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VL Fond...staatlicher Zuschuß nachträglich möglich?

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NukedaBaze
· bearbeitet von NukedaBaze

@ Atros

 

Ich habe meinen Beitrag auf die korrekte Grenze angepasst, danke für den Hinweis. Ich meine es aber so: wenn ich sowieso über den Freigrenzen für die AnSpZl liege, nehm ich eben die Wohnungsbauprämie mit. Wenn ich darunter liege, geht Beides und ich sahn doppelt ab beim Bausparvertrag. Es kommt halt auf die Rahmendaten an und wann der Vertrag auch abgeschlossen wurde (sonst muss die WoBP evtl. wohnwirtschaftlich verwendet werden). Ich glaube ich mache der Übersicht halber mal heute Nachmittag ein Schaubild. Theoretisch kann ich ja sogar alle 3 Förderungen kriegen, also WoBP, AnSpZl für den BSV und AnSpZl für den Ivnestmentfonds, wenn beide mit VL bespart werden.

 

Ich verstehe deine Frage aber nicht ganz. Was hast die Grenze mit der Sparleistung p.a. zu tun?

Ich denke Gründe die AnSpZl beim BSV zu beantragen könnten sein, dass ich, wie oben erwähnt, alle Förderungen mitnehmen möchte oder eben die Bedingungen für eine freie Verwendung der WoBP nicht gegeben sind.

 

@ michaelschmidt

 

Kompliziert ist es auch dank toller Gesetzesänderungen. Vielleicht hilft dir dann das Schaubild weiter ;-).

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Atros
· bearbeitet von Atros

Kompliziert ist es auch dank toller Gesetzesänderungen. Vielleicht hilft dir dann das Schaubild weiter ;-).

EIn gutes Schaubild und vielleicht ein eigener Thread zum Thema (sofern nicht schon vorhanden) wären wirklich gut.

(Leider wird das Thema wirklich sehr stiefmütterlich behandelt.)

 

 

Ich meine es aber so: wenn ich sowieso über den Freigrenzen für die AnSpZl liege, nehm ich eben die Wohnungsbauprämie mit. Wenn ich darunter liege, geht Beides und ich sahn doppelt ab beim Bausparvertrag.

 

Ich verstehe deine Frage aber nicht ganz. Was hast die Grenze mit der Sparleistung p.a. zu tun?

 

Die VL-Leistungen kann man doch nur für die Wohnungsbauprämie nutzen,wenn man die Prämie nicht bereits gesondert bespart. (D.h. man müsste auf die "WoP-Besparung" verzichten und spart nicht doppelt.)

 

Einfacher:

Wenn du die 470 p.a. per VL in den Bausparvertrag einzahlst (für die AnSpZl) und die 512 p.a. für die WoP,dann kannst du nicht mehr "umsatteln",da du die WoP (durch die 512 p.a.) schon ausgereizt hast.

(Es gibt die WoP doch nur für die maximal 512 p.a.)

 

Wenn du also alle 3 Förderungen mitnehmen möchtest,dann kannst du nicht mehr von AnSpZl (durch VL-Bausparen) zu WoP (durch VL-Bausparen) umsteigen.

(Ich gehe auch davon aus,daß die meisten per se eher auf die WoP abzielen,da die Obergrenze hier 7700 höher liegt. Der Gedanke spielt aber keine Rolle wenn man eh versucht die maximalen Prämien herauszuholen.)

 

Theoretisch kann ich ja sogar alle 3 Förderungen kriegen, also WoBP, AnSpZl für den BSV und AnSpZl für den Ivnestmentfonds, wenn beide mit VL bespart werden

 

Es gibt sogar Produkte bei denen man zeitgleich in einen:

 

VL-Investmentfonds 400,

VL-Bausparvertrag 470,

WoP-Bausparvertrag 512 und

RIestervertrag 526

 

einzahlt. Macht 1908 p.a. und ergibt wohl 314,06 Zulagen p.a..

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NukedaBaze
· bearbeitet von NukedaBaze
EIn gutes Schaubild und vielleicht ein eigener Thread zum Thema (sofern nicht schon vorhanden) wären wirklich gut.

(Leider wird das Thema wirklich sehr stiefmütterlich behandelt.)

 

Ich werde das spätestens am WE mal in Angriff nehmen und alles zusammentragen mit Quellenangaben und Schaubild.

 

Die VL-Leistungen kann man doch nur für die Wohnungsbauprämie nutzen,wenn man die Prämie nicht bereits gesondert bespart.

 

Die erste Aussage stimmt, man kann nur einmal WoBP pro Jahr und Person beantragen, ob man das mit eigenen Ansparungen beantragt oder mit VL ist egal. Im Folgejahr erhält der Bausparer einen Antrag auf WoBP und (wenn VL eingezahlt wurden) auch die Bescheinigung. Mit dem Antrag auf WoBP kann er die vermögenswirksamen Leistungen auch für die WoBP anrechnen lassen. Es gibt eine Zentralstelle, bei der beide Förderungen zusammenlaufen und die auch die Auszahlung übernimmt. Die Bausparkasse kriegt die Kohle für die WoBP ja auch von denen. Du kannst auch zwei Verträge besparen und die Einzahlungen darauf für die WoBP anrechnen lassen. Maximal eben 512€.

 

(D.h. man müsste auf die "WoP-Besparung" verzichten und spart nicht doppelt.)

 

Sorry das kapier ich irgendwie nicht.

 

Einfacher:

Wenn du die 470€ p.a. per VL in den Bausparvertrag einzahlst (für die AnSpZl) und die 512€ p.a. für die WoP,dann kannst du nicht mehr "umsatteln",da du die WoP (durch die 512€ p.a.) schon ausgereizt hast.

(Es gibt die WoP doch nur für die maximal 512 € p.a.)]

 

Das stimmt, aber dann macht umsatteln ja auch keinen Sinn. Die Prämie gibts ja nur einmal. Dann haste halt mehr eingezahlt.

 

Wenn du also alle 3 Förderungen mitnehmen möchtest,dann kannst du nicht mehr von AnSpZl (durch VL-Bausparen) zu WoP (durch VL-Bausparen) umsteigen.

(Ich gehe auch davon aus,daß die meisten per se eher auf die WoP abzielen,da die Obergrenze hier 7700€ höher liegt. Der Gedanke spielt aber keine Rolle wenn man eh versucht die maximalen Prämien herauszuholen.)

 

Wenn man alle 3 Förderungen mitnehmen will, muss man auch dementsprechen einzahlen. Da gibt es dann kein "umswitchen".

 

470 VL in den BSV für die AnSpZl

512 eigene Einzahlungen in den BSV für WoBp

400 VL in den Investmentfonds

 

Das geht übrigens, muss man halt im Lohnbüro Bescheid geben.

 

P.S. Nach Ablauf der Sperrfrist ist es völlig egal, für was die AnSpZl verwendet wird. Da gibt es keine Bedingung. Innerhalb der Sperrfrist kann das anders sein. Wie gesagt, ich stelle es mal übersichtlich zusammen.

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Atros
· bearbeitet von Atros

Die erste Aussage stimmt, man kann nur einmal WoBP pro Jahr und Person beantragen, ob man das mit eigenen Ansparungen beantragt oder mit VL ist egal. Im Folgejahr erhält der Bausparer einen Antrag auf WoBP und (wenn VL eingezahlt wurden) auch die Bescheinigung. Mit dem Antrag auf WoBP kann er die vermögenswirksamen Leistungen auch für die WoBP anrechnen lassen. Es gibt eine Zentralstelle, bei der beide Förderungen zusammenlaufen und die auch die Auszahlung übernimmt. Die Bausparkasse kriegt die Kohle für die WoBP ja auch von denen. Du kannst auch zwei Verträge besparen und die Einzahlungen darauf für die WoBP anrechnen lassen. Maximal eben 512€.

 

Sorry das kapier ich irgendwie nicht.

 

Einfacher:

Wenn du die 470€ p.a. per VL in den Bausparvertrag einzahlst (für die AnSpZl) und die 512€ p.a. für die WoP,dann kannst du nicht mehr "umsatteln",da du die WoP (durch die 512€ p.a.) schon ausgereizt hast.

(Es gibt die WoP doch nur für die maximal 512 € p.a.)]

 

Das stimmt, aber dann macht umsatteln ja auch keinen Sinn. Die Prämie gibts ja nur einmal. Dann haste halt mehr eingezahlt.

 

Wenn man alle 3 Förderungen mitnehmen will, muss man auch dementsprechen einzahlen. Da gibt es dann kein "umswitchen".

 

Genau davon spreche ich.

Wenn du bereits die 512€ für die WoP sparst,dann macht es keinen Sinn die VL-Leistungen auf WoP umzuswitchen. (Mehr als die Prämie auf die 512€ gibt es nicht.)

Das heißt für das "umswitchen" müßtest du auf das vollständige besparen der WoP verzichtet haben und das macht wenig Sinn bei 0,2% Unterschied.

 

Nachtrag:

Sinn macht es wenn man VL-Leistungen vom Arbeitgeber erhält aber diese nicht in den Investmentfonds investieren will,bzw die Leistungen für beides reichen und man nicht zusätzlich in den WoP-Anteil einzahlen möchte.

Sprich es ist von vornherein beabsichtigt nicht selbst auf die WoP zu sparen.

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Atros
· bearbeitet von Atros

Neuregelung der Wohnungsbauprämie zum 01.01.2009

Bausparvertrages wohnwirtschaftlich verwendet wird. Sollte das prämiengeförderte Bausparguthaben nicht für beispielsweise den Bau, den Kauf oder die Modernisierung bzw. den Umbau einer Wohnimmobilie sondern für andere Zwecke genutzt werden, muss die erhaltene Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden.

 

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter 25 sind, gibt es eine Ausnahmeregelung: Sie erhalten einmalig die Wohnungsbauprämie auch ohne wohnwirtschaftliche Verwendung des Auszahlungsbetrages. Sie sind quasi von der Änderung der Wohnungsbauprämie nicht betroffen.

WoP

 

 

 

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

 

§ 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

 

(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge.

 

§ 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen

 

(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt

4.als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen; die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,

 

 

Wohnungsbau-Prämiengesetz

 

§ 2 Prämienbegünstigte Aufwendungen

(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 gelten

3.

Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden;

4.

Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

 

Nachtrag: Obwohl es sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt,

der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, die im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, ist nicht an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden.

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NukedaBaze
· bearbeitet von NukedaBaze

Vereinfacht nach Wohnungsbauprämiengesetz:

 

a) Der Bausparer ist jünger als 25, dann gilt:

 

Der erste Vertrag ist frei von einer wohnwirtschaftlchen Verwendung, nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist.

 

b ) Der Bausparvertrag wurde nach dem 01.01.2009 abgeschlossen und der Bausparer ist älter 25, dann gilt:

 

Grundsätzlich ewige Bindungsfrist, d.h. wohnwirtschaftliche Verwendung auch nach Ablauf der Sperrfrist.

 

c) Der Bausparvertrag wurde vor dem 31.12.2008 abgeschlossen und mind. eine Regelsparrate wurde eingezahlt, Alter egal, dann gilt:

 

Altes Wohnungsbauprämienrecht, frei von einer wohnwirtschaftlichen Verwendung nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist.

 

Alle diese Aussagen beziehen sich auf die Entnahme des Guthabens bei Zuteilung, natürlich muss das Darlehen immer wohnwirtschaftlich verwendet werden. (Außer du hast einen Bekannten bei der Bausparkasse der den Stempel drauf setzt ;-)).

Zur Arbeitnehmersparzulage:

§ 2 Abs 1 Nr.4 als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nichtvorzuliegen;

Das ist das was mich so irritiert, der fett markierte Satz... Aber §13 Vermögensbildungsgesetz ist eindeutig: wenn Arbeitnehmersparzulage auf den BSV fließt, dann gelten a) b )und c) <- also das was oben zusammengeschrieben is.Du hast Recht Atros, dabei war ich so überzeugt davon. :-)

 

Zu deiner Ausführung:

Wenn du bereits die 512€ für die WoP sparst,dann macht es keinen Sinn die VL-Leistungen auf WoP umzuswitchen. (Mehr als die Prämie auf die 512€ gibt es nicht.)

Das heißt für das "umswitchen" müßtest du auf das vollständige besparen der WoP verzichtet haben und das macht wenig Sinn bei 0,2% Unterschied.

 

 

BSP: Wenn 470 Euro VL eingezahlt werden und 42 Euro zahle ich selber, dann komme ich auf 512 Euro. Natürlich kreuze ich dann auch in meinem WoBP-Antrag nächstes Jahr an, dass die VL mit angerechnet werden sollen. Die Beiträge werden dann zusammengefasst. Ich muss also auf nichts verzichten. Verstehst du was ich mein?

 

P.S. daraus hab ich gelernt, wenn ich ein b ) aufführen will, wird es hin und wieder zu B), wenn man nicht aufpasst :D

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Atros
· bearbeitet von Atros

BSP: Wenn 470 Euro VL eingezahlt werden und 42 Euro zahle ich selber, dann komme ich auf 512 Euro. Natürlich kreuze ich dann auch in meinem WoBP-Antrag nächstes Jahr an, dass die VL mit angerechnet werden sollen. Die Beiträge werden dann zusammengefasst. Ich muss also auf nichts verzichten. Verstehst du was ich mein?

 

Ja,aber das funktioniert so nicht. Man kann nur eine Prämie auf den jeweiligen Beitrag bekommen.

 

Unter Aufwendungen für die eine Prämie beantragt wird (siehe Antrag auf Wohnungsbauprämie) steht auch sehr eindeutig:

 

Für vermögenswirksame Leistungen,für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wird keine Prämie gewährt.

 

 

Um es nochmal deutlicher zu machen:

a )

Du bleibst unter den 17.900 € :

 

auf die 470€ wird AnSpZl (9%) und auf die 42€ WoP (8,8%) gezahlt. Ergo du verschenkst die WoP für 470€ (41,36€).

 

b )

Du bist über den 17.900€ aber unter 25.600 € und kreuzt die "Einbeziehung" der VL-Leistungen in die WoP an:

 

Dann werden die 470€,auf die keine AnSpZl gezahlt werden würde, wie die 42€ für WoP behandelt und zu 512€ summiert. Du bekommst die volle WoP und die VL-Zahlung wird mit WoP gefördert

anstatt der sonst wegfallenden AnSpZl.

 

D.h. du verzichtest wenn dein zuversteuerndes EInkommen unter 17.900€ liegt auf WoP in Höhe von 41,36€.

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Atros

Zur Arbeitnehmersparzulage:

§ 2 Abs 1 Nr.4 als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nichtvorzuliegen;

Das ist das was mich so irritiert, der fett markierte Satz...

 

Der ist sehr schnell erklärt:

(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt

 

4.

als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen;

 

 

Also auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz nicht vorliegen, so ist die Geldleistung des Arbeitgebers eine vermögenswirksame Leistung.

 

 

PS:

Da man sich zur wohnwirtschaftliche Verwendung der Arbeitnehmersparzulage, die im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, nicht vollkommen einig ist,

schließe ich mich mal der Mehrheitsmeinung an und korrigiere meine Aussagen dazu.

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