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Energiefrage

Angeblicher Verstoß gegen Wertpapierhandelsgesetz wegen Marktmanipulation

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Maciej
vor 10 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

Gestaltungsmissbrauch liegt in der Regel nicht vor, wenn jemand zu Zwecken der Verlustrealisierung (weil er sie mit entsprechenden Gewinnen verrechnen möchte) ein Wertpapier veräußert und anschließend zurückkauft. Wichtig dabei ist, dass er für die Zeit dazwischen (mag sie noch so kurz sein) nicht an den Wertveränderungen teilnimmt.

Wie genau ist das hier gemeint? Angenommen jemand hat eine Aktie X im Depot, eröffnet eine Short-Position auf diese Aktie und verkauft dann die Aktie. Damit würde er theoretisch an den Wertveränderungen durch die Aktie teilnehmen. Gilt das dann in diesem Sinne als Gestaltungsmissbrauch?

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MeinNameIstHase

Wenn du mit zwei Wertpapieren (Basispapier + Option) arbeitest, dann gilt Einzelbewertung (Einzelbetrachtung). Wirtschaftlich sind Option und Aktie nämlich nicht gleich (Option hat z.B. kein Stimmrecht).

Veräußerungsgewinne setzen darüber hinaus die Nämlichkeit des Wertpapiers voraus (kurz: gleiche ISIN, aus dem gleichen Depot/Verwahrkette) um sie einem Kauf zuordnen zu können.

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DrFaustus

Zumal du mit einer Option noch andere wirtschaftliche Interessen verfolgen kannst als nur am Kurs zu partizipieren. Zum Beispiel an gestiegener Vola.

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redfox70

Hallo

Ich weiss dieses thema wurde schon besprochen,allerdings konnte ich das nicht ganz nachvollziehen.die frage ist. darf man eine aktie mit verlust verkaufen und sie unmittelbar oder zeitnahe wieder zurück kaufen. Vorrausetzung in dem beispiel. Es wurden bereits ausreichen kursgewinne realisiert, es handelt sich bei dem verkauf nicht um einen trade wo man als käufer und verkäufer gleichzeitig auftritt also kauf und verkaufsorder gleichzeitig im markt hat.sondern um einen verkauf um seine steuerguthaben durch bereits verkaufte kursgewinne zu schmälern. Ist das erlaubt oder ist das marktmanipulation?wie kommt eigentlich ein kauf durch dritte zustande wenn man abends zb bei baderbank oder lang u. Schwarz kauft. Würde es einen unterschied machen im auserbörslichen handel eine verkaufs und unmittelbar kauf order zu machen?

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west263

Wenn Du dir solch große Gedanken darum machst, dann verkaufe an dem einen Tag und am nächsten kaufst Du wieder.

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Yerg

Steuerrechtlich ist es erlaubt und solange du nicht mit dir selbst handelst sehe ich nicht, wie es illegale Marktmanipulation sein sollte. Angebot und Nachfrage von dir an Dritte sind dann tatsächlich vorhanden und du trägst auch das Risiko, die Aktien beim Rückkauf ggf. nicht wieder zum gewünschten Preis zu bekommen. Daytrading ist ja auch legal.

 

Ohne Gewähr, Anwalt bin ich nicht.

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bondholder
vor einer Stunde schrieb redfox70:

darf man eine aktie mit verlust verkaufen und sie unmittelbar oder zeitnahe wieder zurück kaufen.

Du könntest alternativ dazu auch erst nachkaufen und kurz darauf wieder verkaufen (Daytrading).

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redfox70
vor 43 Minuten schrieb bondholder:

Du könntest alternativ dazu auch erst nachkaufen und kurz darauf wieder verkaufen (Daytrading).

Könnte ich auch.aber grundsätzlich würde mich interessieren ob unter den angaben was ich machte es keine probleme gibt verkaufen mit minus und gleich wieder zurück kaufen.

vor 1 Stunde schrieb west263:

Wenn Du dir solch große Gedanken darum machst, dann verkaufe an dem einen Tag und am nächsten kaufst Du wieder.

Da kanns passieren das mir der kurs davon läuft..aber ist auch eine möglichkeit

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west263
vor 10 Minuten schrieb redfox70:

Da kanns passieren das mir der kurs davon läuft..aber ist auch eine möglichkeit

und ich dachte, Du wolltest Verluste realisieren, um Gewinne zu verrechnen. Vielleicht bekommst Du sie ja auch billiger zurück.

Dann verkaufe und warte einfach ab, bis dieser abgeschlossen ist und dann kaufst Du deine Aktie zurück.

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redfox70
vor einer Stunde schrieb Yerg:

Steuerrechtlich ist es erlaubt und solange du nicht mit dir selbst handelst sehe ich nicht, wie es illegale Marktmanipulation sein sollte. Angebot und Nachfrage von dir an Dritte sind dann tatsächlich vorhanden und du trägst auch das Risiko, die Aktien beim Rückkauf ggf. nicht wieder zum gewünschten Preis zu bekommen. Daytrading ist ja auch legal.

 

Ohne Gewähr, Anwalt bin ich nicht.

Jedenfalls danke für deine antwort.was ich nicht ganz verstehe wenn ich die aktie im direkthandel lang und schwarz verkaufe abwarte bis die order ausgeführt ist,das geld am verrechnungskonto eingelangt und dann erst die aktie zurück kaufe.paar minuten später..kann es dann passieren das ich mit mir selber handel.procter u.gamble zb.also keine winzigen werte.was muss da alles passieren das ein handel mit sich selbst zustande kommt

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redfox70
vor 4 Minuten schrieb west263:

und ich dachte, Du wolltest Verluste realisieren, um Gewinne zu verrechnen. Vielleicht bekommst Du sie ja auch billiger zurück.

Dann verkaufe und warte einfach ab, bis dieser abgeschlossen ist und dann kaufst Du deine Aktie zurück.

Was meinst abgeschlossen..bis die order ausgeführt ist und der betrag am verrechnungskonto?und dann zurück kaufen

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west263
vor 1 Minute schrieb redfox70:

Was meinst abgeschlossen..bis die order ausgeführt ist und der betrag am verrechnungskonto?und dann zurück kaufen

bis das Geld auf dem Konto ist. Ab es sollte auch reichen, bis die Verkaufsorder ausgeführt wurde und dann eine neue Kauforder.

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redfox70
vor 1 Minute schrieb west263:

bis das Geld auf dem Konto ist. Ab es sollte auch reichen, bis die Verkaufsorder ausgeführt wurde und dann eine neue Kauforder.

Grundsätzlich mache ich das immer.solange das nicht am konto ist handle ich nicht weiter.also wenn geld am konto ist und order ausgeführt und ich kaufe wieder die aktie zurück kann auch kein handel mit mir selber mehr entstehen? Verstehe ich das richtig

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Yerg
vor 13 Stunden schrieb redfox70:

Jedenfalls danke für deine antwort.was ich nicht ganz verstehe wenn ich die aktie im direkthandel lang und schwarz verkaufe abwarte bis die order ausgeführt ist,das geld am verrechnungskonto eingelangt und dann erst die aktie zurück kaufe.paar minuten später..kann es dann passieren das ich mit mir selber handel.

Nein. Wenn du an L&S verkauft hast, hast du an L&S verkauft. Möglich, dass L&S dir anschließend die gleichen Aktien zurück verkauft, das spielt aber keine Rolle.

 

Handel mit dir selbst wäre z.B. möglich wenn du mehrere Depots hast und du erstellst in einem Depot einen Kauf- und gleichzeitig im anderen Depot einen Verkaufsauftrag für die gleiche Aktie.

