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Serafiena

LVM Rechtsschutz

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Serafiena

Ich möchte mal eine Frage in den Raum stellen, welche mir vor einigen Tagen von einem Freund gestellt wurde.

 

Er ist Kunde beim LVM und hat dort auch seinen Rechtsschutz.

 

Bis 2012 lief das über das Tochterunternehmen LVM Rechtsschutzversicherungs-AG. Somit sollte es ja auch möglich gewesen sein, dass man bspw. gegen den den LVM a.G. das Mutterunternehmen klagen konnte, wo die Sachversicherungen gebündelt sind.

 

Mitte letzten Jahres wurde in einem Schreiben an die Kunden mitgeteilt, dass die Rechtsschutzverträge in den LVM a.G. mit Zustimmung der Bafin überführt werden. Das sowas geht war mir auch neu.

 

Auf der Beitragsrechnung jetzt stand oben LVM Landschwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. und nicht mehr LVM Rechtsschutzversicherungs-AG.

 

Wäre in diesem Falle denn überhaupt noch eine Klage möglich, wenn man bspw. Probleme bei der Begleichung von Forderungen aus einer Unfallversicherung hat, wenn das nun alles ein Unternehmen ist?

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ceekay74

Auf der Beitragsrechnung jetzt stand oben LVM Landschwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. und nicht mehr LVM Rechtsschutzversicherungs-AG.

Einen Überblick über alle LVM-Gesellschaften findest Du hier: KLICK

 

Wäre in diesem Falle denn überhaupt noch eine Klage möglich, wenn man bspw. Probleme bei der Begleichung von Forderungen aus einer Unfallversicherung hat, wenn das nun alles ein Unternehmen ist?

Die Schadensabwicklung wird entsprechend § 8a VAG über die "LVM Rechtsschutz-Service GmbH" abgewickelt:

 

§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung

 

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.

 

(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.

 

(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.

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Serafiena

Auf der Beitragsrechnung jetzt stand oben LVM Landschwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. und nicht mehr LVM Rechtsschutzversicherungs-AG.

Einen Überblick über alle LVM-Gesellschaften findest Du hier: KLICK

 

Wäre in diesem Falle denn überhaupt noch eine Klage möglich, wenn man bspw. Probleme bei der Begleichung von Forderungen aus einer Unfallversicherung hat, wenn das nun alles ein Unternehmen ist?

Die Schadensabwicklung wird entsprechend § 8a VAG über die "LVM Rechtsschutz-Service GmbH" abgewickelt:

 

§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung

 

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.

 

(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.

 

(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.

 

 

 

Danke für die Antwort.

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