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Noob1981

PKV - Beitragsentlastung im Alter

Empfohlene Beiträge

Okabe
vor 1 Minute von dev:

Darum meine Anmerkung und die Links zum selbst Probieren.

Entweder ich hab was falsch gemacht, oder eine Senkung von 6% auf 5% führt dazu, dass man 454 Euro statt 204 Euro monatlich zahlen muss. Das ist natürlich ein heftiger Unterschied. Da man sich auf die 6% oder wieviel auch immer nicht verlassen kann, muss man das berücksichtigen. Historische Renditen sind eben auch nicht zukünftige Renditen. Es kann natürlich auch mehr sein, aber für die Mehrrendite zahlt man eben genau mit diesem Risiko.

vor 4 Minuten von dev:

Oberhalb ist bei Verschlechterung besser als auf Kante oder gar unterhalb.

Mit dieser Argumentation musst du dann aber auch eher mit 5% Rendite rechnen und 454 Euro im Monat zahlen. Sonst ist das "auf Kante".

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dev
vor 17 Minuten von Okabe:

Mit dieser Argumentation musst du dann aber auch eher mit 5% Rendite rechnen und 454 Euro im Monat zahlen. Sonst ist das "auf Kante".

Wenn du 5% annimmst, dann mußte damit kalkulieren, ich nutze andere Renditen, einfach weil ich keine ETFs nutze - aber das ist hier irrelevant.

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Okabe
vor 1 Minute von dev:

Wenn du 5% annimmst, dann mußte damit kalkulieren, ich nutze andere Renditen, einfach weil ich keine ETFs nutze - aber das ist hier irrelevant.

Nein ich meine, wenn du 6% Rendite annimmst aber auch davon ausgehst, dass es 5% oder 7% werden könnten, dann solltest du - nach deiner eigenen Argumentation - lieber mit 5% rechnen, sonst ist es "auf Kante"

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dev
vor 3 Minuten von Okabe:

Nein ich meine, wenn du 6% Rendite annimmst aber auch davon ausgehst, dass es 5% oder 7% werden könnten, dann solltest du - nach deiner eigenen Argumentation - lieber mit 5% rechnen, sonst ist es "auf Kante"

Ja Du, ich kalkuliere mit höheren Renditen und da ist dann das Ergebnis noch eindeutiger gegen diese Beitragsentlastung. ( hatte da auch so ein Angebot und nat. abgelehnt )

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Okabe
Gerade eben von dev:

Ja Du, ich kalkuliere mit höheren Renditen und da ist dann das Ergebnis noch eindeutiger gegen diese Beitragsentlastung. ( hatte da auch so ein Angebot und nat. abgelehnt )

Ich denke das solltest du dann beim nächsten Mal lieber auch so dazu schreiben, damit es kein Verwirrung gibt. :-)

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dev
vor 16 Minuten von Okabe:

Ich denke das solltest du dann beim nächsten Mal lieber auch so dazu schreiben, damit es kein Verwirrung gibt. :-)

Sorry, ich kann nichts dafür das die ETFs-Jünger mit jedem Jahr kleinere langfristige Renditen annehmen.

Irgendwann waren es mal 6-8% p.a. und ich hatte mit der geringsten Rendite kalkuliert.

 

Ich bitte dies zu entschuldigen.

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Physiker

Hallo zusammen,
man kann das Ganze vielleicht noch anders betrachten. So eine Idee:

Die Trinity-Studie besagt (bekanntermaßen), dass man 4% vom Kapital über 30 Jahre entnehmen kann und in 97% der Fälle dabei das Kapital nicht ausgeht. Hat man eine höhere Risikopräferenz, weil man mit 65 in Rente geht und vielleicht für sich selber nicht davon ausgeht, dass man das Kapital mehr als 30 Jahre benötigt, so kann man 5% entnehmen (ich kenne aber hierfür nicht die Pleitewahrscheinlichkeit für 30 Jahre Laufzeit).

 

Benötigt man 150€ im Monat, also 1800€ im Jahr, sind es bei 5% Entnahme und 12,5% Steuern = 41.100€ benötigtes Kapital mit 65.
Anmerkung: 12.5% Steuern ist überschlagen, da man zwar rund 25% Steuern auf die Kapitalerträge zahlt, aber 0% Steuern auf die getätigten Einzahlungen. 

Mit einem angenommenen Zinssatz von 7% während der Sparphase und 20 Jahren Laufzeit, muss man monatlich 80€ investieren. Bei 6% sind es rund 90€.

 

Bei dem in #209 genannten Beispiel zur Beitragsentlastung zahlt Frau Mustermann 75€ (also Beitragsentlastung 150€, davon übernimmt der AG bis zur Hälfte). Und diese 75€ können steuerlich geltend gemacht werden. Ohne das jetzt zu detailliert zu betrachten, landet man sicherlich bei unter 50€.
Das ist also eine geringerer Sparbetrag, als in der zuvor dargestellten selbst gestalteten Anlage.

 

Auch wenn ich jetzt hier ein paar Berechnungen angestellt habe, so ist das aus meiner Sicht bei weitem nicht alles. Legt man bereits (viel) Geld in ETFs an, so kann man den Beitragsentlastungstarif als weitere Diversifikation sehen. Und ganz zum Schluss ist es eh eine Sache, wann man verstirbt. Ist man erst 70, so war die ETF Anlage natürlich deutlich sinnvoller. Wird man hingegen 100, so wird wohl der Beitragsentlastungstarif besser abschneiden. 
 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 13 Minuten von Physiker:

Trinity-Studie besagt (bekanntermaßen), dass man 4% vom Kapital über 30 Jahre entnehmen kann und in 97% der Fälle dabei das Kapital nicht ausgeht

Das ist schon etwas überholt. Als Altersvorsorge und Rentenersatz sind 3 bis 3,5% besser und sicherer. 4% sind vielfach zu ambitioniert.

 

Das Thema wurde hier auch schon mal breit diskutiert: 

 

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Physiker

@satgarDanke für den Hinweis, ich selbst rechne bei meiner Anlage sogar nur mir 2.5% Entnahme ;) Wollte aber hier einfach mal ein optimistisches, riskantes Szenario für die ETF Anlage im Vergleich zur Beitragsentlastung nutzen. Kam vielleicht nicht so deutlich rüber mit "Hat man eine höhere Risikopräferenz, [...], so kann man 5% entnehmen"

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satgar
vor 1 Minute von Physiker:

@satgarDanke für den Hinweis, ich selbst rechne bei meiner Anlage sogar nur mir 2.5% Entnahme ;) Wollte aber hier einfach mal ein optimistisches, riskantes Szenario für die ETF Anlage im Vergleich zur Beitragsentlastung nutzen. Kam vielleicht nicht so deutlich rüber mit "Hat man eine höhere Risikopräferenz, [...], so kann man 5% entnehmen"

Ja, der Hinweis ist in jedem Fall auch gut. In dem verlinkten Thread haben wir auch diskutiert, ob es für verpflichtende Zahlungen (Miete, Krankenversicherung), die keinen Zahlungsaufschub oder Handlungsspielraum ermöglichen, nicht sinnvoller ist, auf „sicherere Finanzierungsmöglichkeiten“ bzw. planbarere, und bei Dingen, die sich besser steuern lassen (vor allem Konsum natürlich), gerne über Entnahmepläne. Auch aus dieser Warte heraus, halte ich den Entlastungsbaustein für besser. Weil er sich einfach darum kümmert, diese Ausgabenposition im Alter direkt zu vermindern. Ohne, dass man sich selbst (oder später Angehörige, die mal mehr oder weniger Ahnung/Lust) auf Entnahmepläne haben, sich darum kümmern müssten.

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Dr.Akula
Am 28.9.2024 um 14:57 von satgar:

Das ist schon etwas überholt. Als Altersvorsorge und Rentenersatz sind 3 bis 3,5% besser und sicherer. 4% sind vielfach zu ambitioniert.

 

Das Thema wurde hier auch schon mal breit diskutiert: 


wieso sollte das „überholt“ sein? Die marktentwicklung von 1998 bis heute dürfte nicht schlechter oder volatiler gewesen sein als die marktentwicklung zuvor, die in der studie berücksichtigt wurde. 
 

was soll sich also geändert haben? 
 

lebenserwartung ist höher, okay. Aber 85+ jährige mit hohem kapitalbedarf für freizeitaktivitäten sind immer noch selten. In dem alter sind die meisten froh, wenn sie irgendwie den weg zum arzt und zurück schaffen. Sofern sie sich überhaupt noch selbst fortbewegen können. 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 2 Stunden von Dr.Akula:
Am 28.9.2024 um 14:57 von satgar:

Das ist schon etwas überholt. Als Altersvorsorge und Rentenersatz sind 3 bis 3,5% besser und sicherer. 4% sind vielfach zu ambitioniert.

 

Das Thema wurde hier auch schon mal breit diskutiert: 


wieso sollte das „überholt“ sein? Die marktentwicklung von 1998 bis heute dürfte nicht schlechter oder volatiler gewesen sein als die marktentwicklung zuvor, die in der studie berücksichtigt wurde. 
 

was soll sich also geändert haben? 
 

lebenserwartung ist höher, okay. Aber 85+ jährige mit hohem kapitalbedarf für freizeitaktivitäten sind immer noch selten. In dem alter sind die meisten froh, wenn sie irgendwie den weg zum arzt und zurück schaffen. Sofern sie sich überhaupt noch selbst fortbewegen können. 

Das ist deswegen überholt, weil man leider doch tendenziell von schlechteren marktrenditen in der Zukunft ausgehen muss. Viel mehr aber auch, weil bei 4% die Wahrscheinlichkeit, dass der Geld Topf vor dem versterben leer ist, zu hoch ist, und das vielfach zu wenig Berücksichtigung findet. Ist diese Art der Altersvorsorge immanent wichtig für den Sparer/Rentner (weil er einen hohen und wesentlichen Anteil auf so einen Entnahmeplan gesetzt hat), ist das ein Zustand, der unhaltbar ist, wenn sowas wie Miete oder auch PKV Beitrag pünktlich und ohne Verzögerung zu bezahlen sind.

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s1lv3r
Am 28.9.2024 um 15:06 von satgar:

[...] ob es für verpflichtende Zahlungen (Miete, Krankenversicherung), die keinen Zahlungsaufschub oder Handlungsspielraum ermöglichen, nicht sinnvoller ist, auf „sicherere Finanzierungsmöglichkeiten“ bzw. planbarere, und bei Dingen, die sich besser steuern lassen (vor allem Konsum natürlich), gerne über Entnahmepläne. Auch aus dieser Warte heraus, halte ich den Entlastungsbaustein für besser.

 

... aber ist in dieser Hinsicht dann nicht eine Rürup-Versicherung der Zusatzversicherung immer noch vorzuziehen, da sie in diesem Aspekt die Vorteile beider Welten vereint?

 

Also:

  • volle Partizipation an den Kapitalmärkten während der Ansparphase,
  • sobald der sichere Zahlungsstrom benötigt wird, wird in der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung gewechselt,
  • steuerliche Absetzbarkeit sollte genauso wie beim Entlastungsbaustein erfolgen,
  • (die Rente ist nebenbei bemerkt auch nicht zweckgebunden und kann auch genutzt werden, wenn man aus der PKV ausscheidet).

 

Ich sehe da also, selbst wenn ich deinem Argument mit den sicheren Zahlungsströmen folge, immer noch keinen Grund deswegen erst einmal 30 Jahre in der Ansparphase mein Geld (mit wahrscheinlich hohen Kosten) niedrig rentiert und unflexibel anzulegen.

 

(Ich fühle mich schon wie eine kaputte Schallplatte dieses Thema immer wieder hoch zu holen, aber da ich es persönlich bisher so handhabe, interessiere ich mich einfach dafür, ob es da valide Gegenargumente gibt, die ich noch nicht bedacht habe. ;))

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satgar
· bearbeitet von satgar

Rürup find ich dahingehend genauso gut. Ich versuche mich nur an der Realität entlang zu hangeln und in dieser schließen leider die meisten Leute völlig ungeeignete Rürupverträge ab. Zinspolicen, Provisionsprodukte, und all sowas. Dem gegenüber find ich die PKV Lösung besser. Ne ETF Netto-Rüruppolice mit 100% Aktienfonds find ich persönlich aber ebenso gut. Man kann das auch einfach nicht voll gegeneinander ausspielen. 

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Physiker

@s1lv3r Ich nutze die Beitragsentlastung, primär aus dem Grund den maximalen Zuschuss meines AGs auszureizen.

 

Die restliche Altersvorsorge bei mir besteht aus einer BaV, die der AG komplett selbst trägt, welche dann im Alter per monatlicher Rente ausbezahlt wird; einer BaV per Gehaltsumwandlung, welche bei Rentenbeginn einmalig ausgezahlt wird; und mit Abstand der größte Teil einem ETF Depot.

Hier wollte ich kein weiteres Versicherungskonstrukt zur Altersvorsorge dazunehmen.

 

Natürlich hätte ich mich noch intensiver mit Rürup oder anderen Möglichkeiten auseinandersetzen können. Da die Beitragsentlastung nur einen kleinen Teil meiner Altersvorsorge ausmacht, habe ich diesem nicht die höchste Priorität eingeräumt.

 

 

 

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Physiker

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur steuerlichen Berücksichtigung der Beitragsentlastung.

 

Laut mehrere Quellen im Internet kann die mon. Zahlbetrag zur Beitragsentlastung (also jener Betrag der aufgebracht wird, um im Alter die Beitragsentlastung zu erhalten) steuerlich geltend gemacht werden. Hier würde der gleiche Anteil berücksichtigt werden, wie die Basisleistungen der PKV.

Nun bin ich nur überfragt, wie ich das nun in der Steuererklärung korrekt eintrage.

 

Die PKV hat heute an das Finanzamt den gezahlten PKV-Beitrag 2024 übermittelt. Dieser ist aber 1:1 identisch zu dem Beitrag, welcher in den "Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG)" berücksichtigt wurde.

Mir wurde zu den Vorsorgeaufwendungen von der Versicherung bestätigt, dass Beitragsentlastungsbaustein hier nicht enthalten ist

 

"... die BEG-Bescheinigung beinhaltet nicht alle Beitragsanteile einer Krankenversicherung. [...]

Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden. Im Arbeitgeberzuschuss wird Sie berücksichtigt, aber nicht beim Lohnsteuerabzugsverfahren der Lohnabrechnung. ..."

 

Oder anders gesagt: Bisher spielt es in meiner Steuererklärung wohl keine Rolle, ob ich nun 0€, 100€, 200€ oder noch mehr für die Beitragsentlastung aufbringe. Daher, wenn sie nicht in den Zeilen 23 bis 27 bei "Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung" einzutragen sind, wo gehört es denn dann hin? Und wie stelle ich sicher, dass die Zahlbetrag der Beitragsentlastung mit dem gleichen Faktor wie die Basisabsicherung berücksichtig wird?

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 31 Minuten von Physiker:

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur steuerlichen Berücksichtigung der Beitragsentlastung.

 

Laut mehrere Quellen im Internet kann die mon. Zahlbetrag zur Beitragsentlastung (also jener Betrag der aufgebracht wird, um im Alter die Beitragsentlastung zu erhalten) steuerlich geltend gemacht werden. Hier würde der gleiche Anteil berücksichtigt werden, wie die Basisleistungen der PKV.

Nun bin ich nur überfragt, wie ich das nun in der Steuererklärung korrekt eintrage.

 

Die PKV hat heute an das Finanzamt den gezahlten PKV-Beitrag 2024 übermittelt. Dieser ist aber 1:1 identisch zu dem Beitrag, welcher in den "Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG)" berücksichtigt wurde.

Mir wurde zu den Vorsorgeaufwendungen von der Versicherung bestätigt, dass Beitragsentlastungsbaustein hier nicht enthalten ist

 

"... die BEG-Bescheinigung beinhaltet nicht alle Beitragsanteile einer Krankenversicherung. [...]

Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden. Im Arbeitgeberzuschuss wird Sie berücksichtigt, aber nicht beim Lohnsteuerabzugsverfahren der Lohnabrechnung. ..."

 

Oder anders gesagt: Bisher spielt es in meiner Steuererklärung wohl keine Rolle, ob ich nun 0€, 100€, 200€ oder noch mehr für die Beitragsentlastung aufbringe. Daher, wenn sie nicht in den Zeilen 23 bis 27 bei "Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung" einzutragen sind, wo gehört es denn dann hin? Und wie stelle ich sicher, dass die Zahlbetrag der Beitragsentlastung mit dem gleichen Faktor wie die Basisabsicherung berücksichtig wird?

Müsstest du nicht so eine Art Bescheinigung haben bzw. enthält sie nicht alles, was du brauchst?:

 

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Physiker
· bearbeitet von Physiker

Noch ist die Bescheinigung nicht in meinem Briefkasten, aber nach meinem Verständnis nicht ausreichend.

Denn die PKV hat an das Finanzamt die relevanten Einträge für Zeile 23 & 24 übermittelt und aus meiner Sicht fehlt da etwas.

 

Mal mit fiktiven Zahlen monatlicher Beiträge, um das etwas anschaulicher zu machen:

 

600€ PKV Basisabsicherung

100€ PKV Zusatzleistung

100€ Beitragsentlastung

 

Demnach würde im obigen Formular in Zeile 23 600€*12 = 7200€ eingetragen werden.

Zeile 27 wären dann entweder 100€*12 = 1200€ (nur die Zusatzleistungen) oder 200€*12=2400€ (Zusatzleistung + Beitragsentlastung). Aber bei meiner Steuersoftware (Wiso Steuer) ist die ermittelte Steuerentlastung unabhängig von Zeile 27. Also egal ob da nun 1200€ oder 2400€ steht, hat das keinen Einfluss auf die Steuer.

Aber dann reicht es doch nicht aus, in Zeile 27 den Beitragsentlastung-Betrag einzutragen. Der müsste irgendwo anders in der Steuer eingetragen werden, um eine Relevanz (Steuerentlastung) zu haben.

 

Jetzt könnte man natürlich meinen, dass die Beitragsentlastung bereits in der Basisabsicherung von der Versicherung berücksichtigt wurde. Nach meinem Verständnis widerspricht das aber folgendem Sachverhalt: 

 

zum 01.01.2025 hat meine Versicherung ihre Beiträge erhöht. Daraufhin bekam ich von der Versicherung für den AG zwei relevante Schreiben. Einmal der neue monatliche Beitrag, damit der AG seinen Zuschuss anpasst. Einmal das Schreiben "Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG)" für die Lohnsteuerberechnung.

Der im BEG genannte Betrag entspricht 1:1 der Basisabsicherung!

 

Da trotz Erhöhung der PKV der maximale AG Zuschuss noch nicht ausgereizt wurde, habe ich die Beitragsentlastung erhöht.

Daraufhin hat die Versicherung nur das Schreiben für den angepassten mon. Beitrag geschickt. Das Schreiben für die BEG wurde nicht angepasst. Als Erklärung kam von der Versicherung "Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden."

Daher hat die Höhe der Beitragsentlastung keinen Einfluss auf den im BEG genannten Beitrag und somit kann diese in der Basisabsicherung (Zeile 23) noch nicht enthalten sein

 

Verständlich?

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stagflation

Die Krankenkassen melden die Beiträge ans Finanzamt.

 

Deshalb kann man sich die Daten auch über den elektronischen Belegabruf vom Finanzamt holen. Entweder als Beleg oder direkt in die Steuererklärung, die man gerade ausfüllt.

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 40 Minuten von stagflation:

Deshalb kann man sich die Daten auch über den elektronischen Belegabruf vom Finanzamt holen. Entweder als Beleg oder direkt in die Steuererklärung, die man gerade ausfüllt.

 

In dem elektronisch über den Belegabruf übermittelten Daten stand bisher bei mir aber immer nur das exakt selbe drin, wie in dem schriftlichen Brief von der Krankenversicherung "Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG". Oder meinst du, diese Geschichte mit der Beitragsentlastung ist da tatsächlich ein Sonderfall?

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Physiker

Ich befürchte, ich habe meine Frage noch nicht klar ausgedrückt. Ich finde es einfach etwas kompliziert.

 

Daher mal anders:

 

1. Annahme: Der Beitrag zur Beitragsentlastung im Alter wird steuerlich berücksichtig.

--> diese Annahme sollte laut mehreren Quellen korrekt sein

2. die Versicherung hat mir zwei Schreiben für meinen AG geschickt. Einmal den gesamten monatlichen Zahlbetrag. Dieser besteht aus den Basisleistungen, den Zusatzleistungen und der Beitragsentlastung (fiktive Summe 750€). Im zweiten Schreiben dann die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG), hier ein Betrag von 600€

3. Ich habe die Beitragsentlastung um 50€ erhöht, also den gesamten mon. Zahlbetrag auf 800€ (750€ + 50€)

4. Die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG) haben sich nicht geändert, also weiterhin 600€

5. In Zeile 23 (Beiträge zur PKV nur Basisabsicherung) wurden 600€*12=7200€ übermittelt. Bedeutet, die Beiträge zur Basisabsicherung entsprechen den Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG).

6. Da der BEG-Beitrag unabhängig von der Beitragsentlastung ist, kann in Zeile 23 die Beitragsentlastung noch nicht berücksichtig sein. Denn entweder hätte die Versicherung einen abweichenden Betrag für Zeile 23 übermitteln müssen (also BEG-Beitrag ungleich Zeile 23) oder der BEG-Beitrag hätte sich bei Anpassung der Beitragsentlastung ändern müssen (ist aber nicht so, obiger Punkt 4)

7. Die Beitragsentlastung dann in Zeile 27 einzutragen hat keinen Einfluss auf die Steuererstattung und ist damit im Widerspruch zu Punkt 1

 

Also wenn die Beitragsentlastung nicht in Zeile 23 berücksichtig ist und in Zeile 27 keinen Einfluss auf die Steuererstattung hat, wo muss man dann die Beitragsentlastung eintragen?

 

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chirlu
vor 2 Stunden von Physiker:

Mir wurde zu den Vorsorgeaufwendungen von der Versicherung bestätigt, dass Beitragsentlastungsbaustein hier nicht enthalten ist

 

Meines Erachtens ist das Unsinn.

 

vor 45 Minuten von Physiker:

die Versicherung hat mir zwei Schreiben für meinen AG geschickt. Einmal den gesamten monatlichen Zahlbetrag. Dieser besteht aus den Basisleistungen, den Zusatzleistungen und der Beitragsentlastung (fiktive Summe 750€). Im zweiten Schreiben dann die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG), hier ein Betrag von 600€

 

Sicher, dass das zweite Schreiben für den Arbeitgeber ist? Steht das drauf?

 

vor 46 Minuten von Physiker:

Ich habe die Beitragsentlastung um 50€ erhöht, also den gesamten mon. Zahlbetrag auf 800€ (750€ + 50€)

 

Wann? Schon seit Januar 2024 oder erst später?

 

vor 47 Minuten von Physiker:

In Zeile 23 (Beiträge zur PKV nur Basisabsicherung) wurden 600€*12=7200€ übermittelt. Bedeutet, die Beiträge zur Basisabsicherung entsprechen den Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG).

 

Hast du vielleicht eine Beitragsrückerstattung von zufällig gerade 1029 Euro bekommen im letzten Jahr?

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satgar
· bearbeitet von satgar

P.S.: wenn es übrigens reale Beiträge gibt, nenne diese doch auch. Dieses Ding mit…ich nenne mal irgendwelche fiktiven Beiträge, find ich anstrengend und kompliziert. Du könntest gewisse Schriftstücke auch anonymisiert einstellen.  Manche Sachen muss man im Zusammenhang einfach vor sich sehen und lesen können.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 6 Minuten von satgar:

wenn es übrigens reale Beiträge gibt, nenne diese doch auch. Dieses Ding mit…ich nenne mal irgendwelche fiktiven Beiträge, find ich anstrengend und kompliziert. Du könntest gewisse Schriftstücke auch anonymisiert einstellen.  Manche Sachen muss man im Zusammenhang einfach vor sich sehen und lesen können.

 

+1

Gerade fiktive Beträge haben folgendes Problem: Du verstehst nicht, wie die Beträge auf dem Schreiben zustandegekommen sind (deshalb fragst du ja). Daher kannst du dir auch nicht stimmige Beträge ausdenken, sondern führst uns mit den ausgedachten möglicherweise auf falsche Fährten. Deswegen auch meine Frage, ob der Unterschied, den du auf den Beitragsentlastungstarif-Beitrag schiebst, möglicherweise eher einer Beitragsrückerstattung entsprechen könnte.

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Physiker

Danke schon mal für die Rückmeldung. 

@chirlu

beim zweiten Schreiben steht "Als Angestellte(r)/Beihilfeberechtigte(r) geben Sie diese Bescheinigung bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weiter, damit die abzugsfähigen Beträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können." also Ja, ist für den AG

 

Ich wollte mit den fiktiven Werten keine Verwirrung stiften. Ich hatte nur die tatsächlich Werte nicht griffbereit.

 

Also mal mit den echten Werten:

 

In der PKV bin ich erst seit 10.2024.

 

Jahr 2024

mon. PKV Beitrag 839,94€

davon Beitragsentlastung 132,48€ 

somit PKV Beitrag exkl. Beitragsentlastung  707,46€

Vorsorgeaufwendungen nach BEG 611,15€

 

An das Finanzamt übermittelt wurden geleistete Beiträge in Höhe von 1833,39€, das entspricht bis auf 6 Cent den Vorsorgeaufwendungen nach BEG (611,15€ *3)

Sieht ja erst mal passend aus, aber jetzt kommt das Fragezeichen für mich

 

Jahr 2025

Ende Nov. 2024 gab es ein Schreiben der PKV, dass sich der mon. Beitrag zum 01.01.2025 erhöhen wird:

mon PKV Beitrag 902,69€

davon Beitragsentlastung 132,48€  (erst mal unverändert und das ist gleich der Knackpunkt)

somit PKV Beitrag exkl. Beitragsentlastung  770,21€

Vorsorgeaufwendungen nach BEG 689,66€

 

Wenn ich jetzt in der gleichen Logik wie in 2024 den erwarteten, für das Finanzamt relevanten Betrag hochrechne, komme ich ja auf 8275,92€ (12*689,66€ = Vorsorgeaufwendungen nach BEG) die steuerlich geltend gemacht werden können.

 

Aber wie schaut es nun mit der Beitragsentlastung aus, die laut vielen Seiten im Internet (selbst von Steuerberatern), steuerlich berücksichtig werden können.

Da wurde ich nun stutzig als ich den Beitragsentlastungsbeitrag freiwillig um rund 40€ auf 171,82€ angehoben habe, um den max. AG Zuschuss zu erhalten.

Nachdem diese Änderung von der Versicherung angenommen wurde, mir eine neue Übersicht der mon. Kosten erstellt wurde, wurde mir aber kein neuer Brief für die Vorsorgeaufwendungen nach BEG erstellt. Demnach die Höhe der Beitragsentlastung für die Vorsorgeaufwendungen nach BEG irrelevant. Und somit hätte die Höhe der Beitragsentlastung keinen steuerlichen Effekt, was aber nicht zu dem passt, was ich dazu gelesen habe.

 

@chirlu du schreibst "Meines Erachtens ist das Unsinn." sieht aber die PKV anders.

 

Begründung der Versicherung, dass die Vorsorgeaufwendungen nach BEG wegen Anpassung der Beitragsentlastung nicht angepasst wird:

"... die BEG-Bescheinigung beinhaltet nicht alle Beitragsanteile einer Krankenversicherung. [...]

Die Beitragsentlastung wurde von Anfang an nicht über den AG berücksichtigt, da Sie nicht dazu zählt. Sie kann erst über die Steuererklärung eingereicht werden. Im Arbeitgeberzuschuss wird Sie berücksichtigt, aber nicht beim Lohnsteuerabzugsverfahren der Lohnabrechnung. ..."

 

Und aus dieser Antwort lese ich, dass ich die Beitragsentlastung in der Steuererklärung einreichen kann. Aber ich weiß einfach nicht wo.  Und genau das verwirrt mich und passt gar nicht zu meinem Verständnis der Beitragsentlastung.

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