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speedy_speed

Kapitallebensversicherung vs. Sozialabgaben

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speedy_speed

Hallo,

 

ein Bekannter von mir behauptet steif und fest, dass nach Auszahlung einer Kapitallebensversicherung (Abschluß 1995) am Laufzeitende Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung anteilig zu entrichten sind.

 

Stimmt dies wirklich? Ich dachte, dies gilt nur für solche Dinge wie bAV (z.B. Entgeltumwandlung) wo zu Arbeitszeiten Solzalabgaben gespart wurden.

 

Kann man dies irgendwo nachlesen? Gesetz?

 

Vielen Dank.

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WOVA1

Hallo,

 

ein Bekannter von mir behauptet steif und fest, dass nach Auszahlung einer Kapitallebensversicherung (Abschluß 1995) am Laufzeitende Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung anteilig zu entrichten sind.

 

Stimmt dies wirklich? Ich dachte, dies gilt nur für solche Dinge wie bAV (z.B. Entgeltumwandlung) wo zu Arbeitszeiten Solzalabgaben gespart wurden.

 

Kann man dies irgendwo nachlesen? Gesetz?

 

Vielen Dank.

 

Ja, gilt für sogenannte Direktversicherungen - die letztlich eine Entgeltumwandlung darstellen.

 

Nachzulesen auch hier: Wikipedia - Direktversicherungen

 

Diese Verpflichtung ist gemäß Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und gilt auch für Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden.

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TaurusX
· bearbeitet von TaurusX

eine Direktversicherung ist aber eine Art der bAv, und da gilt das.

 

Ansonsten fallen normalerweise keine KV Beiträge auf Auszahlungen von KLV an, egal ob vor 2005 oder danach.

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CHX
· bearbeitet von Licuala

Lediglich bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV scheint es eine Ausnahme zu geben (zumindest 2008)

 

Ja, weil den Beiträgen zur GKV bei freiwilliger Mitgliedschaft alle Einkünfte zugrunde gelegt werden, also auch Kapitalerträge. Auf diesen Ertragsanteil würden dann ggfs. Beiträge berechnet.

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ceekay74

Ja, weil den Beiträgen zur GKV bei freiwilliger Mitgliedschaft alle Einkünfte zugrunde gelegt werden, also auch Kapitalerträge. Auf diesen Ertragsanteil würden dann ggfs. Beiträge berechnet.

Urteil des LSG Hessen (Aktenzeichen L 1 KR 327/10 B ER):

 

Der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung kann nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden.

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