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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

Empfohlene Beiträge

thaistatos

eine kurze Verständnisfrage:

Es wird doch nicht die Vorabpauschale abgeführt (von wem auch immer), sondern nur die Steuer auf die Vorabpauschale (also 25% + Soli + Kirchensteuer).

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Ramstein

Nur zur Info...

 

http://www.bundestag...finanzen/420772

 

Informationstext zur geplanten zukünftigen Besteuerung mit Info über eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen im Finanzausschuss zu diesem Thema am Mo. 09.05.2016 12-14 Uhr, inkl. Link zum Livestream und Anschrift für eine Anmeldung falls man persönlich vor Ort sein möchte.

Durchaus anhörenswert!

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Shonsu

Ich bin jetzt kein Rechts- und Steuerexperte aber so wie ich es verstehe, bedeutet dies eine systematische Benachteiligung aller Aktienfonds gegenüber der Anlagein Einzelaktien, da ich bei der Aktie die Kursgewinne weiterhin erst beim Verkauf versteuere, während ich im Aktienfonds bei großen Kurssprüngen nach oben jedes Jahr Steuern zahle.

 

Von dem ganzen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand mal abgesehen, fehlt hier aus meiner Sicht die Konsequenz das ganze auch bei Kursverlusten umgekehrt anzuwenden (Aber das ist wahrscheinlich absichtlich nicht im Entwurf, da damit mehr Steuereinnahmen generiert werden).

 

Ich kann ja den Wunsch unserer Regierung verstehen (wenn ich ihn auch nicht teile;) ) mehr Steuereinnahmen zu generieren und auch die thesaurierenden Fonds zur Kasse zu bitten, aber das macht es für den Kleinsparer, der es einfach haben will, wieder intransparent, da man sich darauf verlassen (oder nachvollziehen) muss, dass die Banken all diese Daten korrekt speichern und abrechnen... EINFACH und TRANPARENT ist das sicher nicht.

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

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tomricht

Verstehe ich das richtig? Ab 2018 sollen ausl. wie inl. thesaurierende Fonds mit einem fiktiven Pauschalgewinn besteuert werden, der recht niedrig liegt (derzeit <1%).

Wenn das stimmt, dann sind ja thes. Fonds in Zukunft wieder günstiger, da man die Steuer bis zum Verkauf großenteils gestundet bekäme. (Mal angenommen der tatsächliche Gewinn ist >>1%.). D.h. man zahlt den Großteil der Steuern erst beim Verkauf, und erzielt in der Zwischenzeit mit den gestundeten Steuern einen Zinseszinseffekt.

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

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Hasenhirn

Mich würde noch interessieren, ob sich die Besteuerung von Fondsanteilen, die man im Mantel einer fondsgebundenen Rentenversicherung (ohne Riester- oder Rürup-Förderung) hält, ändert. Bisher kann man über diesen Mantel Steuerstundung betreiben, auch wenn man zwischen verschiedenen Fonds umschichtet.

Angesichts der Kritik, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in ihren Stellungnahmen äußern, gibt es wohl nach wie vor keine zufrieden stellende Lösung für Fonds in bAV-Verträgen und ungeförderten Rentenversicherungen der 3. Schicht.

 

Aus der Stellungnahme vom 15. Januar 2016:

 

Die im InvStRefG vorgesehene Steuerbefreiung für „steuerbegünstigte Anleger“ umfasst – unverändert – lediglich (fondsgebundene) Basis- und Riesterrentenverträge. Damit ist hinsichtlich fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungen der 3. Schicht und der betrieblichen Altersversorgung bislang keine wirksame Regelung zur Abmilderung der durch die Investmentsteuerreform eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen vorgesehen.

Aus der Stellungnahme vom 4. Mai 2016:

 

3. Zu §§ 8 bis 14 InvStG-E: Steuerbefreiung aufgrund „steuerbegünstigter Anleger“

Nach den §§ 8 bis 14 InvStG-E sollen bestimmte „steuerbegünstigte Anleger“ eine Möglichkeit zur Steuerbefreiung erhalten. Eine darüber hinaus gehende Steuerbefreiung für die private und betriebliche Altersvorsorge, d. h. für Anteile, die im Rahmen von Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder im Rahmen von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gehalten werden, ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

Kreis der „steuerbegünstigten Anleger“ unverändert zu klein

 

Der angedachte Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach §§ 8 ff. InvStG-E ist weiterhin zu eng gefasst.

 

Nach § 6 Abs. 2 InvStG-E i. V. m. § 7 InvStG-E sollen zukünftig inländische Dividenden und Immobilienerträge bereits auf der Fondseingangsseite mit einer 15 %-igen Körperschaftsteuer belastet werden. Würde diese Vorbelastung definitiv, wären entsprechende Fondsanlagen einer ganzen Reihe von Investoren (gemeinnützige Anleger, Kleinanleger mit Freistellungsaufträgen oder NV-Bescheinigungen, sowohl fondsgebundene als auch klassische Lebens- und Rentenversicherungen und beispielsweise Fondsanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) gegenüber anderen Kapitalanlagen und gegenüber der heutigen Besteuerungssituation erheblich benachteiligt, weil sie bei einer Fondsanlage die wirtschaftlichen Folgen einer Besteuerung hinnehmen müssten, die bei einer Direktanlage bzw. anderen Kapitalanlagen nicht entsteht. Von Kleinanlegern eingereichte Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen würden keine Wirkung entfalten. Eine Anlage über Spezialfonds kommt – anders als in der vom BMF in Auftrag gegebene Studie zu den möglichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Investmentsteuerreform dargestellt – für diese Investoren wegen der gebotenen Risikostreuung und geringer Anlagevolumina oftmals nicht in Betracht. Die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG n. F. (EStG-E) vorgesehene Teilfreistellung i. H. v. 15 Prozent begrüßen wir. Diese gleicht dabei aber nur einen Teil der steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene aus. Eine vollständige Steuerbefreiung für entsprechende Verträge der privaten und betrieblichen Altersvorsorge wäre daher wünschenswert.

 

Neben sämtlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung sollten daher auch kapitalbildende Lebensversicherungen der sog. 3. Schicht die Möglichkeit zur Steuerbefreiung erhalten. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 1 InvStG-E sollten für die private Altersversorgung die bestehenden einkommensteuerlichen Vorschriften und für die betriebliche Altersversorgung das BetrAVG sein. Im Ergebnis sollten Anteile, die im Rahmen von Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen) gehalten werden, wie auch Anteile im Rahmen von Verträgen der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. BetrAVG (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) einschließlich der Anteile, die von Arbeitgebern unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung ihrer betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen gehalten werden, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E von der Steuer befreit werden. [...]

 

Keine Ahnung, wie das alles letzten Endes umgesetzt werden soll, und inwiefern es die Rendite von nicht staatlich geförderten fondsgebundenen Rentenversicherungen mindert, unter anderem auch von flexiblen Depotlösungen im Versicherungsmantel, die manche hier ja noch besitzen (z.B. ARERO im Cosmos-Mantel). Ich bin verwirrt. Hat einer den Durchblick?

 

Grüße, H.

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor

Die vier einzigen Angaben, die künftig für die korrekte Besteuerung nötig sind (Höhe der Ausschüttung, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang sowie am Jahresende, Art des Fonds), sind ja auch bei "intransparenten" Fonds bekannt - insofern könnte man deren unterschiedliche Behandlung doch eigentlich einstellen...

 

Wer nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, dessen Daten sind offiziell nicht bekannt, sollen Banken/Finanzverwaltung bei Finanzportalen nach den Daten suchen?

 

Dieser Haufe-Artikel sagt dazu:

 

"Die Vorstellung ist, dass sich diese o. g. Informationen relativ leicht beschaffen sollten. Es soll die Möglichkeit gewährt werden, zukünftig ohne steuerliche Nachteile in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Damit würde das Investmentsteuerrecht auch der steigenden Mobilität der Bürger gerecht werden, der z. B. auch bei Auslandsaufenthalte ausländische Fonds erwirbt."

 

Ich verstehe das so, dass das neue Gesetz die Strafbesteuerung bei bislang intransparenten Fonds endlich beenden würde.

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor

Zum Basiszinssatz mal hier:

 

https://www.bundesba...iszinssatz.html

 

Der wird ja für die Berechnung der Vorabpauschale herangezogen, wobei es wohl keine Rolle spielt, ob der Fonds ausschüttet oder nicht.

 

Jedenfalls ist der Basiszinssatz aktuell eh negativ: -0,83%

 

Aber 2008 lag er auch mal bei 3,32%.

 

Angenommen der Kurs war 100, dann würde man diesen Ertrag vermuten/berechnen: 100 X 0,7 X 0,0032 = 2,324 EUR

 

Darauf dann ca. 30% Steuern, müsste man also 0,6972 EUR Steuern zahlen, egal ob Ausschütter oder nicht.

 

Wenn es eine Ausschüttung gab, dann würde dies den oberen Betrag reduzieren. Beispiel 1 EUR ausgeschütteter Ertrag, dann also "nur" 1,324 angenommener Ertrag, der besteuert wird.

 

Das zeigt aber auch, dass sogar Ausschütter unter Umständen mit dieser Vorabpauschale belastet werden. Womit dann mehr oder weniger alle Fonds steuerhässlich werden könnten.

 

Alles basierend auf diesem Artikel:

https://www.private-...6330221/?page=2

 

Hier werden m.E. verschiedene Basiszinssätze durcheinandergebracht: In dem zitierten Link https://www.bundesba...iszinssatz.html wird der Basiszinssatz nach § 247 BGB angegeben, der seit einiger Zeit negativ ist. Dieser Zinssatz wird aber weder in dem Gesetzentwurf noch in dem zitierten Artikel erwähnt. Für das neue Gesetz soll laut dem zitierten Artikel und Gesetzentwurf der "Basiszinssatz gemäß Bewertungsgesetz", d.h. gemäß § 203 Absatz 2 BewG, gelten. Dieser Zinssatz ist jedoch aktuell positiv und beträgt für 2016 +1,1 %, siehe hier.

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

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Beobachter2
· bearbeitet von Beobachter2

[...] Der Bundestag wird sich am Donnerstag, 9. Juni 2016, ab etwa 17.30 Uhr in einer 45-minütigen Debatte mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045, 18/8345) befassen und darüber abstimmen.

Gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 9. Juni einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045, 18/8345) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/8739) angenommen. Damit wird ein neues Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds eingeführt. Es basiert auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger. Diesem System unterfallen mit Ausnahme von Personengesellschaften zunächst alle „Kapitalanlagevehikel“ unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder ihrem Anlegerkreis. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen. [...] (Quelle)

Gruß, Beobachter2.

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thaistatos

also Einzug der Vorabpauschale durch die depotführende Bank:

http://dip.bundestag.de/btd/18/087/1808739.pdf

 

 

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd - neu -

 

§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 - neu -

 

Der neu eingefügte § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG schafft eine gesetzliche Ermächtigung zum Einzug der für den Steuerabzug erforderlichen Geldbeträge von einem Konto des Gläubigers der Kapitalerträge. Danach können die depotführenden Stellen insbesondere in den Fällen einer unbaren steuerpflichtigen Kapitalmaßnahme oder zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG auf ein Giro-konto oder sonstiges für den Gläubiger der Kapitalerträge geführtes Konto zugreifen. Einer Einwilligung des Gläubigers bedarf es hierfür nicht, weil insbesondere in den Massenverfahren der Erhebung der Kapitalertrag-steuer auf die Vorabpauschale eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt unverhältnismäßig hohen administ-rativen Aufwand auf Seiten der depotführenden Stellen und der Finanzverwaltung auslösen würde.

 

Aus dem gleichen Grund sieht § 44 Absatz 1 Satz 9 EStG vor, dass auch Kontokorrentkredite, die zwischen dem Gläubiger der Kapitalerträge und der depotführenden Stelle vereinbart wurden, für die Zwecke des Steuerabzugs genutzt werden dürfen. Die zum Steuerabzug Verpflichteten dürfen somit bis zur vereinbarten Obergrenze für einen Kontokorrentkredit die Geldbeträge einziehen. Da hierdurch Zinszahlungspflichten entstehen können, wurde dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Nutzung eines Kontokorrentkredits ein Widerspruchs-recht eingeräumt, dass allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Der Wider-spruch kann vollumfänglich gegen die Nutzung des Kontokorrentkredites gerichtet sein oder diesen - abweichend von der vertraglichen Obergrenze des Kontokorrentkredits - auf einen niedrigeren Überziehungsbetrag begrenzen. Bei einem bereits vorgenommen Steuerabzug ist eine Rückerstattung aufgrund eines nachfolgenden Widerspruchs ausgeschlossen.

 

 

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otto03

also Einzug der Vorabpauschale durch die depotführende Bank:

http://dip.bundestag.de/btd/18/087/1808739.pdf

 

 

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd - neu -

 

§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 - neu -

 

Der neu eingefügte § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG schafft eine gesetzliche Ermächtigung zum Einzug der für den Steuerabzug erforderlichen Geldbeträge von einem Konto des Gläubigers der Kapitalerträge. Danach können die depotführenden Stellen insbesondere in den Fällen einer unbaren steuerpflichtigen Kapitalmaßnahme oder zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG auf ein Giro-konto oder sonstiges für den Gläubiger der Kapitalerträge geführtes Konto zugreifen. Einer Einwilligung des Gläubigers bedarf es hierfür nicht, weil insbesondere in den Massenverfahren der Erhebung der Kapitalertrag-steuer auf die Vorabpauschale eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt unverhältnismäßig hohen administ-rativen Aufwand auf Seiten der depotführenden Stellen und der Finanzverwaltung auslösen würde.

 

Aus dem gleichen Grund sieht § 44 Absatz 1 Satz 9 EStG vor, dass auch Kontokorrentkredite, die zwischen dem Gläubiger der Kapitalerträge und der depotführenden Stelle vereinbart wurden, für die Zwecke des Steuerabzugs genutzt werden dürfen. Die zum Steuerabzug Verpflichteten dürfen somit bis zur vereinbarten Obergrenze für einen Kontokorrentkredit die Geldbeträge einziehen. Da hierdurch Zinszahlungspflichten entstehen können, wurde dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Nutzung eines Kontokorrentkredits ein Widerspruchs-recht eingeräumt, dass allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Der Wider-spruch kann vollumfänglich gegen die Nutzung des Kontokorrentkredites gerichtet sein oder diesen - abweichend von der vertraglichen Obergrenze des Kontokorrentkredits - auf einen niedrigeren Überziehungsbetrag begrenzen. Bei einem bereits vorgenommen Steuerabzug ist eine Rückerstattung aufgrund eines nachfolgenden Widerspruchs ausgeschlossen.

 

 

 

Interessant, das wird wohl irgendwann vor dem BVG landen.

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magicw

Ja - vor allem das finde ich heftig.

Aus dem gleichen Grund sieht § 44 Absatz 1 Satz 9 EStG vor, dass auch Kontokorrentkredite, die zwischen dem Gläubiger der Kapitalerträge und der depotführenden Stelle vereinbart wurden, für die Zwecke des Steuerabzugs genutzt werden dürfen

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Ramstein

Ja - vor allem das finde ich heftig.

Wieso. Es steht doch auch da:

 

Da hierdurch Zinszahlungspflichten entstehen können, wurde dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Nutzung eines Kontokorrentkredits ein Widerspruchsrecht eingeräumt, dass allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Der Wider-spruch kann vollumfänglich gegen die Nutzung des Kontokorrentkredites gerichtet sein oder diesen - abweichend von der vertraglichen Obergrenze des Kontokorrentkredits - auf einen niedrigeren Überziehungsbetrag begrenzen.

Also gleich widersprechen und Thema ist für dich durch.

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

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Ramstein

Anbei der Auszug zu diesem Punkt aus dem Protokoll der Plenarsitzung (9 Seiten)

Einfach geil zu lesen!

 

Fritz Güntzler (CDU/CSU):

Dieses Thema hat uns lange beschäftigt. Wir hatten zwei Diskussionsentwürfe: den Referentenentwurf und den Regierungsentwurf. Wir haben immer umfassend diskutiert. Der Gesetzentwurf wurde kontinuierlich verbessert.

Wir sind also einen langen Weg gegangen, der sich meines Erachtens aber gelohnt hat. Der Grundsatz „Sorgfalt vor Eile“ wurde hier eingehalten. Es handelt sich also nicht um einen Schnellschuss.

 

 

Lothar Binding (Heidelberg) (SPD):

Was ist eigentlich ein Investmentfonds? Ich habe ein paar Mitarbeiter gefragt. Sie haben gesagt: Davon habe ich schon mal gehört.

 

Eigentlich ist ein Investmentfonds ein Topf, in den viele kleine Leute, wie man so sagt – wir meinen damit Leute mit niedrigem Einkommen –, einen kleineren Betrag geben können. Das Geld wird in diesem Topf gesammelt, und mit dem gesammelten Geld können dann Fachleute eine große Investition tätigen, zum Beispiel bei Daimler, Coca-Cola oder wo immer man möchte. Deshalb, weil man sein Geld Fachleuten gibt, denkt man, das ist gut. Man sollte aber immer daran denken: Wenn ich mein Geld weggebe, habe ich das Risiko, während jemand anders das Geld hat. Es sind zwar Fachleute, nämlich Fondsmanager; man muss aber wissen: Mit der höheren Ertragserwartung geht auch ein höheres Risiko einher. Das muss sich jeder überlegen. Die Idee vor 150 Jahren war jedenfalls: Viele kleine Leute geben Geld, damit sie bei Großen investieren können. Das war eine gute Idee.

 

Inzwischen gibt es Immobilienfonds. Mit denen kann man in Gewerbeimmobilien investieren wie Bürogebäude, Hotels und Einkaufszentren. Es gibt auch nachhaltige Fonds, mit denen man in soziale und ökologische Projekte investieren kann. Und es gibt Rentenfonds. An denen sind viele beteiligt – vielleicht auch einige der Anwesen- den –, die gar nicht wissen, dass sie daran beteiligt sind. Wir geben jedenfalls unser Geld an Geldsammelstellen, damit es angelegt wird.

 

Dabei spielen Fonds eine wichtige Rolle. Es gibt des Weiteren Aktienfonds, es gibt Mischfonds, die alles kombinieren, es gibt auch Garantiefonds, bei denen man davon ausgeht, dass es eine garantierte Auszahlung gibt.

 

Ich will damit sagen: Es sind extrem viele Bürgerinnen und Bürger beteiligt, und eigentlich sollten sie verstehen, was im Gesetzentwurf steht. Aber ich behaupte, dass selbst die einfachen Formulierungen, an die wir uns gewöhnt haben, nicht verständlich sind. Ich zitiere aus § 18, um eine kleine Kostprobe zu geben:

...

Ich denke, bis hierhin ist jetzt alles klar. Jetzt kommt aber noch ein kleiner Appendix:

Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

Ich glaube, Ihnen ist jetzt klar, worum es in dem Gesetzentwurf geht. Man merkt: Selbst einfache Formulierungen nur mit deutschen Wörtern sind so komplex, dass ich jetzt gewissermaßen große Mühe habe, das in den vier Minuten Redezeit, die ich habe, verständlich zu machen.

 

Wir sehen aber auch: Hinsichtlich der sprachlichen Möglichkeiten haben wir nicht alles ausgenutzt. Deshalb will ich noch einmal an einen Punkt erinnern, den wir seit ein paar Jahren im Blick haben, aber nicht regelmäßig verfolgen. Wir werden ja von der Gesellschaft für deutsche Sprache dabei unterstützt, die Gesetzgebungssprache zu vereinfachen. Dummerweise war unsere Fristenplanung so, dass wir Frau Hallik wieder nicht in Anspruch nehmen konnten. Dies war aufgrund unserer Zeitplanung nicht mehr möglich. Das ist sehr schade. Wir sollten uns wieder verstärkt dieser Gesellschaft bedienen, um die Gesetzessprache zu vereinfachen.

 

 

Richard Pitterle (DIE LINKE):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolle ginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer auf der Tribüne! Lieber Herr Güntzler, Sie haben angeregt, dass ich Ihnen in fünf Minuten das erkläre, was Fachleute in zwei Stunden nicht haben erklären können. Deswegen lasse ich das und halte mich an mein Konzept.

 

 

Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

 

Wir haben es hier mit einer Hydra der Steuergestaltung zu tun. Seit Jahren versucht der Gesetzgeber – genauso wie Herkules –, immer wieder einzelne Köpfe abzuschlagen. Aber egal was er tut, immer wieder taucht dieses Phänomen auf. Das Seltsame ist, dass man im Ministerium jedes Mal aufs Neue überrascht ist, wenn dieses Phänomen auftaucht.

 

Ich will zum Hauptteil noch etwas sagen; die Zeit ist kurz. Die erste Bemerkung ist: Komplexität kann man nicht mit Komplexität bekämpfen. Ein großer Teil der Komplexität, lieber Lothar Binding, kommt nicht daher, dass die Bürgerinnen und Bürger sich ganz komplexe Sachen ausdenken, sondern daher, dass ausgehend von der Komplexität des Gesetzes komplexe Gestaltungen erfolgen, wir wieder mit komplexen Regelungen nachsteuern und daraus noch komplexere Gestaltungen entstehen.

 

 

Zum Schluss möchte ich mir noch eine persönliche Bemerkung erlauben. Wir haben es hier inzwischen mit einer Komplexität zu tun, bei der ich als Abgeordneter, der sich wirklich mit vielen diesbezüglichen Fragen und intensiv mit diesem Gesetz beschäftigt hat, nicht mehr erfassen kann, was wir da tun. Wir übernehmen Verantwortung in einem Bereich, in dem wir als Gesetzgeber die zugrundeliegende Wirklichkeit und ihre Interaktion mit dem Gesetz nicht mehr durchschauen können. Da muss etwas getan werden.

 

Ich habe den Wissenschaftlichen Dienst um Unterstützung gebeten. Er hat die Segel gestrichen und gesagt: Da können wir Ihnen nicht helfen. Da haben wir keine Expertise. – Ich meine, da müssen wir uns schon fragen, ob wir diese Art von Gesetzgebung verantworten können.

einenheben.gif

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brügge

Die Könner, die hier am Werk sind brauchen angesichts Ihrer eigenen Versorgung keine Fonds.

 

(denn sie wissen nicht was sie tun - James Dean

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zerohedge

Dieses ganze Ding mit der Vorabpauschale ist doch so ein Bockmist. Nur mal ganz praktische Fragen:

 

Ausschüttung Im April, ich kaufe aber erst im Juni . . . . Wird eine Vorabpauschale abgezogen?

 

Wann wird diese Vorabpauschale überhaupt abgezogen? Zum Jahresende? . . . Könnte ich dann also einen Tag vorher verkaufen und im neuen Jahr wieder kaufen?

 

Was wenn diese Vorabpauschale höher ist, als der tatsächliche Ertrag . . . dann ist ja eine Enteignung . . . dann dürfte - nein MUSS es Klagen hageln.

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wertpapiertiger

einenheben.gif

 

Surreal

 

Die Schwelle zum Wahnsinn ist längst überschritten.

 

:help:

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thaistatos

@ zerohedge:

hast du dir die Kapitel zur Bestimmung der Vorabpauschale eigentlich mal durchgelesen? Wurde hier im Thread aber auch schon erörtert.

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zerohedge
· bearbeitet von zerohedge

@ zerohedge:

hast du dir die Kapitel zur Bestimmung der Vorabpauschale eigentlich mal durchgelesen? Wurde hier im Thread aber auch schon erörtert.

 

"Die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tretende pauschale Bemessungsgrundlage in Form der Vorabpauschale berechnet sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes gemäß Bewertungsgesetz"

 

https://www.private-...6330221/?page=2

 

Angenommen ich hatte den Fonds aber erst im September gekauft? Und nun? . . . wollen die mich wirklich für ein komplettes Jahr besteuern?

 

Kann auch keine Antwort finden zu dem Punkt: tatsächlicher Ertrag < angenommener Ertrag. Und dann darauf beruhende Besteuerung. Heißt ja man zahlt zu viel Steuern.

 

Abgesehen davon gibt es bei fallenden Kurse auch weiterhin eine Ungleichbehandlung thesaurierend und ausschüttend. Bei ausschüttend zahle ich auf jeden Fall die Steuern (mal vom Freibetrag abgesehen). Liegt der Rücknahmepreis aber am Jahresende niedriger, als zum Jahresanfang . . . fällt keine Vorabpauschale an ("wird durch die Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt."). Man zahlt also bei thesaurierend nichts in dem betreffenden Jahr.

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein
Angenommen ich hatte den Fonds aber erst im September gekauft? Und nun? . . . wollen die mich wirklich für ein komplettes Jahr besteuern?

Steht doch glasklar im neuen Gesetz:

 

§18 (2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

 

Trotzdem schräg ist es natürlich, wenn

Kurs Jahresanfang: 100

Kurs Kauf Januar: 150

Kurs Jahresende: 120

und sie dir dann trotzdem Steuern abnehmen.

 

Ich vermute mal, hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen (geurteilt).

 

 

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magicw
(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel fürjeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

 

aus http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808045.pdf

 

In deinem Fall fallen also 8/12 weg und du müsstest für einen Erwerb im September nur noch 4/12 der Vorabpauschale zahlen.

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Leonhard_E

 

Fritz Güntzler (CDU/CSU):

 

Ich habe den Wissenschaftlichen Dienst um Unterstützung gebeten. Er hat die Segel gestrichen und gesagt: Da können wir Ihnen nicht helfen. Da haben wir keine Expertise. – Ich meine, da müssen wir uns schon fragen, ob wir diese Art von Gesetzgebung verantworten können.

einenheben.gif

 

Das ist schon länger mein Eindruck, aber in der Deutlichkeit war es noch nicht zu lesen.

 

Surreal, wie hier bereits geschrieben wurde, trifft es gut.

 

Die sich daraus erschliessende Frage ist: Für was halten wir uns diese ganzen Leute?

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