht erreicht, wird umgestuft und die Leistung herabgesetzt. Eine Besserstufung entfällt, wird das Studium nicht erfolgreich absolviert. Es ist dann eine "kann Regelung", wie die ausgeht ... das darf von mir aus jeder interpretieren. --- Und um es noch einmal zu betonen: Diese Regelung ist nicht der Weltuntergang, aber es ist schon etwas, dass man Wissen sollte. Wenn man weiss, worauf man sich einlässt und damit leben kann ... bitte, viel Spaß. edit: Und die Differenz ergibt sich beim Kollegen Helberg, weil er die tatsächliche Klausel und nicht das "Infoblatt" verwendet, die tatsächliche Klausel ist der relevante Teil des Vertrages ... das Infoblatt etwas für Lese- und Denkfaule. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CHX Dezember 4, 2014 Anbei die neuen Bedingungen der AL ab 01.01.2015 (die aber nicht für Bestandskunden gelten): Tarife 2015 Infos Fakten.pdf Gute_Gruende_fuer_Leistungen_bei_Arbeitsunfaehigkeit.pdf Mit schönen Grüßen von AnNaWF, der hofft, in 2015 wieder vermehrt im Forum tätig sein zu können Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 4, 2014 Tut mir leid dich enttäuschen zu müssen, dass sind die Werbeblätter, nicht die Bedingungen. Wir versuchen den Leuten klar zu machen, dass die Bedingungen entscheidend sind, nicht die bunten Prospekte. Die Bedingungen anbei. avb_al_avb_bu_2015_bv10.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CHX Dezember 5, 2014 · bearbeitet Dezember 5, 2014 von Licuala Na ja, die Änderungen halt ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Dezember 5, 2014 · bearbeitet Dezember 5, 2014 von Matthew Pryor Zumindest die positiven oder die,die man jetzt meint,als positiv verkaufen zu müssen.Zunächst ist der Verzicht auf den 163er ein Highlight,jetzt eben der Verzicht auf den Verzicht.So muss Marketing. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Dezember 5, 2014 Wo steht das? und zwar so, dass ich ggfls. notfalls einen einklagbaren Rechtsanspruch darauf habe? Ein flappsig in einem Forum rausgehauener Satz eines Strukturvertrieblers wird da wohl wenig bis gar nichts zählen... Sorry, was soll das?? Ich habe ja lange überlegt wie ich auf deinen Post antworten könnte. Ich sag mal soviel: Wenn der Strukturvertriebler die Infos vor dem Makler bekommt... Aber lassen wir das. Mit fehlt die Motivation zum streiten und auch die Motivation "deine" Arbeit zu machen. Sorry, muss ich jetzt doch nochmal nachfassen, damit hier nix falsches stehen/hängen bleibt. wo bitte, liest Du aus meinem Posting heraus, dass Du Infos hast, über die ich nicht verfüge? Insofern musst Du gar nicht meine Arbeit machen - kannst Du auch gar nicht. Ich hab nach belastbaren Unterlagen gefragt - nicht nach dem was man Dir auf der letzten Motivationsveranstaltung mitgeteilt hat.. Also nochmal: Wenn Du da was juristisch belastbares hast, kannst Du es gerne hier heraus posaunen. Ansonsten: besser schweigen - was ich ab sofort zu diesem Thema tun werde. Es sei denn, Du kommst mit was stichhaltigem um die Ecke. Und jetzt bitte nicht: ist doch seit Jahren gelebte Praxis im Hause A.L. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 5, 2014 Isses ja eh nette ... 2011, 2013 ... immer die entsprechenden Schreiben, dass Bedingungsverbesserungen basierend auf anderer Beitragskalkulation nicht weitergegeben werden. Hat aber Matthew auch schon angesprochen. Ich habs ja höflich probiert und nachgefragt, aber auch keine Antwort bekommen. Und damit hab ich das 1x höflich sein für 2014 auch verbraucht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Dezember 5, 2014 Mal schwarz auf weiß mit rot und blau,damit alle etwas davon haben und die Zeit überbrücken können,bis hier von philchen "belastbares" Material präsentiert wird.Seite 4 oben. infoblatt-5-sterne-leistungspraxis-pv402.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 5, 2014 · bearbeitet Dezember 5, 2014 von Georg-Friedrich edit: Und die Differenz ergibt sich beim Kollegen Helberg, weil er die tatsächliche Klausel und nicht das "Infoblatt" verwendet, die tatsächliche Klausel ist der relevante Teil des Vertrages ... das Infoblatt etwas für Lese- und Denkfaule. Wird diese Klausel nur Vertragsbestandteil wenn man die BU als Student abschließt? In den allgemeinen Bedingungen habe ich dazu nichts gelesen, oder habe ich da was übersehen? Edit: So habe ich es zumindest verstanden. Habe nun auch einen Makler gefunden, der sich auf BUV spezialisiert hat und nicht einmal so arg weit von mir wäre. Sollte die Chemie stimmen, dann wäre das ein großer Schritt zur bedarfsgerechten BUV. Nochmal DANKE an alle, die hier in ihrer freien Zeit so akribisch mitdiskutiert haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Dezember 5, 2014 Nein,wird als Ergänzung zu den AVB Vertragsbestandteil.Und macht für Nichtstudenten auch keinen Sinn. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Georg-Friedrich Dezember 6, 2014 · bearbeitet Dezember 6, 2014 von Georg-Friedrich Heute wurde mir genau das bestätigt, was ich schon im Vorfeld vermutet habe. Nämlich hatte ich nun noch ein Gespräch mit meinem Vermittler. Als ich ihm einige für mich nicht optimal formulierte Bedingungen des VWB aufzeigt, wirkte er überrascht und wusste von dem bereits hier diskutierten Punkt der Nachprüfung (konkrete Verw. .. zumutbare Gehaltseinschränkung....) überhaupt nicht Bescheid. Den Unterschied zu anderen Versicherern machte er mir nur durch eine Vergleichstabelle deutlich. Ich halte es für möglich, dass hier die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften wohl noch nie genau durchgelesen worden sind. Im Weiteren musste ich ihn noch über die Akademikereinstufung der AL aufklären, da er davon noch nie gehört hatte. Mir schien so, als ob ich mir in einer Woche Recherche mehr Wissen zum Thema BU angeeignet habe, als der nette Herr in seiner bisherigen Laufzeit. Ich bin entsetzt.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Dezember 6, 2014 · bearbeitet Dezember 6, 2014 von polydeikes Heute wurde mir genau das bestätigt, was ich schon im Vorfeld vermutet habe. Nämlich hatte ich nun noch ein Gespräch mit meinem Vermittler. Als ich ihm einige für mich nicht optimal formulierte Bedingungen des VWB aufzeigt, wirkte er überrascht und wusste von dem bereits hier diskutierten Punkt der Nachprüfung (konkrete Verw. .. zumutbare Gehaltseinschränkung....) überhaupt nicht Bescheid. Den Unterschied zu anderen Versicherern machte er mir nur durch eine Vergleichstabelle deutlich. Ich halte es für möglich, dass hier die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften wohl noch nie genau durchgelesen worden sind. Im Weiteren musste ich ihn noch über die Akademikereinstufung der AL aufklären, da er davon noch nie gehört hatte. Mir schien so, als ob ich mir in einer Woche Recherche mehr Wissen zum Thema BU angeeignet habe, als der nette Herr in seiner bisherigen Laufzeit. Ich bin entsetzt.... Das ist leider Usus. Eine Woche Recherche reicht um dem Durchschnittsvermittler so Einiges vorweg zu haben. Letztendlich verdient jeder Vermittler an der Vermittlung und nicht an der Beratung. Und ja, es ist völlig normal, dass eine Vielzahl der Vermittler noch nie einen Blick in die Bedingungen geworfen hat ... Werbeprospekte haben einfach mehr Bilder und so gescholtene Vergleichssoftware macht ja vermeintlich "alles" für den Vermittler mit ein paar Klicks ... vollkommen haftungssicher ... Pustekuchen. Wette aber mit dir, dass er die Promillesätze der jeweiligen Gesellschaften aus dem FF kennt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag