Toby Dezember 20, 2013 Hallo, wenn z.B. durch Anleihenkäufe und deren Stückzinsen ein "Guthaben" im Verlustverrechnungstopf besteht, wird dieser Betrag ja in's Folgejahr übernommen. Der jährliche Freibetrag von 801 Euro wird wohl erst genutzt, wenn der Verlustverrechnungstopf aufgebraucht ist(?) und nicht verbrauchter Freibetrag wird nicht in's Folgejahr übernommen. Frage: Daher macht es dann Sinn, noch vorhandene Buchgewinne (z.B. gestiegene Anleihenkurse) durch Verkauf (und ggf. gleich wieder Rückkauf) zu realisieren, um den Freibetrag für das aktuelle nicht "verfallen" zu lassen? Viele Grüße! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Investor93 Dezember 20, 2013 Hallo, wenn z.B. durch Anleihenkäufe und deren Stückzinsen ein "Guthaben" im Verlustverrechnungstopf besteht, wird dieser Betrag ja in's Folgejahr übernommen. Der jährliche Freibetrag von 801 Euro wird wohl erst genutzt, wenn der Verlustverrechnungstopf aufgebraucht ist(?) und nicht verbrauchter Freibetrag wird nicht in's Folgejahr übernommen. Frage: Daher macht es dann Sinn, noch vorhandene Buchgewinne (z.B. gestiegene Anleihenkurse) durch Verkauf (und ggf. gleich wieder Rückkauf) zu realisieren, um den Freibetrag für das aktuelle nicht "verfallen" zu lassen? Viele Grüße! Bedenke, dass Geld- und Briefkurs nicht identisch sind (Spread). Bedenke, zweimal die Transaktionsgebühren. Setze diesen Aufwand in das Verhältnis zum Steuervorteil. (Ich weiß nicht, ob zwei Transaktionen dieser Art an einem Tag zu Problemen führen können, d.h. dass die steuerliche Behandling nicht wie gewollt erfolgt.) Investor93 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial Dezember 20, 2013 1. Der Verlustverrechnungstopf bei den Banken ist für die Steuer nicht relevant - der wird nur zur internen Verrechnung genutzt. Nach Möglichkeit also den nicht bescheinigen lassen. 2. Ein fortgeschriebener Verlust (Verlustbescheinigung) wird generell so gut wie möglich ausgenutzt. Wenn die Gewinne nicht hoch genug sind, dann verfällt der Freibetrag. Je nach obigem Szenario: 1. 801€ Gewinn wären gut, die Verluste aber nicht bescheinigen lassen 2. In dem Falle ist es glatt egal. Idealerweise realisierst du dann Gewinne in Höhe des fortgeschriebenen Verlustets PLUS 801€. Nur dann geht dir der Freibetrag nicht verloren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Toby Dezember 20, 2013 2. In dem Falle ist es glatt egal. Idealerweise realisierst du dann Gewinne in Höhe des fortgeschriebenen Verlustets PLUS 801€. Nur dann geht dir der Freibetrag nicht verloren. Hallo, Danke für die Antworten! Wenn ich die 801 Euro Freibetrag voll ausnutzen kann, wiegt es in jedem Fall alle Transaktionskosten/Spreads auf (das sind nur einige duzend Euro). Ggf. Verkauf an Tag x und Rückkauf am Tag x+1. Ich verstehe die Antwort oben so, dass mein Gedankengang soweit richtig ist: Um den Freibetrag im aktuellen Jahr nicht verfallen zu lassen, müssen die "Gewinne in Höhe des fortgeschriebenen Verlusts PLUS 801€" realisiert werden, wenn möglich. (und es scheint mir doch auch sehr sinnvoll sein, dies dann zu tun, wenn es recht einfach möglich ist, also ggf. mit einer Transaktion?!) Grüße! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Dezember 20, 2013 Ich fürchte, dass verwirrt mehr als es Nutzen stiftet. ... Idealerweise realisierst du dann Gewinne in Höhe des fortgeschriebenen Verlusts PLUS 801€. Nur dann geht dir der Freibetrag nicht verloren. Das ist die Quintessenz (fortgeschriebener Verlust = Verlusttopf bei der Bank). Falls es durch Verkäufe möglich ist, noch einen Gewinn in dieser Höhe zu erzielen, sollte man es machen. 2x Transaktionskosten + Spread sind im Regelfall geringer als der mit dem Steuersatz bewertete Pauschbetrag (= Steuervorteil durch Ausnutzen des Pauschbetrags (ggf. +Härteausgleich), der sonst verfällt). Allerdings wird es langsam Zeit, das Jahr hat nur noch 3 Handelstage und wegen der Zuordnung der Transaktion zum Steuerjahr würde ich es weder auf den 27. (könnte noch klappen) noch auf den 30. (dürfte schiefgehen) ankommen lassen. Ein taggleicher Rückkauf ist zwar unbedenklich, mindert aber den Effekt, da wieder Verluste durch bezahlte Stückzinsen anfallen. (aus der Fragestellung schließe ich, das keine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt wurde) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Toby Dezember 20, 2013 Hi Vanity, Danke für den Hinweis, die ggf. erneuten Verluste durch bezahlte Stückzinsen hatte ich noch nicht mit eingerechnet. Stimmt, das Handelsjahr neigt sich dem Ende zu, dafür gibt's bestimmt auch ein Murphy-Gesetz, dass einem so etwas erst kurz vor knapp wieder einfällt ;-) Grundsätzlich reicht mir aber auch ein Verkauf in 2013 und ggf. wieder Kauf in 2014. Eine Verlustbescheinigung hatte ich nicht beantragt, liegt alles im gleichen Depot. Viele Grüße! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag