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JRoger

Hallo,

Ich weiß, das Thema wurde bereits in diesem Forum hundert Mal durchgekaut, trotzdem blicke ich ehrlich gesagt immer noch nicht ganz durch, u.z. wurde immer wieder auf die Problematik der ausländischen Thesaurierer hinsichtlich der Abgeltungsteuer hingewiesen. Mein Depot halte ich bei ebase und dort erhalte ich jährlich eine Steuerbescheinigung, die "nur nachrichtlich" die "Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen" ausweist, ohne aber eine Aufschlüsselung nach einzelnen Fonds vorzunehmen.

Diesen Wert trage ich dann auch immer in Zeile 15 bei der Anlage KAP ein. Somit werden dann doch jedes Jahr die ausländischen Thesaurierer bei mir steuerlich berücksichtigt, oder? Muss ich dann, wenn ich denn mal Anteile meiner ausl. Th. veräußere, trotzdem noch um die doppelt bezahlte (?) Steuer, weitere Nachweise (welcher Art auch immer?) beibringen?

Und macht es Sinn die alten Carmignac Patrimoine Anteile (ausl. und th.) zu verkaufen und in die neue ausschüttende Variante zu reinvestieren?

 

Danke für Hinweise.

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Padua

Du handelst richtig, indem Du die ausschüttungsgleichen Beträge aus ausl. thes. Fonds in Zeile 15 KAP einträgst. Deshalb steht es so auch richtigerweise in der Steuerbescheinigung von ebase drin.

 

Wenn Du einen ausl. Thesaurierer verkauft, entsteht ja erst einmal im Jahr des Verkaufs eine Doppelbesteuerung. Hier weist dann die Steuerbescheinigung auch richtigerweise die Erträge der Vorjahre als "Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds" aus. In meiner ebase-Steuerbescheinigung steht dann immer noch der erklärende Zusatz "Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG) (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)". Das sind die Erträge, die Du in den vergangenen Jahren immer richtigerweise in der Steuererklärung angegeben und durch Vorlage der Steuerbescheinigung gegenüber dem Finanzamt belegt hast. Diesen Betrag kannst Du dann auch von den Kapitalertragen /Zeile 15) abziehen. So bekommst Du über die Steuererklärung die Doppelbesteuerung zurück. Eine Einzelausweisung der Fonds ist nicht erforderlich und in der Steuerbescheinigung auch nicht vorgesehen.

 

Genauso praktiziere ich das ganze seit Jahr und Tag. Ich lege also immer die Bescheinigung dem FA vor und es ist auch noch nie beanstandet worden. Ich weiß, dass hier im WPF oftmals die Meinung vertreten wird, dass man sich die Steuerdaten aus dem elektronischen Bundesanzeiger holen sollte. Da mag der eine oder andere den Steuerbescheinigungen der depotführenden Stelle misstrauen. Ich habe allerdings inzwischen das Gefühl, dass sich einige das Leben dadurch unnötig schwer machen und noch schlimmer u.U. Fehler einrechnen, die evtl. auch zum eigenen Nachteil führen. Fakt ist, und das hat mir eine große Steuerberatungsfima bestätigt, dass der absolute Regelfall die Vorlage der Steuerbescheinigung ist. Der Wind, der hier manchmal gemacht wird, kann dort überhaupt nicht nachvollzogen werden. Aber jedem das seine.

 

Gruß Padua

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Taxadvisor

Fakt ist, und das hat mir eine große Steuerberatungsfima bestätigt, dass der absolute Regelfall die Vorlage der Steuerbescheinigung ist. Der Wind, der hier manchmal gemacht wird, kann dort überhaupt nicht nachvollzogen werden. Aber jedem das seine.

 

Gruß Padua

 

Wenn ich eine Abwägung der Haftungsrisiken vornehme, würde ich auch keinen Wind machen. Die Fehler, die ich als Steuerberater mache/machen kann, merkt regelmäßig weder das Finanzamt noch der Mandant. Damit wird es aber nicht richtig...

 

Wir betreuen fast ausschließlich Mandanten mit umfangreichen Kapitalanlagen und sind zusätzlich für ein großes Family-Office tätig. Da zeigt sich leider immer wieder, dass die Steuerbescheingiungen unvollständig oder fehlerhaft ist und gerade Direktbanken sind was die Qualität angeht, nicht die Besten. Bei Thesaurierungen von ein paar EURO, kann man aber natürlich abwägen, ob der Aufwand lohnt. Wer aber Thesaurierer mit anrechenbarer Quellensteuer hat, hat in der Vergangenheit bei der Übernahme der Werte aus der Steuerbescheinigung definitv Geld verschenkt.

 

Gruß

Taxadvisor

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Padua

Also in meiner Steuerbescheinigung sind die Beträge für Zeile 53 (Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer) aufgeführt.

 

Gruß Padua

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Taxadvisor

Also in meiner Steuerbescheinigung sind die Beträge für Zeile 53 (Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer) aufgeführt.

 

Gruß Padua

 

In den Jahren 2009 - 2011 umfasste die Angabe bei den meisten großen Banken (u.a. ING DiBa, FFB, DAB, Deutsche Bank, UBS etc.) definitiv NICHT die anrechenbaren Quellensteuern auf ausl. Thesaurierer. Einige Banken haben das nachrichtlich mit angegeben, aber in der Steuerbescheinigung stand es regelmäßig nicht.

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: Sind es bei Dir tatsächlich die QuSt ausl. Thesaurierer oder konnte aufgrund Freistellung/Verlusten die QuSt nicht/ nicht vollständig angerechnet werden?

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Padua

Muss ich bei Gelegenheit ermitteln. Geht bei mir nur um einen geringen Betrag.

 

Gruß Padua

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JRoger

Wenn ich es richtig verstanden habe, bedeutet das, dass die Gewinne/Kurssteigerungen meiner ausländischen Thesaurierer tatsächlich jedes Jahr versteuert werden, weil ich immer brav alles entsprechend dem Bescheid von ebase in der Steuererklärung angebe.

Um es an einem Beispiel zu überprüfen: Habe ich irgendwann 10.000 in einen Fonds angelegt, aus denen dann vielleicht nach Jahren 16.000 geworden sind, bedeutet die Abgeltungsteuer eben NICHT, dass ich dann mit einem Schlag bei Verkauf 25%+Soli vom Gewinn verliere, da ja die Gewinne bereits vorher Jahr für Jahr berücksichtigt worden sind? Und ist es somit richtig, dass man effektiv dann gar keine Abgeltungsteuer zahlt, wenn man jährlich mit seinen Gewinnen unterhalb des Freibetrages von 801 liegt?

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74

Und macht es Sinn die alten Carmignac Patrimoine Anteile (ausl. und th.) zu verkaufen und in die neue ausschüttende Variante zu reinvestieren?

M.M.n. nur, wenn es der einzige ausländische Thesaurierer im Depot ist.

 

Wenn ich es richtig verstanden habe, bedeutet das, dass die Gewinne/Kurssteigerungen meiner ausländischen Thesaurierer tatsächlich jedes Jahr versteuert werden, weil ich immer brav alles entsprechend dem Bescheid von ebase in der Steuererklärung angebe.

Du versteuerst jedes Jahr lediglich die ausschüttungsgleichen Erträge, jedoch keine unrealisierten Buchgewinne/Kurssteigerungen.

 

Um es an einem Beispiel zu überprüfen: Habe ich irgendwann 10.000 in einen Fonds angelegt, aus denen dann vielleicht nach Jahren 16.000 geworden sind, bedeutet die Abgeltungsteuer eben NICHT, dass ich dann mit einem Schlag bei Verkauf 25%+Soli vom Gewinn verliere, da ja die Gewinne bereits vorher Jahr für Jahr berücksichtigt worden sind? Und ist es somit richtig, dass man effektiv dann gar keine Abgeltungsteuer zahlt, wenn man jährlich mit seinen Gewinnen unterhalb des Freibetrages von 801 liegt?

Neben dem Kursgewinn fließen noch der erhaltene Zwischengewinn und die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge in den KapSt-pflichtigen Kapitalertrag ein, sieht dann bei ordentlichen Abrechnungen so aus:

 

post-21414-0-05940000-1357763658_thumb.jpg

 

Das PDF-Dokument im ersten Beitrag dieses Threads dürfte alle Unklarheiten beseitigen: KLICK

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B3n

Also in meiner Steuerbescheinigung sind die Beträge für Zeile 53 (Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer) aufgeführt.

 

Gruß Padua

 

In den Jahren 2009 - 2011 umfasste die Angabe bei den meisten großen Banken (u.a. ING DiBa, FFB, DAB, Deutsche Bank, UBS etc.) definitiv NICHT die anrechenbaren Quellensteuern auf ausl. Thesaurierer. Einige Banken haben das nachrichtlich mit angegeben, aber in der Steuerbescheinigung stand es regelmäßig nicht.

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: Sind es bei Dir tatsächlich die QuSt ausl. Thesaurierer oder konnte aufgrund Freistellung/Verlusten die QuSt nicht/ nicht vollständig angerechnet werden?

 

Die anrechenbare Quellensteuer von ausländischen Thesaurierer darf garnicht in die entsprechende Zeile in der Steuerbescheinigung eingetragen werden. Dazu gibt es ein Schreiben des BMF.

Die neuen Muster ( werden bei fast allen Banken erst für Kapitalerträge ab 2013 eingesetzt) sehen hierfür aber zukünftig ein weiteres Feld in der Steuerbescheinigung vor.

 

Gruß

B3n

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