edan Mai 22, 2013 Hallo, ich habe vom FA für das Jahr 2011 eine Feststellung für den Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) erhalten. Diese Verluste möchte ich nun mit meinem 2012er Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnen, also eigentlich ganz einfach? Wo muß hierfür auf der Steuererklärung was eingetragen werden? Ich habe auf dem Mantelbogen Seite 4 Zeile 92 den Punkt "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG / Spendenvortrag nach §10 EStG zum 31.12.2011 festgestellt für" gefunden. Im KAP Formular Zeile 60 heißt es: Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.08 geltenden Rechtslage. Hier kann ich jedoch nur eine "1" für "ja" und keinen Betrag eintragen. Sind nur diese beiden Stellen in der Steuererklärung auszufüllen? Wo kann ich einen Verlustvortrag als Betrag eintragen? Vielen Dank, Edan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Mai 22, 2013 Hallo, ich habe vom FA für das Jahr 2011 eine Feststellung für den Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) erhalten. Diese Verluste möchte ich nun mit meinem 2012er Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnen, also eigentlich ganz einfach? Wo muß hierfür auf der Steuererklärung was eingetragen werden? Ich habe auf dem Mantelbogen Seite 4 Zeile 92 den Punkt "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG / Spendenvortrag nach §10 EStG zum 31.12.2011 festgestellt für" gefunden. Im KAP Formular Zeile 60 heißt es: Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.08 geltenden Rechtslage. Hier kann ich jedoch nur eine "1" für "ja" und keinen Betrag eintragen. Sind nur diese beiden Stellen in der Steuererklärung auszufüllen? Wo kann ich einen Verlustvortrag als Betrag eintragen? Vielen Dank, Edan Für den Vortrag wird auch kein Betrag benötigt, es wird (bei Antrag) immer bis auf Null verrechnet, eine betragsmäßige Begrenzung existiert hier nicht. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
edan Mai 22, 2013 Danke, die beiden genannten Stellen in Mantelbogen und KAP sind jedoch bei Verlustvorträgen aus Aktienveräußerungen auszufüllen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Mai 23, 2013 Danke, die beiden genannten Stellen in Mantelbogen und KAP sind jedoch bei Verlustvorträgen aus Aktienveräußerungen auszufüllen? Die Zeile 60 betrifft nur Verluste, die für Jahre vor 2009 festgestellt wurden und letztmalig für 2013 mit (Kapital-)Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Aufgrund des SV ist bei Dir aber eher von Neuverlusten auszugehen. Zeile 92 ist auch falsch, da es sich dort um allgemein verrechenbare Verluste handelt. Im Programm habe ich auch nur einen Punkt gefunden, wo ich nachrichtlich die Neuverluste eintragen kann, die dann auch in die Steuerberechnung eingehen. Grundsätzlich ist für den Vortrag aber auch kein Wahlrecht etc. von nöten. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
edan Mai 23, 2013 · bearbeitet Mai 23, 2013 von edan Hallo Taxadvisor, ja, die festgestellten Verluste stammen ausschließlich aus dem Steuerjahr 2011. Im Steuerprogramm selbst finde ich unter Verluste KAP nur den Punkt "Festgestellte Verlustvorträge aus Aktienveräußerungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, d.h. es stimmt nicht mit dem Paragraphen des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 4 EStG überein. Oder gilt der eine Paragraph für die Verrechnung und der andere nur für die Feststellung? Unter §20 EStG Absatz 6 habe ich einen Verweis auf §10d Absatz 4 gefunden: (6) (33) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 4§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. § 20 EStG Danke & Viele Grüße, edan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Mai 23, 2013 Hallo Taxadvisor, ja, die festgestellten Verluste stammen ausschließlich aus dem Steuerjahr 2011. Im Steuerprogramm selbst finde ich unter Verluste KAP nur den Punkt "Festgestellte Verlustvorträge aus Aktienveräußerungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, d.h. es stimmt nicht mit dem Paragraphen des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 4 EStG überein. Oder gilt der eine Paragraph für die Verrechnung und der andere nur für die Feststellung? Der Punkt im Steuerprogramm ist korrekt. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag