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S.Malkwin

Nürnberger Doppel-Invest kündigen?!

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S.Malkwin

Hallo,

 

Ich habe nun ein paar weitere Infos in den Eröffnungspost hinterlassen. Ich hoffe das hilft erstmal weiter?!

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Schau mal in deine Unterlagen, welche BUZ es ist. Die Nürnberger hat aktuell mind 2 verschiedene BUZ Tarife.

 

BUZ2013 (BUZ) - Katastrophe

BUZ2013C (BUZ Comfort) - nur durchschnittlich schlecht

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tyr

BUZ2013C (BUZ Comfort) - nur durchschnittlich schlecht

Ich bitte dich. Die Basisrententarife mit BUZ2013C haben alle ein Franke & Bornberg-Rating FFF+ und die Nürnberger hat ein FFF Unternehmensrating! Und auch 5 Morgen & Morgen BU-Sterne! :D

 

Ich würde die Nürnberger BU-Bedingungen als Selbständiger mal auf Versicherungsschutz auch bei BU in Folge vorsätzlicher Verkehrsdelikte prüfen (lassen).

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Und auch 5 Morgen & Morgen BU-Sterne!

Und was ist daran so amüsant bzw. wieso sollten es keine 5 Sterne sein?

 

Ich würde die Nürnberger BU-Bedingungen als Selbständiger mal auf Versicherungsschutz auch bei BU in Folge vorsätzlicher Verkehrsdelikte prüfen (lassen).

Und wenn Vorsatz:Vergehen oder Verbrechen?Beides?Was wäre wichtiger?Und warum?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Bleibt sich ... beides nur mit Fahrlässigkeit in den Bedingungen der Comfort drin, §3 Abs.2 Buchstabe b.

 

Die Bedingungen der Comfort sind halt mehr so eine seichte Komödie, die der normalen BUZ halt nur ein Groschenroman.

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S.Malkwin
· bearbeitet von S.Malkwin

Also... Der Rententeil ist das Produkt NFR2778TS

Die BU ist BUZ2013C

 

Mich würde auch mal interessieren wie Produkte, die z.B. bei Frank und Bornberg ein FFF Rating bekommen unterm Strich so schlecht sein können...

In dem §3 Abs.2 Buchstabe b steht übrigens:

 

Wir haften nicht, wenn die BU verursacht ist...

"...durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch Sie. Fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen."

 

Was ist daran auszusetzen?!

 

Die Bedingungen der Comfort sind halt mehr so eine seichte Komödie, die der normalen BUZ halt nur ein Groschenroman.

Glaub ich ja alles gerne, aber ich frage nochmal: Warum? Ein paar mehr Details wären sehr hilfreich, weil ich damit auch gerne meinen Makler konfrontieren würde.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Ein fahrlässiger Verstoß ist der übliche Blitzer, wenn man brav zahlt ... steht meist auch auf den netten Fotos unten drauf, spart behördlichen Aufwand zu Gunsten des Fotomodells. Durch einen fahrlässigen Verstoß oder eine Ordnungswidrigkeit allein wird man aber schwierigst BU. Ich kenne zumindest keinen Falschparker, der nach dem Falschparken einen BU-Leistungsantrag gestellt hätte.

 

Kommen aber Personen zu schaden, landet der Spaß im Regelfall vor Gericht. Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten) oder durch technisches Versagen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung (+ Teilschuld am Unfall) -> mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei obiger Formulierung Vorsatz vor Gericht -> keine Leistung

 

Das heißt diese Klausel. Was daran schlecht sein könnte, das überlasse ich gern mal deiner Phantasie.

 

 

 

 

 

Was Ratings im Allgemeinen angeht: Die Rater werden dann bezahlt, wenn die Gesellschaften die Ratings abdrucken in ihrer Werbung etc. ... und das nicht zu knapp. Negative Ratings wären also nicht so wirklich geschäftsfördernd, die würde ja niemand verwenden wollen. Dementsprechend ist gem. Ratings der Großteil der angebotenen BU Versicherungen hervorragend.

 

Auch Stiftung Warentest bekommt pro vollständig genutztem Testsiegel mehr als 27.000 Euro, vermutlich auch deswegen gibts äußerst selten mal nur einen Testsieger.

 

 

Zu polydeikes Gedanken darf ich noch hinzufügen, dass bei den Ratings von privaten Ratinggesellschaften zuerst das betroffene Versicherungsunternehmen über das Ergebnis informiert wird. Nur wenn diese einer Veröffentlichung zustimmt, wird die Gesellschaft mit dem entsprechenden Produkt/Tarif auch "offiziell" gelistet. Hier findet also eine gewisse Selektion statt, insbesondere erfährt man in der Regel nicht, welche Gesellschaft teilgenommen hat, aber das Ergebnis nicht publizieren ließ. Eine Unterscheidung zwischen Nicht-Teilnahme und Teilnahme ohne Veröffentlichung ist für Dritte i. d. R. nicht ersichtlich.

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza

Mich würde auch mal interessieren wie Produkte, die z.B. bei Frank und Bornberg ein FFF Rating bekommen unterm Strich so schlecht sein können...

 

Zum Thema "Rate-Häuser" hab ich hier schonmal was geschrieben - einfach mal das dahinter stehende Geschäftsmodell hinterfragen...

 

In dem §3 Abs.2 Buchstabe b steht übrigens:

Wir haften nicht, wenn die BU verursacht ist...

"...durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch Sie. Fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen."

Was ist daran auszusetzen?!

 

..so Einiges...whistling.gif empfehle dazu mal die Lektüre des StGB 28 Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten, im speziellen § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) - da findet man ein paar Dinge aufgezählt, die sehr schnell als Vorsatz durchgehen können - und wenn dann aus diesem Vergehen eine BU deinerseits resultiert, viel Spass bei der Diskussion mit dem Versicherer - deswegen sollten vorsätzliche Verkehrsdelikte tunlichst mitversichert sein. - ich hab den Paragrafen mal unten drangehängt

 

Es gibt schon noch ein paar Punkte mehr, denke aber, das reicht erst mal fürn Anfang cool.gif

 

Edit: Anhang vergessen

§ 315c StGB Gefährdung d...enverkehrs - dejure.pdf

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S.Malkwin
· bearbeitet von S.Malkwin

OK, Prima! Konkretes Beispiel, nachvollziehbar... Damit kann ich was anfangen. Vielen Dank schonmal!

 

Was würdet ihr mir bezüglich der Altersvorsorge raten? Braucht ihr noch weitere Infos?

 

Die BU scheint ja schonmal nicht das Gelbe vom Ei zu sein. Zumindest im konkreten Fall "Straßenverkehr".

Was wäre in Sachen BU eine Eurer Meinung nach gute Versicherung / Versicherungsgesellschaft? BUZ oder nur BU...?

 

Was mich auch noch interessieren würde: Ich bin nicht Rentenversicherungspflichtig.

Würde es für mich dennoch Sinn machen weiterhin in die deutsche Rentenversicherung zu investieren?

Also freiwillig durch einen Mindestbetrag? Der liegt derzeit bei ca. 86€ / Monat.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten)

Da bin ich ausnahmsweise mal anderer Meinung.Dazu aus einem Urteil des OLG Zweibrücken:

Die Erwägungen des Amtsgerichts vermögen die Einlassung des Betroffenen, er habe die Verkehrsschilder aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen, nicht zu widerlegen. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers angenommen (vgl. BGH NJW 1997, 3252 [3253], KG Berlin VRs 113, 314, Senatsbeschluss vom 23. April 2008 1 Ss 59/08 zitiert nach Juris). Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben sein (vgl. BayObLG DAR 1994, 162, OLG Koblenz DAR 1999, 159, OLG Karlsruhe Beschluss vom 30. Dezember 1992, 2 Ss 199/92 zitiert nach Juris). Außerhalb geschlossener Ortschaften ist für Pkw die zulässige Geschwindigkeit gesetzlich auf 100 km/h festgelegt. Diese Kenntnis kann vom Kraftfahrer erwartet werden. Auf Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen unterliegt außerorts die Geschwindigkeit hingegen keinerlei Beschränkungen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 StVO). Dem Senat ist bekannt, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine autobahnähnlich ausgebaute Straße, die zwei durch Fahrstreifenbegrenzung markierte Fahrstreifen für jede Richtung aufweist, handelt. Eine gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt somit nicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist vielmehr durch Geschwindigkeitszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat oder ihren Inhalt kannte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben muss, wenn er die zulässige Geschwindigkeit zwar um mindestens 45 km/h überschritten hat, aber offen ist, ob er die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung kannte. Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen.

Langer Text,kurzer Sinn:Eine Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht zwingend auf Vorsatz beruhen.

 

Hypothetische Annahme:Kommt bei einem Unfall,ausgelöst durch ein (vorsätzliches) Verkehrsdelikt,eine weitere Person zu Schaden,bewegt man(n) sich schnell im Bereich der Körperverletzung.Also das Begehen einer weiteren,vorsätzlich begangenen Straftat.Da würde auch die Klausel der AL (auch wenn weit formuliert) oder Klauseln anderer Versicherer nicht helfen.Anders mag es sich verhalten,wenn der VN sich ohne Personenschäden anderer um einen Baum wickelt.Kann eine Sachbeschädigung strafbar sein?Ja?Nein?Nun denn...

 

Zum Thema Vorsatz vs. Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und BU:

Schade.Es hätte mich gefreut,wenn du eigene Argumente angeführt hättest,statt einen Blog zu zitieren,dessen Verfasser ich zwar durchaus für sein fachliches Know-how schätze,seine Meinung in diesem Punkt aber nicht teile.

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polydeikes

Da kannst du gern deine Meinung haben, aber dieses Mal irrst du. Zitiertes Urteil bezieht sich auf den Sonderfall einer Autobahn. Weiterhin wurde nur festgestellt, dass es sich nicht pauschal um Vorsatz handeln muss, auch wenn die obergerichtliche Rechtssprechung im Regelfall davon ausgeht. (nichts anderes habe ich gesagt).

 

Das Gericht hat aber keinesfalls dargestellt, dass es kein Vorsatz sei. Es wurde die Form, die Begründung gerügt. Das ist alles. Das steht in keinster Art und Weise im Widerspruch zu Peters oder meinen Ausführungen.

 

Es wäre cleverer gewesen, hätte der Richter einfach gefragt, warum haben sie die Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die einzige Chance gem. Rüge des genannten OLG wäre gewesen: "Ich wusste nicht, dass dort die Geschwindigkeit limitiert ist."

 

Jede andere Antwort führt zu Vorsatz. Beispiele:

 

"Ich musste schnell zu einem lebenswichtigen Termin ..."

"Ich woltle schnell nach Hause, mein Kind war todsterbenskrank ..."

... beliebiges hier ergänzen ...

 

Egal was er sagt, er ist immer im Vorsatz.

 

---

 

Weiterhin spielt die Überlegung der Körperverletzung keine Rolle, denn es ist eine BU und keine Haftpflicht. Es geht also um die Leistung für den, der ggf. vorsätzlich die Geschwindigkeit überschritten hat (Kausalität). Die Schädigung einer anderen Person ist nicht die Ursache für die eigene Berufsunfähigkeit, das ist die Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Den Unfall mit zusätzlichem Personenschaden habe ich nur angeführt, damit das Beispiel ggü. dem üblichen Blitzerbescheid vor Gericht landet, also eine Feststellung auf Vorsatz oder nicht stattfindet. Denn was ich häufiger höre ist, auf meinem Bescheid aus Flensburg steht aber nur Fahrlässigkeit. Das habe ich gegeneinander kurz abgegrenzt und überspitzt, um es zu verdeutlichen.

 

Ob aber eine andere Person geschädigt wird und was das ggf. für eine Tat ist, spielt für die Leistung aus der BU des Verursachers keine Rolle, da liegst du schief.

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S.Malkwin

Hi Polydeikes. Ich finde es toll wie Du dich hier engagierst. Erstmal vielen Dank dafür!

Kannst Du noch etwas zu meinem Post Nr 60 sagen, bzw. hast ein paar Tips für mich?

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Jede andere Antwort führt zu Vorsatz.

Da möchte ich gerne näher eingehen.Wenn ich mich vor Gericht hinstelle und mein Vergehen "gestehe",okay.Mache ich das nicht,ist es am Gericht,den Vorsatz zu beweisen.

 

Zitiertes Urteil bezieht sich auf den Sonderfall einer Autobahn.

Das weiß ich wohl.Ursprungsaussage war jedoch,dass eine Geschwindigkeitsübertretung nur und ausschließlich auf Vorsatz beruhen kann.Und dem ist nicht so,dass OLG hat das auch entsprechend ausgeführt,wann Vorsatz unter Umständen nicht vorliegen muss,unabhängig davon,ob eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt oder nicht.Wenn das generell Vorsatz wäre,hätte es die Aufhebung des ursprünglichen Urteiles des LG nicht gegeben.

 

Das steht in keinster Art und Weise im Widerspruch zu Peters oder meinen Ausführungen.

Ich erkenne einen Widerspruch zu folgender Aussage:

Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten)

Noch einmal aus dem Urteilsspruch:

Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben muss, wenn er die zulässige Geschwindigkeit zwar um mindestens 45 km/h überschritten hat, aber offen ist, ob er die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung kannte.

Für mein Empfinden mehr als eindeutig...

 

Egal was er sagt, er ist immer im Vorsatz.

Wenn er so dämlich ist,den Vorwurf einzugestehen,sind wir einer meinung.Was aber,wenn der Angeklagte zu den Vorwürfen schweigt?Dann ergibt sich die Konstellation,dass der Vorsatz nachzuweisen ist.Und das ist offensichtlich nicht immer so einfach,zumindest nicht in dieser (zugegebenermaßen etwas platten Formulierung):

"Werter Angeklagter,du gestehst zwar deine Schuld nicht ein,aber allein aufgrund der Tatsache,dass eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt,kommt das Gericht zu dem Schluss,dass zwingend ein vorsätzliches Vorgehen vorliegen muss".

So einfach isses nu auch nich...

 

Ob aber eine andere Person geschädigt wird und was das ggf. für eine Tat ist, spielt für die Leistung aus der BU des Verursachers keine Rolle, da liegst du schief.
Um bei dem Beispiel zu bleiben,dass durch das Verkehrsdelikt eine weitere Person zu Schaden kommt und daher eine Körperverletzung bejaht werden kann:Du würdest mir Brief und Siegel haben,dass,unabhängig von der Kausalität Unfall→BU ein Versicherer leistet,auch wenn erwiesenermaßen eine weitere Straftat→Körperverletzung vorliegt?Warum wird die Klausel dann nicht entsprechend anders formuliert,im Sinne von

"Wir leisten auch dann,wenn durch das Verkehrsdelikt eine weitere Straftat (nämlich die Körperverletzung) begangen wird?"

 

 

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza

Langer Text,kurzer Sinn:Eine Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht zwingend auf Vorsatz beruhen.

Moin @Matthew,

absolut Deiner Meinung insofern wurde hier ein unglückliches Beispiel gewählt - der Nachweis, dass jemand Vorsätzlich zu schnell gefahren ist, ist fürs Gericht nicht so ganz einfach zu führen (es sei denn der Betroffene liefert sich selbst ans Messer: Ich bin doch nur zu schnell gefahren, weil...= Vorsatz , sowas soll es auch schon gegeben haben.)

 

Hypothetische Annahme:Kommt bei einem Unfall,ausgelöst durch ein (vorsätzliches) Verkehrsdelikt,eine weitere Person zu Schaden,bewegt man(n) sich schnell im Bereich der Körperverletzung.Also das Begehen einer weiteren,vorsätzlich begangenen Straftat.Da würde auch die Klausel der AL (auch wenn weit formuliert) oder Klauseln anderer Versicherer nicht helfen.Anders mag es sich verhalten,wenn der VN sich ohne Personenschäden anderer um einen Baum wickelt.Kann eine Sachbeschädigung strafbar sein?Ja?Nein?Nun denn...

Versuch einer Antwort: Wir wissen nicht, wie das Gericht an dieser Stelle entscheiden würde. Man muss aber die zwei Dinge voneinander trennen: Delikt 1 - vorsätzliches Überfahren der roten Ampel und Delikt 2 - überfahren des Fussgängers. Aus Vorsatz Delikt 1 folgt nicht automatisiert ebenso Vorsatz für Delikt 2 . (wenn Du natürlich mit Deinem Beifahrer wettest, ob du die Oma am Zebrastreifen noch vor der Mitte erwischt...ohmy.gif , könnte auch dieser Nachweis gelingen)

 

Klausel A.L. würde hier definitiv helfen: Sämtliche Verkehrsdelikte sind eingeschlossen - egal ob Fahrlässig oder vorsätzlich.

Klausel würde erst dann nicht mehr greifen, wenn Gericht nachweisen kann: 1. Oma mit Absicht überfahren 2. Nicht die überhöhte Geschwindigkeit hat zu Deiner BU geführt, sondern eben das Überfahren der Oma

 

Ist jetzt aber alles wilde Spekulation und Interpretation. Ich jedenfalls würde die Entscheidung: krieg ich BU-Rente oder nicht, ungern davon abhängig sehen, ob ein Richter/ eine Richterin der Ansicht ist,

ich wäre vorsätzlich bei Rot über die Kreuzung gefahren, bevor ich mich dreimal überschlagen habe....

 

Zum Thema Vorsatz vs. Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und BU:

Schade.Es hätte mich gefreut,wenn du eigene Argumente angeführt hättest,statt einen Blog zu zitieren,dessen Verfasser ich zwar durchaus für sein fachliches Know-how schätze,seine Meinung in diesem Punkt aber nicht teile.

 

Ich hätte auch den Hinweis auf einen anderen Beitrag aus meinem Blog etwas passender gefunden:

 

Was viele Autoraser auf dem Weg zur Arbeit nicht wissen: Verursachen sie einen Unfall, droht ihnen neben einer Anklage vor den Strafgerichten

auch Ärger mit der Berufsgenossenschaft. Diese kann nämlich Verkehrsrowdys, wenn sie sich bei waghalsigen Verkehrsmanövern selbst verletzen, die Geldrente streichen.

Das Bundessozialgericht hat diese Praxis in einem Fall bestätigt, in dem der spätere Kläger auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve

mit seinem PKW eine Fahrzeugkolonne überholt hatte. Dabei war er mit einem entgegenkommenden PKW kollidiert, dessen Fahrerin verletzt wurde.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall zwar als Wege-Arbeitsunfall an, versagte dem Kläger jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen

und das Urteil eines Strafgerichts die Gewährung einer Verletztenrente.

Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 102 Abs 2 des 7. Sozialgesetzbuchs darf sie einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt (Az.: B 2 U 1/07).

 

Wie hätte hier wohl ein BU Versicherer mit einer der üblichen Klauseln drauf reagiert?

Bei der A.L. Klausel sehe ich hier deutlich weniger Probleme.

 

Aber nochmal: Alles wilde Spekulation und Interpretation, aber im Ernstfall ist eine bessere Klausel eine Tretmine weniger in dem Minenfeld, durch das ich im Leistungsfall durch muss!

 

Edit: sehe gerade, dass ich mal wieder zu langsam war..einiges wurde schon gesagt..ich lass es aber trotzdem so...tongue.gif

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Hier noch ein paar Best of aus der Nürnberger BUZ ...

 

§1 Abs. 2)

Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit (vgl. § 2A bsatz 9) berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 %, erbringen wir dennoch die volle Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung.

 

Gibt es also bei Pflegebedürftigkeit eine Rente? Nein, nur wenn Pflegebedürftigkeit gem. Bedingungen vorliegt (3 Punkte statt wie bei sinnvollen Verträgen 1 Punkt) UND der BU Grad unter 50 % liegt, gibt es Leistungen, sonst nicht ... gem. dieser Formulierung.

 

Es wird zwar in §2 Abs. (9) wieder aufgehoben, aber welche Formulierung ist denn nun richtig. Obere oder untere und welches Gericht verhandelt darüber? Natürlich ist an der Stelle gemeint, dass es keiner 50% BU bedarf um Leistungen aus der BU auf Grund von Pflegebedürftigkeit zu bekommen. Andere Versicherer schreiben das aber auch klipp und klar so rein. Oder nehmen halt einfach die nachfolgende Formulierung, die auch die Nürnberger hat ...

 

§2 (9) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig und wurde der Pflegefall mit mindestens 3 Punkten bewertet, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.

 

---

 

§2 Abs. (6)

 

Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden, kann die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortgeführt werden. Werden in dieser Zeit Leistungen beantragt, so gilt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit für die Dauer bis zu

5 Jahren nach dem Ausscheiden die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung. Nach Ablauf von 5 Jahren gilt eine Berufstätigkeit als zumutbar, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt wird oder ausgeübt werden könnte.

 

Hier haben wir bei längerem Ausscheiden aus dem Berufsleben eine wunderbare, astreine Abstrakte Verweisung.

 

Der TO meinte, er könne generell nicht verwiesen werden. Natürlich kann er immer konkret verwiesen werden, passen die Voraussetzungen, dann mit der Nürnberger auch als abstrakte Verweisung, ohne zusätzlichen Beitrag. Features ohne zusätzlichen Beitrag sind selten bei der Nürnberger.

 

---

 

... Sie ist allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. ...

 

Ich für meinen Teil mag es absolut nicht von einem Versicherer als Sachschaden eingestuft zu werden ... die danach folgende offene Aufzählung / Ausweitung auf Maßnahme in der Arztanordnungsklausel muss man auch nicht haben.

 

---

 

Zu den Obliegenheiten ...

 

§6 Abs. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen ...

 

Die UND Regelung ist besser als die ODER Regelung. Meint einfach, es muss beides eintreten, sprich Besserung des Gesundheitszustands UND Wiederaufnahme bzw. Änderung der Tätigkeit. Es gibt aber auch schon angenehmere "UND" Klauseln am Markt. Zudem, da hier ja bspw. eine AL genannt wurde ... es geht auch ganz mit Verzicht auf diese Mitteilungspflicht. Kommt man der Mitteilungspflicht nicht nach, ist der Versicherer ggf. leistungsfrei ...

 

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Weiterhin kann die BUZ nicht ohne Hauptvertrag fortgesetzt werden. In Schicht 1 zwar sowieso nicht, aber es gibt genügend Anbieter, bei denen zumindest die BUZ in Schicht 3 reaktiviert werden könnte. Findet sich alles in §10 ... sogar eine AachenMünchner macht den Spaß mit ... (auch mit Schicht 1 BU in Schicht 3 wechseln ...)

 

---

 

Abgerundet wird der Spaß noch durch befristetes Anerkenntnis ... an anderer Stelle und oft genug erklärt die Problematik.

 

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Das sind so die Punkte, die mich bei diesem "hervorragenden Produkt" am meisten stören würden. Es ist nur ein Teil, man könnte weiter in die Tiefe gehen. Ich würde hier jedoch keine oder nur ganz wenige Kochlöffelchen vergeben ... :-

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

 

Das weiß ich wohl.Ursprungsaussage war jedoch,dass eine Geschwindigkeitsübertretung nur und ausschließlich auf Vorsatz beruhen kann.Und dem ist nicht so,dass OLG hat das auch entsprechend ausgeführt,wann Vorsatz unter Umständen nicht vorliegen muss,unabhängig davon,ob eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt oder nicht.Wenn das generell Vorsatz wäre,hätte es die Aufhebung des ursprünglichen Urteiles des LG nicht gegeben.

 

Meine Formulierung dazu:

 

Geschwindigkeitsüberschreitung (+ Teilschuld am Unfall) -> mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei obiger Formulierung Vorsatz vor Gericht -> keine Leistung

 

Deckt sich irgendwie nicht mit dem, was du mir vorwirfst.

 

 

Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben muss, wenn er die zulässige Geschwindigkeit zwar um mindestens 45 km/h überschritten hat, aber offen ist, ob er die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung kannte.

 

Für mein Empfinden mehr als eindeutig...

 

Ebenso eindeutig ist meine Aussage, dass man nur vorsätzlich aufs Gaspedal treten kann. Dazu kam die Aussage siehe oben. Dazu ergänzend meine Erläuterungen zu deinem Einwand, ebenfalls weiter oben.

 

Das Gericht stellt nicht fest, dass es kein Vorsatz war. Es rügt nur die Begründung des Amtsgerichts. UND es stellt sehr wohl fest, dass es in der obergerichtlichen Rechtssprechung im Regelfall Vorsatz ist. Insofern nein, es gibt keinen Widerspruch zu meiner Aussage.

 

 

 

Wenn er so dämlich ist,den Vorwurf einzugestehen,sind wir einer meinung.Was aber,wenn der Angeklagte zu den Vorwürfen schweigt?Dann ergibt sich die Konstellation,dass der Vorsatz nachzuweisen ist.Und das ist offensichtlich nicht immer so einfach,zumindest nicht in dieser (zugegebenermaßen etwas platten Formulierung)

 

Hätte er den Hund nicht, hätte er vielleicht nen Hasen. Natürlich besteht eine gewisse Chance nach Verfahren, Berufungsverfahren, erneutem Verfahren und was weiss ich nicht am Ende nicht die übliche obergerichtliche Rechtssprechung zu erhalten. Die Frage ist: Will man das durchprobieren oder nimmt man gleich die BU, wo sich diese Problematik erledigt?

 

 

"Werter Angeklagter,du gestehst zwar deine Schuld nicht ein,aber allein aufgrund der Tatsache,dass eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt,kommt das Gericht zu dem Schluss,dass zwingend ein vorsätzliches Vorgehen vorliegen muss".

 

Hat auch niemand behauptet. Die Frage bleibt: Zahlst du als Makler deinem Kunden die Gerichtskosten, übernimmst den Zeitaufwand und versorgst ihn die Monate lang mit einer Rente, bis die Angelegenheit evtl. mit kleiner Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Kundens entschieden ist? Falls nicht, würde ich im Kundeninteresse einen der Versicherer wählen, die das Problem schlichtweg von vornherein gelöst haben.

 

Und das ist nicht nur die AL. Bei der AL kommt halt dazu, dass man auch "saufen kann und abgesichert ist" ... :rolleyes:

 

 

Um bei dem Beispiel zu bleiben,dass durch das Verkehrsdelikt eine weitere Person zu Schaden kommt und daher eine Körperverletzung bejaht werden kann:Du würdest mir Brief und Siegel haben,dass,unabhängig von der Kausalität Unfall→BU ein Versicherer leistet,auch wenn erwiesenermaßen eine weitere Straftat→Körperverletzung vorliegt?Warum wird die Klausel dann nicht entsprechend anders formuliert,im Sinne von

 

Da die Schädigung der anderen Person keinerlei Kausalität zum Unfall selbst und der daraus resultierenden BU hätte, würde ich das sogar ins Beratungsprotokoll schreiben ...

 

Die einzige Ausnahme wäre, wenn ein Vorsatz / eine Absicht zur Schädigung der anderen Person vorlag, deswegen die Geschwindigkeit überschritten wurde usw. usf. ... Sprich das GTA Prinzip ... das würde ich in meiner Formulierung berücksichtigen.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Ich werfe dir nichts vor,ich habe lediglich dargestellt,dass eine Geschwindigkeitsübertretung nicht zwingend,wie von dir dargestellt,auf Vorsatz beruhen muss.Nicht mehr,nicht weniger.

 

Das Gericht stellt nicht fest, dass es kein Vorsatz war.

Habe ich auch nicht behauptet.Es stellt aber sehr wohl fest,dass allein der Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Vorsatz begründet.Nicht mehr,nicht weniger.Das führt im Umkehrschluss dazu,dass diese deine Aussage

 

Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten)

so nicht ganz stimmig ist.

 

Die Frage bleibt: Zahlst du als Makler deinem Kunden die Gerichtskosten, übernimmst den Zeitaufwand und versorgst ihn die Monate lang mit einer Rente, bis die Angelegenheit evtl. mit kleiner Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Kundens entschieden ist?

Die Frage bleibt nicht,weil sie noch gar nicht gestellt wurde.Und darum geht es hier auch nicht.Es geht darum,ob ex cathedra eine derartige Aussage (noch einmal...)

Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten)

getroffen werden kann,ohne dass sie,wie von mir begründet,in Zweifel gezogen werden darf.Komm mir jetzt bitte nicht mit Rechtssicherheit des Maklers.Ich habe hier kein Bedingungswerk respektive eine einzelne Klausel in Zweifel gezogen,sondern eine isoliert davon getroffene Aussage.Und das begründet.Dieser "Nebenkriegsschauplatz" Haftung ist unsachlich.Das hast du mitnichten nötig.

 

Da die Schädigung der anderen Person keinerlei Kausalität zum Unfall selbst und der daraus resultierenden BU hätte, würde ich das sogar ins Beratungsprotokoll schreiben ...
Es bleibt,zumindest in diesem Fall,die Ausschlussklausel Straftat/Vergehen/verbrechen.Das es sich bei einer Körperverletzung um eine solche handelt,dürfte unbestritten sein.Und das diese infolge eines Verkehrsdeliktes ebenfalls eingeklauselt sind,lässt sich bestenfalls interpretieren.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
Ich werfe dir nichts vor,ich habe lediglich dargestellt,dass eine Geschwindigkeitsübertretung nicht zwingend,wie von dir dargestellt,auf Vorsatz beruhen muss.Nicht mehr,nicht weniger.

 

Wenn ich das denn getan hätte ... :-

 

Du hast einen Satz aus dem Posting raus gerissen, das ist der ganzen Diskussion Ursache ...

 

Zitat

Und Geschwindigkeitsüberschreitung geht nur vorsätzlich (aufs Gaspedal getreten)

 

so nicht stimmig ist.

 

Hab ich zwar so für sich genommen nicht geäußert (das Posting ging noch weiter), mache es aber an dieser Stelle und bleibe dabei. Damit du überhaupt einen Grund hast mich anzugehen, bitte hier hast du ihn:

 

Man kann nur vorsätzlich aufs Gaspedal treten (oder wie erwähnt, durch technisches Versagen).

 

Jetzt zeig mir bitte in dieser Formulierung oder der obigen den Begriff "Gericht" oder eine Formulierung "das Gericht beurteilt eine "Geschwindigkeitsüberschreitung generell als Vorsatz". Wenn du diese beiden Dinge in einer der beiden Varianten findest, Respekt. :thumbsup:

 

Aber bitte, wenn es dich glücklich macht ändere ich meine Aussage von obigem auf zzgl. "vor Gericht im Fall + Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Vorsatz". Ach nee, halt. Brauch ich ja gar nicht ändern, hab ich ja schon gleich so geschrieben. :wallbash:

 

Beim besten Willen, mir ist völlig unverständlich, was du eigentlich von mir willst. Angebot zur Friedensstiftung:

 

__________________________________

 

Setz da einfach ein, was du gern hättest (meine Aussage nicht stimmig, meine Aussage xyz % stimmig, oder x-beliebiges Anderes) und ich hab meine Ruhe.

 

 

---

 

Und weiter geht es mit den Quotings aus Gerichtsurteilen, die gibt es genau so auch in die andere Richtung ...

 

 

OLG Hamm v. 22.04.2008:

Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

 

OLG Braunschweig v. 07.02.2011:

Wenn der Betroffene zu dem Vorwurf einer Geschindigkeitsüberschreitung schweigt, kann die innere Tatseite des Vorsatzes nur aus den objektiven Tatumständen hergeleitet werden. Dies gilt sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement, die beide Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat sind. Eine vorsätzliche Begehungsweise drängt sich umso mehr, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, das heißt, auf das Verhältnis zwischen der vorgeschriebenen und der gefahrenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Eine relative Überschreitung um 30 lm/h bei erlaubten 120 lm/h ist hierfür nicht ausreichend.

 

OLG Celle v. 09.08.2011:

... Handelt es sich um ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, so ist davon auszugehen, dass sie vom Verkehrsteilnehmer auch wahrgenommen werden.

 

KG Berlin v. 21.04.2004:

Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast 100% überschreitet, handelt regelmäßig vorsätzlich. Um noch von fahrlässigem Handeln ausgehen zu können, bedarf es der Darlegung besonderer Umstände.

 

KG Berlin v. 15.04.2005:

Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% ist regelmäßig Vorsatz anzunehmen.

 

OLG Karlsruhe v. 28.04.2006:

Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.

 

OLG Hamm v. 14.07.2008:

Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wird. Bei einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. Dies gilt erst recht, wenn festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug dabei ein erhebliches Geräusch entwickelt hat

 

 

Wer also nun gern in einem monatelangen Rechtsstreit herausfinden möchte, ob es nun Vorsatz war oder nicht ... bitte ... viel Spaß ...

 

 

---

 

Es bleibt,zumindest in diesem Fall,die Ausschlussklausel Straftat/Vergehen/verbrechen.Das es sich bei einer Körperverletzung um eine solche handelt,dürfte unbestritten sein.Und das diese in Folge eines Verkehrsdeliktes ebenfalls eingeklauselt sind,lässt sich bestenfalls interpretieren.

 

Da ist nichts zu interpretieren. Es besteht doch gar kein ursächlicher Zusammenhang zur BU. Zu interpretieren ist nur wenn ... und das noch einmal ... du gern deine ungeliebte Schwiegermutter überfahren möchtest, deswegen die Geschwindigkeit überschreitest, den Unfall, verursachst usw. usf. ...

 

Ansonsten hat das Schädigen der anderen Person nichts mit dem eigenen Leistungsanspruch zu tun. Es kann ggf. eine Folge aus dem zu bewertenden Handeln sein, aber ohne obigen Fall niemals die Ursache.

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S.Malkwin
· bearbeitet von S.Malkwin

Sorry wenn ich nochmal einhaken muss, aber die Diskussion wann / welcher Schadensfall eintritt wäre vielleicht in einem anderen Thread besser aufgehoben.

Könntet ihr mir noch bei meinem Post #60 weiterhelfen, bzw. ein paar Tips geben?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

OK, Prima! Konkretes Beispiel, nachvollziehbar... Damit kann ich was anfangen. Vielen Dank schonmal!

 

Die BU scheint ja schonmal nicht das Gelbe vom Ei zu sein. Zumindest im konkreten Fall "Straßenverkehr".

 

https://www.wertpapier-forum.de/topic/44630-nurnberger-doppel-invest-kundigen/?do=findComment&comment=912317

 

Was wäre in Sachen BU eine Eurer Meinung nach gute Versicherung / Versicherungsgesellschaft? BUZ oder nur BU...?

 

BUZ oder SBU in Schicht 3 (ungefördert). Das "Welche Gesellschaft?" ergibt sich, wenn man sich angeschaut hat, was der Markt tatsächlich bietet und dann bewusst für oder gegen bestimmte Leistungen entscheidet. Nicht zu vergessen, die potentielle Gesundheitheitsproblematik. Da zum Beispiel wird dir geholfen ...

 

 

Was würdet ihr mir bezüglich der Altersvorsorge raten? Braucht ihr noch weitere Infos?

 

In erster Linie mal Wissensaufbau im Sinne von ...

https://www.wertpapier-forum.de/forum/18-fonds-und-fondsdepot/

 

Wenn der Wunsch nach Sicherheit und Planbarkeit groß ist, kann man immernoch über Kapitalaufbau mit Versicherungen nachdenken. Dann aber bitte mit sinnvollen Produkten. Wenn die Steuerbelastung ein Problem ist, kommt auch für den Bereich Fonds sehr wohl eine Fondspolice in Betracht, aber auch dann bitte ein sinnvolles Produkt.

 

---

 

Bevor ich mich aber mit irgendwelchen Produkten etc. auseinandersetze, würde ich als Selbstständiger immer erst meine Zielsetzung klären ...

 

Benötige ich Altersvorsorge, oder ist meine Firma meine Altersvorsorge (Veräußerbarkeit, mein Vermögen im Firmenmantel)?

Benötige ich planbare Rentenzahlungen? In welcher Höhe? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt meine Situation her? (entsprechend ausschüttende Aktiendepots /-fonds, festverzinsliche Wertpapiere oder doch lieber eine Versicherung?)

Welche Rolle spielt evtl. geplanter Immobilienbesitz in meiner Vermögensplanung?

Welche zusätzlichen Rentenwerte kann ich generieren? (bspw. vermietete Immobilien, Leistungen aus der ehemaligen Firma, Zinsen, Dividenden, Ansprüche aus einer selbstkonstruierten Versorgungszusage und und und ...)

Gibt es noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rente ...?

 

Und viele weitere Fragen dieser Art.

 

 

Was mich auch noch interessieren würde: Ich bin nicht Rentenversicherungspflichtig. Würde es für mich dennoch Sinn machen weiterhin in die deutsche Rentenversicherung zu investieren?

Also freiwillig durch einen Mindestbetrag? Der liegt derzeit bei ca. 86€ / Monat.

 

Das Manöver macht eigentlich nur dann ganz konkret Sinn, wenn man Anrechnungszeiten sichern möchte, aber der bisherige Anspruch dafür nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel ein Studium, eine Ausbildung sein ... bei Frauen können es Kindererziehungszeiten sein. In diesem Fall sollte man ernsthaft überlegen, ob man nicht diese freiwillige Form wählt, um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in jeder größeren Stadt eine Filiale, in welchen man kostenlos Beratungstermine zur Klärung des eigenen Rentenkontos vereinbaren kann. Für dich evtl. sinnvoll investierte Zeit.

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Matthew Pryor
Moin @Matthew, <br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">absolut Deiner Meinung insofern wurde hier ein unglückliches Beispiel gewählt - der Nachweis, dass jemand Vorsätzlich zu schnell gefahren ist, ist fürs Gericht nicht so ganz einfach zu führen (es sei denn der Betroffene liefert sich selbst ans Messer: Ich bin doch nur zu schnell gefahren, weil...= Vorsatz , sowas soll es auch schon gegeben haben.)

Danke für deine Einschätzung Peter thumbsup.gif

 

 

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