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Tooni

Bankinterne Verrechnung von Verlusttöpfen ?

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Tooni

Mir ist momentan nicht klar, ob es eine Bank-Interne Verrechnung/Zusammenfassung bei mehreren Depots gibt.

Folgende Situation:

 

Ich habe mit meiner Frau zusammen ein Gemeinschaftsdepot bei Bank A. Wenn wir nun (zu welchem Zweck auch immer) ein weiteres Gemeinschaftsdepot bei dieser Bank eröffnen - wie verfährt die Bank dann am Jahresende (oder auch unterjährig) mit den Verlusttöpfen ? Werden die auch zwischen den Depots verrechnet ?

Und wie es mit Verlustbescheinigungen bzw. Steuerbescheinigungen am Jahresende aus ? Wird das zusammengefasst oder gibt es zwei völlig getrennte Papiere ?

 

Ist das irgendwo geregelt oder kann da wohlmöglich auch jede Bank unterschiedlich handeln ?

 

Hintergrund der Frage ist eigentlich, dass ich ein weiteres Depot eröffnen möchte, welches nur auf meinen Namen lautet. In diesem Falle vermute ich einmal, dass es in jedem Fall keine Verrrechnung zwischen den Depots geben kann/darf. Aber dabei sind mit eben Zweifel gekommen, wie das überhaupt geregelt ist.

 

Vielleicht kennt sich ja hier jemand mit dieser Materie aus.

 

Danke und Gruß, Tooni

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reckoner

Hallo,

 

Steuertöpfe von auf den gleichen Namen lautende Konten werden miteinander ausgeglichen, soweit die depotführende* Bank die selbe ist.

 

*das kann sogar bei unterschiedlichen Brokern der Fall sein, wenn diese über die selbe Backgroundbank verwalten

 

Die Zweitdepots, welches von vielen Banken zur Abgeltungsteuereinführung angeboten wurden, bringen in diesem Punkt überhaupt nichts.

 

Bei Konten auf halb unterschiedlichen Namen (halt einmal als Ehepaar und einmal alleine) sollte imho nicht ausgeglichen werden (die Bank kennt ja die Aufteilung auch gar nicht - muss ja nicht unebdingt 50:50 sein).

 

Stefan

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Taxadvisor

 

Bei Konten auf halb unterschiedlichen Namen (halt einmal als Ehepaar und einmal alleine) sollte imho nicht ausgeglichen werden (die Bank kennt ja die Aufteilung auch gar nicht - muss ja nicht unebdingt 50:50 sein).

 

Stefan

 

Ergänzung: Hinsichtlich des Freistellungsauftrags kann u.U. eine Verrechnung vorgenommen werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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