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mikel

Steuererstattung Riester Rente

Empfohlene Beiträge

mikel

Hallo,

 

ich habe letztes Jahr eine Riester Rente abgeschlossen und demzufolge die Beiträge in der Steuererklärung angegeben.

Nun habe ich gestern den Steuererbescheid bekommen, in dem die Beiträge nicht anerkannt wurden, ich also keine Steuererstattung für die Beiträge bekomme. In der Begründung steht, dass die elektronisch zu übermittelnden Daten vom Anbieter nicht vorliegen. Was nun? Soll ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen oder einfach formlos den Nachweis vom Anbieter, der eigentlich nur für meine Unterlagen vorgesehen ist, hinschicken (Bescheinigung nach § 92 EStG)? Eine seperate Bescheinigung über die Beiträge für die Steuererklärung habe ich von meinem Anbieter nicht erhalten.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Im Bescheid steht ein Ansprechpartner. Ruf den / die am Montag an und frag höflich nach, was der Mist soll. Die Bescheinigung dürfte übrigens nicht formlos sein.

 

edit: Welcher Anbieter ist es denn?

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vanity

Der Ansprechpartner (vom FA nehme ich an) kann wohl am wenigsten dafür. Wenn keine Daten vom Anbieter vorliegen und die Bescheinigung nicht eingereicht wurde, bleibt ihm wohl nichts anderes übrig als so zu handeln.

 

Ohne initme Kenntnisse des Verwaltungsprozedere in diesem Bereich zu haben, würde ich folgenden pragmatischen Weg vorschlagen: Du legst gegen den Bescheid Rechtsmittel ein (geht relativ formlos, aber schriftlich!) mit der Begründung, dass deine Riesteraufwendungen nicht anerkannt wurden und legst als Nachweis deine Anbieter-Bescheinigung nach §xy bei. Damit hast du deine Rechte gewahrt und das FA ist am Zug. Falls diesem die Bescheinigung nicht ausreicht, bekommst Nachricht darüber und dann kannst du als nächstes deinem Anbieter auf die Füße treten (das kannst du aber auch gleich parallel machen).

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polydeikes

Die Logik warum er nicht vorher nachfragen soll ob der Dame seine Ausfertigung in Kopie oder Original genügt, erschließt sich mir jetzt nicht wirklich. Das mach ich doch bevor ich Einspruch erhebe ...

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vanity

Die Logik warum er nicht vorher nachfragen soll ob der Dame seine Ausfertigung in Kopie oder Original genügt, erschließt sich mir jetzt nicht wirklich. Das mach ich doch bevor ich Einspruch erhebe ...

Ich bin jetzt nicht der Steuerfachmann, aber ein Einspruch kann doch nichts schaden. Dann sind die Fristen gewahrt und man kann die Sache erst mal vergessen, da das FA reagieren muss. Sonst muss man kontrollieren, ob innerhalb der Frist ein korrigierter Bescheid ausgestellt wird (die ist schneller rum, als man denkt).

 

Was hinschicken muss man ohnehin, warum nicht gleich das Original (dafür ist es doch da, wobei man es von einer guten Kopie sowieso nicht unterscheiden kann)? Vorher anrufen geht natürlich auch, aber ich würde mich nicht darauf verlassen, dass man eine nette Dame an der Strippe hat. Beim FA arbeiten auch Herren. Mein Einwand gegen den Anruf bezog sich auch eher auf die saloppe Forumulierung Mist, den m. E. das FA hier nicht verbockt hat (sondern entweder der Anbieter wg. fehlender Daten oder mikel, weil er das Ding nicht gleich mitgeschickt hat).

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Ja und weiter? Er erhebt Einspruch, schickt seine Ausfertigung hin. Der / die Sachbearbeiter/in lehnt ab. Neuer Versuch?

 

Alternativ einfach mal kommunizieren und nachfragen. Ein Anruf und die Frage was fehlt / was man haben will und ob die eigene Ausfertigung reicht, kostet selbst mit Umweg über den Pförtner bestenfalls 2 Minuten. Danach kann er immer noch seinen Einspruch fertig machen und das gewünschte Formular übermitteln oder beim Anbieter anfordern und dann übermitteln.

 

Abgesehen davon klärt es eben nicht, was denn schief gelaufen ist und das dieses im nächsten Jahr nicht wieder passiert ...

 

Warum Kopie oder Original? Aus der Praxis für die Praxis: Versuch mal nach 2-3 Jahren vom Anbieter eine erneute Ausfertigung der Bescheinigung zu erhalten (für die es viele Gründe zum erneuten Vorlegen bei Behörden gibt), daran beißt du dir die Zähne aus. Zielte also nicht auf die Druckqualität, sondern auf den Erhalt einer eigenen Ausfertigung.

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Mickeyscorner

Hallo,

 

ich habe letztes Jahr eine Riester Rente abgeschlossen und demzufolge die Beiträge in der Steuererklärung angegeben.

Nun habe ich gestern den Steuererbescheid bekommen, in dem die Beiträge nicht anerkannt wurden, ich also keine Steuererstattung für die Beiträge bekomme. In der Begründung steht, dass die elektronisch zu übermittelnden Daten vom Anbieter nicht vorliegen. Was nun? Soll ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen oder einfach formlos den Nachweis vom Anbieter, der eigentlich nur für meine Unterlagen vorgesehen ist, hinschicken (Bescheinigung nach § 92 EStG)? Eine seperate Bescheinigung über die Beiträge für die Steuererklärung habe ich von meinem Anbieter nicht erhalten.

 

Bevor ich den Horror-Paragraphen poste, hier die Kurz-Lösung:

1. Der Bescheid ist fehlerhaft, die festgesetzte Steuer ist zu hoch.

2. Der richtige Rechtsbehelf gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid ist der Einspruch, der innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich einzureichen ist.

3. Im Falle des fehlerhaften Sonderausgabenansatzes greift eine eigenständige Berichtigungsvorschrift, vergesst daher Punkt 2!

4. Hier die sich selbst erklärende Vorschrift: § 10 EStG in Auszügen:

 

2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn

1.die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und

2.der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.

3Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse. 2Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. 3Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. 4Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung

1.nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,

2.nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers anzugeben. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. 7Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass

1.die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder

2.der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. 8Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit

1.Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vorliegen oder

2.eine Einwilligung in die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt

und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. 9Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten. 10§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 11Das Bundeszentralamt für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. 12Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. 13Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

 

Lösung:

1. Anbieter kontaktieren und die Einwilligung zur elektronischen datenübermittlung bis zum Ablauf des 1. Kalenderjahres nach Ablauf des Beitragsjahres abgeben.

2. Nach Datenübermittlung durch Deinen Anbieter HAT das Finanzamt den Steuerbescheid zu korrigieren.

 

Schönen Feierabend,

Gruß Mickey

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