SRB Juni 14, 2012 Hallo, Kapitalgesellschaft deshalb, weil diese unserem Verständnis nach per se immer eigenes Kapital anlegt. Diese Hülle soll also dazu diesen, sich nicht den Regulierungen nach dem KWG auszusetzen, FALLS man den Investorenkreis erweitern möchte. S.R.B. Da ist euer Verständnis leider falsch. Wie bereits gesagt. Lasst euch beraten. Mir ist ja bis jetzt noch immer nicht klar, ob ihr mit "Investoren" neue Gesellschafter oder Anleger in eure Gesellschaft meint?!# Edit: Ja, genau Bondwurzel. Die GbR-Fonds. Größter Rotz!Geht doch in 95% der Fälle um Steuersparmodelle! Macht das Ding Gewinn, biste dick versteuert. Macht das Ding Verlust, haste fix nen §15b EStG am Hals. Zumal die ehh selten Positiv abschließen. Hallo, ok, wir versuchen mal, dies klarer zu gestalten. Anleger können und wollen wir nicht haben - eben aufgrund der angesprochenen Regulierungen. Bei der (treuhänderischen) Betreuung von Anlegergeldern greifen richtigerweise automatisch alle genannten Zuständigkeiten. Eine AG kann unserem Verständnis nach aber ihre eigenen Gelder anlegen wie sie will. Dabei ist sie nicht reguliert, weil es eben eigenes Anlagevermögen ist. Wenn wir nun weitere Investoren aufnehmen möchte, kann durch Kapitalerhöhungen und Ausgabe neuer Aktien das eigene Anlagevermögen vergrößert werden. Daher hätte die BaFin hier unserem Verständnis nach nichts zu "melden", auch nicht, wenn z.B. außenstehende Dritte der Meinung sind, der entsprechende Vorstand legt die Gelder der AG sinnvoll an und sich daran nun beteiligen möchten. Vereinfachend gesagt, erhalten diese dann "unsere" Aktien und wir "deren" Geld, was danach das Geld unserer gemeinsamen AG ist. Wir hoffen, dies dient der Aufklärung. S.R.B. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Juni 14, 2012 · bearbeitet Juni 14, 2012 von BondWurzel Eine AG kann unserem Verständnis nach aber ihre eigenen Gelder anlegen wie sie will. Dabei ist sie nicht reguliert, weil es eben eigenes Anlagevermögen ist. Kann eine GmbH auch und ist dort genauso....bei Beiden hast du aber Versammlungen abzuhalten und zusätzlich bei der AG Aufsichtsorgane zu installieren und wer kauft schon stimmrechtslose Aktien? :'(....da droht dann eine Fremdübernahme... :'( Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Nudelesser Juni 14, 2012 Sollen die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Überlegungen zu einem "öffentlichen Vertrieb" verwirren mich etwas. Was genau habt Ihr eigentlich vor? Soll es hier um die Gründung einer Vermögensverwaltung "unter Freunden" gehen, die so offen ist, dass ggf. ein paar weitere handselektierte Partner dazu stoßen können? Oder geht es um die Gründung einer Unternehmung, die auf den öffentlichen Vertrieb von Gesellschaftsanteilen ausgerichtet sein soll? Man könnte fast meinen, Eure Geschäftsidee ist die Gründung einer kommerziellen Undercover-KAG, die Ihr der BAFIN Aufsicht entziehen wollt. Falls das so ist, könnt Ihr auf meine Sympathie nicht rechnen und ich würde mich freuen, wenn die anderen Herren es mit den konstruktiven Ratschlägen nicht übertreiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Juni 14, 2012 AG Aufwand ist im Normalfall durchaus machbar. Dabei wären vinkulierte Namensaktien vorzuziehen; ich hatte mal einen Fall, bei dem ein unzufriedener Aktionär in großem Umfang einzelne Aktien in alle Welt verschenkt hat. Dann mussten diese Aktionäre alle zur HV eingeladen werden, konnten Geschäftsberichte anfordern, es gab Todesfälle mit unklarem Erben, etc, usw., die das Führen des Aktienregisters zum Wahnsinn machten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SRB Juni 14, 2012 · bearbeitet Juni 14, 2012 von SRB Sollen die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Überlegungen zu einem "öffentlichen Vertrieb" verwirren mich etwas. Was genau habt Ihr eigentlich vor? Soll es hier um die Gründung einer Vermögensverwaltung "unter Freunden" gehen, die so offen ist, dass ggf. ein paar weitere handselektierte Partner dazu stoßen können? Oder geht es um die Gründung einer Unternehmung, die auf den öffentlichen Vertrieb von Gesellschaftsanteilen ausgerichtet sein soll? Man könnte fast meinen, Eure Geschäftsidee ist die Gründung einer kommerziellen Undercover-KAG, die Ihr der BAFIN Aufsicht entziehen wollt. Falls das so ist, könnt Ihr auf meine Sympathie nicht rechnen und ich würde mich freuen, wenn die anderen Herren es mit den konstruktiven Ratschlägen nicht übertreiben. Hallo, danke für den Hinweis. Es soll in der Tat um eine "Vermögensverwaltung unter Freunden" mit ggf. einígen handselektierten Partnern gehen, die heute noch nicht feststehen, Sie beschreiben es sehr treffend. Insofern waren unsere Ausführungen zum "öffentlichen Vertrieb" irreführend. Unserem Verständnis nach müsste aber gerade bei stillen Beteiligungen überprüft werden, ab wann genau per Definition ein solcher "öffentlicher Vertrieb" in den Augen der BaFin stattfindet. Eben deshalb unsere Überlegungen zur AG, hier stellt sich diese Frage nicht. Jeder, der möchte (z.B. friends & family, aber theoretisch auch jeder andere), könnte sich dann beteiligen. Wir hoffen, dies trägt zur Klärung bei. Es wird sich niemals um ein kommerzielles öffentliches Angebot handeln. Danke für die Hinweise. S.R.B. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Juni 14, 2012 · bearbeitet Juni 14, 2012 von BondWurzel Sollen die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Überlegungen zu einem "öffentlichen Vertrieb" verwirren mich etwas. Was genau habt Ihr eigentlich vor? Soll es hier um die Gründung einer Vermögensverwaltung "unter Freunden" gehen, die so offen ist, dass ggf. ein paar weitere handselektierte Partner dazu stoßen können? Oder geht es um die Gründung einer Unternehmung, die auf den öffentlichen Vertrieb von Gesellschaftsanteilen ausgerichtet sein soll? Man könnte fast meinen, Eure Geschäftsidee ist die Gründung einer kommerziellen Undercover-KAG, die Ihr der BAFIN Aufsicht entziehen wollt. Falls das so ist, könnt Ihr auf meine Sympathie nicht rechnen und ich würde mich freuen, wenn die anderen Herren es mit den konstruktiven Ratschlägen nicht übertreiben. Wäre eher ein Investment-Club. http://de.wikipedia.org/wiki/Investment_Club Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SRB Juni 14, 2012 · bearbeitet Juni 14, 2012 von SRB Wäre eher ein Investment-Club. http://de.wikipedia....Investment_Club Hallo, nein, aber einem solchen doch sehr ähnlich. IC sind i.d.R. beschränkt auf börsennotierte Anlageformen, auf die wir uns nicht grundsätzlich beschränken möchten. Bei einem IC gelten - so glauben wir - gewisse "Grenzen" hinsichtlich Anzahl der zu begebenen Anteil sowie des Gesamtkapitals. Das wäre grundsätzlich nicht wirklich ein Problem, aber eben doch nciht genau das, was wir uns vorstellen. S.R.B. AG Aufwand ist im Normalfall durchaus machbar. Dabei wären vinkulierte Namensaktien vorzuziehen; ich hatte mal einen Fall, bei dem ein unzufriedener Aktionär in großem Umfang einzelne Aktien in alle Welt verschenkt hat. Dann mussten diese Aktionäre alle zur HV eingeladen werden, konnten Geschäftsberichte anfordern, es gab Todesfälle mit unklarem Erben, etc, usw., die das Führen des Aktienregisters zum Wahnsinn machten. Hallo, dies ist ein sehr guter Hinweis, vielen Dank dafür. S.R.B. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Juni 14, 2012 Eine AG ist ein enormer Verwaltungsaufwand bei vielen Aktionären...warum willste dir dann sowas antun für Friends & Family? Geht was schief, bekommst gerade von denen die Hucke voll. Du machst es doch gegen Geld, sonst machst es doch überhaupt keinen Sinn. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Malvolio Juni 14, 2012 Auch auf die Gefahr, das ich mich wiederhole. Wie wäre es mit der Gründung einer Genossenschaft? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ceekay74 Juni 14, 2012 Diese würde unserem Verständnis nach per Definition immer ihr eigenes Kapital investieren, wäre dabei nicht limitiert und könnte in der Folge durch Ausgabe neuer Aktien via Kapitalerhöhungen auch weitere Gelder beschaffen, ggf. auch von dritten Investoren. Bei der BAFIN sind doch alle Antworten online: KLICK KLACK KLUCK Das Merkmal für andere" grenzt die Finanzportfolioverwaltung von der Verwaltung eigenen Vermögens, also einer Tätigkeit in eigenem Namen auf eigene Rechnung, ab. (...) Wenn eine Kapitalgesellschaft und eine Personenhandelsgesellschaft oder deren Organe das in Finanzinstrumente angelegte Gesellschaftsvermögen verwalten, kommt ein Handeln für andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht in Betracht (wohl aber die Erfüllung anderer Tatbestände des KWG wie des Finanzkommissionsgeschäfts, der Anlageverwaltung, des Eigenhandels für andere oder des Eigengeschäfts). Da bleibt wohl nichts anderes übrig, als das geplante Vorhaben vorab von der BAFIN auf Erlaubnispflicht prüfen zu lassen, sonst wirds nachher richtig teuer... Diese erhöhen dann das Eigenkapital der AG, was unserem Verständnis nach immer noch keine KWG-Rechtssprechung oder BaFin-Genehmigungen auslösen würde. Und das geht bei einer einfachen GmbH nicht? Und so laufen die Abzocken am grauen Kapitalmarkt. Nachtigall ick hör dir,,, Dritte Frage: Würde theoretisch das Grundkapital in Höhe von min. 50.000 auch von Beginn an investierbar sein? Unserem Verständnis nach wäre das möglich. Was wäre aber die Folge, wenn das Grundkapital durch Kursschwankungen (zeitweise oder ggf. auch dauerhaft) unter die 50.000 sinkt? 50 TEUR und so eine Konstruktion ist wohl vollkommen sinnfrei. Die Frage nach dem "sinken des Grundkapitals duch Kursschwankungen" ist schon echt ein Brüller. Anstatt die Pläne weiter zu verfolgen, würde ich erst mal ein oder zwei Bücher zum Thema Buchführung, Bilanzierung von Wertpapieren, Steuerrecht und Insolvenzrecht lesen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bassinus Juni 14, 2012 Die Frage nach dem "sinken des Grundkapitals duch Kursschwankungen" ist schon echt ein Brüller. Anstatt die Pläne weiter zu verfolgen, würde ich erst mal ein oder zwei Bücher zum Thema Buchführung, Bilanzierung von Wertpapieren, Steuerrecht und Insolvenzrecht lesen... 1.1.13 Eröffnungsbilanz mit Leistung Stammkapital Aktiv Bank 50.000 Passiv Stammkapital 50.000 Dann erfolgt Kauf von Aktien in Höhe von 47.000 , 3000 ANK, wobei geklärt werden müsse ob sie Anlegen (Anlagevermögen) oder regelmäßig Handeln wollen (Umlaufvermögen) Aktiv Aktien 50.000 Passiv Stammkapital 50.000 Am Ende des Jahres ist der Kurverlauf um ca. 10 % gesunken. Eine Teilwertberichtigung ist durch aktuelle BFH Rechtsprechung ab 5% bereits dauernd Wertmindern, entgegen des BMF- Schreibens (25-25 oder 40er Grenze) möglich. 47.000 - 10%= 42300 31.12.13 Aktiv Aktien 45300 Jahresfehlbetrag 4700 Passiv Stammkapital 50.000 Und wenn sie mir jetzt sagen können, was die Krux bei der Wertaufholung im Jahr 2014 ist, wenn die Aktien den alten Kurswert wieder erreichen, dann bin ich baff! Natürlich steuerlich gesehen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Juni 14, 2012 · bearbeitet Juni 14, 2012 von BondWurzel Die Frage nach dem "sinken des Grundkapitals duch Kursschwankungen" ist schon echt ein Brüller. Anstatt die Pläne weiter zu verfolgen, würde ich erst mal ein oder zwei Bücher zum Thema Buchführung, Bilanzierung von Wertpapieren, Steuerrecht und Insolvenzrecht lesen... 1.1.13 Eröffnungsbilanz mit Leistung Stammkapital Aktiv Bank 50.000 Passiv Stammkapital 50.000 Dann erfolgt Kauf von Aktien in Höhe von 47.000 €, 3000 € ANK, wobei geklärt werden müsse ob sie Anlegen (Anlagevermögen) oder regelmäßig Handeln wollen (Umlaufvermögen) Aktiv Aktien 50.000 Passiv Stammkapital 50.000 Am Ende des Jahres ist der Kurverlauf um ca. 10 % gesunken. Eine Teilwertberichtigung ist durch aktuelle BFH Rechtsprechung ab 5% bereits dauernd Wertmindern, entgegen des BMF- Schreibens (25-25 oder 40er Grenze) möglich. 47.000 - 10%= 42300 € 31.12.13 Aktiv Aktien 45300 € Jahresfehlbetrag 4700 € Passiv Stammkapital 50.000 Und wenn sie mir jetzt sagen können, was die Krux bei der Wertaufholung im Jahr 2014 ist, wenn die Aktien den alten Kurswert wieder erreichen, dann bin ich baff! Natürlich steuerlich gesehen Lass das mal mit den Bilanzen Bassinus, der Jahresfehlbetrag kommt auf die Passivseite und minimiert das EK, jegliches Ergebnis aus aus der G+V wird in's wirtschaftliche EK ausgebucht, erst, wenn dieses aufgezehrt ist und negativ wird erscheint es auf der Aktiva, sowas nennt man Unterbilanz.....das ist das was die Amerikaner mit ihren Anleihen machen, wenn sie sie selber ankaufen... :lol: ....es ist überhaupt kein Problem Kapital, welches nicht bentögt wird im Geschäftsbetrieb in Finanzanlage anzulegen, machen viele Firmen. Die Afa auf die Aktien hat nur steuerliche Auswirkungen,weil ein Verlustvortrag entsteht. Bei Verlusten enstehen sowieso keine gewinnabhängigen Steuern. Der Verlust wird sogar noch höher,weil noch Betriebskosten für den Steuerberater und die Veröffentlichug im eBundesanzeiger entstehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bassinus Juni 15, 2012 Lass das mal mit den Bilanzen Bassinus, der Jahresfehlbetrag kommt auf die Passivseite und minimiert das EK, jegliches Ergebnis aus aus der G+V wird in's wirtschaftliche EK ausgebucht, erst, wenn dieses aufgezehrt ist und negativ wird erscheint es auf der Aktiva, sowas nennt man Unterbilanz.....das ist das was die Amerikaner mit ihren Anleihen machen, wenn sie sie selber ankaufen... :lol: ....es ist überhaupt kein Problem Kapital, welches nicht bentögt wird im Geschäftsbetrieb in Finanzanlage anzulegen, machen viele Firmen. Die Afa auf die Aktien hat nur steuerliche Auswirkungen,weil ein Verlustvortrag entsteht. Bei Verlusten enstehen sowieso keine gewinnabhängigen Steuern. Der Verlust wird sogar noch höher,weil noch Betriebskosten für den Steuerberater und die Veröffentlichug im eBundesanzeiger entstehen. DU solltest das nich machen Außerdem heißt es nicht Afa, da es keine Abnutzung gibt Und die Kosten für Abschluss stellst du in ne Rückstellung ein Und die Krux bei der Wertaufholung der Wertpapiere ist der §8b KStG, der die 5% Betriebsausgabenabzug pauschaliert. Wenn du also 2014 die zwingende Wertaufholung durchführst und sonst nichts passiert, generiert die GmbH einen "Gewinn" von 235 . Darauf dann noch KöSt & Soli + GewSt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Juni 15, 2012 · bearbeitet Juni 15, 2012 von BondWurzel Lass das mal mit den Bilanzen Bassinus, der Jahresfehlbetrag kommt auf die Passivseite und minimiert das EK, jegliches Ergebnis aus aus der G+V wird in's wirtschaftliche EK ausgebucht, erst, wenn dieses aufgezehrt ist und negativ wird erscheint es auf der Aktiva, sowas nennt man Unterbilanz.....das ist das was die Amerikaner mit ihren Anleihen machen, wenn sie sie selber ankaufen... :lol: ....es ist überhaupt kein Problem Kapital, welches nicht bentögt wird im Geschäftsbetrieb in Finanzanlage anzulegen, machen viele Firmen. Die Afa auf die Aktien hat nur steuerliche Auswirkungen,weil ein Verlustvortrag entsteht. Bei Verlusten enstehen sowieso keine gewinnabhängigen Steuern. Der Verlust wird sogar noch höher,weil noch Betriebskosten für den Steuerberater und die Veröffentlichug im eBundesanzeiger entstehen. DU solltest das nich machen Außerdem heißt es nicht Afa, da es keine Abnutzung gibt Und die Kosten für Abschluss stellst du in ne Rückstellung ein Und die Krux bei der Wertaufholung der Wertpapiere ist der §8b KStG, der die 5% Betriebsausgabenabzug pauschaliert. Wenn du also 2014 die zwingende Wertaufholung durchführst und sonst nichts passiert, generiert die GmbH einen "Gewinn" von 235 €. Darauf dann noch KöSt & Soli + GewSt So ein Blödsinn, die Rückstellung wird für das nächste Jahr gebildet wegen der Jahresabgrenzung und geht auch über die G+V ...das laufende Jahr geht natürlich ohne Rückstellung sofort in die G+V und hierüber in's EK, wenn die Rechnung schon vorliegt.....das Andere sind Abschreibungen auf's Finanzanlagevermögen, die damit gemeint sind, korrekt Werberichtigungen, dass es keine Absetzungen für Abnutzungen sind dürfte wohl klar sein. Merke: Rückstellungen bildest du nur, wenn der Aufwand bekannt ist und fest steht, aber die genaue Höhe noch nicht - alles im alten Jahr damit es noch im alten Jahr in die G+V geht.. Auf jeden Fall geht der Aufwand über die G+V in's Ergebnis und darüber in's EK. Liegt die Rechnung schon vor, werden die STB-Kosten an Bank sofort gebucht - ansonsten an Rückstellung, kommt die Rechnung dann - Buchung: Rückstellung = Auflösung an Bank + a.o. Ertrag oder ao. Aufwand je nach Abweichung vom geschätzten Rückstellungsbetrag. http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckstellung Rückstellungen sind eine Abgrenzung periodenübergreifender Erfolgsvorgänge, denn ihre Bildung ist mit einem sofortigen Aufwand verbunden, der den steuerpflichtigen Gewinn mindert oder den Verlust erhöht und erst bei Fälligkeit der Verbindlichkeit in späteren Bilanzperioden realisiert wird. Dieses Abgrenzungsprinzip erfordert einerseits, dass die ungewisse Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag entstanden sein muss und andererseits eine möglichst zutreffende Schätzung des Erfüllungsaufwands vorzunehmen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hurus Juli 27, 2012 Schon lustig, wie versucht wird Anwaltskosten zu sparen und Halbwissen gepostet wird... ;-) Diese Fragen sollten mit einen bank- und kapitalmarktrechtlich spezialisierten Anwalt erörtert werden, der idealer Weise noch vertiefte Kenntnis von Steuern hat. Wenn hier Bedarf besteht, gerne jederzeit. Cheers Euer Hurus Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag