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tino_tt

BAV/Entgeltumwandlung und Auswirkungen auf die gesetzliche RV

Empfohlene Beiträge

Matthew Pryor
Für den TE bleibe ich dabei: Die aktuelle Gesetzgebung sieht keine Trennung in Bezug auf die Sozialabgabenpflicht (insbesondere Krankenversicherung) vor, nur weil später der Vertrag aus dem Netto bestritten wurde.

Schließe ich mich an,das allein wird nicht ausreichen.Da herrscht auch bei uns Nichtjuristen Konsens.

In dem Sinne:Frohe Weihnachten,Torsten einenheben.gif!!

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tino_tt

Also nach einigem hin und her bleibt diese Aussage also bestehen. Es geht für mich ja auch gar nicht um bAV oder Riester (Riester mache ich ja), sondern eigentlich bAV alt/neu und eher noch vs. private RV.

1387715943[/url]' post='862191']

 

D.h. doch aber dann tendentiell:

- wenn als Renter PKV, dann wäre die private RV besser (weil keine SV-Abgaben auf den dann jetzt neu abzuschließenden rein privaten Vertrag)

- wenn als Renter GKV, dann wäre die Fortführung der bAV privat besser?

 

Genau andersrum.

 

 

Mist, dann habe ich es anscheinend immer noch nicht verstanden. Ich denke auch als Pflichtversicherter der KVdR zahle ich wie als privat Versicherter auch keine SV-Abgaben auf die private Rente, kein Unterschied (freiwillig Versicherter als Sonderfall hier zu vernachlässigen?).Und andersrum, bei privater Fortführung der bAV zahle ich jedoch sowohl als GKV- als auch als PKV-Versicherter SV-Abgaben (eure Aussage von oben).Was ist das Argument als PKV die bAV jetzt privat fortzuführen?

 

Ich brauche wohl einen guten Berater, der das mit mir unter vier Augen durch geht. Wie findet man den? (Standort Hamburg)

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polydeikes

Also nach einigem hin und her bleibt diese Aussage also bestehen. Es geht für mich ja auch gar nicht um bAV oder Riester (Riester mache ich ja), sondern eigentlich bAV alt/neu und eher noch vs. private RV.

1387715943[/url]' post='862191']

 

 

 

Genau andersrum.

 

 

Mist, dann habe ich es anscheinend immer noch nicht verstanden. Ich denke auch als Pflichtversicherter der KVdR zahle ich wie als privat Versicherter auch keine SV-Abgaben auf die private Rente, kein Unterschied (freiwillig Versicherter als Sonderfall hier zu vernachlässigen?).Und andersrum, bei privater Fortführung der bAV zahle ich jedoch sowohl als GKV- als auch als PKV-Versicherter SV-Abgaben (eure Aussage von oben).Was ist das Argument als PKV die bAV jetzt privat fortzuführen?

 

Ich brauche wohl einen guten Berater, der das mit mir unter vier Augen durch geht. Wie findet man den? (Standort Hamburg)

 

Mhm, du schmeißt das wieder durcheinander. Die bAV unterliegt in deinem Fall im Alter der Sozialabgabenpflicht ggü. dem gesetzlichen Sozialsystem. D.h. Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.

 

Wenn du aber in der PKV bist im Alter, zahlst du keine Sozialabgaben auf die Rentenleistung deiner bAV. Grundsätzlich nicht.

 

Du musst als PKVler keine Sozialabgaben sprich Beiträge aus Rentenleistungen einer bAV im Alter zahlen.

 

Für eine private Rentenversicherung zahlst du nie Krankenkassenbeiträge, nur ggf. Steuern. Völlig unabhängig ob nun PKV oder GKV in der Ansparphase.

 

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Diese Sozialabgabenproblematik ist ein Grund genau zu rechnen, aber nicht zwangsläufig ein Ausschlussgrund für die bAV.

 

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Bei Riester besteht die Sozialabgabenproblematik nicht, Riester ist in deinem Fall eine Steuerverschiebung.

 

Bei einer privaten Rentenversicherung werden nur Erträge bzw. Teile der Rente versteuert, nicht jedoch die ganze Rente wie bei bAV und Riester. Dafür gibts aber auch keine Förderung.

 

Es gibt keinen Grund warum die Konzepte nicht nebeneinander laufen könnten. Doch gerade die Förderkonzepte haben je nach Fördersituation mehr oder eben weniger Attraktivität.

 

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Alex (Matthew) und ich sind beide Makler, aber beide nicht aus Hamburg. Ob es unbedingt ein Berater / Vermittler vor Ort sein muss, kannst du nur selbst entscheiden.

 

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@Alex: Danke, dir auch ein frohes Fest und guten Rutsch ... falls man sich nicht mehr lesen sollte. :thumbsup:

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Dayripper

 

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Alex (Matthew) und ich sind beide Makler, aber beide nicht aus Hamburg. Ob es unbedingt ein Berater / Vermittler vor Ort sein muss, kannst du nur selbst entscheiden.

 

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Darf man fragen woher ihr seid?

 

Frohe Weihnachten,

Philipp

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Matthew Pryor

Hi Torsten,

ich nochmal...

Für den TE bleibe ich dabei: Die aktuelle Gesetzgebung sieht keine Trennung in Bezug auf die Sozialabgabenpflicht (insbesondere Krankenversicherung) vor, nur weil später der Vertrag aus dem Netto bestritten wurde.

Bin ich bei dir.Anbei ein Urteil des Bundessozialgerichtes.Ist bestimmt auch für dich interessant als nachweihnachtliche Lektüre...Aus dem Urteilstext:

Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.
Beklagte ist in diesem Fall die Krankenkasse.In diesem Fall schließt sich das BSG der Meinung des Verfassungsgerichtes an.Ob die weiter oben angeführte Konstellation (→Direktversicherung,VN=Arbeitnehmer etc.) für den TO jetzt zutrifft,kann ich nicht beurteilen,dafür habe ich den Thread nicht aufmerksam genug verfolgt.Lies dir das Urteil bei Gelegenheit mal durch,deine Meinung oder etwaige Schlüsse/Einwände deinerseits interessieren mich.
Also nach einigem hin und her bleibt diese Aussage also bestehen.
Welche Aussage??Siehe Torsten:Eine Fortführung aus nettofinanzierten Beiträgen reicht nicht aus für das,wie es das Verfassungsgericht so blumig formuliert hat,"Verlassen der Sphäre der Versorgungsbezüge".Damit einher geht dann auch,wie von Torsten richtig erkannt,eine Beitragspflicht zur GKV/PPV.Vom Verfassungsgericht anerkannt wird aber die Tatsache,dass es bei einem Aufeinandertreffen mehrerer Faktoren keine Versorgungsbezüge im Sinne des SGB mehr sind und entsprechend Leistungen nicht zu verbeitragen.Als da wären:

-Einmalige Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung (und nur auf solche bezieht sich bislang die Meinung des BVerfG);

-Der Arbeitnehmer muss gleichzeitig VN sein;

-Der Vertrag läuft bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Tod,Altersrente...);

In dieser Fallkonstellation hat sich das BSG von seiner bislang gängigen Rechtsauffassung entfernen müssen.Das oben angeführte Urteil wurde zum Neuentscheid an das Landesozialgericht zurück verwiesen.Womit wir dann wieder hier wären:

Schaun wir mal Alex, sehe ich nicht ganz so optimistisch. Aber Juristen sind wir nun mal beide keine, insofern passt dein "es bleibt spanned" irgendwo auch wieder. Mal abwarten.
Ich denke auch als Pflichtversicherter der KVdR zahle ich wie als privat Versicherter auch keine SV-Abgaben auf die private Rente,
Richtig.Private Rente ungleich bAv.Torsten und meine Wenigkeit diskutieren hier aber einen Sonderfall,der die bAv betrifft.Auf private Rentenversicherungen der 3.Schicht sind niemals Sozialabgaben zu entrichten.
(freiwillig Versicherter als Sonderfall hier zu vernachlässigen?)
Der Krankenversicherungsstatus spielt hierbei keine Rolle.
Und andersrum, bei privater Fortführung der bAV zahle ich jedoch sowohl als GKV- als auch als PKV-Versicherter SV-Abgaben (eure Aussage von oben).
Nun,"eure Aussage" war das nicht.Zumindest nicht in dieser Form.Und eigentlich auch nicht unbedingt die von Torsten.Wenn ich ihn da richtig verstanden habe.Torsten sagt:Private Fortführung allein reicht nicht aus.Dem stimme ich zu.Ich sage,dass es aber gegebenenfalls (siehe auch das von mir verlinkte Urteil) durchaus sein kann,dass sich die Rechtssprechung hier ändern wird bzw. das auch schon macht.Dazu bedarf es aber mehr als "nur" die Fortführung mit eigenfinanzierten Beiträgen.

 

Torsten,anbei der Link: Mein Link

 

@Alex: Danke, dir auch ein frohes Fest und guten Rutsch ... falls man sich nicht mehr lesen sollte. :thumbsup:
Hab ich doch glatt das gute Rutschen vergessen... Dito mein Bester!!!

 

 

 

 

 

 

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Kursmacher

Eine bAV die versteuert fortgeführt / aus dem Netto bezahlt wird, wird aus steuerlicher Sicht analog zu einer privaten Rentenversicherung ertragsanteilig besteuert (bzw. 50/50 der Erträge bei Kapitalabfindung). Die Aussage gilt für Pensionskassen und Direktversicherungen.

 

Es wird allerdings nicht unterschieden zwischen sozialversicherungsfreiem Anteil und sozialversicherungspflichtigem Anteil. Also auch die aus dem Netto bezahlten Beiträge sind genau wie die zuvor sozialversicherungsfreien Anteile später sozialversicherungspflichtig.

 

Sorry, ich hatte die Frage beim ersten Mal einfach nicht verstanden.

 

Um was zum Vergleich bAV selbst fortführen ggü. neuer PRV sagen zu können, müsste man den Krankenversicherungsstatus im Rentenalter und die Daten und Gegebenheiten der bAV kennen.

 

Kann man denn diese doppelte KV-Pflicht so hinnehmen? Das ist doch ungerecht.Oder irre ich da? Zumal diese Regelung, wenn ich nicht ein weiteres Mal irre, auch rückwirkend auf Altverträge zutrifft.

 

Freundliche Grüße Carsten

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