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vanity

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland

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vanity
· bearbeitet von vanity
Thread geteilt und verschoben

Ausgehend von dieser Themeneröffnung

 

Habe seit kurzem eine Bankverbindung in Mexiko daher Zugriff auf Festgelder mit >3,9% Zinssatz (z.B. für 3 Monate). Ich könnte kostenfrei beliebige Summen von Deutschland nach Mexiko in mex. Peso transferieren und von den lokalen Zinsen profitieren. Die Erträge wären für mich in Deutschland nicht steuerpflichtig.

 

Die lokale Inflation beträgt ca. 4%, ist für mich aber irrelevant, da das Geld nicht für lokalen Konsum benötigt wird. Relevant ist dagegen die Absicherung gegen Währungsschwankungen (die mittelfristig Zins-/Inflationsunterschiede wiederspiegeln sollten).

 

Nach meinen bisherigen Recherchen können Privatanleger keine Devisentermingeschäfte durchführen, da es sich um einen "Interbankenmarkt" handelt, den die Banken nur für Unternehmen und große Lose öffnen.

 

Welche Möglichkeiten gibt es für Privatpersonen über Optionen, Swaps etc. am Devisen-/Terminmarkt oder sonstige Märkte das Währungsrisiko einer Festgeldanlage in Fremdwährung entsprechend abzusichern? Meine "Hausbanken" schienen mit der Frage vollkommen überfordert und ich warte seit über 2 Wochen auf eine Antwort:) Anschließend stellt sich natürlich noch die Frage nach den Kosten der Absicherung.

 

hat sich im Thread eine spannende Diskussion mehr oder weniger kompetenter Foristi um mehr oder weniger beschränkte Steuerpflicht in DE entwickelt. Der Thread ist daher umbenannt und findet sich im Steuer-Subforum wieder.

 

Die ursprüngliche Fragestellung samt einiger Antworten dazu befindet sich jetzt in Tormans Thread zur Wechselkursabsicherung bei FW-Anleihen (inhaltlich die gleiche Fragestellung)

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Der Don

Die Erträge wären für mich in Deutschland nicht steuerpflichtig.

 

Wieso das denn? Wohnst du auch in Mexico?

 

Selbst wenn auch ein Wohnsitz in Mexico besteht sind die Erträge vom Grundsatz her voll steuerpflichtig, wenn ein Wohnsitz in Dtl. vorhanden ist.

 

Link: Welteinkommensprinzip

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

 

 

Wieso das denn? Wohnst du auch in Mexico?

 

Selbst wenn auch ein Wohnsitz in Mexico besteht sind die Erträge vom Grundsatz her voll steuerpflichtig, wenn ein Wohnsitz in Dtl. vorhanden ist.

 

Link: Welteinkommensprinzip

das stimmt nicht, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist und man dort sein Einkommen bezieht, ist man beschränkt Steuerpflichtig in Deutschland und, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird die Steuerpflicht noch mehr eingeschränkt für Deutschland.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Unbeschr%C3%A4nkte_und_beschr%C3%A4nkte_Steuerpflicht

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie gewisse inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG). Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht wird zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung des Welteinkommens wird durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen und nationale Regelungen in vielen Teilen aufgehoben oder gemildert.

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Der Don

Also ich wollte hier keine Grundsatzdiskussion über beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht lostreten, sondern lediglich den TO darauf hinweisen, dass eine Besteuerung in Dtl. nicht einfach per se ausgeschlossen ist, wenn die Zinsen aus Mexico kommen, oder aus Pesos.

 

 

das stimmt nicht, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist und man dort sein Einkommen bezieht, ist man beschränkt Steuerpflichtig in Deutschland und, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird die Steuerpflicht noch mehr eingeschränkt für Deutschland.

 

 

Deine Aussage zur beschränkten Stuerpflicht ist falsch.

Mit einem Hauptwohnsitz hat dies nichts zu tun. Sobald eine natürliche Personen einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ist sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Dann gilt eben das von mir oben schon angesprochene Welteinkommensprinzip und alle Erträge (auch Kapitalerträge aus dem Ausland) sind vom Grundsatz her in Deutschland voll Steuerpflichtig. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden wurde mit vielen Ländern relativ standardisierte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dies hat aber nichts mit der eigentlichen Steuerpflicht in Deutschland oder dem anderen Land zu tun. Die Erträge sind dann in beiden Ländern Steuerpflichtig (sonst würde es ja nicht zu einer möglichen Doppelbesteuerung kommen), die Erträge werden dann lediglich von Deutschland oder dem anderen Land steuerfrei gestellt, oder die ausländische Steuer wird auf die inländische Steuer angerechnet.

Wie gesagt, eine Grundsatzdiskussion zu diesem Thema ist wohl Off Topic.

 

Grüße,

 

Der Don

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Also ich wollte hier keine Grundsatzdiskussion über beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht lostreten, sondern lediglich den TO darauf hinweisen, dass eine Besteuerung in Dtl. nicht einfach per se ausgeschlossen ist, wenn die Zinsen aus Mexico kommen, oder aus Pesos.

 

 

das stimmt nicht, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist und man dort sein Einkommen bezieht, ist man beschränkt Steuerpflichtig in Deutschland und, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird die Steuerpflicht noch mehr eingeschränkt für Deutschland.

 

 

Deine Aussage zur beschränkten Stuerpflicht ist falsch.

Mit einem Hauptwohnsitz hat dies nichts zu tun. Sobald eine natürliche Personen einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ist sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Dann gilt eben das von mir oben schon angesprochene Welteinkommensprinzip und alle Erträge (auch Kapitalerträge aus dem Ausland) sind vom Grundsatz her in Deutschland voll Steuerpflichtig. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden wurde mit vielen Ländern relativ standardisierte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dies hat aber nichts mit der eigentlichen Steuerpflicht in Deutschland oder dem anderen Land zu tun. Die Erträge sind dann in beiden Ländern Steuerpflichtig (sonst würde es ja nicht zu einer möglichen Doppelbesteuerung kommen), die Erträge werden dann lediglich von Deutschland oder dem anderen Land steuerfrei gestellt, oder die ausländische Steuer wird auf die inländische Steuer angerechnet.

Wie gesagt, eine Grundsatzdiskussion zu diesem Thema ist wohl Off Topic.

 

Grüße,

 

Der Don

 

Dann ist wohl mein Posting und Links oben falsch. Ich hab ja auch geschrieben, wenn man lesen kann, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufententhalt in der BRD hat.

 

Ich schrieb:

 

wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist
und dann ist man beschränkt steuerpflichtig oder gar nicht, wenn ein DBA vorliegt.

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie gewisse inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG). Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht wird zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung des Welteinkommens wird durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen und nationale Regelungen in vielen Teilen aufgehoben oder gemildert.

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Der Don

 

 

Dann ist wohl mein Posting und Links oben falsch. Ich hab ja auch geschrieben, wenn man lesen kann, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufententhalt in der BRD hat.

 

Ich schrieb:

 

wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist
und dann ist man beschränkt steuerpflichtig oder gar nicht, wenn ein DBA vorliegt.

 

 

Danke, dass Du Dich um mich sorgst, aber ich bin des Lesens durchaus mächtig. Du kannst das mit dem Hauptwohnsitz hier jetzt auch noch beliebig oft hinschreiben, dadurch wird es aber erstens nicht richtig, und zweitens hilft es dem TO nicht weiter, wie dieser bereits erwähnt hat.

 

 

Off Topic:

 

Wenn ein Wohnsitz (egal ob Haupt-, Neben- oder sonst ein Wohnsitz) in Deutschland besteht, unterliegt der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Ob Dir oder mir das jetzt gefällt oder nicht ist in diesem Zusammenhang leider egal.

 

Du kannst sonst ja auch mal bei Boris Becker nachfragen, ob es auf Deinen oft zitierten Hauptwohnsitz ankommt, der hatte den Hauptwohnsitz glaube ich damals in Monaco, geholfen hat das trotzdem nicht.

 

Der Wohnsitz im steuerlichen Sinne bedeutet lediglich:

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 

Link: § 8 Wohnsitz

 

 

Du kannst in dem Zitat dann ja mal gerne den Zusatz Haupt suchen. Wie Du eventuell lesen kannst, ist es unserem Gesetzgeber nämlich egal, wo Du gemeldet bist, wo Du meinst eine Zweit- oder Drittwohnung oder sonst irgendetwas zu unterhalten.

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Wurzel, sorry, du schreibst hier ausnahmsweise Mist ;) Der Don hat recht.

Durch DBA kann sich die Situation ändern, zwischen Mexiko, USA und D muss man natürlich in die entsprechenden DBA schauen.

 

was anderes habe ich auch nicht geschrieben...was heißt hier kann, durch DBA änderst es sich definfit, oder zahlt M. Schumacher oder G. Netzer in Deutschland Steuern als Deutsche?

 

Sicher kommt es drauf an, wo man seinen ständigen Wohnsitz hat, ansonsten... hat man eine

 

Beschränkte Steuerpflicht

Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

 

Hierzu zählen:

 

Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Fortswirtschaft

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

 

Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

 

Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.

 

- wenn ich in Mexico wohne und dort die Einkünfte beziehe, spielt es in Deutschland keine Rolle mehr.

 

 

Jetzt zeig mir mal den Mist auf?

 

DBA = Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.––Völkerrechtliche Verträge, die als bilaterale DBA zwischen zwei Staaten (Wohnsitzstaat und Quellenstaat) oder als multilaterale Verträge zwischen mehr als zwei Staaten in der Absicht ausgehandelt werden, in einem gegenseitig geregelten System von Steuerverzichten die Steuerobjekte so gegeneinander abzugrenzen, dass eine Doppelbesteuerung im juristischen und/oder wirtschaftlichen Sinn weitgehend oder vollständig vermieden wird

 

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54289/doppelbesteuerungsabkommen-dba-v7.html

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bb_florian

Jetzt zeig mir mal den Mist auf?

 

Wie schon in #7, §1 Abs. 1 Satz 1 EStG . Auch wenn man nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat, sondern "nur" einen Wohnsitz, ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in D, d.h. mit seinem gesamten Welteinkommen. Die "schwächere" beschränkte Steuerpflicht greift sogar dann, wenn man gar keinen Wohnsitz in D hat. Ausnahmen davon regeln DBA.

 

Da der TO in Mexiko, USA und Deutschland Wohnsitze hat, ist die Situation sicherlich kompliziert und da wir keine Steuerberater sind wollen wir bestimmt keine Aussagen zu diesem Spezialfall machen, richtig? :P

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Jetzt zeig mir mal den Mist auf?

 

Wie schon in #7, §1 Abs. 1 Satz 1 EStG . Auch wenn man nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat, sondern "nur" einen Wohnsitz, ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in D, d.h. mit seinem gesamten Welteinkommen. Die "schwächere" beschränkte Steuerpflicht greift sogar dann, wenn man gar keinen Wohnsitz in D hat. Ausnahmen davon regeln DBA.

 

Da der TO in Mexiko, USA und Deutschland Wohnsitze hat, ist die Situation sicherlich kompliziert und da wir keine Steuerberater sind wollen wir bestimmt keine Aussagen zu diesem Spezialfall machen, richtig? :P

das stimmt nicht, denn wozu gilt das von mir Ausgeführte zur beschränkten Steuerpflicht? Bitte diese Frage genau beantworten.

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) erzielt. Nur die dort aufgezählten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, sofern sie aus dem Inland stammen. Auch hier sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Nach früherem Recht unterlagen die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einer Mindeststeuer von 25 % sowie weitgehender Beschränkungen bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Seit 2008 ist die Mindestbesteuerung weggefallen und Betriebsausgaben sowie Werbungskosten sind zu berücksichtigen, wenn sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen. Die Besteuerung erfolgt nunmehr wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, wobei aber, wiederum mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dem zu versteuernden Einkommen der Grundfreibetrag hinzugefügt wird (§ 50 Abs. 1 EStG). Weiterhin erfolgt eine Quellenbesteuerung bestimmter beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a EStG, wie z.B. für Künstler, Sportler oder Aufsichtsräte.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Daneben gibt es noch die zeitlich beschränkte erweitert beschränkte Steuerpflicht für deutsche Auswanderer in ein Niedrigsteuerland. Hier werden alle Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen, die nicht Ausländische Einkünfte sind, dies sind die Katalogeinkünfte (entsprechend der allgemein beschränkten Einkommensteuerpflicht), sowie hierüber hinausgehende weitere Einkünfte, die aus dem Inland stammen (zum Beispiel Guthabenzinsen aus einem Sparbuch). Hinzu treten bestimmte Einkünfte zwischengeschalteter ausländischer Gesellschaften, die kraft der außensteuerrechtlichen Anordnung wie inländische Einkünfte behandelt werden (§ 5 AStG).

 

 

 

 

Auch diese noch...

 

oder zahlt M. Schumacher oder G. Netzer in Deutschland Steuern als Deutsche?

 

Lies dir das mal genau durch!

 

 

(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

 

(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

 

1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

 

2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

 

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

 

(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

 

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

 

http://www.expat-news.com/2392/recht-steuern-im-ausland/steuerpflicht-in-deutschland-%E2%80%93-was-sie-beim-auslandsaufenthalt-beachten-sollten/

 

http://www.politikforen.net/showthread.php?124997-Es-gibt-keine-Steuerpflicht-in-der-BRD

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bb_florian

Deine Ausführungen zur beschränkten Steuerpflicht sind vmtl. alle ganz richtig, das ändert aber nichts daran, dass allein ein Hauptwohnsitz im Ausland (siehe dein Posting #6) oder kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (dein Posting #9) nicht vor unbeschränkter Steuerpflicht schützt, und auch der ständige Wohnsitz (dein Posting #13) ist nicht ausschlaggebend.

 

Nur wer weder (irgendeinen) Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in D hat, unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, außer es gibt ein anderslautendes DBA.

Umgekehrt: Wenn (irgendein) Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in D ist, gilt unbeschränkte Steuerpflicht, außer es gibt ein anderslautendes DBA.

 

Damit ist zu dem Thema alles gesagt und ich werde diese Diskussion hier nicht weiterführen, ggf. weiter per PN wenn es wirklich sein muss ;)

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Cairol

Lt. nationaler Steuergesetze wäre ich allein aufgrund der Wohnsitze in jedem der aufgezählten Länder grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Faktisch, aufrund der DBA und der Art und Herkunft meiner Einkünfte, jedoch nur in einem. Dies wurde von 3 hochbezahlten Steuerberatern aller 3 Länder bestätigt;)

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Lt. nationaler Steuergesetze wäre ich allein aufgrund der Wohnsitze in jedem der aufgezählten Länder grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Faktisch, aufrund der DBA und der Art und Herkunft meiner Einkünfte, jedoch nur in einem. Dies wurde von 3 hochbezahlten Steuerberatern aller 3 Länder bestätigt;)

wäre - so ist das auch richtig, du bist aber nur in einem Land steuerpflichtig, nur was einige nicht verstehen, wenn ich dann im Staatsbürgerland keine Steuern zahlen muss, dann bin ich dort auch nicht steuerpflichtig - das leitet sich aus dem Wort Steuerpflicht ab, nur das verstehen einige nicht und schwafeln drumherum, und können keine Fragen beantworten. Wenn Schumacher und Netzer in Deutschland als Deutsche keine Steuern zahlen, sind sie hier nicht steuerpflichtig, das kann man drehen und wenden wie man will. Jeder Pflicht setzt man eine Prüfung voraus, wenn diese Prüfung keine Pflicht auslöst, ergibt sich kein Steuerpflicht - das hat etwas mit Logik zu tun. Egal, ob es wegen DBAs inkl. Dauerwohnsitz ist oder weil einfach kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Der Grundsatz des Dauerwohnsitzes ist in Deutschland vorhanden, denn wir sind nicht in den USA.

 

Wer seinen Dauerwohnsitz im Ausland hat und noch Einkünfte in D erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig mit diesem Anteil.

 

Die grundsätzliche Regel lautet: Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer.

 

Paragraf 9 Abgabenordnung (AO) führt weiter aus:

 

"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält."

 

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

 

ggf. weiter per PN wenn es wirklich sein muss
warum PN, hier ist doch sowieso nichts los, außer VL-Abschlussfragen und DAX heute und morgen?

 

 

3. Rechtsfolgen des § 1 Abs. 3 EStG

 

Die sich aus § 1 Abs. 3 EStG erfolgenden Rechtsfolgen sind:

 

Die Besteuerung nach der unbeschränkten Steuerpflicht hat nicht zur Folge, dass das Welteinkommensprinzip anzuwenden ist. Besteuert werden nur die Einkünfte i.S.d. § 49 EStG ("unbeschränkt steuerpflichtig..., soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben").

 

Die ausländischen Einkünfte unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG.

 

Anzuwenden sind grundsätzlich sämtliche EStG-Vorschriften, die typischerweise im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht gelten. Bei der Ausübung der Option kommt der Steuerpflichtige in den Genuss von günstigen Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht, von denen er bei Behandlung als beschränkt Steuerpflichtiger ausgeschlossen ist.

Aber: Die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten und Anwendung des Splittingtarifs sind keine automatische Folge der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag. § 1 Abs. 3 EStG wird in § 26 Abs. 1 EStG nicht in Bezug genommen. Daher ist ggf. weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht des § 1a EStG für EU/EWR Staatsangehörige vorliegen.

 

§ 50a EStG ist trotz der Option nach § 1 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG): Bei nach § 1 Abs. 3 EStG Optierenden, die im Inland Abzugseinkünfte i.S.d. § 50a EStG beziehen (s. § 50a Abs. 1 EStG), ist der Schuldner weiter verpflichtet, den Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen. Bei der Veranlagung ist die Abzugsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen.

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Der Don

Also spätestens mit dem §1 Abs. 3 EStG sind wir dann jetzt endgültig Off Topic unterwegs, wobei dieser Punkt m.M. nach deutlich früher erreicht wurde (s.o.). Gehört seit geraumer Zeit dann jetzt in den Steuer Thread, schade für den TO.

 

Vielleicht hilft es, wenn wir zuerst den Aufbau des §1 EStG betrachten

 

§1 Abs. 1: unbeschränkte Steuerpflicht (inkl. Welteinkommensprinzip), sofern der Steuerpflichtige einen Wohnsitz (keine Voraussetzung: Hauptwohnsitz, dauernder Wohnsitz oder sonst irgendwas, sondern lediglich einen d.h. irgendeinen Wohnsitz im Inland hat oder, wenn er schon keinen Wohnsitz hat, hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (als "Faustregel" 6 Monate Aufenthalt - Unterbrechung auf Grund von Urlaub & Co. egal)

 

§1 Abs 2: Für deutsche Botschafter & Co. im Ausland gilt auch die unbeschränkte Steuerpflicht

 

§1 Abs 3: Auf Antrag können sich beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht "unterwerfen". Das kann Sinn machen, wenn man z.B. in Deutschland den Splittingtarif in Anspruch nehmen möchte, ein Ehepartner in Deutschland aber nur beschränkt Steuerpflichtig ist

 

§1 Abs. 4: Gilt für alle Personen, die nicht unter die Absätze 1 - 3 fallen, aber im Inland Einkünfte erzielen. Beispiel: Ein Amerikaner (eben ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D) hat eine Bayer Aktie und bekommt eine Dividende. Dann stellt diese Dividende Einkünfte im Sinne des § 49 EStG dar, und unterliegt damit der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

 

Die Absätze sind "von oben nach unten" zu prüfen, wenn ein Absatz erfüllt ist, können die anderen nicht mehr in Betracht kommen (ist also jemand bereits unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1, scheiden die Absätze 2 bis 4 für diesen Steuerpflichtigen aus).

 

Auf Grund dieser Regelungen, kann es dazu kommen, dass Einkünfte in unterschiedlichen Staaten der Steuerpflicht unterliegen. Entweder, weil sie in einem Land der beschränkten und in einem anderen Land der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, oder aber in beiden Ländern der unbeschränkten Steuerpflicht. Der TO "darf" sich ja sogar in drei Ländern als unbeschränkt Steuerpflichtig bezeichnen. Für diese Konkurrenzsituation gibt es dann zwischen vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, in welchem Land welche Steuern abzuführen sind, und welches Land ggf. von seinem Besteuerungsrecht zurücktritt. Wichtig ist hier der Unterschied zwischen der Steuerbarkeit und einer eventuellen Steuerfreiheit. Wenn das DBA zwischen Dtl. und USA nun für den Amerikaner mit der Bayer Aktie regelt, dass die Dividende in USA zu versteuern wäre, heisst das nicht, dass die Dividende in D nicht der Steruerpflicht unterliegt, sondern lediglich, dass Deutschland eine Steuerbefreiung einräumt. An der eigentlichen Steuerpflicht in Deutschland (ob beschränkt oder unbeschränkte Steuerpflicht) ändert dies nichts. In den DBAs sind dann unterschiedliche Möglichkeiten der Steuerbefreiung vorgesehen (Verzicht, Anrechnung der ausländischen Stuer u.W.). Wie das DBA genau anzuwenden ist muss genau geprüft werden, da richtet sich die Behandlung der meisten Einkünfte nach dem Ansässigkeitsstaat. Was der Ansässigkeitsstaat ist, ist dann wieder im DBA geregelt.

 

Fazit:

- unbeschränkte Steuerpflicht hat Vorrang vor beschränkter Steuerpflicht

- es kann in mehreren Ländern (wie beim TO) unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, unbeschränkte Steuerpflicht in einem Land schließt diese in einem anderen Land nicht aus

- ein DBA sagt nichts über die Steuerbarkeit (unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig) von Einkünften aus, sondern regelt eventuelle Steuerbefreiungen oder Anrechnungsmöglichkeiten

- Steuerbarkeit und Steuerbefreiung müssen getrennt voneinander betrachtet werden, viele Einkünfte sind im ersten Schritt steuerbar (= steuerpflichtig), werden aber im zweiten Schritt befreit. (Beispiel: Befreiung durch DBA, zweites Beispiel: Immobilienveräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren - auch hier steuerbare aber steuerfreie Einkünfte.

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

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Der Don

 

Die Schweiz ändert das Steuerrecht und Schumi kratzt die Kurve...

Also sollen wir nun die Voraussetzungen für die unbeschränkte und beschränkte oder sonst irgendeine Steuerpflicht in der Schweiz diskutieren, oder was ist Dein Ziel?! Das er in Deutschland keine Steuern zahlt möchte ich mal bezweifeln, aber eben keine auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht, da er hier weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Das zwischen Deutschland und Mexico ein DBA besteht hat glaube ich niemand in Frage gestellt, der Verweis darauf geht also völlig an der Diskussion vorbei. So langsam verstehe ich aber nicht mehr, warum ich mir von Dir sagen lassen sollte, dass ich nicht lesen kann, denn Deine Antwort lässt eher auf etwas anderes schließen...

 

Ich möchte mal behaupten, dass Du meinen vorigen Beitrag nicht gelesen oder nicht verstanden hast, oder nicht verstehen wolltest. Ich denke, dass Dir insbesondere der Unterschied zwischen Steuerbarkeit (Steuerpflicht) und eventueller Steuerfreiheit nicht klar ist.

 

Je weniger Du die Beiträge und Hinweise der anderen Diskussionsteilnehmer liest/verstehst, desto ermüdender gestaltet sich leider die Diskussion.

 

...ein schönes Beispiel, dass für einen Deutschen das Dauerwohnsitzprinzip gilt.

 

btw: Die Voraussetzungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts gelten nicht nur für Deutsche, das Steuerrecht behandelt hier alle gleich. Nach Staatsangehörigkeiten zu unterscheiden wäre verfassungsrechtlich völlig zu Recht wohl sehr schwierig.

 

Beste Grüße

 

Der Don

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Taxadvisor

Euer Problem ist, dass Ihr nicht sauber abgrenzt:

 

Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in D => unbeschränkte Steuerpflicht

weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in D => beschränkt steuerpflichtig, soweit Einkünfte i.S.d. § 49 EStG

 

Damit ist aber überhaupt noch nicht geklärt, wann und wo ich Steuern zahle. Erst nach Bestimmung des/der Wohnsitze/Ansässigkeit schaltet sich das DBA ein.

 

Dieses weist für die einzelnen Einkunftsarten die Besteuerungsrechte den beiden Ländern zu. Ich kann also in D unbeschränkt steuerpflkichtig sein, wenn mein Lebensmittelpunkt im Ausland am anderen Wohnsitz liegt, bestimmt das DBA meist, dass dort alle Einkünfte besteuert werden und D nur für die hier belegenen Einkünfte V&V und GSE (evtl. R) ein Besteuerungsrecht behält. Im Ausland werden diese Einkünfte dann entweder frei gestellt oder die dt. Steuer wird im Ausland angerechnet.

 

Gruß

Taxadvisor

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Der Don

 

§1 Abs. 1: unbeschränkte Steuerpflicht (inkl. Welteinkommensprinzip), sofern der Steuerpflichtige einen Wohnsitz (keine Voraussetzung: Hauptwohnsitz, dauernder Wohnsitz oder sonst irgendwas, sondern lediglich einen d.h. irgendeinen Wohnsitz im Inland hat oder, wenn er schon keinen Wohnsitz hat, hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (als "Faustregel" 6 Monate Aufenthalt - Unterbrechung auf Grund von Urlaub & Co. egal)

 

§1 Abs. 4: Gilt für alle Personen, die nicht unter die Absätze 1 - 3 fallen, aber im Inland Einkünfte erzielen. Beispiel: Ein Amerikaner (eben ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D) hat eine Bayer Aktie und bekommt eine Dividende. Dann stellt diese Dividende Einkünfte im Sinne des § 49 EStG dar, und unterliegt damit der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

 

Die Absätze sind "von oben nach unten" zu prüfen, wenn ein Absatz erfüllt ist, können die anderen nicht mehr in Betracht kommen (ist also jemand bereits unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1, scheiden die Absätze 2 bis 4 für diesen Steuerpflichtigen aus).

 

Fazit:

- ein DBA sagt nichts über die Steuerbarkeit (unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig) von Einkünften aus, sondern regelt eventuelle Steuerbefreiungen oder Anrechnungsmöglichkeiten

- Steuerbarkeit und Steuerbefreiung müssen getrennt voneinander betrachtet werden, viele Einkünfte sind im ersten Schritt steuerbar (= steuerpflichtig), werden aber im zweiten Schritt befreit. (Beispiel: Befreiung durch DBA, zweites Beispiel: Immobilienveräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren - auch hier steuerbare aber steuerfreie Einkünfte.

 

Danke @ Taxadvisor, genau meine Rede.

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neysee

Danke @ Taxadvisor, genau meine Rede.

 

Ich kann nicht nachvollziehen, dass jemand dauernd behauptet, die unbeschränkte Steuerpflicht hinge am Hauptwohnsitz, als Beleg ein halbes Dutzend mal aus dem EStG zitiert, dass unbeschränkt steuerplichtig ist, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und beschränkt steuerpflichtig ist, wenn er hier weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, und dann noch behauptet, andere könnten nicht lesen.

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monopolyspieler

Es reicht schon der Besitz einer (unvermieteten) Wohnung und der Zugriff darauf, damit eine Steuerpflicht in D entsteht =Aufenthaltsmöglichkeit.

 

Jemand, der im Ausland gemeldet ist, kann in D keinen Nebenwohnsitz haben- das sehen alleine schon die Melderegister nicht vor.

 

Ein Wohnsitz in D= automatisch Hauptwohnsitz und beschränkte Steuerpflicht ade.

 

Wenn man sein in D befindliches Eigentum vermietet hat, keine sonstige Aufenthaltsmöglichkeit hat und sich auch nicht länger, als 183 Tage in D aufhält, dann greift die beschränkte Steuerpflicht.

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BondWurzel

 

§1 Abs. 1: unbeschränkte Steuerpflicht (inkl. Welteinkommensprinzip), sofern der Steuerpflichtige einen Wohnsitz (keine Voraussetzung: Hauptwohnsitz, dauernder Wohnsitz oder sonst irgendwas, sondern lediglich einen d.h. irgendeinen Wohnsitz im Inland hat oder, wenn er schon keinen Wohnsitz hat, hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (als "Faustregel" 6 Monate Aufenthalt - Unterbrechung auf Grund von Urlaub & Co. egal)

 

§1 Abs. 4: Gilt für alle Personen, die nicht unter die Absätze 1 - 3 fallen, aber im Inland Einkünfte erzielen. Beispiel: Ein Amerikaner (eben ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D) hat eine Bayer Aktie und bekommt eine Dividende. Dann stellt diese Dividende Einkünfte im Sinne des § 49 EStG dar, und unterliegt damit der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

 

Die Absätze sind "von oben nach unten" zu prüfen, wenn ein Absatz erfüllt ist, können die anderen nicht mehr in Betracht kommen (ist also jemand bereits unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1, scheiden die Absätze 2 bis 4 für diesen Steuerpflichtigen aus).

 

Fazit:

- ein DBA sagt nichts über die Steuerbarkeit (unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig) von Einkünften aus, sondern regelt eventuelle Steuerbefreiungen oder Anrechnungsmöglichkeiten

- Steuerbarkeit und Steuerbefreiung müssen getrennt voneinander betrachtet werden, viele Einkünfte sind im ersten Schritt steuerbar (= steuerpflichtig), werden aber im zweiten Schritt befreit. (Beispiel: Befreiung durch DBA, zweites Beispiel: Immobilienveräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren - auch hier steuerbare aber steuerfreie Einkünfte.

 

Danke @ Taxadvisor, genau meine Rede.

 

 

ja ja und er hat gesagt, das Ihr nicht sauber abgrenzt...und ,wenn du im Kontext lesen könntest, ist das Beispiel Schumacher nicht wegen dem Schweizer Steuerrecht gewählt, sondern weil er als Deutscher in der Schweiz seine Steuern zahlt, zwar damit auch unzufrieden ist, aber der Dauerwohnsitz ausschlaggebend ist. Deshalb hast du das Beispiel Netzer unter den Tisch fallen und jetzt meldet sich noch einer , der komplexe Dinge auch noch nicht mal versteht, für den auch nochmal zum "Lesen"...

 

Beschränkte Steuerpflicht

Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

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monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler

Falls Du mich netterweise mit dem letzten Absatz meinst- genau das aus Deinem Zitat hab ich doch geschrieben.

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neysee

Nochmal zum Mitmeißeln:

 

Wenn eine Person in D einen Wohnsitz hat (egal, wie lange die Person sich dort aufhält) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist sie in D unbeschränkt steuerpflichtig. Das Geschwafel vom Dauerwohnsitz ist reine Phantasie. Ein Wohnsitz im steuerlichen Sinne bestimmt sich nach §8 AO:

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 

Von Dauerwohnsitz keine Rede. Insbesondere sollte man den Begriff Wohnsitz nicht mit dem des Wohnsitzlandes vermischen, wie er in DBAs Anwendung findet.

 

Das bedeutet aber noch nicht, dass die Person in D tatsächlich und wie viel Steuern zahlen muss. Das Rumkrakele, dass Schumi oder Netzer hier keine Steuern zahlen würden (wobei ich keine Ahnung habe,ob die hier einen Wohnsitz haben und mich das auch nicht interessiert), also auch nicht in D steuerpflichtig sein könnten, zeigt also im Wesentlichen nur völlig Unkenntnis der Begriffe unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

 

Eben weil die Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird nach dem für die meisten Staaten existierenden DBA verfahren, und das kann u.a. vorsehen, dass die Besteuerung der ausländischen Einkünfte nicht D zusteht und diese von der deutschen Besteuerung freigestellt sind (u.U. unter Progressionsvorbehalt).

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Der Don

Nochmal zum Mitmeißeln:

 

Wenn eine Person in D einen Wohnsitz hat (egal, wie lange die Person sich dort aufhält) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist sie in D unbeschränkt steuerpflichtig. Das Geschwafel vom Dauerwohnsitz ist reine Phantasie. Ein Wohnsitz im steuerlichen Sinne bestimmt sich nach §8 AO:

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 

Von Dauerwohnsitz keine Rede. Insbesondere sollte man den Begriff Wohnsitz nicht mit dem des Wohnsitzlandes vermischen, wie er in DBAs Anwendung findet.

 

siehe Beitrag #6

 

Das bedeutet aber noch nicht, dass die Person in D tatsächlich und wie viel Steuern zahlen muss.

 

Vielleicht nicht ganz so auf den Punkt gebracht wie Du, aber siehe Beitrag #13

 

 

 

Wesentlichen nur völlig Unkenntnis der Begriffe unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

 

 

Hätte es nicht besser formulieren können :thumbsup:

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fairy
· bearbeitet von fairy

grds. kann man in beliebig vielen Ländern gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sein.

- In Deutschland ist man unbeschränkte steuerpflicht liegt im einfachsten Fall wenn ein Wohnsitz (§8 AO) oder ein gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht.

- Daneben gibts aber auch noch einige andere Fälle

 

Hierzu vielleicht auch ein paar ergänzende Zusatzinfos:

"Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 - BStBl II, S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 - I R 8/94 - BStBl 1996 II, S. 2). Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen."

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