ImperatoM Juli 15, 2013 Ich habe einen Verlustfeststellungsbescheid vom Finanzamt fuer das Jahr X vorliegen. Ueblicherweise wird gemaess Paragraph 10d, Absatz 1 EStG der Verlustabzug im Jahr X-1 ausgeglichen. Weiter heisst es dort, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen davon abzusehen ist. Dann kommt es gemaess Absatz 2 zu einem Ausgleich in spaeteren Zeitraeumen. Der Verlustrucktrag in Absatz 1 ist deutlich geregelt: ("Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums"...) Der Verlustvortrag ist da einen Tick unschaerfer: ("Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen"...) Hier fehlt das Wort "unmittelbar". Das wurde ich gerne so auslegen, dass ich mir aussuchen kann, in welchem der folgenden Zeitraeume ich den Verlust ausgleichen kann. Oder aber zumindest so, dass es den naechsten erstellten Steuerbescheid betrifft (dieser ist bei mir nicht der fuer das Jahr X+1). Das Finanzamt moechte bislang aber meine Plaene nicht zulassen und ich muesste nun ueber einen Widerspruch nachdenken. Wie seht Ihr die Lage? Ist das fehlende Wort "unmittelbar" erheblich? P.S.: Zudem stelle ich mir die Frage, ob Paragraph 10d ueberhaupt zustaendig ist, da sich Paragraph 10 insgesamt mit Sonderausgaben beschaeftigt, mein Verlustfeststellungsbescheid aber nicht aus Sonderausgaben resultierte (was wiederum unerheblich sein koennte, so dass der Paragraph anzuwenden ist - einen anderen passenden finde ich im EStG auch nicht) DANKE! . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Juli 15, 2013 Ich habe einen Verlustfeststellungsbescheid vom Finanzamt fuer das Jahr X vorliegen. Ueblicherweise wird gemaess Paragraph 10d, Absatz 1 EStG der Verlustabzug im Jahr X-1 ausgeglichen. Weiter heisst es dort, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen davon abzusehen ist. Dann kommt es gemaess Absatz 2 zu einem Ausgleich in spaeteren Zeitraeumen. Der Verlustrucktrag in Absatz 1 ist deutlich geregelt: ("Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums"...) Der Verlustvortrag ist da einen Tick unschaerfer: ("Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen"...) Hier fehlt das Wort "unmittelbar". Das wurde ich gerne so auslegen, dass ich mir aussuchen kann, in welchem der folgenden Zeitraeume ich den Verlust ausgleichen kann. Oder aber zumindest so, dass es den naechsten erstellten Steuerbescheid betrifft (dieser ist bei mir nicht der fuer das Jahr X+1). Das Finanzamt moechte bislang aber meine Plaene nicht zulassen und ich muesste nun ueber einen Widerspruch nachdenken. Wie seht Ihr die Lage? Ist das fehlende Wort "unmittelbar" erheblich? P.S.: Zudem stelle ich mir die Frage, ob Paragraph 10d ueberhaupt zustaendig ist, da sich Paragraph 10 insgesamt mit Sonderausgaben beschaeftigt, mein Verlustfeststellungsbescheid aber nicht aus Sonderausgaben resultierte (was wiederum unerheblich sein koennte, so dass der Paragraph anzuwenden ist - einen anderen passenden finde ich im EStG auch nicht) DANKE! . Es heißt "..SIND in den folgenden Veranlagungszeiträumen..", wenn es ein Wahlrecht wäre, müsste es heißen "..KÖNNEN in den folgenden..." Da der BFH bereits entschieden hat, dass der Verlustvortrag vorrangig vor anderen Abzugstatbeständen abzuziehen ist, und dies auch so im Gesetz steht, sind die Erfolgsaussichten eines Einspruches nahe Null. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag