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alcaponeffm

Absetzbarkeit von Aufwendungen einer Selbstanzeige

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alcaponeffm

Hallo Leute,

 

ich beschäftige mich mit der Frage ob übernommene Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für eine steuerliche Nacherklärung für nicht erklärte Kapitalerträge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Zum Sachverhalt:

 

Im Jahr 2012 legt der Sohn seinen Eltern nahe sie sollen doch ihre nicht erklärten ausländischen Kapitalerträge der vergangenen Jahre im Rahmen einer Nacherklärung für die Jahre 2001 – 2011 nachholen. Um seine Eltern nervlich und gesundheitlich zu schonen (sie haben von der Materie absolut keine Ahnung) verspricht der Sohn ihnen sämtliche Arbeiten hierfür abzunehmen. Das dafür auch ein Rechtsanwalt und Steuerberater zu konsultieren ist sagt er Ihnen nicht , - da sie sehr wahrscheinlich im Erstgespräch bei der Honorarvereinbarung ein Herzinfarkt erleiden würden. Also hat der Sohn Rechtsanwalts- und Steuerberatungkosten von 10.000,00 € ohne Wissen der Eltern gezahlt und die erste Rate von 3.000,- € in 2012 überwiesen. Den Restbetrag von 7.000,- € wurde in 2013 überweisen.

 

 

 

 

Mit Einkommensteuererklärung 2012 macht der Sohn die in 2012 bezahlten 3.000,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese werden mit Einkommensteuerbescheid 2012 auch als solche vollumfänglich anerkannt.

 

 

 

 

Wie bereits oben geschildert, macht der Sohn sodann die restlich in 2013 bezahlten 7.000,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese werden jedoch nicht als solche wie im Vorjahr anerkannt. Begründung: “Sie seien dem Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

 

 

 

 

Argumentation für einen Einspruch:

 

Diese Zahlungen haben den Sohn finanziell belastet. Dadurch das er den Eltern von den hohen Kosten nichts sagen konnte/durfte war es für ihn in der geschilderten Situation gewissermaßen dann doch schon zwangsläufig. Hinzu kam das aufgrund einer Akutlage schnell gehandelt werden musste. Der Sohn sah sich aus sittlich moralischen Gründen verpflichtet auf diese Weise die Eltern zu einer Nacherklärung zu bewegen und hatte Ihnen lediglich die zu erwartenden Einkommensteuernachzahlungen vorgerechnet.

 

 

 

 

Hat jemand eine Idee oder Einschätzung hierzu? Vielen Dank und Grüße

 

 

 

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Taxadvisor

Hallo Leute,

 

ich beschäftige mich mit der Frage ob übernommene Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für eine steuerliche Nacherklärung für nicht erklärte Kapitalerträge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Zum Sachverhalt:

 

Im Jahr 2012 legt der Sohn seinen Eltern nahe sie sollen doch ihre nicht erklärten ausländischen Kapitalerträge der vergangenen Jahre im Rahmen einer Nacherklärung für die Jahre 2001 – 2011 nachholen. Um seine Eltern nervlich und gesundheitlich zu schonen (sie haben von der Materie absolut keine Ahnung) verspricht der Sohn ihnen sämtliche Arbeiten hierfür abzunehmen. Das dafür auch ein Rechtsanwalt und Steuerberater zu konsultieren ist sagt er Ihnen nicht , - da sie sehr wahrscheinlich im Erstgespräch bei der Honorarvereinbarung ein Herzinfarkt erleiden würden. Also hat der Sohn Rechtsanwalts- und Steuerberatungkosten von 10.000,00 € ohne Wissen der Eltern gezahlt und die erste Rate von 3.000,- € in 2012 überwiesen. Den Restbetrag von 7.000,- € wurde in 2013 überweisen.

 

 

 

 

Mit Einkommensteuererklärung 2012 macht der Sohn die in 2012 bezahlten 3.000,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese werden mit Einkommensteuerbescheid 2012 auch als solche vollumfänglich anerkannt.

 

 

 

 

Wie bereits oben geschildert, macht der Sohn sodann die restlich in 2013 bezahlten 7.000,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese werden jedoch nicht als solche wie im Vorjahr anerkannt. Begründung: “Sie seien dem Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

 

 

 

 

Argumentation für einen Einspruch:

 

Diese Zahlungen haben den Sohn finanziell belastet. Dadurch das er den Eltern von den hohen Kosten nichts sagen konnte/durfte war es für ihn in der geschilderten Situation gewissermaßen dann doch schon zwangsläufig. Hinzu kam das aufgrund einer Akutlage schnell gehandelt werden musste. Der Sohn sah sich aus sittlich moralischen Gründen verpflichtet auf diese Weise die Eltern zu einer Nacherklärung zu bewegen und hatte Ihnen lediglich die zu erwartenden Einkommensteuernachzahlungen vorgerechnet.

 

 

 

 

Hat jemand eine Idee oder Einschätzung hierzu? Vielen Dank und Grüße

 

 

 

 

Die Aufwendungen stellen Werbungskosten aus KAP dar (anteilig für die nacherklärten Jahre bis 2008 absetzbar in 2012f., lt. FG Köln, Revision BFH anhängig). Damit scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus.

 

Gruß

Taxadvisor

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