FranzFerdinand März 28, 2014 · bearbeitet März 31, 2014 von f*****5 Folgendes Szenario: Witwer W verstirbt und hat eine Tochter T. T hat vor vielen Jahren mit dem Vater gebrochen und lebt unbekannt verzogen und kinderlos in Südamerika. W hatte kein Testament. T ist demnach Erbin, für das Gericht aber nicht auffindbar. Der Bruder (B ) des W ist ebenfalls verstorben, hat aber ein Kind K und mehrere Enkel. Wenn T eines Tages verstirbt, wäre dann B der nächste Erbe und K bzw. die Enkel entsprechende Nacherben? Falls ja: Es könnte durchaus 30 Jahre dauern, bis dieser Erbfall eintritt, sollte man, wenn bekannt, die Bank bereits vorab informieren, damit keine Verjährung (die allgemeine nach 30 Jahren) eintritt? Was ist überhaupt nötig, um den Tod einer "unbekannt verzogenen Person" feststellen zu lassen? Hat jemand so einen Fall schon mal erlebt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alwin März 28, 2014 Vorab: Wenn das Erbe halbwegs nennenswert ist, müsste jetzt für T wahrscheinlich erstmal ein Abwesenheitspfleger bestellt werden (§ 1911 BGB). Ansonsten nur eine ganz kursorische Antwort: Wenn T eines Tages verstirbt, wäre dann B der nächste Erbe und K bzw. die Enkel entsprechende Nacherben? Das geerbte Vermögen geht dann an die Erben von T. Wer das ist, weiß man erst zum Todeszeitpunkt von T. Wenn T dann noch deutsche Staatsbürgerin ist, käme es darauf an, ob sie mit oder ohne letztwillige Verfügung verstirbt und ob T zum Todeszeitpunkt noch andere Verwandte oder einen Ehegatten hat. Wenn T im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr deutsche Staatsbürgerin ist, gilt das deutsche Erbrecht nicht mehr (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Falls ja: Es könnte durchaus 30 Jahre dauern, bis dieser Erbfall eintritt, sollte man, wenn bekannt, die Bank bereits vorab informieren, damit keine Verjährung (die allgemeine nach 30 Jahren) eintritt? Welche Ansprüche gegen was für eine Bank sollen da verjähren und warum soll dafür eine 30jährige Verjährungsfrist gelten? Was ist überhaupt nötig, um den Tod einer "unbekannt verzogenen Person" feststellen zu lassen? Das geht nach dem Verschollenheitsgesetz. Hat jemand so einen Fall schon mal erlebt? Ich jedenfalls nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boll März 28, 2014 · bearbeitet März 28, 2014 von boll Gibt's keine Ehefrau F? Hat W noch Eltern? Nach meinem Verständnis (ich gehe davon aus, dass Ws Eltern schon verstorben sind): Da kein Testament und vermutlich auch kein Ehe- und Erbvertrag vorliegen: Wenn W verstirbt, erben F sowie T je 50%. Wenn es keine F (mehr) gibt, dann erbt T zu 100%. Wenn T wirklich (adoptiv-)kinderlos (vor B ) verstirbt, erbt B zu 100%. Falls B auch schon verstorben sein sollte oder das Erbe ausschlägt, erbt ersatzweise K. Im Falle des Falls auch dafür ersatzweise die Enkel E. Wenn W noch nicht verstorben ist, würde ich zu einem Testament raten, in dem ein (!) Erbe benannt wird (z.B. B und zusätzlich ersatzweise K und wiederum ersatzweise ggf. mehrere E). Durch die Benennung eines Alleinerben sind alle andere möglichen Erben automatisch enterbt und können nur noch auf ihren Pflichtteil pochen (für T hieße das, sie könnte 50% (?) geltend machen, wenn F nicht vorhanden). Vorteil: T hat mit dem Erbe und dem ganzen drum und dran der Erbabwicklung nichts zu tun (bis auf ihren Anspruch geltend zu machen, sofern sie denn will). Die Erbabwicklung übernimmt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Wenn W sich nicht auf Erben festlegen möchte, kann er ja explizit T und zusätzlich ihre Abkömmlinge enterben (man weiß ja nie). Es bleibt dann aber bei der o.g. Reihenfolge. Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehepartner und Angehörige in direkter Linie erster Ordnung, soweit mir bekannt, d.h. Kinder und Eltern (sofern keine Kinder vorhanden sind). Edit: Das geerbte Vermögen geht dann an die Erben von T. Wer das ist, weiß man erst zum Todeszeitpunkt von T. Für mich eine Lernfrage: Wenn T schon verstorben sein sollte, geht das geerbte Vermögen dann wirklich auf alle ihre Erben (z.B. Ehemann oder andere Dritte laut evtl. vorhandenem Testament) über? Oder nur auf ihre Abkömmlinge (die es ja nicht geben soll)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand März 28, 2014 · bearbeitet März 31, 2014 von f*****5 Danke schon mal für die Antworten. W und B sowie deren Elteren und jeweilige Ehepartner sind alle bereits verstorben, testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten sind also ausgeschlossen. T dürfte etwa 70 Jahre alt sein und ist vermutlich nicht in der Lage zu einer Adoption oder Erbeinsetzung sein, geschweige denn der Einforderung eines Pflichtteils. Von der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gehe ich aus (Rentenbezug etc.). @Alwin: Ich denke an § 199 IIIa BGB: "(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an." Die Ansprüche von T würden also in 30 Jahren verjähren, aber was passiert dann? Die Bank darf das Geld behalten, oder geht der Anspruch auf die folgenden Erben (K bzw. E) über? Eine Abwesenheitspflegschaft könnte nach hinten losgehen, wenn T Schulden hat (unbekannt). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alwin März 28, 2014 · bearbeitet März 28, 2014 von Alwin T dürfte etwa 70 Jahre alt sein und ist vermutlich nicht in der Lage zu einer Adoption oder Erbeinsetzung sein, geschweige denn der Einforderung eines Pflichtteils. Warum ist man mit etwa 70 Jahren nicht mehr in der Lage zu einer Adoption oder Erbeinsetzung? Wenn die Dame handschriftlich auf ein Stück Papier schreibt, dass nach ihrem Tod ihr ganzes Vermögen an ihren früheren SPD-Ortsverein gehen soll und ihren Namen darunter setzt, ist das ein wirksames Testament. @Alwin: Ich denke an § 199 IIIa BGB: "(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an." Die Ansprüche von T würden also in 30 Jahren verjähren, aber was passiert dann? Die Bank darf das Geld behalten, oder geht der Anspruch auf die folgenden Erben (K bzw. E) über? Wenn T Ansprüche gegen eine Bank geerbt hat und diese verjähren lässt, darf die Bank das Geld behalten. Das ist bei der Verjährung übrigens immer so (§ 214 Abs. 1 BGB). Wenn es um die Sorge gehen sollte, dass das Guthaben auf einem Sparbuch oder Girokonto verjähren könnte, besteht allerdings m.E. kein Verjährungsrisiko. Solange das Sparbuch/Konto nicht gekündigt wird, unterliegt das Guthaben nach meiner Kenntnis nicht der Verjährung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chart März 31, 2014 · bearbeitet März 31, 2014 von chart Folgendes Szenario: Witwer W verstirbt und hat eine Tochter T. T hat vor vielen Jahren mit dem Vater gebrochen und lebt unbekannt verzogen und kinderlos in Südamerika. W hatte kein Testament. T ist demnach Erbin, für das Gericht aber nicht auffindbar. Der Bruder (B ) des W ist ebenfalls verstorben, hat aber ein Kind K und mehrere Enkel. Wenn T eines Tages verstirbt, wäre dann B der nächste Erbe und K bzw. die Enkel entsprechende Nacherben? Falls ja: Es könnte durchaus 30 Jahre dauern, bis dieser Erbfall eintritt, sollte man, wenn bekannt, die Bank bereits vorab informieren, damit keine Verjährung (die allgemeine nach 30 Jahren) eintritt? Was ist überhaupt nötig, um den Tod einer "unbekannt verzogenen Person" feststellen zu lassen? Hat jemand so einen Fall schon mal erlebt? Danke schon mal für die Antworten. W und B sowie deren Elteren und jeweilige Ehepartner sind alle bereits verstorben, testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten sind also ausgeschlossen. T dürfte etwa 70 Jahre alt sein und ist vermutlich nicht in der Lage zu einer Adoption oder Erbeinsetzung sein, geschweige denn der Einforderung eines Pflichtteils. Von der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gehe ich aus (Rentenbezug etc.). @Alwin: Ich denke an § 199 IIIa BGB: "(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an." Die Ansprüche von T würden also in 30 Jahren verjähren, aber was passiert dann? Die Bank darf das Geld behalten, oder geht der Anspruch auf die folgenden Erben (K bzw. E) über? Eine Abwesenheitspflegschaft könnte nach hinten losgehen, wenn T Schulden hat (unbekannt). Löscht du deine Beiträge hier auch bald weg, wie du es hier getan hast? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand März 31, 2014 · bearbeitet März 31, 2014 von f*****5 Wenn ich das für notwendig halte, würde ich es tun. Und einen Moderator bitten, mein Zitat aus deinem Post zu entfernen. Aber das wird diesmal nicht nötig sein. Danke auch an Alwin, gerade der Verjährungshinweis war interessant. Die Erbeinsetzung wäre im Moment noch irrelevant, da das Erbe bisher gar nicht angetreten wurde und damit mMn auch gar nicht "weitervererbt" werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chart März 31, 2014 · bearbeitet März 31, 2014 von chart Gut zu wissen, dann ist es auch für andere ablsolut sinnlos auf irgendetwas von dir zu antworten. Die Zeit kann man sich sparen, da man zu jeder Zeit damit rechnen muss, dass die Häfte hier und an anderer Stelle wo du aktiv schreibst gelöscht wird. Da du um deine Identität besorgt bist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand März 31, 2014 Im Internet ist nichts für die Ewigkeit. Wenn Du Angst davor hast, dass ich meine Fragen in einem längst inaktiven Thema mit persönlicher, nicht für die Allgemeinheit interessanter, Fragestellung lösche und dadurch die Antwort ggf. unverständlich wird, antworte eben nicht auf meine Fragen, ich werds aushalten. Aber in zwei Threads deswegen so einen Aufstand zu machen, finde ich einfach übertrieben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chart März 31, 2014 Ich werde es sicher auch aushalten nicht zu antworten und einige andere auch. Die Zeit kann man andersweitig besser dann nutzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alwin März 31, 2014 · bearbeitet April 1, 2014 von Alwin Edit: Das geerbte Vermögen geht dann an die Erben von T. Wer das ist, weiß man erst zum Todeszeitpunkt von T. Für mich eine Lernfrage: Wenn T schon verstorben sein sollte, geht das geerbte Vermögen dann wirklich auf alle ihre Erben (z.B. Ehemann oder andere Dritte laut evtl. vorhandenem Testament) über? Oder nur auf ihre Abkömmlinge (die es ja nicht geben soll)? Sorry, hatte die nachträglich hinzugefügte Frage übersehen und antworte deshalb erst jetzt. Die gesetzliche Erbfolge geht wie folgt: Erbe wird nur, wer im Todeszeitpunkt des Erblassers lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (=Kinder, Enkel, Urenkel usw.) (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein Abkömmling höherer Ordnung schließt schließt seine eigenen Nachkommen von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Wenn also ein Kind des Erblassers vorhanden ist, erben dessen Kinder - die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Enkel des Erblassers - nichts. Lebt ein Abkömmling des Erblassers zum Todeszeitpunkt nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten also immer dessen Kinder (nicht: dessen testamentarisch bestimmte Erben). Nur wenn überhaupt keine Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) vorhanden sind, kommen gesetzliche Erben zweiter Ordnung in Betracht (§ 1930 BGB). Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Brüder, Schwestern, Neffen, Nichten, usw.) (§ 1925 Abs. 1 BGB). Wiederum treten an die Stelle eines zum Zeitpunkt des Erbfalls Verstorbenen dessen Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 BGB). So, und jetzt konkret, damit es verständlich wird: T ist Erbin erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie ist in Deiner Fallvariante bereits verstorben und kann daher nicht Erbin werden (§ 1923 Abs. 1 BGB). An ihre Stelle treten ihre Kinder, sofern welche vorhanden sind (§ 1924 Abs. 3 BGB); sonstige (testamentarisch eingesetzte) Erben der T bekommen dagegen nichts. T hat aber keine Kinder. Damit sind keine Erben erster Ordnung vorhanden. Es erben damit die Erben zweiter Ordnung. Das sind die Eltern des Erblassers W (§ 1925 Abs. 1 BGB). Diese sind ebenfalls bereits verstorben. Deshalb treten an ihre Stelle ihre Kinder (§ 1925 Abs. 3 BGB). Das sind die Geschwister des Erblassers. Einziges Geschwisterkind von W ist hier B. Dieser ist ebenfalls schon verstorben und wird durch sein Kind K ersetzt (wieder § 1925 Abs. 3 BGB). Damit wäre in Deiner Fallvariante K der alleinige Erbe. Die Erbeinsetzung wäre im Moment noch irrelevant, da das Erbe bisher gar nicht angetreten wurde und damit mMn auch gar nicht "weitervererbt" werden kann. Auf das Risiko hin, jetzt endgültig zum Klugsch***er gestempelt zu werden: Auch das ist nicht ganz richtig. Eine Erbschaft braucht man nicht ausdrücklich antreten, man muss sie nur ausdrücklich ausschlagen, wenn man sie nicht haben will (§ 1942 Abs. 1 BGB). Wer nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist ausschlägt, hat das Erbe automatisch angenommen (§ 1943 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und dauert bei Erben, die im Ausland leben, sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Wenn der Erbe seinerseits innerhalb der Ausschlagungsfrist stirbt, geht die Erbschaft einschließlich des Ausschlagungsrechts auf seine Erben über (§ 1945 Abs. 1 BGB). Auch hier ein konkreter Beispielsfall: Einzige Verwandte des Erblassers W sind seine Tochter T und sein Bruder B (oder sein Neffe K - darauf kommt es nicht an). T lebt im Todeszeitpunkt von W im Ausland und erfährt nie etwas von ihrer Erbschaft. Sie setzt irgendwann ein Testament auf, in dem sie ihren früheren SPD-Ortsverein als Alleinerben einsetzt. Wer erhält das Vermögen von W? Antwort: Alleinerbin von W ist zunächst T geworden, weil sie die einzige lebende Erbin erster Ordnung ist (§§ 1923 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB). Da sie im Ausland lebte, hatte sie die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme vom Erbfall auszuschlagen (§ 1944 Abs. 3 BGB). Da sie nie Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, hat diese Frist nie zu laufen begonnen. Deshalb geht das von W geerbte Vermögen nach dem Tod von T zusammen mit dem Ausschlagungsrecht auf den Erben von T über (§ 1945 Abs. 1 BGB). Glücklicher ist damit in dieser Fallvariante der SPD-Ortsverein als testamentarischer Alleinerbe von T. Alles klar? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand April 1, 2014 Ah, sehr interessant, keine Angst, ich nenne dich sicher nicht KlugSch******r ;-) Gilt das Erbe tatsächlich auch als angenommen, wenn der Aufenthalt oder sogar das (Über-)Leben der Erbin durch das Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte? Es steht dann ja nicht mal fest, ob ein Leben im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt gegeben war, oder wird das ggf. rückwirkend festgestellt? Ich nehme mal an, zuständiges Gericht für das gesamte Verfahren ist das Nachlassgericht, dass für Ws Tod zuständig war? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alwin April 1, 2014 · bearbeitet April 1, 2014 von Alwin Es kann sich durchaus viel später herausstellen, dass viele Jahre lang die falsche Person als Erbe behandelt wurde. Für solche Feststellungen ist regelmäßig das Nachlassgericht zuständig (ohne dass ich das für gerade diesen Fall jetzt genauer geprüft hätte). Aber: Du variierst hier Deinen ursprünglichen Fall. Anfangs hattest Du noch Folgendes geschrieben: Witwer W verstirbt und hat eine Tochter T. T hat vor vielen Jahren mit dem Vater gebrochen und lebt unbekannt verzogen und kinderlos in Südamerika. W hatte kein Testament. T ist demnach Erbin, für das Gericht aber nicht auffindbar. Der Bruder (B ) des W ist ebenfalls verstorben, hat aber ein Kind K und mehrere Enkel. Dem entnehme ich, dass (1.) T noch lebt und (2.) lediglich ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Diese Annahmen habe ich meinen Antworten (außer der Antwort zur Fallvariante von boll in der erste Hälfte von Beitrag #11) zugrunde gelegt, ohne besonders darauf hinzuweisen. Jetzt schilderst Du den Fall so: Gilt das Erbe tatsächlich auch als angenommen, wenn der Aufenthalt oder sogar das (Über-)Leben der Erbin durch das Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte? Es steht dann ja nicht mal fest, ob ein Leben im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt gegeben war, oder wird das ggf. rückwirkend festgestellt? Es ist also nicht überhaupt nicht mehr sicher, ob T noch lebt bzw. zum Zeitpunkt des Todes von W noch gelebt hat. Das ändert den Fall. Es geht jetzt nicht mehr um einen eindeutig bestimmbaren, aber unauffindbaren Erben. Vielmehr ist bereits zweifelhaft, wer überhaupt Erbe geworden ist. Wenn T zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hat, ist sie Alleinerbin des W, anderfalls ist es K. Um das weitere Procedere es etwas abzukürzen, stelle ich gleich mal selbst die Frage, die jetzt kommen sollte: Was sollte K in dieser Situation tun? Antwort: Ich würde K empfehlen, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen, falls das noch nicht geschehen ist. Dabei ist natürlich auf die Existenz der T und ihr ungewisses Schicksal hinzuweisen (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Außerdem kann K natürlich auch die für ihn günstige Vermutung äußern, dass T bereits verstorben ist und diese - wenn möglich - mit entsprechenden Indizien untermauern. Das Nachlassgericht wird daraufhin von sich aus Ermittlungen zum Verbleib der T aufnehmen (§ 2358 Abs. 1 BGB). Wenn es nicht gelingt, ihr Schicksal zu klären, kann (nicht: muss) das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen (§ 2358 Abs. 2 BGB). Meldet sich daraufhin innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist niemand, bekommt K den Erbschein. Darauf würde ich an K's Stelle spekulieren. Es ist allerdings auch möglich, damit auf die Nase zu fallen. Das Nachlassgericht hat auch die Möglichkeit, keinen Erbschein zu erteilen und auf die Voraussetzungen des Verschollenheitsgesetzes zu verweisen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand April 2, 2014 · bearbeitet April 2, 2014 von f*****5 Du hast den Fall schon richtig erfasst, T lebt, Aufenthaltsort ist dem Gericht nicht bekannt. Ich wollte davon gar nicht abweichen, es ging eher um das Problem, dass das Gericht mangels Aufenthaltsort auch gar nicht weiss, ob T überhaupt noch lebt, es geht nur, mangels Beweis des Gegenteils, davon aus. Da habe ich mich unklar ausgedrückt. Deine letzte Antwort ist sehr aufschlußreich. Zunächst wird K allerdings versuchen, T ausfindig zu machen, denn Erbe ist nunmal Erbe. Es geht K eher darum, auf lange Sicht weder Bank noch Staat zu beschenken Wobei eine Frage noch offen ist: Wenn T stirbt, das Gericht dies erfährt und T keine Erben hinterlässt, das Gericht aber nicht korrekt ermittelt, das nun K erbt: Wann tritt denn der Fiskus das Erbe an, und ist dies reversibel? Das Erbe bestünde in diesem Fall nur aus Bankeinlagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alwin April 2, 2014 · bearbeitet April 2, 2014 von Alwin Deine letzte Antwort ist sehr aufschlußreich. Zunächst wird K allerdings versuchen, T ausfindig zu machen, denn Erbe ist nunmal Erbe. Es geht K eher darum, auf lange Sicht weder Bank noch Staat zu beschenken Okay, klingt fair. Die würde ich auch nicht beschenken wollen. Wobei eine Frage noch offen ist: Wenn T stirbt, das Gericht dies erfährt und T keine Erben hinterlässt, das Gericht aber nicht korrekt ermittelt, das nun K erbt: Wann tritt denn der Fiskus das Erbe an, und ist dies reversibel? Das Erbe bestünde in diesem Fall nur aus Bankeinlagen. Wenn T irgendwann verstirbt, wäre der Fiskus nur dann ihr Erbe, wenn sonst überhaupt keine Erben ermittelbar sind (§ 1964 Abs. 1 BGB). Das ist nicht der Fall, weil K als Verwandter der T als Erbe in Betracht kommt. Das Nachlassgericht kann die Erbenstellung des Fiskus grundsätzlich erst feststellen, wenn es eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen hat und sich darauf niemand meldet (§ 1965 Abs. 1 BGB). K sollte sich also über solche Aufforderungen des für T (nicht: W) zuständigen Nachlassgerichts auf dem Laufenden halten. Wäre ich an der Stelle von K, würde ich so vorgehen: Als erstes würde ich versuchen, auf dem schon beschriebenen Weg einen Erbschein als Erbe von W zu bekommen. Dabei sind gegenüber dem Nachlassgericht - wie Du selbst schon erkannt hast - selbstverständlich wahre und vollständige Angaben zu machen. Wenn ich den Erbschein nicht bekäme, würde ich versuchen, irgendwann nach dem Verschollenheitsgesetz den Tod von T feststellen zu lassen. Anschließend würde ich versuchen, einen Erbschein als Erbe von T zu erhalten. Dazu noch folgende Hinweise: Für das Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz sollten möglichst viele Indizien für ein Ableben der T gesammelt werden. Das Lebensalter ist natürlich ein wichtiges Indiz und ich würde davon ausgehen, dass die Erfolgschancen eines solchen Verfahrens nach T's 80stem Geburtstag jährlich steigen. Andere Indizien sind aber auch wichtig: War T vielleicht krank? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in eine gefährliche Gegend begeben hat? Ist sie eher nach Rio oder eher in den bolivianischen Amazonasdschungel ausgereist? Hatte sie noch Kontakte in die Heimat und sind diese vielleicht zu irgendeinem Zeitpunkt abgebrochen? Wenn ja, lässt sich feststellen, warum? Zu bedenken ist außerdem, dass K auf diese Weise nicht Erbe von W, sondern Erbe von T wird. Das kann einen wichtigen Unterschied machen, denn er erhält das komplette Vermögen von T. Dazu gehört zwar - wenn T als Erbin von W festgestellt wird - der Nachlass des W, aber darüber hinaus auch alle anderen Vermögensbestandteile der T, einschließlich etwaiger Schulden. Deshalb ist es denkbar, dass dieses Vorgehen am Ende nicht zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Einen Versuch ist es trotzdem wert. Auch was die Zuständigkeiten angeht, kann es schnell komplex werden, weil für die einzelnen Schritte verschiedene Gerichte zuständig sein können. Stell Dir beispielsweise Folgendes vor: W hatte seinen letzten Wohnsitz in Bielefeld. K lebt in Gütersloh. T hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Paderborn und ist dann in den bolivianischen Amazonasdschundel ausgereist. An welche Gerichte muss K sich wenden? Antwort (ohne Gewähr und nach nicht mehr als 5 Minuten Gesetzeslektüre): Die Erteilung eines Erbscheins als Erbe von W muss K beim Amtsgericht Bielefeld beantragen (§ 343 Abs. 1 FamFG). Wenn das nicht klappt, muss er sich für das Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz ans Amtsgericht Paderborn wenden, um T für tot erklären zu lassen (§ 15 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz). Den Erbschein als Erbe von T bekommt er anschließend vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg (kein Scherz, § 343 Abs. 2 FamFG). Daher mein letzter Tipp: Wenn K das wirklich durchziehen will, sollte er sich dafür an einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt wenden (was natürlich nur Sinn macht, wenn am Ende eine nennenswerte Beute zu erwarten ist). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand April 18, 2014 · bearbeitet April 18, 2014 von f*****5 Danke für die umfangreichen Tipps, das wird erstmal aufbereitet und ggf. in ein paar Jahren wieder aus dem Schrank geholt. Es ist wirklich eine verfahrene Situation, jetzt ist deutlich mehr Übersicht gewonnen. Feedback kann ich jetzt naturgemäß nicht versprechen, aber wenn es das Forum dann noch gibt, gibts Rückmeldung Ist eben ein Thema für Geduldige... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag