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elfstone

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

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elfstone

Hallo,

 

ich hab eine Frage, zur Pflicht der Abgabe einer Steuererklärung.

 

Ich habe lange im Internet gesucht, aber finde dort widersprüchliche oder ungenaue Informationen. Insbesondere die Formulierung "monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410" fällt häufig, wobei mir nicht klar ist, ob damit z.B. auch Zinseinkünfte gemeint sind.

 

 

Daher eine Frage zu folgenden Szenarien: (Alle unverheiratet, reguläres Einkommen durch Anstellung, persönlicher Steuersatz über 25%)

 

1. Zinseinnahmen auf Tagesgeldkonten von 2000 EUR (also über 801, aber unter 410*12)

2. Zinseinnahmen von 6000 EUR (also über 410*12)

3. Einkünfte aus inländischen Thesaurierenden Fonds/ETFs (im Sinne von wiederanlage innerhalb des Fonds, die in der Erträgnisaufstellung aufgeführt werden)

4. Einkünfte aus inländischen ausschüttenden Fonds/ETFs

5. Einkünfte aus ausländischen Thesaurierenden Fonds/ETFs (im Sinne von wiederanlage innerhalb des Fonds, die in der Erträgnisaufstellung aufgeführt werden)

6. Einkünfte aus ausländischen ausschütenden Fonds/ETFs

In welchen Fällen ist man verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? (Dass es sich oft trotzdem lohnt, soll hier nicht Thema sein)

 

Danke und schöne Grüße

 

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Sapine

Genaugenommen musst Du noch differenzieren, bei welcher Bank Du anlegst und ob diese für Dich Abgeltungssteuer abführt. Das vorausgesetzt sehe ich nur bei 5. eine Verpflichtung (Angaben wie immer ohne Gewähr...).

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

zuerst, die 410 Euro gelten nicht für Kapitalerträge.

 

zu 1. bis 4 und 6. : Bei einer inländischen Bank wäre es abgegolten, ansonsten besteht Erklärungspflicht ab insgesamt 801/1602 Euro Kapitalerträge.

 

zu 5. : Erklärungspflicht ab insgesamt 801/1602 Euro Kapitalerträge.

 

Anmerkung: Außer den Sparer-Pauschbetrag (801/1602 Euro) gibt es noch den Grundfreibetrag (aktuelle so ca. 8300 Euro pro Person), wenn man da mit dem gesamten Einkommen (auch Lohn u.s.w.) drunter bleibt, muss man von sich aus auch keine Erklärung abgeben.

 

Stefan

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cpandrea

hallo

 

wenn ein Minderjähriger unter 801 euro bleiben würde und Einkünfte aus ausländischen Thesaurierenden Fonds/ETFs hätte, sollte er keine StE abgeben. Wie funktioniert, wenn er dann später die Anteile dieser Fonds verkaufen würde und er über die 801 Euro wäre ? wie kann er beweisen, dass er die Einkünfte aus ausländischen Thesaurierenden Fonds "versteuert" hat und von den Kapitalerträge des Jahres abziehen darf ?

 

vielen Dank

 

cpandrea

 

 

 

 

 

 

 

 

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reckoner

Hallo cpandrea,

 

ich rate in Fällen, wo die Thesaurierungen unter einen Freibetrag fallen (egal ob Sparer-Pauschbetrag oder Grundfreibetrag) immer dazu, freiwillig eine Erklärung abzugeben, das erspart die von dir befürchteten Probleme. [das hätte ich übrigens bei meiner Antwort zu Punkt 5 erwähnen können/müssen]

 

Ansonsten wird man im Extremfall die ganzen Steuererklärungen nachholen müssen, um nachzuweisen, dass diese Erträge bereits erledigt sind.

 

Stefan

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cpandrea

danke !

 

also dann lieber nur ausschüttende Fonds auswählen, damit der Aufwand erspart wird

 

 

 

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freesteiler

Du darfst nur nicht vergessen, dass ausschüttend nicht gleich bedeutet, dass sie steuereinfach sind. Vorsicht vor den ausländischen iShares.

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elfstone
· bearbeitet von elfstone

Du darfst nur nicht vergessen, dass ausschüttend nicht gleich bedeutet, dass sie steuereinfach sind. Vorsicht vor den ausländischen iShares.

 

Kannst du kurz noch erklären, was da das Problem ist, bzw. die Stichwörter nennen, nach denen man Googeln kann?

 

Kann es passieren, dass man bei ausschüttenden ausländischen Fonds doch eine Steuererklärung abgeben _muss_? Oder meinst du nur, dass die Steuererklärung bei den IShares kompliziert werden kann?

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Sapine

https://www.wertpapier-forum.de/topic/39619-augen-auf-beim-ishares-kauf/

Steht zwar ausschüttend drauf, thesauriert wird aber trotzdem. Das gilt für die meisten ausländischen Ausschütter.

Hauptsächlich für die von ishares... aber nachschauen schadet grundsätzlich bei keinem.

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elfstone

Mir ist jetzt doch noch eine Frage gekommen: Wie sieht das mit den "steuerschönen" ausländischen Thesaurieren aus? Beispiel LU0635178014

 

Wenn ich den Bundesanzeiger richtig verstehe, hat er zumindest im letzten Jahr keine Ausschüttungsgleichen Erträge erwirtschaftet. Muss ich dann eine Steuererklärung machen?

 

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Sapine

Bislang steuerschön und auch keine Ankündigung, das zu ändern. Es ist bisher keine Steuererklärung nötig.

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte

Ich weiß nicht, ob das hier der optimale Thread für meinen u. g. Hinweis ist. Einen neuen Thread wollte ich deswegen nicht extra erstellen. Bei Bedarf bitte einfach diesen Beitrag in einen passenderen Thread verschieben. 

 

Zitat

Wer freiwillig abgibt und nachzahlen soll, kann seine Steuererklärung einfach zurückziehen.

...
Von der Pflicht zur Steuererklärung ist befreit, wer ledig ist, nur von einem Arbeitgeber Lohn bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat - etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld.

 

Des Weiteren wird die Frist, bis wann eine Steuererklärung spätestens abzugeben ist, ab 2019 (relevant für die Steuererklärung für 2018) vom 31.5. um zwei Monate auf den 31.7. verlängert. Hier der vollständige Artikel aus dem Handelsblatt. 

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Schildkröte

Bloggen ist längst nicht mehr nur ein Hobby, sondern kann vielmehr ein sehr lukratives Geschäft sein. Die weniger erfreuliche Konsequenz: auch Online-Stars werden vom Fiskus zur Kasse gebeten.

Hier der vollständige FAZ-Artikel

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

beim nochmaligen überfliegen des Threads ist mir noch ein Missverständnis aufgefallen:

Zitat

1. Zinseinnahmen auf Tagesgeldkonten von 2000 EUR (also über 801, aber unter 410*12)

2. Zinseinnahmen von 6000 EUR (also über 410*12)

Und zwar gelten die 410 Euro natürlich nicht pro Monat sondern pro Jahr, also nichts mit *12.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Eine Pflicht zur Steuererklärung ...

Das ist ganz einfach. Die besteht immer dann, wenn unterm Strich noch Steuern bezahlt werden müssen. Wenn unterm Strich nichts bei rum kommt, weil die Bank oder Verwahrstelle der Wertpapiere das schon einbehalten hat, besteht auch keine Pflicht dazu. Ausnahme: Das FA fordert dich dazu auf, dann bist Du nach Abgabenordnung zur Mitwirkung verpflichtet, auch wenn nichts dabei rum kommt.

Nicht vergessen, selbst Banken oder Wertpapier-Verwahrstellen (für deutsche Wertpapiere) in Deutschland behalten zwar die KapErtSt nebst Soli ein bzw. erledigen die Abgeltungssteuer. Aber im Detail könnte ja noch die Kirchensteuer "offen" sein, wenn Du einerseits einer Religionsgemeinschaft angehörst, aber der Eintragung beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen hast. Die wäre dann nämlich noch nicht bezahlt und Du musst eine Steuererklärung abgeben. Ausländische Banken dürfen/können keine deutsche Abgeltungssteuer einbehalten und dir bescheinigen. Die können nur Bescheinigungen aus Deutschland weiterleiten, z.B. von der deutschen Depotbank, die die Wertpapiere verwahrt.

 

Bei der Abgeltungssteuer gibt es nur den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (ledig), der abgezogen wird. Wenn Du mit Zinsen und Erträgen darüber bist und die noch nicht (vollständig) abgeführt sind, dann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung. In die Günstigerprüfung (wenn keine/geringe anderweitige zu versteuernden Einkommen vorliegen) kommst du nur rein, wenn du eine Steuererklärung abgibst.

 

Zitat

... "monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410" ...

Betrachte die Abgeltungssteuer (§20 EStG und was darauf alles Bezug nimmt) als ein eigenständiges Gebilde und komme nicht auf die Idee, irgendwelche Freibeträge (wegen Existenzminimum, Nebenberufliche Tätigkeit etc.) aus dem übrigen Einkommenssteuergesetz (hier "aus nichtselbständiger Arbeit" nach §19 EStG -> Lohnsteuer) dort einzurechnen. Der Gesetzgeber hat genau das nicht gewollt.

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