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redfox70
vor einer Stunde schrieb Yerg:

Nein. Wenn du an L&S verkauft hast, hast du an L&S verkauft. Möglich, dass L&S dir anschließend die gleichen Aktien zurück verkauft, das spielt aber keine Rolle.

 

Handel mit dir selbst wäre z.B. möglich wenn du mehrere Depots hast und du erstellst in einem Depot einen Kauf- und gleichzeitig im anderen Depot einen Verkaufsauftrag für die gleiche Aktie.

Ok..super erklärt,jetzt bin ich im bilde.danke dir recht herzlich für deine antwort.ich glaube an der börse lernt man nie aus.bist du eher trader oder investierst du langfristig?mich würde nvidia jucken um da mal schauen was da raus kommt.weil 2x so brutal fallen ist schon heftig.muss mir mal die aktie genauer anschauen ob das ev kaufkurse sind.

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte
Am 14.11.2018 um 10:37 schrieb schinderhannes:

Ist dies strafbar als Verstoß gegen Artikel 15 Marktmissbrauchsverordnung (früher §20a WpHG) ?

Würde es mir seitens FA als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden können ?

 

Wie Du bin ich bei Bayer investiert und nach Gebühren würde sich so ein wash sale bei mir steuerlich rechnen. Deshalb habe ich zuletzt viel darüber nachgedacht, das noch dieses Jahr zu tun. Dieser Anwalt und die BaFin sehen wash trades eher skeptisch. Okay, die Finanzverwaltung hat natürlich auch allen Grund dazu, um von wash trades abzuraten. ;) Meines Erachtens sollte man aber auch diesen Hinweis eines Kollegen aus dem Aktienboard beachten:

 

Zitat

Nachteil: Du zahlst 2x zusätzliche Gebühren und die von Dir neu erworbenen Aktien sind nun billiger eingebucht. Da fallen dann aber dann ja eh erst die Steuern an, wenn Du sie später mal mit Gewinn verkaufst.

 

Dann rechne ich doch mal nach: Ich hatte Bayer bei 110€ gekauft. Momentan steht die Aktie bei 63,50€. Bei einem wash trade könnte ich pro Aktie ((110-63,5)*0,25 - Kirchensteuer und Soli mal außen vor) also 11,62€ mit anderweitig realisierten Kursgewinnen verrechnen. Kaufe ich nun jedoch Bayer sofort zu 63,50€ zurück, steht Bayer ab sofort mit einem Einstandskurs von 63,50€ im Depot und nicht mehr mit 110€. Verkaufe ich die Aktie später zu einem Kurs von beispielsweise 200€, zahle ich pro Aktie ((200-63,5)*0,25) 34,12€ Abgeltungssteuer. Ohne den wash trade würde ich pro Aktie ((200-110)*0,25) 22,50€ Abgeltungssteuer zahlen. Addiere ich die zwischenzeitliche Steuerersparnis von 11,62€ hinzu, fällt die gesamte abgeltungssteuerliche Belastung in Höhe von 34,12€ genauso hoch aus. Tatsächlich liegt also keine Steuerersparnis vor, sondern lediglich eine Steuerstundung.

 

Insofern muss man schauen, ob sich das ganze nach Gebühren wirklich rechnet und ob man die zwischenzeitliche Steuerersparnis Steuerstundung lukrativ anlegen kann. Des Weiteren kann ein wash trade außerdem Sinn machen, wenn man auf eine Wiedereinführung der Spekulationsfrist hofft. Sollte die Abgeltungssteuer allerdings erhöht werden, geht der Schuss nach hinten los.

 

Nachtrag:

Transaktionskosten können ebenfalls steuerlich verrechnet werden:

 

Zitat

Bankspesen und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds dürfen auch 2009 steuermindernd abgezogen werden. Damit mindern diese Kosten gemäß § 20 Abs. 4 EStG steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Auch ein Transaktionskostenanteil aus einem pauschalen Vermögensverwaltungshonorar ("all-in-fee") darf abgezogen werden, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch dieses ist (BMF 15.8.08, IV C 1 - S 2000/07/0009). Die in der Gebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale kann bei der Bezahlung in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. Ein Anteil in Höhe von 50 % des Honorars wird nicht beanstandet. 

Quelle: IWW

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Ramstein
vor 24 Minuten schrieb Schildkröte:

Dieser Anwalt und die BaFin sehen wash trades eher skeptisch.

 

Darf ich mangelnde Lesekompetenz diagnostizieren?

 

BaFin schreibt:

 

Zitat

Ein abgesprochenes Geschäft liegt vor, wenn gegenläufige Aufträge zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien erteilt werden, die sich zuvor darüber abgesprochen haben, es sei denn, diese Geschäfte wurden im Einklang mit den jeweiligen Marktbestimmungen rechtzeitig angekündigt.

Bei einem Wash-Sale, auch bekannt als „In-sich-Geschäft“, steht die gleiche Person sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite der Transaktion. Es kommt bei dem Wertpapiergeschäft zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers.

 

Es wurde doch oft genug gesagt, dass man nach börslicher Ausführung eines Verkaufs (der dann natürlich an einen Dritten geht), die Aktien zurück  kaufen darf.

 

Der Anwalt schwurbelt, sagt dann aber zutreffend:

 

Zitat

Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Verkauf- und Rückkaufgeschäfte „ohne jeden wirtschaftlich vernünftigen Grund – von der Absicht der Steuerersparnis abgesehen – kurz vor Schluss des Wirtschaftsjahres”, bei denen Wirtschaftsgüter „nur auf dem Papier und praktisch ohne jedes Risiko zwischen denselben Beteiligten hin- und hergeschoben werden”, als missbräuchlich anzusehen seien.

 

Auch das trifft beim Börsenhandel nicht zu.

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte
vor 2 Stunden schrieb Ramstein:

Darf ich mangelnde Lesekompetenz diagnostizieren?

 

Darf ich mangelnde Diskussionskompetenz diagniostizieren? Dass die BaFin wash trades in einem Ritt mit Marktmanipulation erwähnt, hat wie bereits erwähnt nachvollziehbare Gründe. Hier noch eine weitere Stellungnahme der Volksbank Wolfenbüttel:

 

Zitat

Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen!

...

Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trade) als auch „abgesprochene Geschäfte“ (Pre-Arranged Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.

 

Soll heißen, Finanzämter tolerieren zwar wash trades, rechtlich stellen sie jedoch eine Straftat dar? Bemerkenswert finde ich zudem diesen Aufsatz eines Anwalts:

 

Zitat

Die „Wash Sale“ – Situationen stellen sich nämlich dann als „manipulativ“ dar, wenn dadurch der wirtschaftliche Eigentümer des Wertpapiers nicht wechselt. So wird den anderen Handelsteilnehmern suggeriert, es finde ein Handel statt, obwohl das in Endeffekt überhaupt nicht so ist. Besonders problematisch ist dies, wenn der Markt mit dem jeweiligen Kapitalmarktprodukt ansonsten kaum liquide ist.

 

Für eine Strafbarkeit muss auch eine tatsächliche Beeinflussung des Preises stattgefunden haben. Ob dies tatsächlich der Fall war, darüber lässt sich im Einzelfall trefflich streiten. Für die Strafverteidigung ist dieser Punkt neben dem Vorsatz ein Anhaltspunkt der zugunsten des Angeklagten wert ist, genau unter die Lupe genommen zu werden.

 

Strafbarkeit liegt außerdem nur dann vor, wenn der Anleger auch vorsätzlich gehandelt hat. Dabei reicht es für die vollendete Marktmanipulation, wenn er die Voraussetzungen der Situation grundsätzlich kannte und die Folgen billigend in Kauf genommen hat. Dieser Nachweis ist oft schwer zu führen.

 

Erst vor kurzem hat die Kanzlei Bergdolt in einem Strafverfahren wegen Marktmanipulation für den von ihr vertretenen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen einen symbolischen Geldbetrag erreicht.

 

Die erste durch mich hervorgehobene Textpassage dürfte Anlass zur Erstellung dieses Threads gewesen sein. Die zweite sollte bei Standardwerten keine Rolle spielen. Was die dritte betrifft, so dürfte der Trader zwar mit Vorsatz einen Steuerstundungseffekt erzielen wollen, aber wohl kaum den Preis bzw. Kurs beeinflussen wollen. Ramstein´s Hinweis wiederum bezieht sich wohl auf die unterstrichene Passage. Technisch wechselt das Wertpapier dabei tatsächlich (kurzzeitig) den Eigentümer. Die Volksbank Wolfenbüttel ist allerdings der Auffassung, dass das in diesem Thread beschriebende Prozedere sehr wohl einem wash trade entspricht:

 

Zitat

Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade)

Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online Brokerage System eingegeben. Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

 

Die Volksbank Schaumburg verwendet einen ähnlichen Text wie die Kollegen aus Wolfenbüttel, allerdings zusätzlich noch mit einem weiterführenden Hinweis:

 

Zitat

Wie mache ich es richtig:

Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!

 

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Ramstein

Diagnose stimmt. Offensichtlich.

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DrFaustus
vor 2 Stunden schrieb Schildkröte:

 

Darf ich mangelnde Diskussionskompetenz diagniostizieren? Dass die BaFin wash trades in einem Ritt mit Marktmanipulation erwähnt, hat wie bereits erwähnt nachvollziehbare Gründe. Hier noch eine weitere Stellungnahme der Volksbank Wolfenbüttel:

 

 

Soll heißen, Finanzämter tolerieren zwar wash trades, rechtlich stellen sie jedoch eine Straftat dar? Bemerkenswert finde ich zudem diesen Aufsatz eines Anwalts:

Äh nein, ein wash trade muss nicht zwingend ein Geschäft mit sich selbst sein.

 

vor 2 Stunden schrieb Schildkröte:

 

 

Die erste durch mich hervorgehobene Textpassage dürfte Anlass zur Erstellung dieses Threads gewesen sein. Die zweite sollte bei Standardwerten keine Rolle spielen. Was die dritte betrifft, so dürfte der Trader zwar mit Vorsatz einen Steuerstundungseffekt erzielen wollen, aber wohl kaum den Preis bzw. Kurs beeinflussen wollen. Ramstein´s Hinweis wiederum bezieht sich wohl auf die unterstrichene Passage. Technisch wechselt das Wertpapier dabei tatsächlich (kurzzeitig) den Eigentümer. Die Volksbank Wolfenbüttel ist allerdings der Auffassung, dass das in diesem Thread beschriebende Prozedere sehr wohl einem wash trade entspricht:

 

 

Die Volksbank Schaumburg verwendet einen ähnlichen Text wie die Kollegen aus Wolfenbüttel, allerdings zusätzlich noch mit einem weiterführenden Hinweis:

 

 

Ja, das mag in manchen Fällen so sein, z.B. im besonderen Fall wenn Fonds mit täglicher Preisfeststellung gehandelt werden. Wenn ich taggleich eine Order für einen Kauf und eine für einen Verkauf gebe, handele ich quasi mit mir selbst.

An der Börse bei liquiden Werten ist das nahezu ausgeschlossen.

Vielleicht sichert sich die Volksband zu 110% ab. Kann sein. Ob die Volksbank Schaumburg die Instanz ist, um Rechts- und Steuerfragen zu klären will ich mal bezweifeln.

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gravity

Link der Volksbank Schaumburg funktioniert nicht mehr >>> Hinweis der Raiffeisenbank im Breisgau eG (Seite 2)

Zitat

Wie mache ich es richtig:
- Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!
- Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren.
Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse. (Stand: 08.11.2019)

 

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