morrsleib Oktober 12, 2012 · bearbeitet Oktober 12, 2012 von morrsleib Hallo Forengemeinde, ich habe über meinen ehemaligen Arbeitgeber eine Direktversicherung Ende 2006 abgeschlossen. Ich ging damals davon aus, dass diese portabel ist, wusste aber nicht, dass man nur einen Anspruch auf den Übertragungswert hat und dieser dann beim neuen Arbeitgeber in dessen Produkt überführt wird. Da ich das Produkt bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht für gut befand, gab es nur zwei Möglichkeiten für mich, die private Weiterführung oder die Stilllegung. Ich habe mich für die Stilllegung Ende 2010 entschieden, da mir die Rechtsprechung zu privat weitergeführten Direktversicherungen nicht gut für mich erschien im Hinblick auf die Versteuerung im Alter. Weiterhin wollte ich die Versicherung nicht aus Nettobeiträgen bedienen. Jetzt verhält es sich so, dass ich natürlich Abschlusskosten bezahlt habe (volle Zillmerung), die wesentlich zu hoch sind. Gibt es da für mich eine Möglichkeit einen Teil von meinem Arbeitgeber zurückzufordern? Grüße morrsleib Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 Oktober 12, 2012 Es gab vor ein paar Jahren ein Urteil dazu, dass ziemlich arbeitnehmerfreudlich war und der bAv-Branche sauer aufstiess. Es setze bei der AG-Haftung für die Beiträge an. Wobei die bAvler damals hoffen, dass das Urteil wieder kassiert wird. Wie der aktuelle Stand ist, weiß ich nicht. Müsstet Du mal googlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
morrsleib Oktober 12, 2012 · bearbeitet Oktober 12, 2012 von morrsleib Es gab vor ein paar Jahren ein Urteil dazu, dass ziemlich arbeitnehmerfreudlich war und der bAv-Branche sauer aufstiess. Es setze bei der AG-Haftung für die Beiträge an. Wobei die bAvler damals hoffen, dass das Urteil wieder kassiert wird. Wie der aktuelle Stand ist, weiß ich nicht. Müsstet Du mal googlen. Danke, ich hatte ein Urteil vom 15.09.2009 gefunden, war beim Bundesarbeitsgericht. Werde wohl mal den AG anschreiben um konkret zu fragen, denke aber, dass das wieder ein Anwalt regeln muss (*Die Verfasser sind auf Arbeitsrecht, betriebliche Altersversorgung und Kapitalanlagerecht spezialisierte Fachanwälte der Kanzlei Baum, Reiter & Collegen in Düsseldorf.) Durch die Zillmerungsregelung wurde aber dieses Deckungskapital wesentlich beeinträchtigt und gemindert. Letztlich offen gelassen hat das BAG, ob dies auch gilt, wenn der Versicherungstarif nicht voll gezillmert ist, sondern die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden. Auch hat das BAG keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, ob durch die volle Zillmerung das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verletzt war. Im Ergebnis hatte die Klage auch keinen Erfolg, da die Unzulässigkeit des gezillmerten Versicherungstarifs nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Entgeltumwandlungsvereinbarung und somit zu einem Nachzahlungsanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des umgewandelten Entgelts führte. Vielmehr hatte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf höhere betriebliche Altersversorgung, die jedoch nicht Gegenstand der Klage war. Ich möchte ja eine Erhöhung der Altersvorsorge und damit betrete ich Neuland Grüße morrsleib Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 Oktober 12, 2012 Ich meinte wohl noch ein anderes, früher veröffentlichtes Urteil. Bei einer juristischen Auseinandersetzung würde ich auf einen Vergleich abzielen, wenn kein Rechtschutz vorhanden sein sollte. Für einen Prozess mit vollem Kostenrisiko wäre mir die rechtliche Lage zu diffizil. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
morrsleib Oktober 15, 2012 · bearbeitet Oktober 15, 2012 von morrsleib Ich meinte wohl noch ein anderes, früher veröffentlichtes Urteil. Bei einer juristischen Auseinandersetzung würde ich auf einen Vergleich abzielen, wenn kein Rechtschutz vorhanden sein sollte. Für einen Prozess mit vollem Kostenrisiko wäre mir die rechtliche Lage zu diffizil. Danke für die Einschätzung. Ein Vergleich ist immer schneller aber Rechtsschutz ist auch vorhanden Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag