Computerkid September 19, 2014 Hallo Forum, ich habe im Jahr 1978 eine Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen und letztes Jahr gekündigt. Meiner Meinung nach dürfte dann der Differenzbetrag nur zur Hälfte steuerpflichtig sein (EStG, §20, Abs.1, Nr.6), falls ich das richtig verstehe. Allerdings hab ich 2008 die Bezugsberechtigung ändern lassen, was also noch nicht 12 Jahre her ist. Die Steuerbescheinigung der Versicherung weist 0€ Kapitalerträge nach EStG §20, Abs. 1 Nr.6 aus, und im Begleitschreiben wird erklärt, dass die Versicherung seit der letzten Vertragsänderung weniger als 12 Jahre bestand. Ich kann allerdings kaum glauben, dass die simple Änderung des Bezugsrechtes das Steuerprivileg zunichte machen soll. Kennt sich jemand damit aus? Sollte ich ansonsten eher zu einem Steuerberater oder zu einem Rechtsanwalt gehen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor September 19, 2014 Meines Wissens nach gibt es hierfür keine einheitlichen Regelungen.Gemeinhin steuerunschädlich ist in aller Regel der Wechsel des Versicherungsnehmers.Mir ist allerdings ein Fall bekannt,bei dem das Finanzamt den Wechsel der versicherten Person zum Anlass genommen hat,dass Steuerprivileg zu verneinen bzw. die hierfür benötigte Laufzeit ab diesem Stichtag neu beginnen zu lassen.Das könnte dann natürlich auch für eine Änderung des Bezugsberechtigten gelten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 19, 2014 Nachtrag: Ich war übrigens bei Auszahlung schon über 60J. alt, hatte ich vergessen zu erwähnen. Könnte ich dann einfach in der Steuererklärung die Steuer selber um die Hälfte kürzen und eine Kopie der Police nebst einer kurzen Erklärung dazutun? Ich bin bei einem Lohnsteuerhilfeverein, und die sind leider nicht so ganz fit. Meine Beraterin meinte, man dürfe da nichts eigenmächtig ändern. Wenn ich der Meinung wäre, die Bescheinigung der Versicherung sei falsch, dann müsse ich mir halt eine neue Bescheinigung austellen lassen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WOVA1 September 19, 2014 Nachtrag: Ich war übrigens bei Auszahlung schon über 60J. alt, hatte ich vergessen zu erwähnen. Könnte ich dann einfach in der Steuererklärung die Steuer selber um die Hälfte kürzen und eine Kopie der Police nebst einer kurzen Erklärung dazutun? Ich bin bei einem Lohnsteuerhilfeverein, und die sind leider nicht so ganz fit. Meine Beraterin meinte, man dürfe da nichts eigenmächtig ändern. Wenn ich der Meinung wäre, die Bescheinigung der Versicherung sei falsch, dann müsse ich mir halt eine neue Bescheinigung austellen lassen! Wenn die Bescheinigung der Versicherung 0 EUR Kapitalerträge ausweist, was ist Dein Problem ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 19, 2014 das ist leider nur ein Unterpunkt. Kapitalertäge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG..................................7084,40€ davon Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 6 Satz 2 EStG......................................................0,00 € Die Kapitalsteuer beträgt 1771,10€, d.h. es geht hier um immerhin 885,-€ die ich u.U. zuviel versteuern würde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes September 19, 2014 · bearbeitet September 19, 2014 von polydeikes Die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall ist keine steuerliche Novation per se. Bitte stelle anonymisiert die Unterlagen zur Vertragsänderung und das Schreiben vom Finanzamt hier ein. Ins Blaue lässt sich schlecht raten. Der Altvertrag ohne Novation wäre bei korrekter Gestaltung gänzlich steuerfrei. Halbeinkünfteverfahren kommt hier gar nicht in Betracht, wenn es keine Novation gab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 19, 2014 das ist leider nur ein Unterpunkt. Kapitalertäge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG..................................7084,40€ davon Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 6 Satz 2 EStG......................................................0,00 € Die Kapitalsteuer beträgt 1771,10€, d.h. es geht hier um immerhin 885,-€ die ich u.U. zuviel versteuern würde. Das Steuerprivileg dürfte weiter gelten, die Versicherung will/kann das aber nicht abschließend prüfen. Als Haftungsschuldner zieht sie die Steuer ab (analog wie bei ausl. Thesaurierungsfonds). In der Erklärung werden dann Kapitalerträge von Null (wie bescheinigt) angesetzt und die Steuer wird komplett angerechnet/erstattet. Wenn allerdings noch andere Faktoren (schädliche Darlehensbesicherung etc.) dazu kommen, wäre die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 19, 2014 Hallo polydeikes, danke für die Antwort. Gänzlich steuerfrei wird es aber wohl deshalb nicht, weil ich keine laufenden Beiträge bezahlt habe. Ich habe 1978 eine Abfindung in diese Lebensversicherung gesteckt (ursprünglich Volksfürsorge, jetzt Generali). Es gibt auch noch kein Schreiben vom Finanzamt, nur das Begleitschreiben von der Versicherung. Die anonymisierten Dokumente werde ich so schnell wie möglich hier einstellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 19, 2014 danke auch dir, taxadvisor. Aber wie sollte ich jetzt konkret vorgehen? Sollte ich mir einen "richtigen" Steuerberater nehmen oder einfach den Lohnsteuerhilfe Verein drängen, selbst die Kürzung vorzunehmen? Es kann ja eigentlich nicht mehr passieren, als dass das Finanzamt sich dann doch querstellt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 22, 2014 ich hab jetzt die Dokumente beigefügt. Vielleicht guckt noch mal jemand kurz drüber. Danke ich hab jetzt die Dokumente beigefügt. Vielleicht guckt noch mal jemand kurz drüber. Danke Untitled_geschwärzt.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes September 22, 2014 · bearbeitet September 22, 2014 von polydeikes Auf Seite 3 des Dokuments wird unterstellt, dass die Vertragsänderung eine steuerliche Novation sei. Es wurde jedoch nur das Bezugsrecht im Todesfall geändert und das ist nach meinem Verständnis keine Novation. Bin allerdings Makler und komme nicht aus der steuerberatenden Zunft. Meine Einschätzung: Die Darstellung der Generali ist falsch, der Vertrag ist nach wie vor ein steuerfreier Altvertrag. (edit: Hab das mit dem Vertrag gegen Einmalbeitrag glatt 2x überlesen, sorry dafür.) Ich würde es meinem Steuerberater vorlegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor September 22, 2014 Müsste eine Pflicht zur Versteuerung nicht schon dadurch gegeben sein,dass es sich um eine Police gegen Einmalbeitrag handelt (→siehe vorletzte Seite)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes September 22, 2014 Hab ich das echt zweimal überlesen? :'( Steht ja sogar oben drin, auweia. Dann ist die Begründung der Generali zwar immernoch falsch, aber Matthew hat Recht. 5 Jahre Beitragszahlungsdauer sind nötig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Computerkid September 22, 2014 so wie ich das verstehe wäre bei 5 Jahren Beitragszahlung und den übrigen Bedingungen (Bestehen >= 12J., Auszahlung bei >= 60J.) die Versicherung komplett steuerfrei. Aber das will ich ja gar nicht erreichen. Ich dachte, dass nach dem alten, bis 31.12.2004 gültigen EStG und Bedingungen wie in meinem Fall nur die Hälfte des Zugewinns versteuert werden muss. Dies macht wie gesagt immerhin 885,-€ aus, dafür würde sich ja zur Not wohl auch eine anwaltliche Beratung schon lohnen. Aber ich hatte gehofft, dass es auch hier jemand weiss. Mein Steuerberater ist wie gesagt doof: das ist ein Lohnsteuerhilfe Verein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag