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morrsleib

Rendite mit Vorauszahlung der PKV Beiträge

Empfohlene Beiträge

Hans Blafoo
vor 1 Minute von DancingWombat:

Die BRE ist steuerpflichtig, daher könnte es hier schon anders sein. Das sind ja im grunde Beiträge die im Vorjahr abgesetzt wurden und nun zurück bezahlt werden.

Wenn die nicht gegengerechnet werden können fällt das Modell in sich zusammen. Lohnen würde es sich nur noch dann, wenn der Ehepartner in der GKV relativ wenig verdient und deshalb auch wenige Beiträge zahlt. Alternativ müsste der Ehepartner soviel verdienen, dass er/sie in die freiwillige Versicherung kommt und dann auch Beitragsvorauszahlungen leisten kann.

 

Deinen Tip mit WISO werde ich mal machen. Ich bin sowieso noch an der EKSt Erklärung und kann das dann gleich mal testen.

 

Ah, okay, dann könnte es natürlich schon sein, dass die BRE gegengerechnet wird, aber ob sie sozusagen mit den Vorsorgeaufwendungen des Ehepartners verrechnet wird, weiß wahrscheinlich nur das Finanzamt oder Wiso.

 

Das Modell lohnt sich, so wie ich es bisher las, immer wirklich nur dann, wenn beide Vorauszahlungen leisten können. Ich habe es aber auch so gemacht, dass ich mit Wiso unsere Steuererklärung erstmal fertiggestellt habe, die Datei dann kopiert habe und anschließend was-wäre-wenn gespielt habe, um zu schauen, wie sich eine Vorauszahlung auswirkt. Das ist ja dann recht fix gemacht, wenn man die meisten Sachen schon ausgefüllt hat.

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morrsleib
vor 14 Stunden von Hans Blafoo:

Das Modell lohnt sich, so wie ich es bisher las, immer wirklich nur dann, wenn beide Vorauszahlungen leisten können.

Das ist nicht korrekt, wie DancingWombat angemerkt hat. Es geht auch sehr gut in der Konstellation Splittingtarif - ein Ehepartner verdient wesentlich weniger und ist in der GKV. Dies ist bei mir der Fall. Ich gebe mal ein Beispiel wie es steuerlich angesetzt wird.

 

Es wird verglichen ob die Beiträge zur Basiskrankenversicherung höher sind als die übrigen Vorsorgeaufwendungen. Wenn ja zählen nur diese. Dies ist im Jahr der Vorauszahlung der Fall. In den Folgejahren zählen dann die übrigen Vorsorgeaufwendungen. 

 

Jahr der Vorauszahlung (Nur Basiskrankenversicherung unbegrenzt ansetzbar):

Beiträge zur Basiskrankenversicherung

- Ehemann 20.000

- Ehefrau 1.000

- Kind 7.000

Summe 28.000

 

Beiträge zur Pflegeversicherung

- Ehemann 1.000

- Ehefrau 150

Summe Pflegeversicherungsbeiträge 1.150

 

Summe der Beiträge 29.150

ab BRE und Zuschüsse KV -1.000

ab steuerfreie AG Erstattungen KV -3.966

 

verbleiben 24.184 absetzbar im Jahr der Vorauszahlung!

 

Die weiteren Jahre:

Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Basisabsicherung (GKV Frau) 1.000

Pflege-Pflichtversicherung (GKV Frau) 150

Zuschüsse und Erstattungen (z. B. AG Anteil KV) -5.000

Summe -3.850

 

Arbeitslosenversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen - zusammen 4.500

 

Vergleich Basiskrankenversicherung zu übrigen Vorsorgeaufwendungen - übrige Vorsorgeaufwendungen sind höher also zählen diese.

 

Minderung auf 1.900 + 1.900 = 3.800 Maximalbetrag, wenn beide AN sind.

 

Verbleiben 3.800 absetzbar in den Folgejahren!

 

Bei mir ist dies schon so durchgelaufen in der Steuer für 2017 und 2018.

 

Ich hoffe jetzt ist klarer wie es funktioniert.

 

Viele Grüße

Morrsleib

 

 

 

 

 

 

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DancingWombat
· bearbeitet von DancingWombat
vor 1 Stunde von morrsleib:

Das ist nicht korrekt, wie DancingWombat angemerkt hat. Es geht auch sehr gut in der Konstellation Splittingtarif - ein Ehepartner verdient wesentlich weniger und ist in der GKV. Dies ist bei mir der Fall. Ich gebe mal ein Beispiel wie es steuerlich angesetzt wird.

 

Es wird verglichen ob die Beiträge zur Basiskrankenversicherung höher sind als die übrigen Vorsorgeaufwendungen. Wenn ja zählen nur diese. Dies ist im Jahr der Vorauszahlung der Fall. In den Folgejahren zählen dann die übrigen Vorsorgeaufwendungen. 

 

Jahr der Vorauszahlung (Nur Basiskrankenversicherung unbegrenzt ansetzbar):

Beiträge zur Basiskrankenversicherung

- Ehemann 20.000

- Ehefrau 1.000

- Kind 7.000

Summe 28.000

 

Beiträge zur Pflegeversicherung

- Ehemann 1.000

- Ehefrau 150

Summe Pflegeversicherungsbeiträge 1.150

 

Summe der Beiträge 29.150

ab BRE und Zuschüsse KV -1.000

ab steuerfreie AG Erstattungen KV -3.966

 

verbleiben 24.184 absetzbar im Jahr der Vorauszahlung!

 

Die weiteren Jahre:

Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Basisabsicherung (GKV Frau) 1.000

Pflege-Pflichtversicherung (GKV Frau) 150

Zuschüsse und Erstattungen (z. B. AG Anteil KV) -5.000

Summe -3.850

 

Arbeitslosenversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen - zusammen 4.500

 

Vergleich Basiskrankenversicherung zu übrigen Vorsorgeaufwendungen - übrige Vorsorgeaufwendungen sind höher also zählen diese.

 

Minderung auf 1.900 + 1.900 = 3.800 Maximalbetrag, wenn beide AN sind.

 

Verbleiben 3.800 absetzbar in den Folgejahren!

 

Bei mir ist dies schon so durchgelaufen in der Steuer für 2017 und 2018.

 

Ich hoffe jetzt ist klarer wie es funktioniert.

 

Viele Grüße

Morrsleib

 

Verstehe ich dich richtig, dass hier nur die KV und Pflegeversicherung zählt?
Rechnen wir das ganze mal mit einem Partner in der GKV der knapp unter der BBG verdient und daher pflichtversichert ist (Beitrag GKV + Pflege = 450€ pro Monat = 5400 p.a.)
Der andere Partner + Kind ist in der PKV mit 9000€ Jahresbeitrag.

 

Hier würde es sich wie folgt darstellen:

Jahr 1: PKV Vorauszahlung, daher keine Abzugsmöglichkeit weiterer Aufwendungen

 

Jahr 2:

- PKV Beitrag = 0; PKV AG Anteil = 4500€; PKV BRE = 1500 --> -6000€

- GKV Beitrag = 5400€ nach AN Anteil (inkl. Pflege)

--> Summe = -600€

 

Nun zahlen beide auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
Partner 1 (GKV): 690€

Partner 2 (PKV): 1020€

SUMME = 1710€

 

Hinzu kommen Beiträge zu BU, Haftpflicht... von 2500€, d.h insgesamt 4210€ wovon dann 3800€ absetzbar wären.

Wenn die PKV Vorauszahlung nicht geleistet würde, wären hier 2090€ weniger absetzbar, korrekt? D.h. der Steuervorteil läge bei rund 926€ (42% EKSt + Soli). 

 

Das Beispiel zeigt aber auch, dass das Modell hier im Prinzip fast nur aufgrund der BRE funktioniert. Man sollte also optimalerweise in dem Jahr die Vorauszahlung leisten indem man leistungsfrei in der PKV war und planbare Behandlungen in das Jahr ohne Beitragszahlung legen. Sonst würde der Vorteil deutlich auf 590€ und einer Steuerersparnis von rund 260€ abschmilzen.

 

Ist das so korrekt?

 

 

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morrsleib
· bearbeitet von morrsleib
falsch gepostet
vor 10 Minuten von DancingWombat:

Ist das so korrekt?

es wird immer die Basiskrankenversicherung in der Höhe mit dem Rest abgewogen. Ohne BRE sind es bei Dir ja 900 bei der Basiskrankenversicherung, was immer noch niedriger ist als die anderen Leistungen, dann wäre 3800 absetzbar.

 

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boca
· bearbeitet von boca

So, das Jahresende nähert sich und ich habe mich nach dem Wechsel zu einer anderen PKV erneut mit der Vorauszahlung beschäftigt.

Vorab, das Ergebnis finde ich besonders für angestellte Singles mit einer relativ hohen Beitragsrückerstattung (BRE) interessant.

 

Folgende Grundlagen habe ich zur Berechnung genommen (jeweils Beträge pro Jahr):

Basisabsicherung: 5.000€

PPV: 500€

Wahlleistung: 2.000€

BRE: 2.200€

Erstattung durch AG: 3921€

Sonstige Versicherungsbeiträge zur Risikoabsicherung: 1650€ (1900€ werden nicht ausgeschöpft)

 

Kurzfassung: Durch eine hohe BRE und die Erstattung durch den AG landet man bereits ohne Vorauszahlung in dem Bereich, dass die 1900€ der Wahlleistungen angerechnet werden, d.h. eine Vorauszahlung lohnt sich nicht in diesem Fall (führt duch das nicht-Ausschöpfen der anrechenbaren 1900€ sogar zu einer höheren Steuerbelastung)

 

 

Erläuterung:

Ehrlicherweise habe ich das ganze in Wiso simuliert und einige Zeit gebraucht um den Mechanismus zu verstehen, besonders geholfen hat folgender Kommentar:

Am 16.7.2021 um 15:45 von morrsleib:

es wird immer die Basiskrankenversicherung in der Höhe mit dem Rest abgewogen.

Damit die reinen Basisleistungen eine höhere Anrechnung hervorbringen, muss erst die folgende Hürde genommen werden:

AG-Erstattung + BRE + Anrechenbare übrige Vorsorgeaufwendung --> in unserem Beispiel: 3921 € + 2200 € + 1900 € = 8.021€

 

Dies schafft man zwar durch die Vorauszahlung theoretisch, allerdings kann bereits in einem "normalen" Jahr die volle Summe von 1900 € angerechnet werden. Dies ist begründet durch die Gegenrechnung der Basisabsicherung mit der BRE und dem AG Anteil:

Basisabsicherung und PPV: 5.500€ < 6.121€ AG-Erstattung und BRE --> und damit keine Beiträge zur Basisabsicherung mehr vorhanden zur Anrechnung

 

In den Folgejahren ohne Beiträge zur Basisabsicherung müssten die BRE und AG-Beiträge dann komplett versteuert werden, nur noch die 1900 € werden angerechnet (die aber auch in einem normalen Jahr absetzbar wären) --> d.h. keinerlei Vorteil in meinem Fall sogar ein Nachteil da ich die 1.900 € nicht komplett mit sonstigen Versicherungen ausnutzen kann.

 

Ich weiß, ggf. sehr spezielle Fallkonstellation und zumindest für mich auch nicht ganz einfach zu verstehen (hoffe man konnte meinen Ausführungen folgen).

Es soll als Anregung dienen, bei einer hohen zu erwartenden BRE das Ganze vorher zu simulieren und zu schauen, ob es sich wirklich lohnt.

 

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DancingWombat
Am 15.10.2021 um 16:41 von boca:

So, das Jahresende nähert sich und ich habe mich nach dem Wechsel zu einer anderen PKV erneut mit der Vorauszahlung beschäftigt.

Vorab, das Ergebnis finde ich besonders für angestellte Singles mit einer relativ hohen Beitragsrückerstattung (BRE) interessant.

 

Folgende Grundlagen habe ich zur Berechnung genommen (jeweils Beträge pro Jahr):

Basisabsicherung: 5.000€

PPV: 500€

Wahlleistung: 2.000€

BRE: 2.200€

Erstattung durch AG: 3921€

Sonstige Versicherungsbeiträge zur Risikoabsicherung: 1650€ (1900€ werden nicht ausgeschöpft)

 

Kurzfassung: Durch eine hohe BRE und die Erstattung durch den AG landet man bereits ohne Vorauszahlung in dem Bereich, dass die 1900€ der Wahlleistungen angerechnet werden, d.h. eine Vorauszahlung lohnt sich nicht in diesem Fall (führt duch das nicht-Ausschöpfen der anrechenbaren 1900€ sogar zu einer höheren Steuerbelastung)

 

 

Die Daten passen nicht ganz zusammen, oder? Du zahlst für die PKV inkl. PPV 7500€ und bekommst 3921€ vom AG? Wie kann das sein, dass mehr als 50% von dort kommen?

 

 

Am 15.10.2021 um 16:41 von boca:

Erläuterung:

Ehrlicherweise habe ich das ganze in Wiso simuliert und einige Zeit gebraucht um den Mechanismus zu verstehen, besonders geholfen hat folgender Kommentar:

Damit die reinen Basisleistungen eine höhere Anrechnung hervorbringen, muss erst die folgende Hürde genommen werden:

AG-Erstattung + BRE + Anrechenbare übrige Vorsorgeaufwendung --> in unserem Beispiel: 3921 € + 2200 € + 1900 € = 8.021€

Was genau ist die Anforderung.

AG-Erstattung + BRE + Anrechenbare übrige Vorsorgeaufwenungen < Basisleistungen (PKV ohne Wahlleistungsanteile + PPV)?

 

 

Am 15.10.2021 um 16:41 von boca:

Dies schafft man zwar durch die Vorauszahlung theoretisch, allerdings kann bereits in einem "normalen" Jahr die volle Summe von 1900 € angerechnet werden. Dies ist begründet durch die Gegenrechnung der Basisabsicherung mit der BRE und dem AG Anteil:

Basisabsicherung und PPV: 5.500€ < 6.121€ AG-Erstattung und BRE --> und damit keine Beiträge zur Basisabsicherung mehr vorhanden zur Anrechnung

 

In den Folgejahren ohne Beiträge zur Basisabsicherung müssten die BRE und AG-Beiträge dann komplett versteuert werden, nur noch die 1900 € werden angerechnet (die aber auch in einem normalen Jahr absetzbar wären) --> d.h. keinerlei Vorteil in meinem Fall sogar ein Nachteil da ich die 1.900 € nicht komplett mit sonstigen Versicherungen ausnutzen kann.

 

Ich weiß, ggf. sehr spezielle Fallkonstellation und zumindest für mich auch nicht ganz einfach zu verstehen (hoffe man konnte meinen Ausführungen folgen).

Es soll als Anregung dienen, bei einer hohen zu erwartenden BRE das Ganze vorher zu simulieren und zu schauen, ob es sich wirklich lohnt.

 

Wenn ich mir die Größenordnunge anschaue ist das vermutlich tatsächlich eine spezielle Fallkonstellation. Zum einem bekommst du offensichtlich eine (zu) hohen AG Anteil, zum anderen gleichzeitig eine sehr hohe BRE. Die BRE wird vermutlich nicht in jedem Jahr so kommen. Dann sieht die Rechnung anders aus.

 

 

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boca
vor 7 Stunden von DancingWombat:

 

Die Daten passen nicht ganz zusammen, oder? Du zahlst für die PKV inkl. PPV 7500€ und bekommst 3921€ vom AG? Wie kann das sein, dass mehr als 50% von dort kommen?

Kommt durch einen Rabatt von 4% bei jährlicher Zahlung zustande. Der AG zahlt die Hälfte des monatlichen Beitrags, der Rabatt für die jährliche Zahlung bekommt der AN (muss aber auch das Geld für den Jahresbeitrag vorstrecken)

 

vor 7 Stunden von DancingWombat:

Was genau ist die Anforderung.

Ziel war es prinzipiell, zusätzliche Versicherungen absetzen zu können. Da aber bereits in einem regulären Jahr die 1.900 € ausgeschöpft werden, hat sich eigentlich jegliche weitere Überlegung erledigt.

 

vor 7 Stunden von DancingWombat:

 

Wenn ich mir die Größenordnunge anschaue ist das vermutlich tatsächlich eine spezielle Fallkonstellation. Zum einem bekommst du offensichtlich eine (zu) hohen AG Anteil, zum anderen gleichzeitig eine sehr hohe BRE. Die BRE wird vermutlich nicht in jedem Jahr so kommen. Dann sieht die Rechnung anders aus.

Danke, vollkommen richtiger Hinweis in Bezug auf die BRE. Diese wird es wohl auch nicht jedes Jahr geben (z.B. durch zusätzliche Arztbesuche etc), ist allerdings für mich nicht planbar. Mal sehen wie sich die BRE so entwickelt und hoffentlich bleibe ich auch gesund (unabhängig von der BRE ;)).

Zum AG Anteil, das müsste soweit passen. Auch bei meiner vorherigen PKV kam der Rabatt durch jährliche Zahlung vollständig mir als AN an.

 

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germanguy92

Liebes Forum,

 

Ich bin grad am Grübeln inwieweit meine (damals für mich Sinn machende) Vorauszahlung meiner Privaten Krankenversicherung Sinn gemacht hat. Verheiratet, keine Kinder. Beide mit 42% marginaler Steuersatz (sowohl vor als auch nach PKV Vorauszahlung).

Im Dezember 2020 hatte ich für 3 Jahre (2021, 2022, 2023) meine PKV im Voraus bezahlt und dafür 3% Skonto bekommen (€19k)

Im Dezember 2021 habe ich noch einmal dasselbe gemacht, ebenso mit 3% Skonto (€20k) für die Jahre 2024, 2025, 2026

Das bedeutet, dass ich im Moment ca. 5 Jahre "Guthaben" habe (2022-2026). Natürlich aufgrund von Beitragserhöhungen etwas weniger (c. 4.9 Jahre gerechnet)

Für das Jahr 2020 hat sich dadurch eine schöne Steuerrückzahlung gegeben. Die genaue Aufteilung der Steuergutschrift auf die PKV Vorauszahlung und restliche Themen ist etwas schwierig, aber da wir in dem Jahr wenig Sonder-Themen hatten, hat das sehr gut mit meiner Schätzung zum Zeitpunkt der Vorauszahlung gepasst und ich war zufrieden. Für das Jahr 2021 erwarte ich daher wieder ähnliches.

 

Ich dachte mir, dass ich das noch die nächsten 10 Jahre so mache, jedes Jahr 3 Jahre im Vorhinein bezahle und dann 5 + 10*3 – 10 = 35 Jahre „Guthaben“ in der PKV habe (natürlich stimmt die Rechnung nicht, da es Beitragserhöhungen gibt, aber lass es 25-30 Jahre sein) und dann einfach „aufhöre“ PKV zu bezahlen. In den nächsten 10 Jahren werde ich hoffentlich / leider einen sehr hohen Steuersatz haben, danach (hoffentlich!) einen sehr geringen Steuersatz im „vorgezogener Ruhestand“.

 

Macht diese Strategie Sinn für Euch?

 

Gibt es hier im Forum jemand der historisch und in der Zukunft jedes Jahr seine PKV Beträge im Voraus bezahlt und was ist Euer „Endgame?

 

Vielen Dank für Eure Meinungen!

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cjdenver
vor 6 Minuten von germanguy92:

Für das Jahr 2020 hat sich dadurch eine schöne Steuerrückzahlung gegeben. Die genaue Aufteilung der Steuergutschrift auf die PKV Vorauszahlung und restliche Themen ist etwas schwierig, aber da wir in dem Jahr wenig Sonder-Themen hatten, hat das sehr gut mit meiner Schätzung zum Zeitpunkt der Vorauszahlung gepasst und ich war zufrieden.

 

Ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beitraege nicht auf €2100 im Jahr gedeckelt? Oder gilt das nur fuer GKV? 

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germanguy92
vor 11 Minuten von cjdenver:

 

Ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beitraege nicht auf €2100 im Jahr gedeckelt? Oder gilt das nur fuer GKV? 

Hi cjdenver, ich denke die generelle Möglichkeit zur Vorauszahlung von PKV ist schon klar geregelt, z.B.: hier auf hauf.de (https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/vorauszahlung-von-privaten-krankenversicherungsbeitraegen_170_304490.html) oder ähnlichen.

Allerdings habe ich noch nichts gesehen wo jemand jedes Jahr für 3 Jahre im Vorhinein bezahlt sondern immer nur den Fall 1x für 3 Jahre.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Den Satz aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG muss man sehr genau lesen:

Zitat

Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden

 

Wenn Du im Dezember 2021 für die Jahre 2024, 2025, 2026 bezahlst hast, könnte man diesen Satz auch so interpretieren: in der Zahlung sind keine Beiträge für 2021 enthalten - also 0 Euro. Deswegen überschreiten die Zahlungen für 2024, 2025, 2026 das Dreifache von 0 Euro - und deshalb werden die Zahlungen automatisch 2024, 2025, 2026 zugeordnet.

 

Ich bin weder Jurist noch Steuerberater und kann hier völlig falsch liegen. Aber bei solchen Sätzen werde ich vorsichtig - und frage lieber noch mal bei jemandem nach, der sich damit auskennt.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 1 Stunde von germanguy92:

Hi cjdenver, ich denke die generelle Möglichkeit zur Vorauszahlung von PKV ist schon klar geregelt, z.B.: hier auf hauf.de (https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/vorauszahlung-von-privaten-krankenversicherungsbeitraegen_170_304490.html) oder ähnlichen.

Allerdings habe ich noch nichts gesehen wo jemand jedes Jahr für 3 Jahre im Vorhinein bezahlt sondern immer nur den Fall 1x für 3 Jahre.

 

Vielen Dank, das wusste ich in der Tat nicht. 

 

PS nach ein bisschen Einlesen stelle ich fest diese Option gibt es auch fuer freiwillig gesetzlich Versicherte. Sehr interessant, damit wird das auch fuer mich relevant :D

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DancingWombat
· bearbeitet von DancingWombat
vor 1 Stunde von stagflation:

Den Satz aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG muss man sehr genau lesen:

 

Wenn Du im Dezember 2021 für die Jahre 2024, 2025, 2026 bezahlst hast, könnte man diesen Satz auch so interpretieren: in der Zahlung sind keine Beiträge für 2021 enthalten - also 0 Euro. Deswegen überschreiten die Zahlungen für 2024, 2025, 2026 das Dreifache von 0 Euro - und deshalb werden die Zahlungen automatisch 2024, 2025, 2026 zugeordnet.

 

Ich bin weder Jurist noch Steuerberater und kann hier völlig falsch liegen. Aber bei solchen Sätzen werde ich vorsichtig - und frage lieber noch mal bei jemandem nach, der sich damit auskennt.

Für 2021 wurden ja ein Betrag gezahlt. nur halt nicht in 2021. Das ist aus meiner Sicht unkritisch. Es steht allerdings auch im Gesetz .das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Das bedeutet meiner Meinung nach, dass in Summe nicht mehr als das 3-fache des Jahresbeitrags vorab abgesetzt werden kann. Ein Guthaben von 5 Jahren kann zwar bestehen, würde dann teilweise allerdings erst später steuerlich wirksam. Daher macht das wenig Sinn. Am besten also alle 3 Jahre für 3 Jahre im Voraus zahlen.
Mich wundert auch, dass die PKV überhaupt soweit im Voraus die Gelder annimmt. Bei meiner Versicherung darf ich immer nur max. 3 Jahre im Voraus zahlen.

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PKW
vor 2 Stunden von stagflation:

Den Satz aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG muss man sehr genau lesen:

Man sollte den §10EStG von ganz oben lesen:
"Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, ....
Beiträge zu ... Krankenversicherungen ...
"
Das ist der Grundsatz bezüglich absetzbarer Sonderausgaben.

Dann kommt die Einschränkung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG)
"Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden",

nämlich dass Vorauszahlungen nur bis zur dreifachen Summe "der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge" im gleichen Jahr absetzbar sind.
Dort steht nirgends, dass die auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge "frisch eingezahlt" werden müssen und nicht aus einem Beitragsguthaben entnommen werden können.

 

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cjdenver

@PKW insgesamt geht es hier aber um Aufwendungen, unter die die Beiträge fallen. Der Rückverweis auf Beiträge könnte daher so gelesen werden dass lediglich die als Aufwendungen definierten Beiträge gemeint sind, nicht die in früheren Jahren geleisteten Beiträge (die somit keine Aufwendungen darstellen).

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PKW
vor 15 Minuten von cjdenver:

@PKW ... Der Rückverweis auf Beiträge könnte daher so gelesen werden dass lediglich die als Aufwendungen definierten Beiträge gemeint sind, ...

Dieser Gesetzestext ist ausschlaggebend, nicht was der Gesetzgeber vielleicht noch so gemeint haben könnte.

Was sagt der Satz 5 aus?
Er besagt, dass bestimmte Vorauszahlungen nicht im Veranlagungszeitraum anzusetzen sind, sondern im Jahr für das sie gezahlt werden. Mehr nicht.
Er trifft keine Aussage, wann die "auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge" zu zahlen sind, damit sie als Maß für die Menge der Vorauszahlung dienen können. 

Aber glaube nicht mir, sondern konsultiere einen Rechtsgelehrten oder Steuerberater.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 1 Stunde von PKW:

Dieser Gesetzestext ist ausschlaggebend, nicht was der Gesetzgeber vielleicht noch so gemeint haben könnte.

Was sagt der Satz 5 aus?
Er besagt, dass bestimmte Vorauszahlungen nicht im Veranlagungszeitraum anzusetzen sind, sondern im Jahr für das sie gezahlt werden. Mehr nicht.
Er trifft keine Aussage, wann die "auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge" zu zahlen sind, damit sie als Maß für die Menge der Vorauszahlung dienen können. 

Aber glaube nicht mir, sondern konsultiere einen Rechtsgelehrten oder Steuerberater.

 

Es geht bei sowas typischerweise nicht um glauben sondern um Auslegung.

 

Und wenn der Gesetzestext nicht eindeutig ist (was häufiger vorkommt als man meinen möchte), dann sehen sich Gerichte als nächsten Punkt an was der Gesetzgeber wollte. Also wäre es sinnvoll sich die Drucksache rauszusuchen mit der dieser Absatz eingefügt wurde, darin ist nämlich eine Erklärung was gewollt war, und das kann manchmal helfen.

 

Aber da mich das nicht betrifft bin ich zu faul das zu tun ;) 

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 13 Stunden von cjdenver:

Es geht bei sowas typischerweise nicht um glauben sondern um Auslegung.

Und dazu hat das BMF ein Anwendungsschreiben erlassen. Es stammt aus dem Jahre 2017, deshalb steht da noch der alte Höchstbetrag - 2,5 fache - drin, an der Auslegung ändert sich aber wohl nichts:

 

Zitat

139 Zunächst sind die für den VZ der Zahlung vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-kranken- bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung - jeweils gesondert - zu ermitteln. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge kommt es hierbei nicht an. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren.

 

2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen.pdf

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver

@beamter97 naja das ist ja dann recht eindeutig.

 

Wobei hier natürlich (der Vollständigkeit halber) erwähnt werden sollte dass das BMF nicht der Gesetzgeber sondern die Exekutive ist und die Entscheidungen in solchen Rundschreiben daher nicht grundsätzlich unumstößlich sind und daher von Gerichten auch kassiert werden (können).

 

Aber da damit für die Finanzämter verbindliche Handlungsanweisungen definiert werden und diese im hiesigen Beispiel zum Vorteil des OP sind, dürfte ja alles Friede Freude Eierkuchen sein :D 

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beamter97

Unter Rz. 153 in o.g. Anwendungschreiben konkretisiert das BMF auch den Begriff "kurze Zeit" für die Zuordnung von Zahlungen in das jeweilige Veranlagungsjahr, wenn die Zahlung zeitnah am Jahreswechsel erfolgt.

 

Ich frage mich, ob es Sinn macht, bei einer Zahlung am 20.12. die Mehrkosten für eine "Sofortüberweisung" in Kauf zu nehmen, um im Zweifelsfall die rechtzeitige Zahlung nachweisen zu können.

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morrsleib
vor 6 Minuten von beamter97:

Unter Rz. 153 in o.g. Anwendungschreiben konkretisiert das BMF auch den Begriff "kurze Zeit" für die Zuordnung von Zahlungen in das jeweilige Veranlagungsjahr, wenn die Zahlung zeitnah am Jahreswechsel erfolgt.

 

Ich frage mich, ob es Sinn macht, bei einer Zahlung am 20.12. die Mehrkosten für eine "Sofortüberweisung" in Kauf zu nehmen, um im Zweifelsfall die rechtzeitige Zahlung nachweisen zu können.

laut meiner KV

"...Die Vorauszahlung muss bis zum 21.12. erfolgt sein. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe. Nur bei Einhaltung dieser Frist kann die Zahlung in voller Höhe im gleichen Jahr steuerlich geltend gemacht werden...."

Ich selber habe diese Zahlungen Anfang Dezember geleistet. Das war dann auch so in Ordnung.

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west263
vor 2 Minuten von beamter97:

Ich frage mich, ob es Sinn macht, bei einer Zahlung am 20.12. die Mehrkosten für eine "Sofortüberweisung" in Kauf zu nehmen, um im Zweifelsfall die rechtzeitige Zahlung nachweisen zu können.

die SDK ist bei der Mitteilung des Betrages auch immer sehr sehr langsam, obwohl sie im Nov. schon mitteilen, wieviel ab dem 01.01. zu zahlen ist. Von daher wäre es doch kein Problem, dieses in einem Abwasch zu erledigen.

Ende 2021 war Mitte Dez. immer noch keine Mitteilung da und dann habe ich da angerufen. Ja bla bla bla, sie kann es auch nicht nachvollziehen, warum es sich immer so zieht. Sie hat es dann ausgerechnet und ich habe einfacherhalber einen auf 100€ hoch gerundeten Betrag überwiesen. Postwendend kamen 23,76€ wieder zurück. :D das ging richtig fix.

 

Nachdem alles erledigt kam am 17.12. endlich der Brief und die Zahlung hätte bis 22.12. eingegangen sein. Ein Schelm wer böses denkt und vermutet, das die SDK versucht den Ablauf so nervig wie nur möglich zu halten, in der Hoffnung, das der Kunde vergisst zu überweisen. Ich habe mir jetzt einen jährlich wiederholenden Termin im google Kalender gesetzt, damit ich es nicht vergesse. Nachdem nur noch jährliche Zahlung möglich ist, zumindest die 4% Skonto mitnehmen.

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kleinerfisch
Am 16.1.2022 um 17:30 von germanguy92:

Gibt es hier im Forum jemand der historisch und in der Zukunft jedes Jahr seine PKV Beträge im Voraus bezahlt und was ist Euer „Endgame?

Ich glaube auf diese Idee ist einfach noch niemand gekommen, auch im BMF nicht.

Du kannst ja mal berichten, ob das Absetzen der Vorauszahlungen 2021 geklappt hat.

Mir hat die HUK mal erzählt, das ginge nicht, aber die sind in Steuersachen auch nicht besonders fit (müssen sie ja auch nicht).

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DancingWombat
vor 7 Stunden von kleinerfisch:

Ich glaube auf diese Idee ist einfach noch niemand gekommen, auch im BMF nicht.

 

Es steht ja auch eindeutig im Gesetz, dass max. 3 Jahre in die Zukunft (in Summe) im Jahr der Zahlung abgesetzt werden können. Alles was darüber hinaus geht, wird den jeweiligen Jahren zugeordnet.

 

vor 7 Stunden von kleinerfisch:

Du kannst ja mal berichten, ob das Absetzen der Vorauszahlungen 2021 geklappt hat.

Mir hat die HUK mal erzählt, das ginge nicht, aber die sind in Steuersachen auch nicht besonders fit (müssen sie ja auch nicht).

Die HUK wird hier recht haben, auch wenn sie steuerlich nicht beraten darf.

 

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chirlu
vor 6 Minuten von DancingWombat:

Es steht ja auch eindeutig im Gesetz, dass max. 3 Jahre in die Zukunft (in Summe) im Jahr der Zahlung abgesetzt werden können.

 

Es steht aber nichts von „die unmittelbar anstehenden drei Jahre“ o.ä. Hier geht es ja darum, in einem Jahr für 2020/2021/2022 zu zahlen und im nächsten Jahr dann für 2023/2024/2025; das sind jeweils drei Jahre.

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