voracious Mai 1, 2014 Hallo liebe Forenmitglieder, ich habe eine Frage zur Behandlung von Minderheitenanteilen in der Cash-Flow-Rechnung, insbesondere bei der GESCO AG. Das Geschäftsmodell von GESCO besteht ja bekanntlich in dem Aufkauf (kleiner) Industrieunternehmen, wobei, wenn möglich, immer darauf geachtet wird, dass der Geschäftsführer 10-20% der Anteile an dem jeweiligen Unternehmen hält. Dadurch ergeben sich dann natürlich recht erhebliche Minderheitenanteile. Ich frage mich nun, wie mit diesen Anteilen in der Cash-Flow-Rechnung umzugehen ist, wenn ich zum Beispiel den Free Cash Flow/Owner Earnings bestimmen möchte. GESCO gibt seine Cash-Flow-Rechnung im Geschäftsbericht leider ausgehend vom Jahresüberschuss einschließlich der Minderheitenanteile an. Irgendwie müssten wir die Cash-Flow-Rechnung nun bereinigen?! In der GuV sind die Ergebnisanteile Dritter bzw. der Jahresüberschuss nach Anteilen Dritter genau angegeben, aber für eine Bereinigung bräuchten wir ja noch viele andere Informationen, die der Geschäftsbericht allerdings nicht hergibt. So sind ja z.B. auch die Abschreibungen und Rückstellungen vollkonsolidiert und wir müssten eigentlich genau wissen, wie hoch diese jeweils in den einzelnen Unternehmen sind, um eine Cash-Flow-Rechnung, ausgehend von dem Jahresüberschuss nach Minderheitenanteilen, durchzuführen. Liege ich richtig in der Annahme, dass eine solche Berechnung für uns in diesem Fall nicht möglich ist? Es ist also auch nicht möglich, den operativen Cash Flow nach Anteilen Dritter zu bestimmen? GESCO gibt in seinem Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit immerhin "Auszahlungen an Minderheitsgesellschafter" an. Würde es Sinn ergeben, wenn wir ganz normal Free Cash Flow/Owner Earnings mit der gegebenen Cash-Flow-Rechnung bestimmen und dann von diesem Ergebnis die "Auszahlungen an Minderheitsgesellschafter" abziehen? Mir fällt leider überhaupt keine andere Möglichkeit ein. Wenn ihr schon einmal Erfahrungen mit diesem Problem gemacht oder eine gute Idee habt, immer her damit. Den GESCO Geschäftsbericht 2012/2013 gibt es: Hier GuV und Cash-Flow-Rechnung finden sich auf den Seiten 72 und 73. Vorab vielen Dank für jede Antwort. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Andey Mai 1, 2014 Die Anteile anderer Gesellschafter betreffen die Kapital- und Ergebnisanteile an den Kapital- und Personengesell- schaften. Die Anteile anderer Gesellschafter an den Kapitalgesellschaften werden im Eigenkapital ausgewiesen und resultieren i.W. aus Anteilen an der C.F.K. CNC-Fertigungstechnik Kriftel GmbH, Dörrenberg Edelstahl GmbH mit ihren Tochtergesellschaften, Hubl GmbH, Protomaster Riedel & Co. GmbH, SVT GmbH, VWH Herschbach GmbH sowie der WBL Holding GmbH mit ihren Tochtergesellschaften. Die Anteile anderer Gesellschafter an den Personengesellschaften sind gemäß den Bestimmungen des IAS 32 den langfristigen Schulden zugeordnet. Sie resultieren aus Anteilen an der AstroPlast Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, Franz Funke Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Haseke GmbH & Co. KG und Georg Kesel GmbH & Co. KG. Neben dem bilanziellen Eigenkapital werden die Anteile anderer Gesellschafter an den Personengesellschaften wirt - schaftlich als Bestandteil des Eigenkapitals betrachtet. Ist jetzt mal aus dem Anhang zitiert. Meines Wissens nach sind Minderheitenanteile Equity (siehe Zitat oben wirtschaftlich ebenfalls als Bestandteil EK betrachtet), die überhaupt nur durch Konsolidierungs- und Rechnungslegungsprinzipien auftauchen. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass eine Bewertung à la "sum of the parts", ergo jedes einzelne Tochterunternehmen extra bewerten und danach als Summe Gescos Wert bestimmen - was mit Sicherheit die "genaueste" Variante wäre - aufgrund von zu wenig Informationen wohl kaum möglich sein wird UND Unternehmensbewertung m.E. keine wahrheitsgetreue Wertbestimmung auf den Cent genau darstellt, sondern lediglich einen gewissen "Rahmen" vorgibt, würde ich es nicht all zu schlimm empfinden, wenn du die FCFs einfach mit Minderheiten berechnest und diese Minderheiten am Ende wieder raushaust. Damit meine ich: wenn du die Minderheiten eher als Schulden betrachten möchtest, dann könntest du sie ähnlich wie beim Übergang von Entity zu Equity einfach abziehen, ansonsten - also im Fall, dass du sie eben als Eigenkapital betrachtest - würde ich es einfach approximativ prozentual abziehen. Wenn also das Eigenkapital 166,5 Mio beträgt und davon grob 12 Mio Minderheiten sind, dann wären das 7,2%. Wenn du nun von deinem berechnetem Equity Wert - den du durch die FCFs inkl. Minderheiten - berechnet hast am Ende 7,2% davno abziehst, ergibts wohl grob den Unternehmenswert Equity. Natürlich ist der Ansatz nicht exakt, aber wer Unternehmensbewertung für eine exakte Wissenschaft hält, dem ist m.E. sowieso nicht mehr zu helfen ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
voracious Mai 2, 2014 Hi Andey, vielen Dank für deine Antwort. Eine genauere Möglichkeit zur Berechnung scheint es wirklich nicht zu geben. Ich werde die "Auszahlungen an die Minderheitsgesellschafter" aus dem Cashflow der Finanzierungstätigkeit einfach abziehen, um so zumindest näherungsweise an eine "korrekte" Bestimmung des Unternehmenswertes zu gelangen. Noch einmal vielen Dank für deine Meinung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag