Kolle November 22, 2014 Ich werde jetzt versuchen, ob sie gemäß §8 (1) ABB einer Erhöhung der Bausparsumme zustimmen. Muss ich jetzt nur vor ihrer Kündigung rausschicken. Und dann ggf. den Schlichter entscheiden, ob ihre Ablehnung, die ich erwarte, rechtens sind. Wenn sie der Erhöhung zustimmen, ist ihre Kündigung mMn hinfällig. Die Abschlussgebühren von 1% rentieren sich innerhalb kürzester Zeit, bei der aktuellen Zinslage. Aber nur für dich, nicht für die LBS. Mir hatten sie schon vor 10 Jahren eine Erhöhung abgelehnt und zum Klagen hatte ich keine Lust. Bin dann zur Debeka gegangen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 22, 2014 Ich werde jetzt versuchen, ob sie gemäß §8 (1) ABB einer Erhöhung der Bausparsumme zustimmen. Viel Erfolg.Mir ist nur nicht ganz klar,wie die Erhöhung in einem mittlerweile geschlossenen Tarif funktionieren soll? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
corvus_maximus November 22, 2014 · bearbeitet November 22, 2014 von corvus_maximus Ich werde jetzt versuchen, ob sie gemäß §8 (1) ABB einer Erhöhung der Bausparsumme zustimmen. Muss ich jetzt nur vor ihrer Kündigung rausschicken. Und dann ggf. den Schlichter entscheiden, ob ihre Ablehnung, die ich erwarte, rechtens sind. Wenn sie der Erhöhung zustimmen, ist ihre Kündigung mMn hinfällig. Die Abschlussgebühren von 1% rentieren sich innerhalb kürzester Zeit, bei der aktuellen Zinslage. Sie werden wohl ablehen. Ich habe vor ein paar Monaten (telefonisch) angefragt, ob sie meine beiden Verträge zusammenlegen könnten. Die zuständige Sachbearbeiterin sagte, dass ich bitte Verständnis dafür haben sollte, dass das nicht geht, da die LBS diese Altverträge langsam mal loswerden wollte. Ansonsten: Bedenke, dass der Schlichtungsspruch des Ombudsmannes nicht rechtsverbindlich ist. Wenn die LBS die Lage anders einschätzt als der Ombudsmann, dann darfst du u. U. trotzdem klagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Crest November 22, 2014 Zum Thema: http://www.faz.net/a...n-13278989.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
swante November 24, 2014 Auf Nachfrage beim LG Mainz bzgl. Kopie des Urteils, habe ich folgende interessant Aussage bekommen. Interessant ist der erste Teil, dass das Urteil noch gar nicht rechtskräftig ist. "das angeforderte Urteil ist nicht rechtskräftig und in der Berufungsinstanz beim OLG Koblenz unter 8 U 965/14 anhängig. Die Urteilsübersendung kostet 12 € und setzt zunächst die Geltendmachung eines rechtlichen Interesses gem. § 299 ZPO voraus, das glaubhaft gemacht werden muss." @Matthew Pryor: Laut ABB steht mir dieses Recht zu. Und laut meiner Lesart können sie dieses Recht auch nicht komplett ausschließen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 24, 2014 · bearbeitet November 24, 2014 von Matthew Pryor Würdest du die zugrunde liegenden ABB hier einstellen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
swante November 24, 2014 Die ABBs für diesen Vertrag ... Seite 3 .. Wobei man bei mehrmaligen Lesen auch andere Interpretationen des Abschnittes entwickeln kann. abb.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 24, 2014 Dann halten wir fest,dass dir dein Recht auf Erhöhung der Bausparsumme nur mit Zustimmung der Bausparkasse zusteht.Zusätzlich kann die Bausparkasse ihre Zustimmung,sofern sie überhaupt gegeben wird,an Auflagen knüpfen.Aber immerhin steht da nicht der Passus,dass eine Erhöhung nur in einem aktuell verkaufsoffenen Tarif erfolgen darf.Das lässt unter Umständen Interpretationsspielraum,wobei für mein Empfinden die Bedingungen keinen anderen Schluss zulassen,als das du bei deiner Bitte vom Wohl und Wehe der Bausparkasse abhängig sein wirst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
corvus_maximus November 24, 2014 Dann halten wir fest,dass dir dein Recht auf Erhöhung der Bausparsumme nur mit Zustimmung der Bausparkasse zusteht.Zusätzlich kann die Bausparkasse ihre Zustimmung,sofern sie überhaupt gegeben wird,an Auflagen knüpfen.Aber immerhin steht da nicht der Passus,dass eine Erhöhung nur in einem aktuell verkaufsoffenen Tarif erfolgen darf.Das lässt unter Umständen Interpretationsspielraum,wobei für mein Empfinden die Bedingungen keinen anderen Schluss zulassen,als das du bei deiner Bitte vom Wohl und Wehe der Bausparkasse abhängig sein wirst. Sehe ich genauso. Die LBS wird vermutlich einfach nein sagen. Aber versuchen kann man es ja mal... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Dezember 9, 2014 Hallo, bin ganz neu hier im Forum und bevor ich einen neuen thread eröffne, hänge ich mich mal hier mit dran. Komme aus Niedersachsen und habe von der hiesigen LBS die gleichen Kündigungsschreiben bekommen. Widerspruch - noch ohne Anwalt - ist schon eingelegt. Sehr interessant finde ich die Bemerkung, dass das Urteil aus Mainz wohl noch gar nicht rechtsgültig ist. Dieses wurde nämlich auch in einem gestrigen Beitrag in der HAZ (Hannoversche Allgemeine Zeitung) erwähnt. Bei mir liegt der Fall so, dass ich die Bausparverträge Anfang des Jahres geerbt habe und diese auf mich überschrieben wurden. Auch sie sind seit 10 Jahren zuteilungsreif, werden z.Z. von mir nicht bedient und weisen ein Besparung zwischen 53 und 73% auf. Auf grund der Anzahl der Verträge (7 !), der "geringen Summen" und der Abschlußjahre (1983, 89, 91, 92, 92, 93, 96) gehe ich davon aus, dass die LBS meinem Erblasser die Verträge nicht in der Funktion als späteres Bauspardarlehn angeboten hat, sondern als gutverzinste "Sparbücher". In meinen alten Vertragsunterlagen steht übrigens §9 (1) "Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt." (Basta !) Würde gerne Kontakt zum "kleinen Niels" Niels Nauhauser aufnehmen - wie oben angegeben - wie mache ich das? Gehe gerne bis zum BGH Grüße Der Micha Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
corvus_maximus Dezember 9, 2014 · bearbeitet Dezember 9, 2014 von corvus_maximus Hallo, bin ganz neu hier im Forum und bevor ich einen neuen thread eröffne, hänge ich mich mal hier mit dran. Komme aus Niedersachsen und habe von der hiesigen LBS die gleichen Kündigungsschreiben bekommen. Widerspruch - noch ohne Anwalt - ist schon eingelegt. Sehr interessant finde ich die Bemerkung, dass das Urteil aus Mainz wohl noch gar nicht rechtsgültig ist. Dieses wurde nämlich auch in einem gestrigen Beitrag in der HAZ (Hannoversche Allgemeine Zeitung) erwähnt. Bei mir liegt der Fall so, dass ich die Bausparverträge Anfang des Jahres geerbt habe und diese auf mich überschrieben wurden. Auch sie sind seit 10 Jahren zuteilungsreif, werden z.Z. von mir nicht bedient und weisen ein Besparung zwischen 53 und 73% auf. Auf grund der Anzahl der Verträge (7 !), der "geringen Summen" und der Abschlußjahre (1983, 89, 91, 92, 92, 93, 96) gehe ich davon aus, dass die LBS meinem Erblasser die Verträge nicht in der Funktion als späteres Bauspardarlehn angeboten hat, sondern als gutverzinste "Sparbücher". In meinen alten Vertragsunterlagen steht übrigens §9 (1) "Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt." (Basta !) Würde gerne Kontakt zum "kleinen Niels" Niels Nauhauser aufnehmen - wie oben angegeben - wie mache ich das? Gehe gerne bis zum BGH Grüße Der Micha Probier es mal per Twitter. Jemand hat ihn dort schon zur LBS befragt: Er hat gesagt, dass er den Betroffenen empfiehlt, vor dem BGH zu klagen. Die Verbraucherzentrale darf gegen dieses Vorgehen der LBS leider nicht per Verbandsklage vorgehen, daher müssen dies einige "mutige" Privatleute tun. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, die dies bezahlen würde, dann wäre eine Klage tatsächlich interessant. Ach ja: Über §9 (1) ABB setzt sich die LBS hinweg, da sie sagt, das BGB steht über den ABB. Ich habe auch schon versucht, mit den ABB zu argumentieren... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Dezember 9, 2014 Tag Corvus, bin leider kein digital nativ und mit twitter, facebook und whatsapp hab ich nichts am Hut. Na, vielleicht liest Niels ja hier mit uns schickt mir ne private mail... Auf meine ersten Widerspruch hat die LBS übrigens mit folgendem Angebot reagiert: "... Bla Bla... aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bieten wir Ihnen an, Ihre Bausparverträge im Aktuellen Vertragszustand bis zur endgültigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30.12.2016 bestehen zu lassen. Weiter Zahlungen auf den Vertrag - ausgenommen Zinsgutschriften - sind unzulässig. ... Bla Bla..." Dem habe ich auch wieder Widersprochen und, wie in meinem ersten Widerspruch angedeutet, einen Teil meines Kapitals entsprechend der Höhe der gegenwärtigen Bausparsummen von der Sparkasse abgezogen. Mal sehen, wie sie reagieren. Gruß Der Micha Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schwabe Dezember 15, 2014 Tag Corvus, bin leider kein digital nativ und mit twitter, facebook und whatsapp hab ich nichts am Hut. Na, vielleicht liest Niels ja hier mit uns schickt mir ne private mail... Auf meine ersten Widerspruch hat die LBS übrigens mit folgendem Angebot reagiert: "... Bla Bla... aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bieten wir Ihnen an, Ihre Bausparverträge im Aktuellen Vertragszustand bis zur endgültigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30.12.2016 bestehen zu lassen. Weiter Zahlungen auf den Vertrag - ausgenommen Zinsgutschriften - sind unzulässig. ... Bla Bla..." Dem habe ich auch wieder Widersprochen und, wie in meinem ersten Widerspruch angedeutet, einen Teil meines Kapitals entsprechend der Höhe der gegenwärtigen Bausparsummen von der Sparkasse abgezogen. Mal sehen, wie sie reagieren. Gruß Der Micha Hallo, was willst du mit der Aktion Geld von der Sparkasse abzuziehen bewirken? Meinst die LBS stört, wenn du bei der Sparkasse Geld abziehst? Das sind zwei völlig unterschiedliche Unternehmen.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Dezember 16, 2014 Der Sparkassenverband Niedersachsen ist zu 44% Träger der LBS Berlin-Hannover. Im übrigen habe ich von der LBS nach meinem erneuten Widerspruch noch nichts weiter gehört. Mal sehen, ich warte ja noch auf die entsprechenden Kündigungsschreiben von der BHW. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
peterkah Januar 8, 2015 Hallo, Micha, bei mir ist es ein Vertrag über 50.000DM. Der Nils ist von der VZ BW. Er unterstützt die Bausparer, kann aber nicht anwaltlich helfen. Ich habe jetzt alles an die für die LBS West, Münster zuständige Schlichtungsstelle bei VÖB gesendet. Bin mal gespannt. Bis zum BGH kostet der Rechtsstreit knapp 19.000€. Da nehme ich dann doch lieber die ca. 14.000€ in bar an. Peter Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
corvus_maximus Januar 8, 2015 Der Sparkassenverband Niedersachsen ist zu 44% Träger der LBS Berlin-Hannover. Im übrigen habe ich von der LBS nach meinem erneuten Widerspruch noch nichts weiter gehört. Mal sehen, ich warte ja noch auf die entsprechenden Kündigungsschreiben von der BHW. Ich habe von der LBS auch noch keine Antwort auf meinen Widerspruch bekommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dekadancer Januar 9, 2015 Hallo zusammen! Bei mir verhält sich's ähnlich wie hier bereits mehrfach erläutert. LBS-BSV '91 mit Bonusverzinsung abgeschlossen, seit über 10 Jahren zuteilungsreif, die vereinbarte Bausparsumme aber noch nicht erreicht (ohne die Bonusverzinsung). Zum 30.06.15 hat man mir nun die Kündigung zugeschickt welcher ich per Einschreiben widersprochen habe. Darauf hin bekam ich noch mal Post mit dem Hinweis auf die Rechtssprechung gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Urteil LG Mainz etc. und der Bitte um Verständnis das am Kündigungsrecht seitens der LBS festgehalten wird. Ich werde nun den zuständigen Ombudsmann kontaktieren und dann schauen wir mal. Viel Hoffnung bei der aktuellen Niedrigzinsphase hab ich allerdings nicht. Da wird Rechtssprechung nach dem kap. Motto "Ober schlägt Unter" sicher sehr flexibel. Wäre die LBS eigentlich verpflichtet das Geld treuhänderisch zu verwalten wenn es nach deren Kündigungstermin immer noch nichts "Rechstkfräftiges" gibt? LG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Januar 11, 2015 · bearbeitet Januar 11, 2015 von Der Micha Gestern Post im Kasten, sowohl von der LBS, wie auch von der BHW. Hatte bei beiden Widerspruch eingelegt. Trotzdem wollen die Kassen an der Kündigung unter Berufung auf's BGB und das Urteil aus Mainz an der Kündigung festhalten. Das Urteil aus Mainz (AZ 5 0 1/14) liegt mir jetzt vor, ich habe es mal mit 75 dpi eingescannt ( damit es nicht zu groß wird) und versuche es hier als pdf anzuhängen. Hmmm, mal sehen, überlege noch, wie ich weiter vorgehe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
swante Januar 11, 2015 Das Urteil aus Mainz (AZ 5 0 1/14) liegt mir jetzt vor, ich habe es mal mit 75 dpi eingescannt ( damit es nicht zu groß wird) und versuche es hier als pdf anzuhängen. Du solltest im Urteil die Prozessbeteiligten schwärzen. Konnte sonst Ärger geben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Januar 11, 2015 · bearbeitet Januar 11, 2015 von Der Micha Swante - Danke.... hier also neu Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
swante Januar 11, 2015 Swante - Danke.... hier also neu Wenn du die PDF-Datei jetzt noch einmal als PDF-Datei druckst, sollte es wirklich passen. In deiner PDF-Datei kann man nämlich die schwarzen Balken leicht entfernen. Was ich gerade vergessen habe: Einen riesigen Dank für das Urteil. Gleich mal in Ruhe lesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Januar 11, 2015 Moin Swante - Gott ist das anstrengend :-) kommt gleich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Der Micha Januar 11, 2015 · bearbeitet Januar 11, 2015 von Der Micha Hallo Swante, nu ok Sorry Leute, bin wohl zu dumm das PDF richtig zu erstellen.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Januar 11, 2015 Sorry Leute, bin wohl zu dumm das PDF richtig zu erstellen.... Wie wäre es mit Kopieren, Schwärzen, Scannen? Ist wirklich nicht so schwer ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag