Zum Inhalt springen
Noob1981

PKV - Beitragsentlastung im Alter

Empfohlene Beiträge

chirlu

OK, wir müssen drei Dinge sauber auseinanderhalten:

  1. Den Zuschuss, den dein Arbeitgeber zu deinem Krankenversicherungsbeitrag zahlt.
  2. Die Berücksichtigung deines Krankenversicherungsbeitrags beim Lohnsteuerabzug.
  3. Die Berücksichtigung deines Krankenversicherungsbeitrags in der Veranlagung zur Einkommenssteuer.

 

Der Arbeitgeberzuschuss sollte sich aus dem ganzen Beitrag errechnen, einschließlich dem für Zusatzleistungen und Beitragsentlastung. Entsprechend gibt es darüber eine Bescheinigung für den Arbeitgeber über den gesamten Beitrag.

 

Wie es für die Lohnsteuer behandelt wird, habe ich keine Ahnung – da müsste man in den detaillierten Berechnungsvorgaben nachschauen. Es ist aber nicht so wichtig, weil die Lohnsteuer ja nur eine vorläufige Zahlung ist und Abweichungen später ausgeglichen werden. Es könnte sein, dass dabei der Beitragsentlastungstarif ignoriert wird, warum auch immer; die Zusatzleistungen sowieso. Jedenfalls muss der Arbeitgeber wissen, wie viel für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden soll. Das ist dann wohl dein zweites Schreiben.

 

Schließlich bekommst du für das abgelaufene Jahr (im Gegensatz zu den anderen Bescheinigungen, die sich auf die Zukunft beziehen) eine Bescheinigung für die Einkommenssteuererklärung – die auch digital an das Finanzamt übermittelt wird –, in der die gezahlten Beiträge aufgeführt sind abzüglich eventuell ausgezahlter Beitragsrückerstattungen, und zwar aufgeteilt nach Basisleistungen und Zusatzleistungen. Hier sollte der Beitrag für den Beitragsentlastungstarif ebenfalls enthalten sein, und zwar im gleichen Verhältnis nach Basis und Zusatz aufgeteilt wie der reguläre Beitrag. Den Teil, der auf die Basisleistungen entfällt, kannst du in voller Höhe (minus den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss natürlich) steuerlich geltend machen. Den Teil für die Zusatzleistungen kannst du auch geltend machen, er hat aber de facto keine Auswirkung, wie du schon bemerkt hast; denn für alle möglichen anderen Versicherungen, die nicht Basis-KV und PV (und Altersvorsorge – ganz anderer Topf) sind, ist der mögliche Abzug gedeckelt, und du wirst allein schon mit dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung den Deckel von 1900 Euro erreichen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor einer Stunde von chirlu:

Jedenfalls muss der Arbeitgeber wissen, wie viel für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden soll. Das ist dann wohl dein zweites Schreiben.

 

Wobei ich gerade gelesen habe, dass der Versicherer die Beträge automatisch an die Finanzverwaltung melden soll, die sie per ELStAM dem Arbeitgeber weitermeldet. Daher sollte keine Bescheinigung mehr hierfür nötig sein.

 

Den aktuellen Inhalt deiner ELStAM kannst du zu deiner Information neuerdings über Elster abrufen. Soll angeblich mehrere Tage dauern, war bei mir aber quasi sofort da.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 49 Minuten von chirlu:

Hier sollte der Beitrag für den Beitragsentlastungstarif ebenfalls enthalten sein, und zwar im gleichen Verhältnis nach Basis und Zusatz aufgeteilt wie der reguläre Beitrag.

Genau. Der Beitragsentlastungstarif bildet keine eigene Kategorie, sondern sein Beitrag ist aufzuteilen in Basisabsicherung und darüber hinausgehende Zusatzleistungen (EStH 2023 – Anhang 1a Al­ters­vor­sor­ge/Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen – II. Ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen – Rz. 113).

 

Eigentlich würde ich erwarten, dass das auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug genauso berücksichtigt wird, d.h. der Beitrag für den Beitragsentlastungstarif sollte dort mit dem Anteil enthalten sein, der auf die Basisabsicherung entfällt (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 lit. b, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 lit. d EStG).

In der Jahresbescheinigung, die dann für die Veranlagung herangezogen wird, sollte der Beitragsentlastungstarif aber auf jeden Fall mit dem korrekten Beitragsanteil für die Basisabsicherung enthalten sein.

 

vor 58 Minuten von chirlu:

[...] für alle möglichen anderen Versicherungen, die nicht Basis-KV und PV (und Altersvorsorge – ganz anderer Topf) sind, ist der mögliche Abzug gedeckelt, und du wirst allein schon mit dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung den Deckel von 1900 Euro erreichen.

Schlimmer: Auch Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) werden auf den Höchstbetrag von 1.900 Euro (bei Selbständigen: 2.800 Euro) angerechnet. Wenn diese Beiträge bereits den Höchstbetrag überschreiten, ist er verbraucht, und die sonstigen Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) fallen dann komplett unter den Tisch (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 2 Minuten von franko:

Schlimmer

 

Stimmt, ich war gedanklich schon drei Schritte weiter (bei Vorauszahlungen des Beitrags über mehrere Jahre). :-*

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 13 Minuten von chirlu:

Wobei ich gerade gelesen habe, dass der Versicherer die Beträge automatisch an die Finanzverwaltung melden soll, die sie per ELStAM dem Arbeitgeber weitermeldet. Daher sollte keine Bescheinigung mehr hierfür nötig sein.

Ich habe gerade gelesen, dass das erst ab 2026 gilt (§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Physiker
· bearbeitet von Physiker

Guten Morgen,

 

ihr sagt ja ebenfalls, dass die Beitragsentlastung steuerlich berücksichtig werden kann. Und zwar im gleichen Ausmaß wie die Basisabsicherung zur PKV.

Soviel ich weiß kann man den Basisabsicherungsanteil über ein Punkteverfahren ermitteln (https://www.privat-patienten.de/beitraege/kann-ich-pkv-beitraege-von-der-steuer-absetzen/)

 

Selbst mit allen gewählten Zusatzleistungen ergibt sich ein Faktor von 79,59% Basisabsicherung / Gesamt-PKV

(Berechnung: Basisabsicherung-Punkte gesamt: 54,6 + 15,11 + 9,88 = 79,59. Basisabsicherung + alle Zusatzversichung-Punkte =100)

 

Da ich bei der Versicherung die höchste, mögliche Absicherung gewählt habe, würde ich mit dem Faktor 79,59% rechnen

Bei einem monatlichen Zahlbetrag von 839,94€ (PKV + Beitragsentlastung) ergibt sich also eine Basisabsicherung von 668,51€/Monat.

Und für 2024 ein Betrag von 2005€ und nicht die von der Versicherung an das Finanzamt übermittelten 1833,39€.

Hier beträgt das Delta zwar "nur" 172€, aber in 2024 war ich ja nur drei Monate in der PKV. Sind also schon fast 60€ im Monat bzw. gut 700€ im Jahr. Also möchte ich das zukünftig genau verstehen, damit mir nicht Jahr für Jahr Steuererstattungen flöten gehen.

 

Und wie gesagt passen die 1833,39€ sehr genau zu den Vorsorgeaufwendungen nach BEG, welche laut Versicherung aber unabhängig der Beitragsentlastung ist. Das kann natürlich nur Zufall sein, macht für mich aber die Sache noch verwirrender.

 

Oder habe ich hier jetzt wirklich grundlegend etwas falsch verstanden?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 3 Stunden von Physiker:

Da ich bei der Versicherung die höchste, mögliche Absicherung gewählt habe, würde ich mit dem Faktor 79,59% rechnen

 

Da musst du schon genauer schauen. Ist es denn überhaupt ein Kompakttarif? Kein Krankentagegeld dabei?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Physiker

@chirlu

Ist von der alten Oldenburger A80/100 K20 +K/S, Z100/80

Ich habe aber jetzt nicht gelesen, dass die Punkteberechnung nur für Kompakttarife gilt. Nach dieser Punktelogik ist der minimal absetzbare Anteil 79,59% und zwar dann, wenn man alle aufgelisteten Zusatzbestantteile wählt.

Wenn ich meine aktuellen Zahlen nehme, komme ich aber nur auf einen absetzbaren Anteil von rund 72,8% (Basisabsicherung / gesamt PKV Beitrag = 611€/839€). Das macht mich eben wegen der Punkte-Logik stutzig.

Und zusätzlich noch, dass die 611€ Basisabsicherung genau dem Beitrag nach BEG entspricht und dieser ja laut Versicherung unabhängig von einer Beitragsentlastung ist. Das die Werte übereinstimmen könnte natürlich reiner Zufall sein. Aber dann verstehe ich die Aussage der Versicherung gar nicht "Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden."

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
Gerade eben von Physiker:

Ist von der alten Oldenburger A80/100 K20 +K/S, Z100/80

 

Also kein Kompakttarif. Dann musst du das schon für jeden Tarif einzeln berechnen; also z.B. für K20 ist 15,11/(15,11+9,24) vom Beitrag absetzbar, von K/S ist nichts absetzbar usw.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Physiker

Ah, Danke das wusste ich nicht.
Dann muss ich das mal bei mir durchrechnen. 

 

Gehe ich dann mit folgenden Annahmen richtig?

- Krankentagegeld kann nicht abgesetzt werden

- der absetzbare Anteil der Beitragsentlastung entspricht dem Anteil der Basisabsicherung zum Gesamtbeitrag exkl Krankentagegeld-Beitrag. Wenn ich hier einfach nur den PKV-Gesamtbeitrag inkl. Krankentagegeld-Beitrag nehmen würde, wäre der steuerliche Effekt der Beitragsentlastung abhängig von der Höhe des Krankentagegeld-Beitrag. Das erscheint mir unlogisch, da das Krankentaggeld zu Rentenbeginn entfällt und die Beitragsentlastung genau dann greifen soll

- der gesetzliche Vorsorgeanteil wird ebenfalls mit dem gleichen Faktor abgesetzt

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Physiker

So kleiner Doppelpost :)

 

Aber nun habe ich es verstanden. @chirlu vielen Dank für die Erklärung, wie die Faktoren bei den Bausteinen richtig anzurechnen ist. Das war der entscheidende Hinweis

 

Dadurch konnte ich den Basisanteil meine PKV für 2024 ermitteln, welcher sowohl mit der Bescheid der Vorsorgeaufwendungen nach BEG übereinstimmt, als auch dem was an das Finanzamt übermittelt wurde.

 

Da es für 2025 zu einer Beitragsanpassung beim ambulanten Tarif kam, habe ich mit der gleichen Berechnung den steuerlich abzugsfähigen Beitrag (Basisteil der PKV) für 2025 ermittelt. Dieser beträgt demnach 689,66€.

Die dann aktualisierte Vorsorgeaufwendungen nach BEG sind ebenfalls 689,66€. Passt also.

 

Wie gesagt habe ich die Beitragsentlastung für 2025 erhöht. Wenn ich wieder die gleiche Berechnung anstelle, so ist der Basisteil der PKV bei 722,13€. Also über 32€ pro Monat mehr als der Bescheid der Vorsorgeaufwendungen nach BEG. Aber den hat die Alte Oldenburger nicht angepasst, da angeblich nicht relevant....

Mittlerweile weiß ich, dass die Aussage der alten Oldenburger " Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden." so nicht stimmen kann.

 

Aber sooo schlimm ist das dann nicht, wenn zumindest für die Steuer 2025 der korrekte Betrag (also 722,13€/Monat) an das Finanzamt übermittelt wird. Dann bekomme ich das Geld im Zuge der Steuererklärung erstattet und nicht bereits unterjährig über die Lohnsteuerberechnung durch den AG.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation

Was ist das eigentlich für ein Beitragsentlastungstarif? Man bezahlt sein Leben lang einen monatlichen Beitrag x (veränderlich, wird an Zinsen und Sterbetafeln angepasst) und bekommt dann ab dem Alter y eine monatliche Beitragsreduktion um z (fest)?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
and
· bearbeitet von and
vor 1 Stunde von stagflation:

Was ist das eigentlich für ein Beitragsentlastungstarif? Man bezahlt sein Leben lang einen monatlichen Beitrag x (veränderlich, wird an Zinsen und Sterbetafeln angepasst) und bekommt dann ab dem Alter y eine monatliche Beitragsreduktion um z (fest)?

Genau, du zahlt monatlich z.B. 200€ zusätzlich in die PKV ein und erhälst ab Rente eine monatliche PKV Reduzierung um z.B. 400€.

Die zusätzliche monatliche Zahlung ist nach Rentenbeginn weiterzuzahlen.

Die "Wunsch" Höhe der Zahlung/Reduzierung dürfe bei jeder PKV Versicherung vor Rentenbeginn monatlich und wiederkehrend änderbar sein.

Die zusätzliche Zahlung ist jährlich auch steuerlich absetzbar (bezogen auf den Basisversicherungsanteil).

Lohnen dürfe es sich nur für Arbeitnehmer die den Arbeitergeber zur Hälfte daran beteiligen können und kurz vor Rentenbeginn die zusätzliche Zahlung auf das mögliche Minimum reduzieren.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ja, so einen Beitragsentlastungstarif habe ich auch, glücklicherweise nur einen kleinen.

 

Bei mir ist folgendes passiert:

 

Anfangs (Jahr 2000) habe ich monatlich 260 € Beiträge bezahlt (KV+PV, AG+AN). Darin enthalten war ein Beitragsentlastungstarif über 45 € ab Alter 65, für den ich monatlich 5 Euro bezahlt habe.

  1. Verhältnis Beitragsentlastung ab 65 / Gesamtbeitrag = 45 € / 260 € = 17% (je höher, desto besser)
  2. Verhältnis Beiträge für Beitragsentlastung / Beitragsentlastung = 5 € / 45 € = 11 %  (je niedriger, desto besser)

Mittlerweile (25 Jahre später) ist folgende Situation eingetreten: Gesamtbeitag: 910 €, Beitragsentlastungstarif über 90 € ab Alter 65, für den ich monatlich 32 € bezahle

  1. Verhältnis Beitragsentlastung ab 65 / Gesamtbeitrag = 90/910 = 9,8% (je höher, desto besser)
  2. Verhältnis  Beiträge für Beitragsentlastung / Beitragsentlastung = 32 € / 90 € = 35 % (je niedriger, desto besser)

Die Zahlen haben sich also deutlich verschlechtert.

 

Manchmal frage ich mich, ob diese Beitragsentlastungstarife mehr ein psychologischer Trick sind, der beim Verkauf helfen sollen, als dass sie Versicherten wirklich helfen. Möglicherweise ist das Ergebnis für den Kunden besser, wenn der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt. Aber man sollte trotzdem genau rechnen, ob es sich lohnt, zumal der Arbeitgeberzuschuss im Rentenalter wegfallen wird.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
ZfT
vor 39 Minuten von stagflation:

Manchmal frage ich mich, ob diese Beitragsentlastungstarife mehr ein psychologischer Trick sind, der beim Verkauf helfen sollen, als dass sie Versicherten wirklich helfen.

Möglicherweise ist das Ergebnis für den Kunden besser, wenn der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt. Aber man sollte trotzdem genau rechnen, ob es sich lohnt, zumal der Arbeitgeberzuschuss im Rentenalter wegfallen wird.

Frage ich mich inzwischen auch (meine Zahlen stehen ein paar Seiten weiter vorne hier im Thread.)

Im Rentenalter gibt es aber immerhin dann noch etwas Zuschuss von der (gesetzlichen) Rentenversicherung. Zumindest hoffe ich, dass Rentner, die einen Beitragsentlastungstarif haben, dann nicht benachteiligt werden, so nach dem Motto, Du zahlst ja gar keine PKV Beiträge (dank BRE).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
satgar
· bearbeitet von satgar
vor 29 Minuten von ZfT:

benachteiligt werden, so nach dem Motto, Du zahlst ja gar keine PKV Beiträge (dank BRE)

Wenn du bis auf 0€ Beitrag kommen würdest, natürlich. Dann gäbs auch den Zuschuss der GRV nicht mehr. Das ist aber fernab der Realität, dass sowas eintritt. Zum einen haben Entlastungstarife oft Grenzen, dass man mehr als 50% des PKV Beitrags nicht absenken kann und/oder der Betrag des Entlastungsbausteins ja mindestens weiter zu zahlen ist. Dass da in der Praxis eine Benachteiligung eintreten würde mit weniger Zuschuss der GRV zur PKV, das ist ein sehr Theoretisches Gedankenkonstrukt. Denjenigen soll man mir bitte mal zeigen ^^

 

„Die Höhe für freiwillig Versicherte hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ab. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Er wird für die Berechnung des Zuschusses um  die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Das Ergebnis wird halbiert und ergibt so die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss.

 

Für privat versicherte Rentner wird der Zuschuss grundsätzlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet. Als Zusatzbeitrag wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Der Beitragszuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.“https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
ZfT

naja "theoretisch" könnte die GRV ja dann sagen, Du zahlt keinen PKV Beitrag und der BRE Beitrag ist nicht zuschussberechtigt. ;)

 

Naja, 100% des Beitrags zu entlasten sind bei mir erlaubt. Soweit ich mich erinnere, dürfte ich bei meiner Krankenversicherung den Entlastungstarif sogar so weit aufstocken, dass er den kompletten PKV-Beitrag und sich selbst entlastet später. Würde allerdings dementsprechend teuer, damit liefe ich weit aus dem AG Zuschuss raus.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
satgar
vor 1 Minute von ZfT:

naja "theoretisch" könnte die GRV ja dann sagen, Du zahlt keinen PKV Beitrag und der BRE Beitrag ist nicht zuschussberechtigt. ;)

 

Naja, 100% des Beitrags zu entlasten sind bei mir erlaubt. Soweit ich mich erinnere, dürfte ich bei meiner Krankenversicherung den Entlastungstarif sogar so weit aufstocken, dass er den kompletten PKV-Beitrag und sich selbst entlastet später. Würde allerdings dementsprechend teuer, damit liefe ich weit aus dem AG Zuschuss raus.

Wer gar keinen Beitrag mehr bezahlt, kann auch keinen hälftigen Zuschuss dazu bekommen. So einfach, so klar. Aber wie gesagt: wer sich da zu 100% voll selbst bei seinem Versicherer inkl. entlastungsbeitrag versichert, den möge man mir bitte zeigen^^

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
and
· bearbeitet von and
fv() -> pv()
Am 15.2.2025 um 22:24 von stagflation:

Ja, so einen Beitragsentlastungstarif habe ich auch, glücklicherweise nur einen kleinen.

 

Bei mir ist folgendes passiert:

 

Anfangs (Jahr 2000) habe ich monatlich 260 € Beiträge bezahlt (KV+PV, AG+AN). Darin enthalten war ein Beitragsentlastungstarif über 45 € ab Alter 65, für den ich monatlich 5 Euro bezahlt habe.

  1. Verhältnis Beitragsentlastung ab 65 / Gesamtbeitrag = 45 € / 260 € = 17% (je höher, desto besser)
  2. Verhältnis Beiträge für Beitragsentlastung / Beitragsentlastung = 5 € / 45 € = 11 %  (je niedriger, desto besser)

Mittlerweile (25 Jahre später) ist folgende Situation eingetreten: Gesamtbeitag: 910 €, Beitragsentlastungstarif über 90 € ab Alter 65, für den ich monatlich 32 € bezahle

  1. Verhältnis Beitragsentlastung ab 65 / Gesamtbeitrag = 90/910 = 9,8% (je höher, desto besser)
  2. Verhältnis  Beiträge für Beitragsentlastung / Beitragsentlastung = 32 € / 90 € = 35 % (je niedriger, desto besser)

Die Zahlen haben sich also deutlich verschlechtert.

 

Manchmal frage ich mich, ob diese Beitragsentlastungstarife mehr ein psychologischer Trick sind, der beim Verkauf helfen sollen, als dass sie Versicherten wirklich helfen. Möglicherweise ist das Ergebnis für den Kunden besser, wenn der Arbeitgeber die Hälfte bezahlt. Aber man sollte trotzdem genau rechnen, ob es sich lohnt, zumal der Arbeitgeberzuschuss im Rentenalter wegfallen wird.

Kann man die persönliche Rendite bzw. ROI nicht annäherungsweise ausrechnen?

Beispiel: Sie hat heute den Zusatzvertrag abgeschlossen. Sie ist 40 J alt und wird statistisch mit 83,88 J versterben. Sie zahlt 200€ monatlich zusätzlich, um ab 65 J 400€ monatliche Minderung zu erhalten.

Wir nehmen (beispielsweise) 3% jährliche Verzinsung an, die sie bekommen hätte, hätte sie den Zusatzbeitrag selbst angelegt. (Kann natürlich pro Jahr mit hätte-man-den-Zusatz-Beitrag-in-die-passende-Bundesanleihe-angelegt noch feiner gestaltet werden).

 

erhaltener Barwert ab Rentenbeginn bis Tod: 34563 € # pv(3%/12;(83,88-65)*12;-400+200;0;0)

 

eingezahlter Barwert bis Rentenbeginn: 42175 € # pv(3%/12;(65-40)*12;-200;0;0)

Definitiv eine schlechte persönliche Rendite/ROI, sie muss deutlich älter werden.

 

Nun ist sie Arbeitnehmer, der Zusatzbeitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

eingezahlter Barwert bis Rentenbeginn:21088 € # pv(3%/12;(65-40)*12;-200/2;0;0)

Schon besser, der ROI ist vor dem statistischen Tod.

 

Sie kann den AG+AN PKV Basisversicherungsteil zu (beispielsweise) 80% mit einem Steuersatz von (beispielsweise) 35% "vergünstigen".

eingezahlter Barwert bis Rentenbeginn: 9279 € # pv(3%/12;(65-40)*12;-200/2+200*80%*35%;0;0)

Und noch einmal eine Schippe besser für die Rendite/ROI Betrachtung.

 

Der unbekannte Faktor bleibt, wie stark der zu erhaltene Barwert sinkt, wenn kurz vor Rentenbeginn die Zusatzzahlung auf das Minimum reduziert wird.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Ich empfehle euch, irgendwelche konkreten Senkungsbeträge zu ignorieren. Statt es noch einmal zu schreiben, wiederhole ich ein paar ältere Beiträge von mir.

 

Am 4.12.2022 um 13:18 von chirlu:

Diese ganze komplizierte Konstruktion mit fester Senkung und lebenslanger Beitragszahlung hat eigentlich keinen weiteren Zweck, als den zusätzlichen Beitrag für den Arbeitgeberzuschuß berücksichtigungsfähig zu machen. Im Ergebnis zahlst du einfach bestimmte Beträge zusätzlich in die Alterungsrückstellungen ein, die dann letzten Endes den Beitrag für die Hauptversicherung reduzieren. Wenn dir der Zahlbetrag nicht paßt, kannst du ihn jederzeit verändern.

 

Am 4.12.2022 um 17:28 von chirlu:

Was passiert, ist unter dem Strich dies:

  • Du zahlst Geld ein. Das ist hälftig Geld, das du sonst nicht hättest (Arbeitgeberzuschuß).
  • (Von den Einzahlungen wird ein gewisser Kostenanteil einbehalten.)
  • Das Geld liegt da und wird verzinst; mindestens mit dem Rechnungszins, eventuell etwas mehr.
  • Es kommt noch Geld dazu („Vererbung“) von anderen Versicherten, die ihre private Krankenversicherung kündigen oder früh versterben.
  • Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird das Geld nach und nach für deine Versicherung verwendet. Da mehr Geld da ist, als andernfalls da wäre, ist dein Beitrag niedriger bzw. steigt weniger, als es sonst der Fall wäre.

Dieser Vorgang wird aus bestimmten Gründen etwas vernebelt. Du kannst aber das Brimborium um feste Beträge und dafür nötige Beiträge einfach ignorieren.

 

Den letzten Punkt („wird das Geld nach und nach für deine Versicherung verwendet“) würde ich so heute nicht mehr schreiben, weil ich gelernt habe, dass die Darstellung direkt zur entsetzten Frage führt: „Und was, wenn das Geld mit 80 aufgebraucht ist?“ In Wirklichkeit erhöht es einfach direkt die Altersrückstellungen und senkt somit dauerhaft den Beitrag. Um wie viel, hängt von Rechnungszins und Sterbewahrscheinlichkeit ab.

 

Vorteile eines Beitragsentlastungstarifs sind:

  • Einzahlungen für die Basisabsicherung erfolgen aus dem Brutto, also steuerfrei. (Einzahlungen für den darüber hinausgehenden Teil des Versicherungsschutzes nicht, die sind aus versteuertem Einkommen.)
  • Es gibt einen hohen Zuschuss des Arbeitgebers (100% auf die Eigenleistung).
  • Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei – auch der Anteil, der nicht für die Basisabsicherung ist.
  • Die Anlage ist ziemlich sicher und der Zins dafür meist nicht so schlecht.
  • Durch das Prinzip der Tontine wächst einem zusätzlich Geld von früh ausgeschiedenen Mitversicherten zu.
  • Das angesparte Geld ist vor einem selbst und vor Gläubigern geschützt. Selbst bei einer Scheidung mit Zugewinn- und Versorgungsausgleich wird es nicht angefasst.

Die Nachteile sind im wesentlichen die Spiegelbilder der Vorteile (mit einer weniger sicheren Anlage könnte man vielleicht mehr Rendite machen; wenn man selbst früh stirbt oder die Versicherung komplett kündigt, geht das Geld an die Mitversicherten; man kann das Geld nicht anderweitig verjubeln). Außerdem mangelt es an Transparenz, weil die Versicherer nicht verpflichtet sind, den jeweils vorhandenen Betrag zu nennen, und es wohl auch keiner freiwillig tut.

 

Man muss sich auch darum kümmern (kann als weiterer Nachteil gesehen werden, vgl. Riester), dass der Beitrag immer an den maximalen Arbeitgeberzuschuss angepasst wird.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Caveman8

Vielen Dank für den Beitrag! Ich denke damit hast du den Baustein treffend beschrieben :thumbsup:

 

Schade ist, dass die Versicherer den Baustein eben nicht so „transparent“ verkaufen. Mit den festen Reduktionsbeiträgen wird einem da schon eine Sicherheit verkauft, die es nicht gibt. 
Transparenter wäre es, wenn man es einfach als „Zusätzliche Einzahlung in die Rückstellungen“ verkaufen würde, die dann „nach heutigen Bedingungen (Rechnungszins etc.) zu einer Entlastung i.h.v. z.B. 200€ pro 100€ Zahlbeitrag führen. Inklusive Hinweis, dass sich dieses Verhältnis über die Laufzeit verändern kann. 
Auch finde ich es ungeschickt gelöst, dass man den Baustein während der Rente weiter zahlt. Das führt bei einer Beitragssteigerung doppelt zu Frust: Beitrag steigt und Absicherungsleistung sinkt. Da könnte man stattdessen auch einfach das oben genannte Verhältnis stärker stauchen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
satgar

Danke @chirlu und @Caveman8 Ihr habt das richtig beschrieben und auch die Unzulänglichkeiten benannt, die ich auch so sehe. Das man das weiter zahlen muss, ist allein optisch für den Kunden unschön. Da würde ich mir auch wünschen, dass es mehr als Rentenversicherung funktioniert, die eine „Rentenleistung“/Beitragsreduzierung erbringt, aber keine weitere Beitragszahlung. Wäre einfach besser.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 28 Minuten von satgar:

Das man das weiter zahlen muss, ist allein optisch für den Kunden unschön.

 

Man kann auch kündigen. Das sollte unter dem Strich keinen Unterschied machen, sieht aber vielleicht besser aus (statt 500 Euro Beitrag, 50 Euro für den Entlastungstarif und –200 Euro Entlastung dann eben 350 Euro Beitrag). Bei der AO beispielsweise:

Zitat

Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem Fall zur sofortigen Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG bestehenden ambulanten und stationären Krankheitskostenvollversicherungen verwendet. Der hierbei nicht anrechenbare Teil der Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten und wird – entsprechend den Technischen Berechnungsgrundlagen – zur späteren zusätzlichen Beitragsreduzierung verwendet.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
satgar
vor 8 Minuten von chirlu:

 

Man kann auch kündigen. Das sollte unter dem Strich keinen Unterschied machen, sieht aber vielleicht besser aus (statt 500 Euro Beitrag, 50 Euro für den Entlastungstarif und –200 Euro Entlastung dann eben 350 Euro Beitrag). Bei der AO beispielsweise:

 

Ja, stimmt schon. Gar keine Frage. Ist ne Lösung.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
ZfT

Ein weiterer Nachteil ist noch, dass man das angesparte Kapital beim Versicherungswechsel nicht mitnehmen kann. Man bindet sich damit also noch mehr als ohnehin schon an eine Versicherung. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...