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Rechtsform für vermögensverwaltende Investitions- / Beteiligungsgesellschaft

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SRB

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

 

zunächst möchten wir kurz die Ausgangslage schildern um dann mit den eigentlichen Fragen abzuschließen:

 

Anfänglich nur zu dritt möchten wir gerne gemeinsam unsere privaten Gelder investieren. Dabei soll der Kreis der Investoren zwar zunächst nicht erweitert werden, allerdings möchten wir uns diese Möglichkeit künftig unbedingt offenhalten. Außerdem möchten wir uns auch nicht auf börsengehandelte Papiere beschränken, sondern ggf. auch Direktinvestitionen an dritten Gesellschaften (via Private Equity oder Venture Capital) vornehmen können.

 

Insofern müsste ein geeignetes Vehikel geschaffen werden. GbR-Lösungen wie z.B. Investmentclubs sind also wohl nicht geeignet.

 

Nun möchten wir uns dem aufwendigen Erlaubnisprozess nach KWG und BaFin inkl. möglicher Prospektierungspflicht nicht aussetzen. Von daher sollte a priori ausgeschlossen werden, dass fremde Drittgelder durch uns angelegt oder verwaltet werden, da dies ggf. diese entsprechenden aufsichtsrechtlichen Hürden mit sich bringen würde. Somit können (und wollen) wir keine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) gründen. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kommt ebenfalls nicht in Frage, da diese unserer Auffassung nach in den Augen der BaFin eine "schwache" und daher ggf. zu regulierende Rechtsform ist.

 

Daher nun die erste Frage: Wäre es für unser Vorhaben sinnvoll, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft zu gründen?

 

Diese würde unserem Verständnis nach per Definition immer ihr eigenes Kapital investieren, wäre dabei nicht limitiert und könnte in der Folge durch Ausgabe neuer Aktien via Kapitalerhöhungen auch weitere Gelder beschaffen, ggf. auch von dritten Investoren. Diese erhöhen dann das Eigenkapital der AG, was unserem Verständnis nach immer noch keine KWG-Rechtssprechung oder BaFin-Genehmigungen auslösen würde.

 

Zweite Frage: Ist dies zutreffend?

 

Dritte Frage: Würde theoretisch das Grundkapital in Höhe von min. 50.000 auch von Beginn an investierbar sein? Unserem Verständnis nach wäre das möglich. Was wäre aber die Folge, wenn das Grundkapital durch Kursschwankungen (zeitweise oder ggf. auch dauerhaft) unter die 50.000 sinkt?

 

Alle anfänglich Beteiligten betrachten dies zunächst als Hobby und wollen weiter ihren Berufen nachgehen. Plangemäß würden wir alle bereit sein, ehrenamtlich und mit dem entsprechenden zusätzlichen Zeiteinsatz zu handeln. Uns ist klar, dass hierdurch sowohl durch die Gründung als später dann auchlaufende Kosten entstehen, diese erachten wir als vertretbar.

 

Vierte Frage: Wir haben versucht, hier ein umfassendes Bild des "Plans" darzustellen. Rückfragen beantworten wir gerne. Hat jemand eine Idee, wie dies alles auch einfacher gehen würde? Wären ggf. offshore-Lösungen sinnvoll? Dann freuen wir uns über Anregungen.

 

 

Vielen Dank bereits vorab.

 

Beste Grüße,

 

S + R + B.

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Nudelesser
· bearbeitet von Nudelesser

Das sind interessante Fragen, die hier häufiger gestellt werden. Nur hat sich bislang leider kein Fachmann gefunden, der Lust hatte, sein Geheimwissen nur für Ruhm und Ehre preiszugeben.

 

Dabei könnte das für einen jungen, aufstrebenden Wirtschaftsanwalt doch eine nette Gelegenheit sein, um hier ein wenig erlaubte Eigenwerbung zu betreiben :loud::loud:

 

Es wäre nett, wenn Ihr das Forum über die weitere Recherche auf dem laufenden haltet. Auch Empfehlungen zu Fachartikeln oder Büchern sind interessant.

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Ich denke auch, dass hier ein Fachanwaltmensch ran muss: es steht zu viel auf dem Spiel, als dass man das mal eben so unter Laien klären könnte.

 

Es gibt Juraforen - aber da sind idR Studenten oder wannabe-Rechtsanwälte unterwegs. Es gibt allerdings auch Foren, in denen man für kleines Geld von "richtigen" Anwälten per E-Mail Expertisen bekommen kann.

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Malvolio

Wie wärs mit einer Genossenschaft? .... wenn die Gesellschaft eh nur die Interessen ihrer Mitglieder vertreten soll, liegt das doch nahe.

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BondWurzel
Anfänglich nur zu dritt möchten wir gerne gemeinsam unsere privaten Gelder investieren. Dabei soll der Kreis der Investoren zwar zunächst nicht erweitert werden, allerdings möchten wir uns diese Möglichkeit künftig unbedingt offenhalten. Außerdem möchten wir uns auch nicht auf börsengehandelte Papiere beschränken, sondern ggf. auch Direktinvestitionen an dritten Gesellschaften (via Private Equity oder Venture Capital) vornehmen können.

 

Geschlossene Fonds kann auch jeder für sich kaufen, wo ist das Problem..jur. Personen bringen auch zusätzliche Kosten ( Bilanz, STB ) mit sich,man kann zwar die Kosten unmittelbal absetzen,muss aber 15% KÖSt. + Gewerbesteuer zahlen bei AGs und GmbHs vom Gewinn, schüttet man aus, fallen die 25 ABGeltSt. an...Verluste kann man ja vortragen.....

 

.......wenn Vertrauen da ist kann man auch ein normales Depot anlegen, wo alle verfügungsberechtigt sind, steuerlich hat es dann nur einer an der Backe und es kann aber zu Schenkungssteuer kommen.....

 

...kommt es zu einer jur.Person kann man leicht alles im Gesellschaftervertrag regeln einschl. Richtlinien.... B)

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Toller Fall!

 

Da schwärmt mein Herz als Student Bachelor of Laws ... aber!

 

Ich darf euch nicht beraten :P Außerdem fehlen auch noch ein paar Informationen.

 

Aber ich gebe dir/euch den absoluten Geheimtipp:

 

Das ist kein Fall für einen Rechtsanwalt (jedenfalls nicht für den "Normalen"), dass überlässt man einem Steuerberater ;) In diesem Fall sollte es ein kleiner StB tun.

 

Ist ja auch einen Kostenfrage! Der berät euch zur Gesellschaftsform und wägt mit euch zusammen auch noch die steuerlich günstigste bzw. gestalltungsgünstigste Rechtsform ab. Gerade weil ihr ja auch noch extra Wünsche habt mit nachträglichem Eintritt usw.

 

Viel Erfolg und haltet uns auf dem Laufenden!

 

PS: Falls Ihr das ernsthaft alles selbst durchziehen wollt (was durchaus denkbar wäre, wenn ihr schon in Foren fragt) dann müsst ihr euch dringend in den Themen: Gründung einer Gesellschaft, Besteuerung der Gesellschaften, Auseinandersetzung von Gesellschaften aneignen. Und dort sollte man alles bedenken. Was wenn einer stirbt. Was wenn einer nicht mehr will. Was wenn einer schnell liquide sein muss. Inwieweit soll die Haftung greifen. Das kostet mitunter ein gutes Jahr Selbststudium!

 

Edit:

 

.......wenn Vertrauen da ist kann man auch ein normales Depot anlegen, wo alle verfügungsberechtigt sind, steuerlich hat es dann nur einer an der Backe und es kann aber zu Schenkungssteuer kommen.....

 

 

Vorsicht mit solchen Aussagen!

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Toller Fall!

 

Da schwärmt mein Herz als Student Bachelor of Laws ... aber!

 

Ich darf euch nicht beraten :P Außerdem fehlen auch noch ein paar Informationen.

 

Aber ich gebe dir/euch den absoluten Geheimtipp:

 

Das ist kein Fall für einen Rechtsanwalt (jedenfalls nicht für den "Normalen"), dass überlässt man einem Steuerberater ;) In diesem Fall sollte es ein kleiner StB tun.

 

Ist ja auch einen Kostenfrage! Der berät euch zur Gesellschaftsform und wägt mit euch zusammen auch noch die steuerlich günstigste bzw. gestalltungsgünstigste Rechtsform ab. Gerade weil ihr ja auch noch extra Wünsche habt mit nachträglichem Eintritt usw.

 

Viel Erfolg und haltet uns auf dem Laufenden!

 

PS: Falls Ihr das ernsthaft alles selbst durchziehen wollt (was durchaus denkbar wäre, wenn ihr schon in Foren fragt) dann müsst ihr euch dringend in den Themen: Gründung einer Gesellschaft, Besteuerung der Gesellschaften, Auseinandersetzung von Gesellschaften aneignen. Und dort sollte man alles bedenken. Was wenn einer stirbt. Was wenn einer nicht mehr will. Was wenn einer schnell liquide sein muss. Inwieweit soll die Haftung greifen. Das kostet mitunter ein gutes Jahr Selbststudium!

 

Na ja....1 Jahr...wohl erheblich übertrieben......wenn einer stirbt erben die Erben lt. Testament auch die Beteiligungen des Erblassers, ist doch klar. Besteuerung ist auch easy..KÖST, GwerbeSt und bei Ausschüttung AGSt, that's ist. Gründung GmbH ist auch easy: pol. Führugszeugnis des GF, Gesellschaftervertrag - von Anwalt prüfen lassen-,Notar, Handelsregistereintrag = fertig. 1 Euro GmbH als billige Gründungsbasis gibt es ja auch noch. Buchhaltung über STB machen lassen, ist nicht teuer. Lustig wird es, wenn alle Gesellschafter auch GF sind einschl. Firmenfahrzeug. :lol: :lol: :lol:

 

 

Alle anderen Fälle gesellschaftsintern regelt die Gesellschafterversammlug, Vertretung auch, das ist dann bindend. Interessant bei geschl. Fonds mit Nachschusspflicht haftet nur die jur. Person, da sie Investor ist.

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Nudelesser

 

Da schwärmt mein Herz als Student Bachelor of Laws ... aber!

 

Ich darf euch nicht beraten :P

 

Immer diese billigen Ausreden der Anwaltszunft. Hier will doch niemand individuell beraten werden. Ein knapp und klar formulierter Überblick zum Thema auf 50-100 Seiten tuts fürs erste. Eigentlich das perfekte Thema für Deine nächste Hausarbeit, oder? ;)

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SRB

Wissen ist Macht, Nichtwissen mach auch nichts.... :lol: ....eine GmbH geht auch, EK und Gesellschafterdarlehen könne angelegt werden wie mal will per Gesellschafterbeschluss....

 

http://www.ratgeber-...verwaltung.html

 

 

Hallo,

 

grundsätzlich sicher richtig, wenn es bei uns dreien bleiben sollte, aber gestaltet sich die möglicherweise angestrebte Aufnahme neuer GmbH-Gesellschafter nicht deutlich schwieriger als die Aufnahme neuer Aktionäre?

 

Vielen Dank.

 

S. R. B.

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BondWurzel

 

Da schwärmt mein Herz als Student Bachelor of Laws ... aber!

 

Ich darf euch nicht beraten :P

 

Immer diese billigen Ausreden der Anwaltszunft. Hier will doch niemand individuell beraten werden. Ein knapp und klar formulierter Überblick zum Thema auf 50-100 Seiten tuts fürs erste. Eigentlich das perfekte Thema für Deine nächste Hausarbeit, oder? ;)

reicht auch schon, wenn man lesen kann.....

 

http://www.gmbh-guide.de/gruendung/ug-haftungsbeschraenkt.html

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SRB
· bearbeitet von SRB

Geschlossene Fonds kann auch jeder für sich kaufen, wo ist das Problem..

 

Hallo,

 

vielen Dank für die Antwort, gemeint sind nicht geschlossene Fonds sondern direkte Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen Dritter.

 

 

 

S.R.B.

 

Wie wärs mit einer Genossenschaft? .... wenn die Gesellschaft eh nur die Interessen ihrer Mitglieder vertreten soll, liegt das doch nahe.

 

 

Hallo,

 

danke für Ihre Antwort.

 

Wie gestaltet sich denn hierbei die Aufnahme neuer Investoren? Wir vermuten, dass dies ähnlich wie bei der KG zu Regulierungen führen würde.

 

S.R.B.

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Bassinus

Na ja....1 Jahr...wohl erheblich übertrieben......wenn einer stirbt erben die Erben lt. Testament auch die Beteiligungen des Erblassers, ist doch klar. Besteuerung ist auch easy..KÖST, GwerbeSt und bei Ausschüttung AGSt, that's ist. Gründung GmbH ist auch easy: pol. Führugszeugnis des GF, Gesellschaftervertrag - von Anwalt prüfen lassen-,Notar, Handelsregistereintrag = fertig. 1 Euro GmbH als billige Gründungsbasis gibt es ja auch noch. Buchhaltung über STB machen lassen, ist nicht teuer. Lustig wird es, wenn alle Gesellschafter auch GF sind einschl. Firmenfahrzeug. :lol: :lol: :lol:

 

 

Alle anderen Fälle gesellschaftsintern regelt die Gesellschafterversammlug, Vertretung auch, das ist dann bindend. Interessant bei geschl. Fonds mit Nachschusspflicht haftet nur die jur. Person, da sie Investor ist.

 

Du würfelst so viele Sachen zusammen xD Du wärst aber super aufgehoben bei nem Brainstorm bei E&Y ;)

Also ich könnte einige Argumente bringen wieso dies und jenes nicht gut ist und was man noch bedenken sollte:

 

Gehts um paar oder schon ordentlich Holz. Wie sind die Familienstände. Wer will wie besteuert werden? Das geht ja schon los, der eine is Vermögensverwaltend weil er nicht mehr arbeitet, der andere hängt ehh ständig im Steuerspitzensatz rum ;) Es gibt so viele Unwägbarkeiten, die man einfach salopp nicht klären kann. Alter wegen Ausnutzung von Freibeträgen. Vllt will ja einer sogar die Beteiligung zur Liquiditätsverstärkung ins vorhandene Betriebsvermögen aufnehmen.

 

Macht es selbst mit all den Konsequenzen, macht es einfach in ner GbR oder beim Steuerberater. Und wenn es sich nicht um die Beträge handelt, dann kostet der euch auch nicht alles was ihr habt.

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Wissen ist Macht, Nichtwissen mach auch nichts.... :lol: ....eine GmbH geht auch, EK und Gesellschafterdarlehen könne angelegt werden wie mal will per Gesellschafterbeschluss....

 

http://www.ratgeber-...verwaltung.html

 

 

Hallo,

 

grundsätzlich sicher richtig, wenn es bei uns dreien bleiben sollte, aber gestaltet sich die möglicherweise angestrebte Aufnahme neuer GmbH-Gesellschafter nicht deutlich schwieriger als die Aufnahme neuer Aktionäre?

 

Vielen Dank.

 

S. R. B.

 

Es gibt mehrer Möglichkeiten...grundsätzlich nicht...kommt drauf an, welche Form du wählst....es gibt auch den stillen Gesellschafter oder den typisch stillen Gesellschafter einer GmbH ( man will ja manchmal Geld, ohne dass derjenige mitquackt... ;) ...).-..

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Stille_Gesellschaft

 

bei der AG hat man auch viele Gestaltungsmöglichkeiten...

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Aktie

 

letztlich hast du da auch Hauptversammlungen und muss noch einen Vorstand gründen..... :-..also einfacher ist es bei der AG nicht.

 

http://www.foerderland.de/1284.0.html

 

 

Geschäftsführung

Die Aktiengesellschaft wird durch ihre Organe, den Vorstand, die Aktionärsversammlung (Hauptversammlung) und den Aufsichtsrat, vertreten.

Vorstand

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (ab einem Grundkapital von 3 Mio. € aus mindestens zwei Personen), welche gemeinsam die Geschäftsführung der AG übernehmen. Sie vertreten die Gesellschaft nach innen und nach außen. Die Vertretung nach außen ist unbeschränkt, ansonsten können Bestimmungen über die Vertretung nach innen oder Geschäftsführungsbefugnis vertraglich festgehalten werden. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat auf 5 Jahre berufen und kann nach Ablauf der Zeit erneut ernannt werden. Es besteht kein klassischer Arbeitsvertrag zwischen Vorstandsmitgliedern und Gesellschaft. Vielmehr besteht ein Dienstvertrag, wie bei selbstständig Tätigen. Prinzipiell kann jede natürliche Person Vorstandsmitglied werden.

Da der Vorstand nur die Geschäftsführung übernimmt und nicht selber der Unternehmer ist, haftet er Dritten gegenüber nicht. Bei vorsätzlicher Missachtung seiner Pflichten als Geschäftsführer kann die Gesellschaft jedoch Schadensersatz von einem Vorstandsmitglied (bzw. dem gesamten Vorstand) verlangen.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft. Sie ist daher das Zentralorgan, in der die Gesellschafter ihre Rechte ausüben. Nach § 119 AktG entscheidet die Hauptversammlung über

 

die Bestimmung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat

 

die Verwendung des Bilanzgewinns

 

die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

 

die Bestellung von Abschlussprüfern

 

Satzungsänderungen

 

Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und –herabsetzung

 

Auflösung der Gesellschaft

 

 

Grundsätzlich werden solche Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen (§ 133 AktG). Jedoch ist es möglich, andere Voraussetzungen in der Satzung zu regeln (qualifizierte Mehrheit). Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen generell der notariellen Beurkundung. Für kleine AG's gilt dies jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen von weitreichender Bedeutung. Sonst reicht die Protokollierung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat fungiert als Kontrollorgan der AG. Seine wichtigsten Aufgaben bestehen in der Wahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung des Vorstands sowie der Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss (§§ 88, 111 AktG). Zudem kann zum Beispiel auch festgelegt werden, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften bestehen erweiterte Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats. Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt grundsätzlich durch die Hauptversammlung. Die übliche Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 102 AktG). Auch hier kann jede natürliche Person in den Aufsichtsrat berufen werden. Dieser muss aus mindestens drei Personen bestehen, je nach Kapitalumfang oder vertraglichen Regelungen auch mehreren (die Zahl muss jedoch durch drei teilbar sein).

Bei größeren Unternehmen gilt das Mitbestimmungsgesetz von 1976 (MitbestG), welches vorschreibt, dass sich der Aufsichtsrat paritätisch aus gewählten Mitgliedern der Anteilseigner sowie gewählten Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzen muss. Für kleine AG's, die eine Mitarbeiterzahl von 500 kaum überschreiten werden, sind keine Arbeitnehmervertreter notwendig.

 

Buchführung

Die AG muss Geschäftsjahre festlegen, welche maximal 12 Monate andauern und ist verpflichtet Handelsbücher zu führen, anhand dieser sie nach Beendigung eines Geschäftsjahres die Jahresbilanz sowie die Gewinn- Verlustrechnung vorlegt.

Je nach Größe, müssen verschiedene Unterlagen beim Handelsregister eingereicht werden. Für kleine AG's reicht eine zusammengefasste Jahresbilanz. Im Gegensatz zu großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind kleine AG's ebenfalls nicht zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet.

 

Vor- und Nachteile

Vorteile

 

AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen

 

gute Kontrollfunktion durch Aufteilung in verschiedene Organe

 

aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert

 

Unternehmenskontinuität, das heißt der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel beziehungsweise Tod des Aktionärs gewährleistet

 

Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes

 

Es können weitere Anleger durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch den Eintritt von Kunden als Gesellschafter beteiligt werden

 

 

Nachteile

 

erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere), notarielle Beurkundung

 

erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) nebeneinander arbeiten

 

geringer Gestaltungsspielraum, da der rechtliche Rahmen sehr eng ist

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SRB

Es gibt mehrer Möglichkeiten...grundsätzlich nicht...kommt drauf an, welche Form du wählst....es gibt auch den stillen Gesellschafter oder den typisch stillen Gesellschafter einer GmbH ( man will ja manchmal Geld, ohne dass derjenige mitquackt... ;) ...).-..

 

 

Hallo,

 

unserem Verständnis nach lösen stille Beteiligungenden gesamten Regulierungsmechanismus der BaFin aus.

 

S.R.B.

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Es gibt mehrer Möglichkeiten...grundsätzlich nicht...kommt drauf an, welche Form du wählst....es gibt auch den stillen Gesellschafter oder den typisch stillen Gesellschafter einer GmbH ( man will ja manchmal Geld, ohne dass derjenige mitquackt... ;) ...).-..

 

 

Hallo,

 

unserem Verständnis nach lösen stille Beteiligungenden gesamten Regulierungsmechanismus der BaFin aus.

 

S.R.B.

Wieso?Wen ich mich bei euch beteilige macht ihr doch keine Anlageberatung im Sinne des KWG §1 , das hängt von der Definition im Gesellschaftervertrag ab.

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SRB

Es gibt mehrer Möglichkeiten...grundsätzlich nicht...kommt drauf an, welche Form du wählst....es gibt auch den stillen Gesellschafter oder den typisch stillen Gesellschafter einer GmbH ( man will ja manchmal Geld, ohne dass derjenige mitquackt... ;) ...).-..

 

 

Hallo,

 

unserem Verständnis nach lösen stille Beteiligungenden gesamten Regulierungsmechanismus der BaFin aus.

 

S.R.B.

Wieso?

 

 

Sollen die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34c GewO.

 

S.R.B.

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Bassinus

Immer diese billigen Ausreden der Anwaltszunft. Hier will doch niemand individuell beraten werden. Ein knapp und klar formulierter Überblick zum Thema auf 50-100 Seiten tuts fürs erste. Eigentlich das perfekte Thema für Deine nächste Hausarbeit, oder? ;)

reicht auch schon, wenn man lesen kann.....

 

http://www.gmbh-guid...eschraenkt.html

 

Wieso immer so erpicht auf die Kapitalgesellschaft?

 

Wenn man Geld anlegt, welches dann haftet, muss man doch nicht noch sich selbst haftungsbeschränken?! Sie wollen doch nur anlegen. Wenn das Geld weg ist, dann Pech. Durch reine Anlagegeschäfte (stille Gesellschaft, Aktien, Fonds) entsteht keine Nachschusspflicht im Fall des Falles. Wieso soll ich also ein Risiko absichern, welches ich gar nicht hab?

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SRB

reicht auch schon, wenn man lesen kann.....

 

http://www.gmbh-guid...eschraenkt.html

 

Wieso immer so erpicht auf die Kapitalgesellschaft?

 

Wenn man Geld anlegt, welches dann haftet, muss man doch nicht noch sich selbst haftungsbeschränken?! Sie wollen doch nur anlegen. Wenn das Geld weg ist, dann Pech. Durch reine Anlagegeschäfte (stille Gesellschaft, Aktien, Fonds) entsteht keine Nachschusspflicht im Fall des Falles. Wieso soll ich also ein Risiko absichern, welches ich gar nicht hab?

 

 

Hallo,

 

Kapitalgesellschaft deshalb, weil diese unserem Verständnis nach per se immer eigenes Kapital anlegt.

 

Diese Hülle soll also dazu diesen, sich nicht den Regulierungen nach dem KWG auszusetzen, FALLS man den Investorenkreis erweitern möchte.

 

S.R.B.

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel
Durch reine Anlagegeschäfte (stille Gesellschaft, Aktien, Fonds) entsteht keine Nachschusspflicht im Fall des Falles.

 

keine Nachschusspflicht?????Vorsicht!

Mangelnder wirtschaftlicher Erfolg kann, je nach Rechtsform des Fonds, zu einer faktischen Nachschusspflicht führen.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Geschlossener_Fonds

 

 

 

Wieso immer so erpicht auf die Kapitalgesellschaft?

 

Wenn man Geld anlegt, welches dann haftet, muss man doch nicht noch sich selbst haftungsbeschränken?! Sie wollen doch nur anlegen. Wenn das Geld weg ist, dann Pech. Durch reine Anlagegeschäfte (stille Gesellschaft, Aktien, Fonds) entsteht keine Nachschusspflicht im Fall des Falles. Wieso soll ich also ein Risiko absichern, welches ich gar nicht hab?

 

 

Hallo,

 

Kapitalgesellschaft deshalb, weil diese unserem Verständnis nach per se immer eigenes Kapital anlegt.

 

Diese Hülle soll also dazu diesen, sich nicht den Regulierungen nach dem KWG auszusetzen, FALLS man den Investorenkreis erweitern möchte.

 

S.R.B.

 

 

Du kannst dir das GmbH-Gewerbe auch mit Kaugummiverkauf über ebay versehen und das EK anlegen wie du willst im Anlagevermögen...auch kann man eine Beteiligungs-GmbH gründen....solange du keine offizielle Beratung und Angebote im Sinne des KWG ausführst, dürfte es auch nicht unters KWG fallen.

 

Es gibt genug Holdings die nur Finanzanlagen halten.

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Bassinus
Durch reine Anlagegeschäfte (stille Gesellschaft, Aktien, Fonds) entsteht keine Nachschusspflicht im Fall des Falles.

 

keine Nachschusspflicht?????Vorsicht!

 

http://de.wikipedia....hlossener_Fonds

 

Nahhh, "Kommanditisten" müssen nichts nachschiessen wenn Ihre Einlage erbracht wurde. Natürlich gibt es freiwillige Zahlungen. Das hat aber nichts mehr mit gesetzlicher Haftung zu tun!

 

Von anderen Fondsgesellschaften würde ich eher abraten. Da gab es noch welche wo man ne Art faktische Nachschusspflicht hat, weil man dann durch Fondsgesellschaft "gekündigt" wird und sein bis dato negatives Kap-Konto ausgleichen muss. Das ist ein Ausnahmefall!

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel
Nahhh, "Kommanditisten" müssen nichts nachschiessen wenn Ihre Einlage erbracht wurde. Natürlich gibt es freiwillige Zahlungen. Das hat aber nichts mehr mit gesetzlicher Haftung zu tun!

Haftung und Verlust

 

Mangelnder wirtschaftlicher Erfolg kann, je nach Rechtsform des Fonds, zu einer faktischen Nachschusspflicht führen. Das gilt vor allem für die GbR-Fonds. Zwar ist der Gesellschafter einer GbR nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verpflichtet, Nachschüsse in die Gesellschaft zu leisten.[3] Da er aber persönlich für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, hat er regelmäßig nur die Wahl zwischen einem freiwilligen Nachschuss oder der Insolvenz des Fonds; dann tritt die volle Haftung ein. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gesellschafter des Fonds diejenigen Mitgesellschafter, die sich an einer Sanierung nicht beteiligen, aus der Gesellschaft ausschließen dürfen.[4] Dies hat zur Folge, dass die ausscheidenden Gesellschafter ihr Kapitalkonto ausgleichen müssen, was wirtschaftlich einem Nachschuss gleichkommen kann. Bei den Fonds in der Rechtsform der KG, in denen sich der Anleger als Kommanditist beteiligt, haftet er „nur“ mit seiner Einlage. Hier kann jedoch die Haftung für erhaltene, aber durch den Fonds nichtverdiente (erwirtschaftete) Ausschüttungen (zum Beispiel durch Mietgarantien) wiederaufleben (§ 172 HGB).

 

Vielfach werden geschlossene Fonds über ihre interne Finanzierung hinaus auch auf Zeichnerebene mit einem Kredit finanziert. Mögliche steuerliche Vorteile werden so gegebenenfalls vergrößert. Andererseits kann bei schlechter Performance leicht ein negativer Leverage-Effekt entstehen.

 

 

Prospekt genau lesen....

 

BGH-Entscheidung zur Nachschusspflicht in geschlossenen Immobilienfonds

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2009 (AZ II ZR 240/08) nochmals wesentliche Kernsätze zur Verpflichtung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds (GbR) mit Blick auf Nachschusszahlungen zusammengefasst.

 

Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass Anleger während der Laufzeit mit Blick auf § 707 BGB nicht zu Nachschüssen im sog. Innenverhältnis des geschlossenen Immobilienfonds verpflichtet sind.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Nachschüsse bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags dort nach Höhe und Zeitpunkt konkretisiert waren.

Das ist in den meisten Fällen nicht gegeben.

 

Nach der aktuellen BGH-Entscheidung kann allerdings eine Nachschusspflicht der Anleger eintreten, wenn der geschlossene Immobilienfonds nach Entscheidung der Gesellschafterversammlung saniert werden soll. Dann kann eine neue Beitragspflicht entstehen.

 

Der BGH gibt als Alternative dem sich weigernden Anleger allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht mit entsprechenden Folgen im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz.

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Hallo,

 

Kapitalgesellschaft deshalb, weil diese unserem Verständnis nach per se immer eigenes Kapital anlegt.

 

Diese Hülle soll also dazu diesen, sich nicht den Regulierungen nach dem KWG auszusetzen, FALLS man den Investorenkreis erweitern möchte.

 

S.R.B.

 

Da ist euer Verständnis leider falsch. Wie bereits gesagt. Lasst euch beraten.

 

Mir ist ja bis jetzt noch immer nicht klar, ob ihr mit "Investoren" neue Gesellschafter oder Anleger in eure Gesellschaft meint?!#

 

 

Edit: Ja, genau Bondwurzel. Die GbR-Fonds. Größter Rotz!Geht doch in 95% der Fälle um Steuersparmodelle! Macht das Ding Gewinn, biste dick versteuert. Macht das Ding Verlust, haste fix nen §15b EStG am Hals. Zumal die ehh selten Positiv abschließen.

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BondWurzel
Edit: Ja, genau Bondwurzel. Die GbR-Fonds. Größter Rotz!
Ich kenne persönlich Fälle aus einem Berliner Fonds wo sich die Stadt Berlin zurückgezogen hat und die Anleger jetzt noch rotzen... ;)

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Bassinus
Edit: Ja, genau Bondwurzel. Die GbR-Fonds. Größter Rotz!
Ich kenne persönlich Fälle aus einem Berliner Fonds wo sich die Stadt Berlin zurückgezogen hat und die Anleger jetzt noch rotzen... ;)

 

Die Gier des Menschen ist unergründlich!

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