trequ Mai 27, 2013 Hallo zusammen, ich hätte eine kurze Frage zu einer Erbschaft. Meine Großmutter ist kürzlich verstorben. Meine Mutter ist die einzige Erbin. Wir haben nun von der Bank die Auskunft erhalten, dass beim Übertragen der Konten und des Depos das Empfänger-Konto nur auf meine Mutter lauten sollte. Das Gemeinschaftskonto meiner Eltern wäre angeblich nicht geeignet, da hier auf den halben Betrag Schenkungssteuern bei meinem Vater anfallen würden. Ist das korrekt? Was muss hier generell beachtet werden? Meine Eltern leben in Zugewinngemeinschaft und die Erbmasse besteht aus ca. 100k Euro in diversen Konten und einem Wertpapier-Depot. Eine Immobilie wurde bereits vor einigen Jahren als Schenkung (mit Nießbrauchrecht) übertragen und fällt nicht in die Erbmasse. Für eine kurze Info wären wir dankbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Großwildjäger Mai 27, 2013 Hallo trequ, "prinzipiell" ist das richtig, was die Bank sagt. Bei einem Gemeinschaftskonto schenkt der Erbe dem anderen Kontoinhaber ja quasi die Hälfte. Allerdings ist bei einer Erbmasse von 100k der Fall angesichts eines Freibetrages von Ehegatten von 500k völlig unerheblich... Gruß Hallo zusammen, ich hätte eine kurze Frage zu einer Erbschaft. Meine Großmutter ist kürzlich verstorben. Meine Mutter ist die einzige Erbin. Wir haben nun von der Bank die Auskunft erhalten, dass beim Übertragen der Konten und des Depos das Empfänger-Konto nur auf meine Mutter lauten sollte. Das Gemeinschaftskonto meiner Eltern wäre angeblich nicht geeignet, da hier auf den halben Betrag Schenkungssteuern bei meinem Vater anfallen würden. Ist das korrekt? Was muss hier generell beachtet werden? Meine Eltern leben in Zugewinngemeinschaft und die Erbmasse besteht aus ca. 100k Euro in diversen Konten und einem Wertpapier-Depot. Eine Immobilie wurde bereits vor einigen Jahren als Schenkung (mit Nießbrauchrecht) übertragen und fällt nicht in die Erbmasse. Für eine kurze Info wären wir dankbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kezboard Mai 27, 2013 "prinzipiell" ist das richtig, was die Bank sagt. Bei einem Gemeinschaftskonto schenkt der Erbe dem anderen Kontoinhaber ja quasi die Hälfte. Allerdings ist bei einer Erbmasse von 100k der Fall angesichts eines Freibetrages von Ehegatten von 500k völlig unerheblich... Vorsicht! Der Freibetrag von 500k käme nur bei einem Erbfall Mutter -> Vater zum Tragen. In diesem Fall ist der Ehemann der Mutter kein Abkömmling der verstorbenen Großmutter und fällt daher in Steuerklasse III (20 k Freibetrag). Das Finanzamt würde die Überführung der Erbschaft auf das Gemeinschaftskonto als hälftigen Erbfall werten und somit müssen 30k (Hälfte des Vaters - Freibetrag) versteuert werden. Daher alles auf den Namen der Mutter übertragen. Ansonsten empfiehlt sich in solchen Fällen ein Steuerberater Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tooni Mai 27, 2013 Also - in der Zusammenfassung: Die Übertragung in ein Einzeldepot deiner Mutter verhindert die Erbschaftssteuer, die dein Vater ansonsten zahlen müsste. Wenn Deine Mutter anschliessend dieses Depot wieder in das gemeinsame Ehegatten-Depot überträgt, ist dies aber unschädlich, da hier der Schenkungs-Freibetrag zwischen Ehegatten zum Tragen kommt. Gruß, Tooni Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WOVA1 Mai 27, 2013 Hallo zusammen, Ist das korrekt? Was muss hier generell beachtet werden? Meine Eltern leben in Zugewinngemeinschaft und die Erbmasse besteht aus ca. 100k Euro in diversen Konten und einem Wertpapier-Depot. Eine Immobilie wurde bereits vor einigen Jahren als Schenkung (mit Nießbrauchrecht) übertragen und fällt nicht in die Erbmasse. Für eine kurze Info wären wir dankbar. Kommt auch darauf an, wann, an wen und mit welchem Wert die Schenkung der Immobilie erfolgt ist. Meines Wissens werden auch Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, auf die Freibeträge angerechnet. Im Prinzip ist der Rat der Bank schon richtig: Die - im Hinblick auf eventuelle Verwicklungen mit der Schenkungsteuer - vorsichtige Variante ist die Übertragung auf ein Einzelkonto / depot. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Großwildjäger Mai 27, 2013 Also - in der Zusammenfassung: Die Übertragung in ein Einzeldepot deiner Mutter verhindert die Erbschaftssteuer, die dein Vater ansonsten zahlen müsste. Wenn Deine Mutter anschliessend dieses Depot wieder in das gemeinsame Ehegatten-Depot überträgt, ist dies aber unschädlich, da hier der Schenkungs-Freibetrag zwischen Ehegatten zum Tragen kommt. Gruß, Tooni Danke Tooni, so ähnlich wollte ich es auch ausdrücken - ist mir nur als Anfänger hier nicht so gut gelungen... ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Incitatus Mai 27, 2013 Fließt die Erbschaft auf auf ein gemeinsames Konto, dann könnten nicht nur Erbschaftssteuern (im Verhältnis von Großmutter zur Mutter) fällig werden, sondern auch noch Schenkungssteuern (im Verhältnis Mutter zum Vater). Bei den Freibeträgen (bei Ehegatten 500.000 Euro) ist auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen. siehe auch: Ein Paar, ein Konto? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Mai 28, 2013 · bearbeitet Mai 28, 2013 von harryguenter Zum Schluß bleibt noch anzumerken, dass Schenkungen und Erbschaften NICHT Teil des Zugewinns einer Ehe sind. Man kann das sogar auf darauf erzielte (Kapital-)Erträge ausweiten - wenn man z.B. ein getrenntes Depot führt. Bei den heutigen Scheidungsraten auch langjähriger Ehen sollte man sich - trotz aller Liebe - überlegen ob man diese Kettenschenkung an den Ehepartner überhaupt vollziehen möchte oder die Schenkung nicht lieber für sich und seine Kinder separat halten möchte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
FranzFerdinand Mai 28, 2013 · bearbeitet Mai 28, 2013 von Torian Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer Deiner Mutter sind 400.000€. Sie soll sich die Konten einfach überschreiben lassen und erst später/bei Bedarf auf das Gemeinschaftskonto einzahlen. Bei der Immobilie kann es aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vorkommen, dass das Finanzamt eine wirtschaftliche Übertragung vor x Jahren nicht voll anerkennt. Ihr habt insofern das Interesse, den Wert der Immobilie eher niedrig einzuschätzen. Wenn es also wertmindernde Faktoren gibt, sollten diese aufgezeigt werden. Bei unserem Erbfall hat das FA eine Schätzung durch die Immo-abteilung einer Bank als ausreichend als Berechungsgrundlage für die Erbschaftssteuer angesehen. Und auch wenn es nicht schön ist: Erbschaften vom Familienvermögen zu trennen, kann angesichts der Scheidungsraten tatsächlich nicht schaden. Lieber einen Ausbildungsfonds für die Kinder aufgesetzt als später erbittert darum streiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag