Gerald1502 Juni 9, 2013 Hallo zusammen, ich bin auf diesen Artikel beim BdV gestoßen, der das Thema anspricht, dass kapitalbildende Verträge, die man für seine unter sieben Jahre alten Kinder unwirksam sind, wenn die Versicherungssumme 8000€ übersteigt und nicht die Genehmigung des Vormundschaftsgericht eingeholt wurde. Unzählige Kapitalversicherungen haben „Kaulitzitis“ Auch Lebens- oder Rentenversicherungen können an schweren Krankheiten leiden – zum Beispiel an der erst kürzlich aufgetretenen „Kaulitzitis“ – auch Morbus Tokiohotel genannt. Die Infektion erfolgt immer nach dem gleichen Muster: Arglose Eltern denken an nichts Schlimmes, sondern wohlmeinend an die Altersvorsorge ihres Nachwuchses. Statt Hilfe erhalten sie vom Versicherungsvermittler nur den vermeintlich guten Tipp, für das Kind eine Versicherung abzuschließen. Unwissend und im guten Glauben unterschreiben die Eltern den Vertrag – schon ist der Krankheitskeim gelegt! Dieser beginnt sogleich sein zerstörerisches Werk damit, dass aggressive Bakterien wie „Abschlusskosten“, „Provisionen“ und „Verwaltungskosten“ die eingezahlten Beiträge teilweise vernichten. Dabei hatte der Arzt Dr. Gesetzgeber durchaus die richtige Medizin: Immer dann, wenn Eltern für die minderjährigen Kinder Verträge abschließen, verlangt Dr. Gesetzgeber, dass das Vormundschaftsgericht den Vertrag quasi desinfiziert, in dem es eine Genehmigung erteilt. Fehlt es an dieser Genehmigung, so leidet der Vertrag an hohem Fieber - im Juristendeutsch: Er ist schwebend unwirksam. Dieser Schwebezustand dauert so lange an, bis der zwischenzeitlich volljährig gewordene Versicherte, in der von den Eltern vererbten Unwissenheit den infektiösen Vertrag genehmigt und damit den Vermögensverfall erträgt. Oder aber er verweigert die Genehmigung und fordert stattdessen sein Geld zurück. Betroffene der Kaulitzitis sollten daher ihre Verträge genau prüfen. Die „Gesundheitsexperten“ des BdV stehen für ihre Mitglieder mit Rat und Tat zur Verfügung. Aber mal im Ernst: Die Altersarmut ist gerade ein aktuelles Thema in Nachrichten und Presse, da ist es kein Wunder, wenn Eltern verunsichert sind und ohne kompetente Beratung kapitalbildende Versicherungen für ihre Kinder abschließen. Dabei besteht die Möglichkeit auf das Leben der Kinder eine Lebensversicherung abzuschließen oder die Eltern schließen auf den Namen der Kinder Renten- oder Lebensversicherungen ab. Schon nach wenigen Jahren sind viele Eltern ernüchtert, weil von den hohen, eingezahlten Beiträgen nicht einmal die Hälfte davon auf den Kontoauszügen der Versicherungen erscheint. Hohe Abzüge an Kosten und die gleichzeitigen niedrigen Zinserträge sorgen für eine negative Bilanz. „Wer nun seine Entscheidung bereut, kann vielleicht noch seine Beiträge retten“, erklärt Tobias E. Weissflog, Vorstandsvorsitzender der Versicherten e. V. Wenn ein Dritter versicherte Person ist, so muss dieser der Versicherung seines Lebens zustimmen. Für versicherte Kinder stimmen die Eltern zu. Wenn aber Eltern ihre Kinder im Alter von unter sieben Jahren versichern, so verlangt der Gesetzgeber bei Versicherungssummen von mehr als zurzeit 8.000 Euro, dass die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts erteilt wird. Fehlt diese Einwilligung, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Ebenso sind Verträge unwirksam, bei denen das Kind sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person ist und die die Eltern für die Kinder in deren Namen ohne die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes abgeschlossen haben. „In beiden Fällen bestehen gute Chancen, das bereits verloren geglaubte Geld noch zurück zu erhalten“, führt Weissflog weiter aus. „Betroffene Verbraucher sollten daher ihre Verträge unbedingt durch Experten prüfen lassen.“ Rechtlicher Hintergrund: Nach § 150 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Versicherungen auch über das Leben von anderen abgeschlossen werden. Einzige Voraussetzung: Übersteigt die Versicherungssumme den Betrag von zurzeit 8.000 Euro, so muss der Versicherte vor Vertragsabschluss seine Einwilligung schriftlich erteilen. Ausnahmen hierzu: Ist der Versicherte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter dann nicht den Vertrag genehmigen, wenn er selbst Versicherungsnehmer ist. Gleiches gilt, wenn ein Betreuer bestellt ist. Die Regelung soll ausschließen, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig auch noch als Vertreter handelt und sich somit sein eigenes Handeln genehmigt. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Eine Privilegierung erfahren Eltern: Sie dürfen nach § 150 Abs. 3 VVG Lebensversicherungen in beliebiger Höhe auf das Leben der eigenen Kinder nach deren Vollendung des siebten Lebensjahres abschließen. Für Kinder unter sieben Jahren aber bleibt es beim Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung. Hier gibt es noch eine Seite, die das Thema ausführlich erklärt. http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/M%C3%BCndelsicher Wir hatten das Thema "Mündelsicher" schon sehr oft, aber der letzte Satz in dem Zitat macht mich da etwas nachdenklich, da hier oft Anfragen von Usern kommen, deren Eltern für sie vorgesorgt haben und sie dann merken, dass sie die Verträge nicht weiter zahlen wollen. Wie seht ihr diesen Artikel des BdV? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Juni 9, 2013 · bearbeitet Juni 9, 2013 von Ramstein Wie seht ihr diesen Artikel des BdV? Nun ja. Unstrittig ist wohl, dass der Jargon dem Thema nicht angesehen ist, oder? Unterschichtenniveau halt. Wenn das Kind auch der Versicherungsnehmer ist, werden die Beiträge aus dem Vermögen des Kindes gezahlt; dass dafür eine Genehmigung notwendig ist, damit kann ich leben. Wenn das volljährig gewordene Kind den schwebend unwirksamen Vertrag widerruft, so ist für mich durchaus nicht klar, dass es dann statt des Vertrages einen Rechtsanspruch auf die Beiträge gegen die Eltern/Zahler hat. Ich vermute, eher nicht. Wenn Eltern erst einen Vertrag Kraft ihrer eigenen Dummheit abschließen und dann über diesen Trick versuchen, wieder rauszukommen, so finde ich persönlich dass nicht richtig. Pacta sunt servanda. Wenn alle Handlungen, die de jure von Gerichten behandelt werden sollten, vor Gericht kämen, würde das Justizwesen vermutlich zusammenbrechen. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Nachtrag: Wie wäre denn wohl die Meinung, wenn der Versicherungsfall eintritt und sich dann die Versicherung auf die Unwirksamkeit beruft und statt der Versichetungssumme nur die Beiträge zurückerstattet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Garelli Juni 10, 2013 Mit großem Interesse lese ich gerade den Artikel deines Links, Gerald1502. Auch wenn mir der Jargon dem Thema auch nicht angemessen erscheint, so werte ich den Inhalt in meinem Fall doch etwas anders als Ramstein. In unserem Fall wurde uns nämlich nach allen Regeln der (DVAG-) Kunst (unter vielem anderen) nach Vortäuschung falscher Tatsachen zwei sog. "Wunschpolicen" der AM für unsere beiden Kinder untergejubelt / aufgeschwätzt oder wie auch immer man die Methode der DVAG nennen möchte. Aktuell sind wir kurz davor den Rechtsweg in Erwägung zu ziehen, wir haben uns mit unserem Fall bereits an die Bafin und die jeweiligen Ombudsmänner gewendet. Dieser Artikel des BdV zeigt mir nun eine weitere Möglichkeit auf, sich gegen die DVAG / AM zur Wehr zu setzten. Wie seht ihr die Chancen in meinem Fall? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gerald1502 Juni 10, 2013 Vielen Dank Ramstein und Garelli für Eure Antworten. Bin zeitlich etwas eingespannt. Habe mal eine Mail mit einigen Fragen an das für uns zuständige Vormundschaftsgericht gesendet und würde die Antwort dann hier einfügen. Vielleicht gibt es dann auch ein paar Antworten, auf offene Fragen. Garelli, Deine Schilderungen kann man zweigeteilt sehen. Zu Vertragsabschlüssen gehören immer noch zwei Seiten. Die eine ist der Berater/Verkäufer und die andere Seite ist der Kunde. Nun liegt es an Euch, was ihr genau machen wollt, um das Ruder ggf. noch herumzureißen. Was nun genau bei Vertragsabschluss so alles erwähnt wurde, weiß ich nicht. Einige wissen, wie wir uns für unsere beiden Kinder entschieden haben, vorzusorgen. Ob das richtig oder falsch ist, lässt sich streiten. Es war aber unsere Entscheidung, die wir nach reiflicher Überlegung und intensiven Vergleichen getroffen haben. In dem Fall bin ich der VN und meine Kinder die versicherten Personen. <--- Das möchte ich aber hier jetzt nicht direkt besprechen wollen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petition Juli 8, 2015 Hallo Gerald.. Schwebend unwirksam:: Wenn Eltern für ihre Kinder Verträge abschließen........und Kinder Volljährig werden können sie diesen Vertrag durch Einwiligung weiterführen. Müssen dies aber nicht wenn sie das wollen, dann lösen sie den Vertrag indem sie diesen Schwebend unwirsamen Vertrag von Beginn an auflösen. Dazu bekommen sie noch die verzinsung dazu. Somit haben Eltern keinerlei Verlust wenn sie so Verträge auflösen. Da dies aber die wenigsten wissen, verdienen hier die Gesellschaften sehr viel Geld daran. Als Wermutstropfen eins ist auch zu wissen wenn der Vertrag von Beginn an aufgelöst wird muss der Vermittler sein Provision auch zurückzahlen auch nach Ablauf der Haftungszeit das wissen die wenigsten. Somit werden Kunden Bewusst fasch Beraten. PS. Damit es richtig ist . wurde ein Vertrag aber über das Vormundschaftsgericht genemigt gilt der Vertrag . Dies machen aber nur 1-5% der Vermittler. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 9, 2015 Und jetzt nochmal auf Deutsch und mit Spamlink? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag