Aslan August 30, 2013 Hallo zusammen, bezüglich der verfrühten Kündigung von Kapitalanlagen wie der fondsgebundenen Rentenversicherung habe ich eine Frage: Können hier entstandene Verluste durch die vorzeitige Kündigung (z.B. Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufwert, Storno Gebühren, usw.) in der Steuererklärung geltend gemacht werden? So gesehen handelt es sich hier ja um eine Anlage die Verluste abgeworfen hat... Die Recherche ergab vereinzelt, dass einige Finanzämter diese Verluste wohl als Werbungskosten akzeptieren würden. Diese Beiträge kommen alle aus 2008 und beziehen sich auf Lebensversicherung. Weiß jemand, was hier der aktuelle Stand ist? Und muss zwischen Lebens- und Rentenversicherung differenziert werden? Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen. Viele Grüße Aslan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle August 30, 2013 Dieser Artikel ist von 2011: http://hkf-gruppe.de...versicherungen/ Fazit: Man kann Verluste geltend machen, aber nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aslan August 31, 2013 Hallo Kolle, danke für die Infos. In die Richtung habe ich weiter recherchiert und so scheint es tatsächlich zu laufen, wenn man folgendem Link Glauben schenken darf: http://www.wiso-software.de/forum/index.php?page=Thread&threadID=52198 Dieser Link fasst den Sachverhalt auch gut zusammen: http://www.kanzlei-steincke.de/aktuelles/steuerberatung/einkommensteuer-lebensversicherung-was-wird-aus-den-verlusten-bei-kuendigung-oder-verkauf,22.htm Abgeleitete grobe Lessons learned für Versicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden: Verluste aus der Kündigung von Renten-/Lebensversicherungen unterliegen dem Verlustverrechnungsverbot und können z.B. nicht als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung herangezogen werden. Sie können allerdings zur Minderung von anderen positiven Kapitalerträgen angebenen werden. Folge: Ich kann die Verluste aus der Kündigung einer derartigen Versicherung angeben um den zu versteuernden Betrag aus anderen Kapitalerträgen im gleichen oder folgenden Jahren zu senken (z.B. Zinsen bei Sparguthaben oder Dividenen bei Aktien, also allem, wo die Abgeltungssteuer nach dem Sparerfreibetrag greifen würde). Ergebnis: Die angefallenen Verluste durch die Kündigung reduzieren immerhin die Steuerlast bei anderen Kapitalerträgen. Effektiv kann man die Verluste dadurch immerhin zum Teil nachträglich reduzieren. Wenn diese Zusammenfassung irgendwo nicht korrekt sein sollte - bitte melden. Ich bin für Input immer danke. Viele Grüße Aslan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag