SamCooper März 26, 2014 Hallo liebe Forengemeinde, ich habe folgendes Problem: Ich besitze Aktien in Australien. Die sind aber vom Handel allgemein ausgesetzt, weil das Unternehmen insolvenzverwaltet wird. Nun habe ich überlegt, ob ich nicht versuche, die Aktien außerbörslich loszuwerden (dass die Wahrscheinlichkeit, einen Käufer zu finden, nicht so gut ist, ist mir schon klar). Ich habe einen Broker beauftragt, der sich insoweit mit der Abwicklungsstelle auseinandersetzt. Mir geht es vor allem darum, dass ich einen Verlust generiere, den mir das Finanzamt dann anerkennt. Sieht da jemand Probleme? Ist das vor allem strafrechtlich ok? Der außerbörsliche Handel ist ja grundsätzlich ok. Allerdings bin ich mir nicht so sicher, weil das Unternehmen unter Zwangsverwaltung steht... Ich möchte einfach nur einen steuerlichen Verlust realisieren, ohne mich in die Nesseln zu setzen. Ob das Finanzamt später mitgeht, ist ja eine andere Geschichte... Vielen Dank schon mal. -Sam Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GoGi März 26, 2014 Wenn die Aktie nichts mehr Wert ist, ist das dann kein steuerlicher Verlust? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder März 26, 2014 · bearbeitet März 27, 2014 von bondholder Wenn die Aktie nichts mehr Wert ist, ist das dann kein steuerlicher Verlust? Die deutsche Finanzverwaltung sieht eine Wertlosausbuchung nicht als steuerlich anrechenbaren Verlust an. Deshalb wird empfohlen, Insolvenzaktien nach Möglichkeit zu verkaufen, solange diese noch börsennotiert sind... SamCooper: Sind die australischen Aktien in einem deutschen Bankdepot eingebucht, so dass ein Depotübertrag an einen Käufer möglich ist? Falls ja: Du kennst nicht zufällig jemanden [bitte nicht den Lebenspartner oder enge Verwandte!], der bereit ist, dir den Schrott für einen Euro [bzw z.B. 0,001 Euro pro Stück] abzukaufen? Es ist nicht verboten, sich für derartige Gefälligkeiten mit einer Restaurant-Einladung oder einem selbstgebackenen Kuchen erkenntlich zu zeigen... Selbstverständlich zahlt man den Kaufpreis dann per Überweisung (und nicht etwa bar auf die Hand) und unterzeichnet einen schriftlichen Kaufvertrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor März 27, 2014 Wenn die Aktie nichts mehr Wert ist, ist das dann kein steuerlicher Verlust? Die deutsche Finanzverwaltung sieht eine Wertlosausbuchung nicht als steuerlich anrechenbaren Verlust an. Deshalb wird empfohlen, Insolvenzaktien nach Möglichkeit zu verkaufen, solange diese noch börsennotiert sind... SamCooper: Sind die australischen Aktien in einem deutschen Bankdepot eingebucht, so dass ein Depotübertrag an einen Käufer möglich ist? Falls ja: Du kennst nicht zufällig jemanden [bitte nicht den Lebenspartner oder enge Verwandte!], der bereit ist, dir den Schrott für einen Euro [bzw z.B. 0,001 Euro pro Stück] abzukaufen? Es ist nicht verboten, sich für derartige Gefälligkeiten mit einer Restaurant-Einladung oder einem selbstgebackenen Kuchen erkenntlich zu zeigen... Selbstverständlich zahlt man den Kaufpreis dann per Überweisung (und nicht etwa bar auf die Hand) und unterzeichnet einen schriftlichen Kaufvertrag. Hinsichtlich des wertlosen Verfalls/Insolvenz etc. gibt es einige anhängige Verfahren. Das sollte zwar vermieden werden, wenn aber nichts mehr geht, sollte man den Fall offen halten. Der Verkauf an einen Dritten ist unproblematisch, wenn er tatsächlich gewollt ist und auch durchgeführt wird. Ob es ein inl. oder ausl. Depot ist, spielt dabei keine Rolle. Gruß Taxadvisor P.S.: Das mit der "Gefälligkeit" sollte man zumindest nicht hier posten. Wird es öffentlich, dass es nur eine Gefälligkeit ist, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung sicherlich ein Fall des § 42 AO (ggfs. der Vorwurf der Steuerhinterziehung?) vor. ;-)) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder März 27, 2014 · bearbeitet März 27, 2014 von bondholder Der Verkauf an einen Dritten ist unproblematisch, wenn er tatsächlich gewollt ist und auch durchgeführt wird. Ob es ein inl. oder ausl. Depot ist, spielt dabei keine Rolle. Deshalb ist es sehr von Vorteil, wenn ein nachweisbarer Depotübertrag möglich ist. Bei einem deutschen Depot bitte auf dem Formular 'entgeldlicher Übertrag mit Gläubigerwechsel' ankreuzen. Das mit der "Gefälligkeit" sollte man zumindest nicht hier posten. Wird es öffentlich, dass es nur eine Gefälligkeit ist, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung sicherlich ein Fall des § 42 AO (ggfs. der Vorwurf der Steuerhinterziehung?) vor. ;-)) Der Käufer erwirbt die Wertpapiere ausschließlich wegen des enormen Kurssteigerungspotentials (wie jeder andere Pennystock-Zocker auch!), warum denn sonst? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tooni März 31, 2014 Ergänzen sollte man noch (nur der Vollständigkeit halber), dass ein solches Vorhaben natürlich nur dann Sinn macht, wenn die Aktien nicht bereits vor 2009 gekauft worden sind. Und darum kann ich für meine ähnlich gelagerten Fälle das Ganze leider nicht nutzen . Gruß, Tooni Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SamCooper April 4, 2014 Super, vielen Dank für Eure Antworten. Mir ging es nur darum, ob irgendwas dagegen spricht, einen Händler mit dem Verkauf von dem Schrott zu beauftragen. Konkret geht es um Platinum Australia. Die sind ja mittlerweile schon einem Delisting zum Opfer gefallen... Rein steuerlich gesehen hat die Finanzverwaltung im Rundschreiben zur Abgeltungssteuer nunmehr den Standpunkt eingenommen, dass die Transaktionskosten den Veräußerungspreis nicht übersteigen dürfen, da sonst keine Verluste geltend gemacht werden können. Ob dies rechtens ist, muss wohl mal wieder vor dem BFH geklärt werden. Gibt es irgendwo noch was zum Nachlesen, wie die Rechtslage bei Aktienkauf vor 2008 war? Vielleicht hat jemand einen Tipp. Würde mich jetzt auch mal interessieren. Danke -Sam Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder April 4, 2014 · bearbeitet April 4, 2014 von bondholder Rein steuerlich gesehen hat die Finanzverwaltung im Rundschreiben zur Abgeltungssteuer nunmehr den Standpunkt eingenommen, dass die Transaktionskosten den Veräußerungspreis nicht übersteigen dürfen, da sonst keine Verluste geltend gemacht werden können. Ob dies rechtens ist, muss wohl mal wieder vor dem BFH geklärt werden. Workaround: Bei einem direkten Privatverkauf ohne Händler sollten keine Transaktionskosten anfallen. Man kann natürlich auch im Kaufvertrag festlegen, dass eventuell anfallende Transaktionskosten vom Käufer zu bezahlen sind. Gibt es irgendwo noch was zum Nachlesen, wie die Rechtslage bei Aktienkauf vor 2008 war? Damals gab es in Deutschland keine Abgeltungsteuerregelung, sondern eine Spekulationsfrist (für 'normale' Wertpapiere: 12 Monate; nicht bei Finanzinnovationen), die schon lange abgelaufen ist. Damit sind Aktienkursgewinne aus der Zeit nunmehr steuerfrei (und Verluste Privatvergnügen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Skipper0815 Juli 22, 2015 Der hier vorliegende Thread ist zwar schon älter aber dennoch möchte ich ihn noch einmal mit aktuellen Informationen füttern. Bei mir gibt es nun einen ähnlichen Fall. Eine Anleihe wurde aus dem Handel genommen. Von einem Tag auf den anderen war ein börslicher Handel nicht mehr möglich. Mitlerweile wurde ein Insolvenzverfahren gestartet. Ein Versuch die Anleihe ausserbörslich zu Veräussern stellte sich als nicht "Sinnvoll" heraus Um "Werlosüberträge" (So sieht es der Staat) zu vermeiden, wurde eine 30% Regel geschaffen. Wenn kein börslicher Kurs mehr vorliegt, wird der letzt notierte Börsenwert verwendet und dabei 30% Gewinn berechnet. Auch wenn ein Kaufvertrag vorliegt ist die Bank verpflichtet bei der Übertragung 30% "Gewinn" anzunehmen und diese zu versteuern. Beispiel Letzter Börlicher Kurs 1000€ Tatsächlicher Wert unklar (in diesen Fall, da das insolvenzverfahren in der Schwebe ist) Kaufvertrag wurde privat abgeschlossen und sollten nun übertragen werden. Wertpapiere werden mit 30% Gewinnberechnung (300€, annahme der Bank) übertragen Von diesen 300€ sind dann noch 25% Kapitalertragsteuer zu entrichten. D.h. am Ende Zahlt der Besitzer bei einem Übertrag noch drauf anstatt wie gehofft die Verluste steuerlich geltend machen zu können.. Das Finanzamt sieht diesesn Fall nun als Forderungsausfall: Hier ein Zitat einer anderen WebSeite: "Ein Forderungsausfall ist nach umstrittener Verwaltungsauffassung keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 60). Konkrete BFH-Rechtsprechung liegt zu dieser Frage noch nicht vor." Nach meinen Infos sollte man aber die Verluste dann doch in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird dieses zwar ablehnen. Dann sollte man wiederum Einspruch erheben und auf ein schwebendes Verfahren hinweisen. (link auf das Verfahren habe ich nun nicht paprat, müsste ich noch einaml suchen) Falls hier jemand noch hinweise hat, wäre ich dankbar. Gruss Skipper Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Juli 22, 2015 Das Finanzamt sieht diesesn Fall nun als Forderungsausfall: Hier ein Zitat einer anderen WebSeite: "Ein Forderungsausfall ist nach umstrittener Verwaltungsauffassung keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 60). Konkrete BFH-Rechtsprechung liegt zu dieser Frage noch nicht vor." Nach meinen Infos sollte man aber die Verluste dann doch in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird dieses zwar ablehnen. Dann sollte man wiederum Einspruch erheben und auf ein schwebendes Verfahren hinweisen. (link auf das Verfahren habe ich nun nicht paprat, müsste ich noch einaml suchen) Falls hier jemand noch hinweise hat, wäre ich dankbar. Gruss Skipper Die Steuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage muss in jedem Fall erstattet werden. Wir haben ähnliche Fälle (Insolvenz/Verfall), bei denen Ruhen des Verfahrens gewährt wurde. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag