Laser12 März 8, 2014 · bearbeitet August 28, 2014 von Laser12 Moin, als Dividendenempfänger bin ich regelmäßig genervt, wenn es um ausländische Quellensteuern geht. Ein breit diversifiziertes Depot bringt bei kleinerem Volumen kaum genügend Dividenden, um Porto und Papier für die Anträge an ausländische Finanzverwaltungen zu bezahlen. Daher habe ich für mich entschieden, einfach nichts zu tun. Das heißt, ich renne dem italienischen Staat nicht ewig hinterher und nehme den angeblich guten Service der Norweger nicht in Anspruch. Für die USA habe ich kein W-8BEN ausgefüllt. Das ist bei der Onvista Bank nicht erforderlich. Der Quellensteuerabzug wird trotzdem auf 15% begrenzt und vollständig auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet. Zum Thema Quellensteuer gibt es viele Threads und ich bin nicht in der Lage, auf relevante Suchergebnisse einzugrenzen. Davon abgesehen ändern sich die Steuern häufiger und viele Angaben sind veraltet oder schlicht falsch. Man kann sich durch die Listen des Bundeszentralamtes für Steuern wühlen. Die sind auch nicht immer aktuell, "beglücken" dafür aber mit unglaublich vielen irrelevanten und unklaren Informationen. Eine weitere Quelle sind Protokolle von WM-Daten, dem Bankdienstleister für steuerliche Themen. Hier wird gesammelt, was bei der OnVista-Bank auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wird bzw. was man verliert, wenn man einfach nichts tut. Einen Steuerberater ersetzt das natürlich nicht. Datenformat: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von Bermuda, Ltd., 0%, 0%, 0%, 2014-06-14, SeaDrill Ltd. Registered Shares DL 2,-, BMG7945E1057, Laser12 Cayman Islands, Ltd., 0%, 0%, 0%, 2014-05-14, Home Loan Servicing Soluti.Ltd Registered Shares DL -,01, KYG6648D1097, Laser12 GB, Ltd., 0%, 0%, 0%, 2014-05-30, Admiral Group PLC Registered Shares LS -,001, GB00B02J6398, Laser12 Kanada, Inc., 25%, 15%, 10%, 2014-03-28, Shaw Communications B, CA82028K2002, Laser12 USA, Inc., 15%, 15%, 0%, 2014-03-03, Intel, US4581401001, Laser12 USA, LLC, 39,6%, 0%, 39,6% daneben 25% deutsche Abgeltungssteuer, 2014-04-14, Vanguard Natural Resources LLC Reg. Units rep.LTD Li.Co.Ints., US92205F1066, Laser12 USA, LP, 39,6%, 0%, 39,6% daneben keine deutsche Abgeltungssteuer wie bei LLC, 2014-04-30, America First Multifam.In.L.P. Beneficial Unit Cert. o.N., US02364V1070, Laser12 USA, REIT, 15%, 15%, 0%, 2014-04-30, PennyMac Mortgage Investm.Tr. Reg.Shs of Ben.Int. DL -,01, US70931T1034, Laser12 Rechtsformen, Besteuerung Gewinnausschüttungen in Deutschland: Deutschland: AG: Dividenden an Aktionäre sind Kapitaleinkünfte im Sinne von §20 Abs. 1 EStG, unterliegen der deutschen 25% Abgeltungssteuer Deutschland: KGaA1: Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), Komplementär, gewerbliche Einkünfte im Sinne von §15 Abs. 1 EStG, keine deutsche Abgeltungssteuer Deutschland: KGaA2: Kommanditaktionär, Dividenden sind Kapitaleinkünfte im Sinne von §20 Abs. 1 EStG, unterliegen der deutschen 25% Abgeltungssteuer GB: Ltd. kein Quellensteuereinbehalt auf Dividenden, nur 25% deutsche Abgeltungssteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag GB: REIT anscheinend 22% Quellensteuer siehe hier USA Grundsatz: Kapitalgesellschaft (AG, KGaA2): Quellensteuer 30% bei W-8BEN aufgrund DBA reduziert auf 15%, anrechenbar auf deutsche Abgeltungssteuer. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft, KGaA1) mit 30-40% Quellensteuer, die in Deutschland nicht anrechenbar ist. Unangenehm bei unterschiedlicher Beurteilung in USA und D: bis zu 65% Abzüge. LP, MLP, LLC werden anscheinend standardmäßig als Personengesellschaft angenommen (steuerschädlich, keine Quellensteueranrechnung), sofern die Gesellschaft nicht ausdrücklich zur Körperschaftbesteuerung optiert (steuerfreundlich, Quellensteuer auf deutsche Quellensteuer anrechenbar). USA: Inc. (Incorporation), ähnlich deutscher AG USA: LP (Limited Partnership), ähnlich deutscher Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) (wie KGaA1) USA: LLC (Limited Liability Company), kann in Deutschland eine Mitunternehmerschaft sein (wie KGaA1) oder eine Körperschaft (wie KGaA2 = AG), siehe dazu BMF-Schreiben IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 vom 19.03.2004, Quelle USA LP+LLC Wahlrecht: Es besteht bei Betriebseröffnung die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Die Besteuerung erfolgt dann nicht auf Gesellschafter- (§15 EStG), sondern auf Gesellschaftsebene (§20 EStG). USA: MLP (Master Limited Partnership), ähnlich deutscher KGaA2, scheinbar aber keine einheitliche Behandlung, Berichte von 0 oder 35% Quellensteuer auf Entnahmen aus dem Mitunternehmeranteil, sind also keine Dividenden, MLP ist scheinbar nur eine Form der LP, die genauso behandelt wird USA REIT: müssen unabhängig von der Rechtsform die Besteuerung als Kapitalgesellschaft wählen. Scheint so als wären in den USA Dividenden mit 15% besteuert und in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Bei Immobilienverkäufen und bei Anteilsverkäufen scheint es eine andere Besteuerung zu geben. Die bisherigen Unterlagen 15% US Quellensteuer und 0% Abgeltungssteuer in Deutschland mit Progressionsvorbehalt waren also falsch. USA Trust: ähnlich deutscher Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) USA: Quellensteuersystematik, Besteuerungsgrundsätze Personen- und Kapitalgesellschaften USA: Hinweis von Clearstream zu PTP, MLP, LLC Off topic: US REIT-Liste nach Investitionsbereichen strukturiert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sisyphos März 8, 2014 Für die USA habe ich kein W-8BEN ausgefüllt. Das ist bei der Onvista Bank nicht erforderlich. Der Quellensteuerabzug wird trotzdem auf 15% begrenzt und vollständig auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet. Vorsicht, keine voreiligen Schlüsse. Wenn ich mich recht entsinne, wird bei Onvista schon im Antrag zur Kontoeröffnung nach besonderen Beziehungen zur USA (z.B. Green Card) gefragt. Bei Cortal Consors, die ebenfalls im Regelfall kein W-8BEN-Formular fordern, hatte ich einmal nachgeforscht, warum das so sei. Man teilte mir mit, daß man auf das Formular verzichten könne, wenn der Anleger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und sich sowohl die Wohnsitzanschrift als auch die Versandanschrift (!) in Deutschland befänden und, soweit es der Bank bekannt sei, immer dort befunden hätten. Also sollte man etwas vorsichtig sein, wenn man beispielsweise wegen einer kurzen Auslandstätigkeit, die Versandanschrift auf eine ausländische Adresse ändert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 März 28, 2014 Land, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von Kanada, 25%, 15%, 10%, 2014-03-28, Shaw Communications B, CA82028K2002, Laser12 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 April 10, 2014 Zur Vorbereitung demnächst fälliger US-Dividenden habe ich schon einmal im 1. Beitrag einige steuerliche Hintergründe notiert. Falls jemand Erfahrungen mit Primärquellen hat, sind die gerne gesehen. Allgemeines Geschwafel, hätte, müsste, sollte usw. aus Sekundärquellen ist hier nicht gefragt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 April 12, 2014 Moin, mit dieser Abrechung haben wir jetzt Klarheit: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von USA, LLC, 39,6%, 0%, 39,6%, daneben 25% deutsche Abgeltungssteuer, 2014-04-14, Vanguard Natural Resources LLC Reg. Units rep.LTD Li.Co.Ints., US92205F1066, Laser12 64,6% Abmelkungssteuern: In den USA wird das also als KGaA1 gesehen und in Deutschland als KGaA2 (beides erläutert im 1. Beitrag). So kommen beide Länder zu ihren Steuern und für den Anleger bleibt kaum etwas übrig. :'( Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine April 12, 2014 Sofern die Dividende oberhalb homöopathischer Grenzen ausschütten sollte man Abstand nehmen oder Du musst doch noch den Kampf mit den US Steuerformularen aufnehmen bei unklarem Ausgang. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 April 13, 2014 Einige Ergänzungen im 1. Beitrag zu Personengesellschaften und REITs Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 April 20, 2014 Ergänzung im 1. Beitrag: USA Trusts werden grundsätzlich als Personengesellschaft behandelt --> 30-40% nicht anrechenbare Quellensteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Mai 1, 2014 Moin, wieder eine neue Abrechnung, dieses Mal für einen US REIT: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von USA, REIT, 15%, 15%, 0%, 2014-04-30, PennyMac Mortgage Investm.Tr. Reg.Shs of Ben.Int. DL -,01, US70931T1034, Laser12 Die bisherigen Unterlagen 15% US Quellensteuer und 0% Abgeltungssteuer in Deutschland mit Progressionsvorbehalt waren also falsch. Die Besteuerung erfolgt wohl ganz normal wie bei einer Inc. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Mai 1, 2014 Moin, wieder eine neue Abrechnung, dieses Mal für eine US Limited Partnership (LP): Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von USA, LP, 39,6%, 0%, 39,6% daneben keine deutsche Abgeltungssteuer wie bei LLC, 2014-04-30, America First Multifam.In.L.P. Beneficial Unit Cert. o.N., US02364V1070, Laser12 Anders als bei der LLC erfolgt keine weitere Belastung mit deutscher Abgeltungssteuer. Das weist auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Steuerfreiheit hin. Warten wir mal die Jahressteuerbescheinigung ab sowie die zusätzlichen Erläuterungen, die für 7,50 € bei OnVista erhältlich sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Mai 18, 2014 Moin, wieder eine neue Abrechnung, dieses Mal für eine Ltd. von den Cayman Islands: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von Cayman Islands, Ltd., 0%, 0%, 0%, 2014-05-14, Home Loan Servicing Solutions Ltd Registered Shares DL -,01, KYG6648D1097, Laser12 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Juni 9, 2014 Moin, wie erwartet ist bei einer britischen Ltd. alles bestens: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von GB, Ltd. 0%, 0%, 0%, 2014-05-30, Admiral Group PLC Registered Shares LS -,001, GB00B02J6398, Laser12 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 August 28, 2014 Moin, wie erwartet ist bei einer Bermuda Ltd. alles bestens: Land, Rechtsform, Quellensteuerabzug, Quellensteueranrechnung, Quellensteuerverlust, Datum der Dividenzahlung, Aktie, ISIN, aus Depot von BMG, Ltd. 0%, 0%, 0%, 2014-06-14, SeaDrill Ltd. Registered Shares DL 2,-, BMG7945E1057, Laser12 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hamsta März 10, 2016 OT: Verlustverrechnungstopf US-REIT US, REIT, Welltower Inc. (aka Health Care REIT), US95040Q1040, Verlustverrechnungstopf Sonstige Depotbank: DAB Datenservice: WM Auskunft Depotbank: "Gemäß den vorliegenden Informationen im bankenübergreifendem Informationsdienst WM unterliegt die Gesellschaft der Welltower Inc. Registered Shares in ihrem Heimatland einer Investmentaufsicht. Hierdurch erfolgt eine Einstufung als REIT. Gewinne können somit ausschließlich mit dem sonstigen Verlustverrechnungstopf verrechnet werden." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Edved Januar 5, 2020 Hallo, kurze Frage: ist es bei der Onvista Bank weiterhin nicht notwendig, das W-8BEN auszufüllen, um den auf 15% gekürzten Steuerabzug zu bekommen? Danke für hilfreiche Antworten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Januar 8, 2020 · bearbeitet Januar 8, 2020 von Laser12 Moin, zu dieser Steuerhässlichkeit Am 8.3.2014 um 11:17 von Laser12: Rechtsformen, Besteuerung Gewinnausschüttungen in Deutschland: [...] USA Grundsatz: LP, MLP, LLC werden anscheinend standardmäßig als Personengesellschaft angenommen (steuerschädlich, keine Quellensteueranrechnung), sofern die Gesellschaft nicht ausdrücklich zur Körperschaftbesteuerung optiert (steuerfreundlich, Quellensteuer auf deutsche Quellensteuer anrechenbar) lief mir gerade ein BMF-Schreiben über den Weg, das ich nicht bis zur Originalquelle zurückverfolgt habe: "Bestimmte Gesellschaften – beispielsweise in der Rechtsform einer LLC, LP oder einer MLP –, deren Anteile als depotfähige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, können nach ausländischem Steuerrecht ein Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft haben. Erträge aus solchen Gesellschaften sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach ausländischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung beispielsweise einer LLC, LP oder einer MLP als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 ( BStBl 2004 I S. 411) unter Berücksichtigung der Ausführungen in Textziffer 1.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 ( BStBl I S. 1258)." https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/626750/ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Februar 26, 2021 Hier läuft mir gerade eine neuere Originalquelle 2016-01-18 BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungssteuer GZ IV C 1 - S 2252/08/10004 DOK 2015/0468306 :017 über den Weg: Zitat Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC), Limited Partnership (LP) oder einer Master Limited Partnership (MLP) Bestimmte Gesellschaften - beispielsweise in der Rechtsform einer LLC, LP oder einer MLP-, deren Anteile als depotfähige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, können nach ausländischem Steuerrecht ein Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft haben. Erträge aus solchen Gesellschaften sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach ausländischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung beispielsweise einer LLC, LP oder einer MLP als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 411) unter Berücksichtigung der Ausführungen in Textziffer 1.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 (BStBl I S. 1258). 2016-01-18 BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungssteuer GZ IV C 1 - S 2252_08_10004 DOK 2015_0468306 bmf_Schreiben_20160118_Einzelfragen_Abgeltungsteuer.pdf Quelle: Bundeszentralamt für Steuern Es gibt noch neuere ähnliche BMF-Schreiben, die Das Thema vielleicht betreffen. Irgendwie finde ich die gerade nicht, also erst einmal als Merker: Mit Schreiben v. 19.02.2021 https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-beantwortet-weitere-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer_164_449012.html Mit Schreiben v. 12.04.2018 https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/einzelfragen-zur-abgeltungsteuer_idesk_PI25844_HI11662800.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Februar 27, 2021 Moin, vor 16 Stunden von Laser12: Es gibt noch neuere ähnliche BMF-Schreiben, die Das Thema vielleicht betreffen. Irgendwie finde ich die gerade nicht, also erst einmal als Merker: Mit Schreiben v. 19.02.2021 https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-beantwortet-weitere-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer_164_449012.html Hierzu gab es einen freundlichen Hinweis von @wpf-leser. Vielen Dank. auf die PDF Quelle Bundesfinanzministerium 2021-02-19 BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Zertifikate auf Gold Rohstoffe sind sonstige Kapitalforderung Negativzinsen sind Gebühren.pdf Das ist für die Frage der Quellensteueranrechnung nicht einschlägig. vor 16 Stunden von Laser12: Es gibt noch neuere ähnliche BMF-Schreiben, die Das Thema vielleicht betreffen. Irgendwie finde ich die gerade nicht, also erst einmal als Merker: [...] Mit Schreiben v. 12.04.2018 https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/einzelfragen-zur-abgeltungsteuer_idesk_PI25844_HI11662800.html Hierzu gab es den Hinweis auf NWB: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/732461/ Auch das ist für die Frage der Quellensteueranrechnung nicht einschlägig. NWB habe ich so lange nicht mehr genutzt, dass ich gar nicht bemerkt habe, dass das jetzt weniger Crippleware ist. Man kann eine Sprungmarke auf die genaue Position des Gesetztestextes setzen, z.B. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG . Für Gesetzte ziehe ich bisher Buzer.de vor. Dort hat man eine besser Übersicht über vorhergehende/nachfolgende Rechtsstände. Siehe z.B. https://www.buzer.de/20_EStG.htm Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag