jaochoo Oktober 13, 2014 Mein Arbeitgeber hat, zusätzlich zum regulären Gehalt, monatlich ein kleines Extra in eine betriebliche Altersvorsorge bei der HDI eingezahlt (irgendein Fonds-Produkt). Nun wurde unsere Firma gekauft und die neue Firma zahlt dieses Extra leider nicht mehr. Man kann lediglich selbst einen Teil aus dem Brutto in eine betriebliche Altersvorsorge stecken. Allerdings arbeitet die neue Firma nicht mit der HDI, sondern der Allianz und der BVV zusammen, so dass die alte betriebliche Altersvorsorge zwar überführt, aber nicht unter dem neuen Arbeitgeber aus dem Brutto weitergeführt werden kann. Wenn sie bei der HDI weitergeführt werden soll, dann nur aus dem Netto. Als Alternativen existieren demnach: - Überführen in ein Allianz-/BVV-Produkt beim neuen Arbeitgeber und selbst zahlen (aus dem Brutto) - Fortführen und selbst zahlen aus dem Netto - Stillegen/Parken - Auflösen/Auszahlen Welche Alternative wäre zu bevorzugen? Existieren weitere Möglichkeiten, wie ist die Rechtslage? Ich halte grundsätzlich wenig von Finanzberatern und ihren Produkten; am liebsten würde ich auscashen und die angesparte Summe selbst anlegen. Allerdings habe ich gelesen, dass dabei u. U. nicht mehr viel vom angesparten Betrag übrig bleibt. Es geht zwar "nur" um etwa 2.500 €, die es oben drauf gab, aber man möchte ja auch nix liegen lassen ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 13, 2014 Welche Alternative wäre zu bevorzugen? Das kann niemand wissen, denn du hast niemandem wenigstens die minimalsten Angaben zur Beurteilung der Situation genannt. Als da wären: Alter Brutto Produktbezeichnung Seit wann läuft die bAV War es mal pauschalversteuert oder schon immer nur Entgeltumwandlung Ich halte grundsätzlich wenig von Finanzberatern und ihren Produkten; am liebsten würde ich auscashen und die angesparte Summe selbst anlegen. Allerdings habe ich gelesen, dass dabei u. U. nicht mehr viel vom angesparten Betrag übrig bleibt. Erster Gedanke, bester Gedanke. Konstruktives kann man mangels Angaben dazu nicht schreiben. Außer natürlich den richtigen Adressat -> Steuerberater Wie ist die Rechtslage? Eine wirklich klare Rechtslage bzgl. privat aus dem Netto fortgeführten bAV Verträgen gibt es nicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass man sich über die kommenden Jahrzehnte weiter an der aktuellen Auffassung der Gerichte (im Regelfall zu Gunsten der Verbraucher aktuell) orientieren kann. Die Krankenversicherung will Beiträge auf die bAV Renten / Auszahlungen, auch wenn gar keine gespart wurden. Die Entscheidung darüber unterliegt je nach Komplexität der Geschichte dem Gericht. Und je nach Änderung der Gesetzeslage bis zum Rentenbeginn und nach Finanzbedarf der Krankenkassen kann man von unterschiedlichen Szenarien ausgehen. --- Kurzum: Die Fortführung solcher Verträge aus dem Netto empfiehlt sich ungeachtet der rechnerischen Grundlagen sehr häufig schon aus praktikablen Gesichtspunkten nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
morrsleib Oktober 15, 2014 · bearbeitet Oktober 15, 2014 von morrsleib Welche Alternative wäre zu bevorzugen? Existieren weitere Möglichkeiten, wie ist die Rechtslage? ich sehe zwei Alternativen: a) BVV Bruttoentgeltumwandlung (mein Favorit, da kein Abschluss- und Vertriebskosten und irrsinnige Rendite für diese Klasse, beste Pensionskasse Deutschlands, nicht nur meiner Meinung nach) b) Kostenlose anwaltliche Prüfung auf Vertragsmängel, z. B. Widerrufsbelehrung um aus dem Vertrag raus zu kommen (google) wobei ich ganz klar eine Empfehlung für a) aussprechen würde. Nicht jeder kommt hier rein und solltest Du noch mal den Arbeitgeber wechseln und dieser nicht Mitglied der BVV sein/sein wollen, dann kannst Du dies als Riester-Versicherung weiter laufen lassen. Von einer Kündigung würde ich dringend abraten, da das Geld erst mit dem Renteneintritt zur Verfügung gestellt wird, dann eher beitragsfrei stellen! Grüße morrsleib Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 15, 2014 · bearbeitet Oktober 15, 2014 von polydeikes b) Kostenlose anwaltliche Prüfung auf Vertragsmängel, z. B. Widerrufsbelehrung um aus dem Vertrag raus zu kommen (google) Welche Rolle soll deiner Meinung nach genau die Widerrufsbelehrung spielen bei einem Produkt, das von einem Unternehmen / dem Arbeitgeber abgeschlossen wird? --- Die Schlussfolgerung zu a) teile ich nicht. Selbst wenn die Schlußfolgerung richtig wäre, bleibt immernoch zu klären, ob Entgeltumwandlung an sich überhaupt passt. Von einer Kündigung würde ich dringend abraten, da das Geld erst mit dem Renteneintritt zur Verfügung gestellt wird, dann eher beitragsfrei stellen! Nö, die Begründung ist Unsinn. Das Geld kann er auch gleich haben ... :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
morrsleib Oktober 17, 2014 b) Kostenlose anwaltliche Prüfung auf Vertragsmängel, z. B. Widerrufsbelehrung um aus dem Vertrag raus zu kommen (google) Welche Rolle soll deiner Meinung nach genau die Widerrufsbelehrung spielen bei einem Produkt, das von einem Unternehmen / dem Arbeitgeber abgeschlossen wird? Nun, er kann die Direktversicherung privat übernehmen, z. B. Stilllegen und dann den Widerrufs-Joker ziehen. Dann ist er der primäre Vertragsnehmer. Das habe ich z. B. gemacht! Die Schlussfolgerung zu a) teile ich nicht. Selbst wenn die Schlußfolgerung richtig wäre, bleibt immernoch zu klären, ob Entgeltumwandlung an sich überhaupt passt. Von einer Kündigung würde ich dringend abraten, da das Geld erst mit dem Renteneintritt zur Verfügung gestellt wird, dann eher beitragsfrei stellen! Okay, Deine Meinung. Bei der Wahl,ob das Instrument überhaupt im Gesamtkontext passt gebe ich Dir recht. Nö, die Begründung ist Unsinn. Das Geld kann er auch gleich haben ... :- Nun, vielleicht habe ich was falsch verstanden an §2 Absatz 2 des BetrVG (http://www.gesetze-i...etravg/__2.html) bezüglich der Auszahlung vor dem Rentenbeginn? Siehe auch diesen Link dazu -> http://www.frag-eine...---f255236.html Grüße morrsleib Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 18, 2014 · bearbeitet Oktober 18, 2014 von polydeikes Falsche Norm. Die richtige Norm ist der §3 BetrAVG Abs. 1 , der greift hier aber nicht, da das Beschäftigungsverhältnis andauert. (1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... Deutlich genug? Hat der TO sein Arbeitsverhältnis beendet? Nein. http://www.swisslife-weboffice.de/branchenloesungen/metallrente/metallrente_bav__/fortfuehrung.MDB.document.61%20KB?define=metallrentebav++merkblatt+kuendigung+einer+bav&indate=10.08.2012+15%3A19%3A56 --- Nun, er kann die Direktversicherung privat übernehmen, z. B. Stilllegen und dann den Widerrufs-Joker ziehen. Dann ist er der primäre Vertragsnehmer. Das habe ich z. B. gemacht! Ganz sicher, bestimmt, absolut, garantiert, sicher ... Der Vertrag ist mit einem Unternehmen geschlossen worden, die Widerrufsbelehrung spielt keine Rolle. Auch dann nicht, wenn der Vertrag später vom Arbeitnehmer aus dem Netto fortgeführt wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
morrsleib Oktober 19, 2014 · bearbeitet Oktober 19, 2014 von morrsleib Falsche Norm. Die richtige Norm ist der §3 BetrAVG Abs. 1 , der greift hier aber nicht, da das Beschäftigungsverhältnis andauert. (1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... Deutlich genug? Hat der TO sein Arbeitsverhältnis beendet? Nein. Nein ist mir absolut nicht deutlich genug. Die Versicherung ist (vorbehaltlich etwaiger anderweitiger Vertragsregelungen) grundsätzlich nicht kündbar. Es handelt sich hier um eine Entgeltumwandlung gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG. Die Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar, d.h. ohne Ablauf einer Wartezeit erwirbt der Arbeitnehmer die Anwartschaftsrechte. Die sofortige Unverfallbarkeit von Entgeltumwandlungsanwartschaften ist geboten, weil die Finanzierung der Anwartschaft wirtschaftlich durch den Arbeitnehmer erfolgt. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls (Renteneintritt)verliert er seine Anwartschaft nicht(§ 1b Abs. 5 S 1 Hs. 1 BetrAVG). Der TE hat doch den Arbeitgeber gewechselt (s.o.), damit hat er die Option die Versicherung zu übernehmen. In meiner Direktversicherung ist auch eine Widerrufsbelehrung vorhanden. Im Regelfall ist es so, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu Berechtigungen vom Vertrag zurück zu treten, egal wie lange der Zeitraum zurückliegt. Ich denke ich habe alles zum Thema gesagt und der TE kann sich gerne mit Hilfe eines Spezialisten seine Meinung bilden um herauszufinden was wirklich richtig oder falsch ist. Ein letztes Wort zu meinem Fall, bei dem ich das Gefühl habe, dass Du zweifelst. Es ist eine über den Arbeitgeber geschlossene Direktversicherung aus dem Jahr 2006. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwalt hat für mich genau zu dem Sachverhalt des Rücktritts aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ich zurücktreten kann. Ich habe ihm das Mandat erteilt. Der Versicherungsschein ist mir nach der Entscheidung zur privaten Fortführung zugeschickt worden. Ich bin Versicherungsnehmer. Grüße morrsleib Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 19, 2014 Der TO hat nicht den Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitgeber wurde übernommen. Mag sein, dass es ggf. bei Einzelunternehmen oä. diesbezüglich problematisch werden könnte. Wird ein Mantel übernommen, bspw. eine GmbH, dürfte es keine Rolle spielen. Aber gut, weiss man nicht, hat der TO nicht explizit ausgeführt. --- Grundsätzlich wird eine bAV durch den Arbeitgeber abgeschlossen, der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Die derzeit durch das Dorf getriebene Widerrufspraxis gem. EUGH Urteil für Altverträge (94-07) zieht nicht bei Unternehmen, nur bei Verbrauchern. Somit viel Erfolg beim Versuch den Vertrag rückabzuwickeln, sollte die Widerrufsbelehrung zum Abschlusszeitpunkt ggü. dem AG der einzige Ansatz sein, wird es nicht funktionieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jaochoo Mai 14, 2015 Kurzes Update... Habe das Geld relativ unproblematisch ausgezahlt bekommen. Fax geschrieben, dass man mit mir keinen Vertrag hat, ich insofern den vertrag nicht weiterfahren kann und werde, hilfsweise gekündigt, und um Auszahlung auf mein Konto gebeten. Kurze Zeit später war ca. die Hälfte der über zwei Jahre eingezahlten Beiträge auf meinem Konto. ...sowie damit verbunden eine Frage: Wie setze ich das in der Steuererklärung an? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holgerli Mai 14, 2015 Zumindest bei meinem gekündigten & ausbezahlten Riestervertrag kam am Anfang des nächsten Jahres noch eine offizielle Abrechnung, wo ganz klar die in die Steuer einzusetzenden Zahlen aufgeführt waren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ebdem Mai 14, 2015 Zumindest bei meinem gekündigten & ausbezahlten Riestervertrag kam am Anfang des nächsten Jahres noch eine offizielle Abrechnung, wo ganz klar die in die Steuer einzusetzenden Zahlen aufgeführt waren. Kurze off-topic Frage dazu: Was genau stand denn da drin? Und was musst du dann alles angeben und zurückzahlen? Die Zulage ist sicherlich anzugeben, aber wie fordert das Finanzamt die Steuerförderung zurück? Vielleicht eine blöde Frage, aber ich will es einfach verstehen . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Mai 14, 2015 Soweit ich weiß muss man nur Erträge des Riestervertrags bei (förderschädlicher) Kündigung versteuern, die Riesterförderung inklusive eventuell erhaltener Steuerrückzahlungen zieht der Staat bei Kündigung wieder ein, die bekommt man nicht ausgezahlt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holgerli Mai 14, 2015 · bearbeitet Mai 16, 2015 von Holgerli Zumindest bei meinem gekündigten & ausbezahlten Riestervertrag kam am Anfang des nächsten Jahres noch eine offizielle Abrechnung, wo ganz klar die in die Steuer einzusetzenden Zahlen aufgeführt waren. Kurze off-topic Frage dazu: Was genau stand denn da drin? Und was musst du dann alles angeben und zurückzahlen? Die Zulage ist sicherlich anzugeben, aber wie fordert das Finanzamt die Steuerförderung zurück? Vielleicht eine blöde Frage, aber ich will es einfach verstehen . Ausgezahlt wurde eh nur: + Einzahlung (minus Provision und Kosten) = Guthaben - Zulage (wurde direkt einbehalten) - Bearbeitungsgebühr (100 Euro) ============================= Auszahlungsbetrag = 50% der Einzahlungen (vor Zulage) Habe damals auch recht schnell beitragsfrei gestellt, sodass ich nur knapp unter 2 Jahre einbezahlt habe. Daher war der steuerwirksame "Gewinn" -400 Euro (minus 400 Euro) der im nächsten Jahr bescheinigt wurde. Im ganzen habe ich die Zahlen 1 zu 1 in die Steuererklärung übertragen Ich denke, dass die Steuerförderung schon mit dem Endbetrag verrechnet war, zumindest kam da nie was nach. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ebdem Mai 14, 2015 Ich denke, dass die Steuerförderung schon mit dem Endbetrag verrechnet war, zumindest kam da nie was nach. Hm.. aber wie soll das gehen, wenn die Höhe der Steuerförderung nur das Finanzamt kennt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Mai 14, 2015 Zum Beispiel: Datenaustausch der ZfA innerhalb des Staates. Das kann uns Sparern doch egal sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag