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seby93

Wohnriester: LBS West Classic L - Handlungsempfehlung

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seby93
· bearbeitet von seby93

Nun, ich hatte angefragt:

Müssen die Verträge bei Renteneintritt oder bei Erreichen einer speziellen Altersgrenze in die Auszahlungsphase übergehen oder kann der Zeitpunkt frei vom Sparer bestimmt werden?

Ich hätte die Aussage

Bei den Verträgen Ihrer Eltern können die Verträge grundsätzlich ab Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann vom Kunden selbst bestimmt werden.

jetzt so verstanden, dass es abgesehen von der Vollendung des 62. Lebensjahres keine weiteren Voraussetzungen / Einschränkungen für den Eintritt die Auszahlphase gibt. Ich frage aber noch mal nach, ob auch ein Eintritt in die Auszahlphase nach Vollendung des 67. Lebensjahres möglich ist.

- - -

Ich suche parallel noch nach einer Sparkasse mit entsprechenden Bedingungen. In einem Angebot findet sich die folgende Formulierung:

Die Sparkasse ist berechtigt, eine Kleinstbetragsrente gemäß §93 Abs. 3 EStG auszuzahlen. Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

Sehe ich es richtig, dass diese Formulierung die Auszahlung einer Kleinstbetragsrente nicht garantiert, d.h. die einmalige Auszahlung des Vertragsguthabens bei Übergang in die Auszahlphase also nicht garantiert ist? Sprich: Die Sparkasse ist berechtigt - ob sie es auch tut ist die andere Frage. Teilst du diese Ansicht oder ist die Formulierung doch als sicher einzustufen?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Garantiert ist die Auszahlung einer Kleinstbetragsrente nie, aber sowohl die Sparkasse als auch die Voba werden es genau wie jeder andere Anbieter (edit: der es in den Bedingungen geregelt hat und so wie er es in den Bedingungen geregelt hat) machen. Bei der VBGA hast du den Vorteil, die haben das schon oft genug gemacht und wissen auch, was du von ihnen willst. Ich habe selbst im Kundenauftrag schon mehrere Kleinstbetragsrenten über die VBGA realisiert, immer reibungslos.

 

Bei der Sparkasse hatte ich auch schon Leute am Hörer, die den Begriff Kleinstbetragsrente noch nie gehört haben. "Aber wir reden doch von Riester-Rente, nicht von Klein-Rente??!?!?"" :w00t:

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seby93

Ok. Dann werden wir erstmal für 2014 und 2015 den Vertrag bei der VBGA besparen, sodass das Vertragsguthaben inkl. Zulagen dann jeweils ca. 4.200€ (2*2.100€) beträgt.

Danach in 2016 und 2017 dann einen Riester Banksparplan bei einer Sparkasse.

 

Besten Dank für Deine bisherige umfangreiche Hilfe hier im Forum! thumbsup.gif

 

Jetzt muss ich aber leider doch noch eine Rückfrage stellen (never ending story):

 

Meine Mutter hat nun rückwirkend zum 01.10.2014 ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen. Sie war vorher freiberuflich / selbstständig tätig. Die Selbstständigkeit läuft nebenberuflich zwar weiter, das Angestelltenverhältnis steht aber im Vordergrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie ist voll sozialversicherungspflichtig in diesem Arbeitsverhältnis.

 

Mein bisheriges Verständnis war:

Sie ist in 2014 nun nicht mehr mittelbar sondern unmittelbar zulagenberechtigt. Für die Berechnung der Zulagenberechtigung wird das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen (also ihr Einkommen in 2013) herangezogen. Da sie in diesem Jahr selbstständig tätig war beträgt dieses 0,-€. Folglich würde die Einzahlung des Sockelbetrags von 60,-€ ausreichen um die Riesterzulage zu erhalten. Andererseits kann sie auch eine Einzahlung bis max. 1.946€ (2.100€ - 154€) tätigen, welche dann als Sonderausgaben in der Steuererklärung für das Jahr 2014 geltend gemacht werden. Denn bei der Frage, ob eine Person unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt ist, wird das aktuelle Jahr (2014) herangezogen. Nur bei der Berechnung der für die Zulagenberechtigung relevanten Eigenleistung wird das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen (2013) herangezogen.

 

Folglich habe ich die VBGA gebeten, ihren neuen Status als unmittelbar Zulagenberechtigte zu vermerken sowie einmalig weitere 1.886€ (2100€ - 154€ Zulage für 2014 - 60€ bisherige Einzahlung) einzuziehen und auf den Vertrag einzuzahlen. Ab 1.1.2015 sollte die jährlich Einzahlung dann 1.946€ betragen.

 

Wir haben nun folgende Antwort von der Volksbank erhalten:

zu 1.) Die Zulagenberechtigung bezieht sich auf das Vorjahr (2013). In dem Jahr waren Sie mittelbar zulagenberechtigt. In 2015 benötigen wir für einen neuen Zulagenantrag für 2014 für die Änderung der Zulagenberechtigung.

zu 2.) den Betrag können wir einziehen, aber wenn Sie mit Ihrem Ehemann zusammenveranlagt sind, wirkt sich die Einzahlung in das Riesterkonto steuerlich nur einmal aus und da Ihr Ehemann bereits den steuerlich geförderten Maximalbeitrag eingezahlt hat, gibt es vermutlich steuerlich keine zusätzlichen Vorteile.

 

Ich verstehe das so, dass die VBGA der (korrekten?) Auffassung ist, dass bei der Frage ob eine Person unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt ist nicht die aktuelle Situation (2014) sondern die Situation im Vorjahr (2013) ausschlaggebend ist. Somit wäre meine Mutter in 2014 weiterhin nur mittelbar zulagenberechtigt und folglich wäre nur eine Einzahlung von 60,-€ in 2014 sinnvoll. Sie würde also erst in 2015 unmittelbar Zulagenberechtigt werden.

 

Was ist denn nun richtig? blink.gifEs wäre klasse, wenn Du uns hierzu nochmal eine Auskunft geben könntest.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Entscheidend ist die Formulierung des §10a EStG:

 

(1) In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen;

 

Es geht dabei um den Anspruch im Beitragsjahr, gem. §88 EStG. Es reicht 1 Tag Rentenversicherungspflicht im Beitragsjahr.

 

Davon losgelöst ist der so genannte Mindesteigenbeitrag für den vollen Zulagenanspruch, gem. §86 EStG:

 

Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr

1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

...

 

---

 

Insofern ... korrekt, die Zulagenberechtigung bezieht sich zunächst mal auf das Vorjahr, aber nur im Sinne des zu leistenden Mindesteigenbeitrags. Die steuerliche Förderung im Sinne des §10a bezieht sich auf das Beitragsjahr. Kurzum: Die VBGA irrt.

 

---

 

Das ist allerdings auch eher eine Frage für den Steuerberater, die VBGA müsste darauf gar nicht antworten und ohne das "vermutlich" hätten wir auch schon fast eine Steuerberatung im Einzelfall. Also der VBGA würde ich es mal nicht anlasten, die haben damit mehr gemacht, als sie müssten.

 

---

 

Ein konkretes Beispiel noch, warum die VBGA irrt:

 

Nehmen wir den Auszubildenden. Der hat im ersten Berufsjahr auch kein sozialversicherungpflichtiges Vorjahreseinkommen. Er ist aber im Jahr selbst förderberechtigt und zwar unmittelbar, durch sein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsentgelt. Berechnungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag ist aber auch hier das Vorjahr.

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polydeikes

Mhm, das Wichtigste vergessen. Der Dauerzulagenantrag der Mutter muss entsprechend auf unmittelbar förderberechtigt geändert werden und für rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen / rentenversicherungspflichtiges Einkommen 2013 eine 0 eingetragen werden. Von allein funktioniert das also nicht.

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