Borusse November 11, 2017 vor 3 Minuten schrieb Ramstein: Falsch. Altbestand-Gewinne vor 2018 bleiben beim Verkauf dauerhaft steuerfrei. Neue Gewinne ab 1.1.2018 sind auf Altbestände bis 100.000 steuerfrei. Ok, Danke. Nachfrage: Das heißt unabhängig vom Stand des Fonds am 1.1.2018, die Gewinne, die ab da an eingefahren werden (bei Realisierung) erst ab dem ersten Euro über 100.000 EUR versteuert? Und wenn ja: Man kann auch davon ausgehen, dass die Fondsgesellschaft/der Broker den Datenbestand auch korrekt auf der Pfanne haben und nachhalten?! Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein November 11, 2017 vor 4 Minuten schrieb Borusse: Ok, Danke. Nachfrage: Das heißt unabhängig vom Stand des Fonds am 1.1.2018, die Gewinne, die ab da an eingefahren werden (bei Realisierung) erst ab dem ersten Euro über 100.000 EUR versteuert? Und wenn ja: Man kann auch davon ausgehen, dass die Fondsgesellschaft/der Broker den Datenbestand auch korrekt auf der Pfanne haben und nachhalten?! Gruß Ja. Ja, deutsche(!) Bank/Broker machen das. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 11, 2017 Kleiner Wermutstropfen: Die Kursgewinne von Altbeständen ab 01.01.2018 bis 100.000 € können nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Bank versteuert zunächst normal. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
saver November 11, 2017 vor 29 Minuten schrieb otto03: Kleiner Wermutstropfen: Die Kursgewinne von Altbeständen ab 01.01.2018 bis 100.000 € können nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Bank versteuert zunächst normal. Und wie wird durch wen buchgeführt, wann diese 100.000 € ausgeschöpft sind? Wenn man eine Buy-and-Hold Strategie fährt, kann das ja erst nach Jahrzehnten der Fall sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 11, 2017 · bearbeitet November 11, 2017 von otto03 vor 3 Minuten schrieb saver: Und wie wird durch wen buchgeführt, wann diese 100.000 € ausgeschöpft sind? Wenn man eine Buy-and-Hold Strategie fährt, kann das ja erst nach Jahrzehnten der Fall sein. Finanzamt Im übrigen gehe ich davon aus, daß irgendwann im Zuge einer Haushaltskonsolidierung oder der Erhöhung der Abgeltungssteuer oder der Umstellung Abgeltungssteuer/pers. Einkommensteuer dieses Privileg gestrichen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
saver November 11, 2017 Gerade eben schrieb otto03: Finanzamt Danke. Und wenn man umzieht, werden diese Infos im Inland korrekt weitergegeben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 11, 2017 vor 1 Minute schrieb saver: Danke. Und wenn man umzieht, werden diese Infos im Inland korrekt weitergegeben? Finanzamt fragen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wodorne November 11, 2017 Frage: Wird der 100.000 Euro Freibetrag vererbt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 11, 2017 · bearbeitet November 11, 2017 von otto03 vor 13 Minuten schrieb wodorne: Frage: Wird der 100.000 Euro Freibetrag vererbt? Wenn du vor dem 01.01.2018 verstirbst, ja Google oder ähnliches ist dir bekannt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity November 11, 2017 Der Freibetrag wird natürlich nicht vererbt, das ist eine höchst persönliche Angelegenheit. Was vererbt/verschenkt werden kann, ist das anhängende Altbestandsprivileg bei Prä-2009-Anlagen, der dann am eigenen Freibetrag knabbern darf. Vor 2018 geht das auf jeden Fall (darauf bezieht sich otto03' Antwort). Ob auch noch 2018 und später - da sind sich wohl die Experten noch nicht ganz einig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor November 11, 2017 vor 1 Stunde schrieb Borusse: Ok, Danke. Nachfrage: Das heißt unabhängig vom Stand des Fonds am 1.1.2018, die Gewinne, die ab da an eingefahren werden (bei Realisierung) erst ab dem ersten Euro über 100.000 EUR versteuert? Und wenn ja: Man kann auch davon ausgehen, dass die Fondsgesellschaft/der Broker den Datenbestand auch korrekt auf der Pfanne haben und nachhalten?! Gruß Wenn es ein Aktien- oder Mischfonds ist, erhöht sich natürlich diese Grenze. Bei einem Mischfonds fällt Steuer erst ab TEUR 117,6 Gewinn und bei einem Aktienfonds ab TEUR 142,8 an. Hintergrund ist die Teilfreistellung. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 11, 2017 vor 16 Minuten schrieb Taxadvisor: Wenn es ein Aktien- oder Mischfonds ist, erhöht sich natürlich diese Grenze. Bei einem Mischfonds fällt Steuer erst ab TEUR 117,6 Gewinn und bei einem Aktienfonds ab TEUR 142,8 an. Hintergrund ist die Teilfreistellung. Gruß Taxadvisor Meines Erachtens erhöht sich natürlich nicht der Freibetrag sondern die jeweiligen Abzüge vom Freibetrag verringern sich um die Teilfreistellung. Aber gehupft wie gesprungen im Endeffekt läuft es auf dasselbe hinaus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 November 11, 2017 · bearbeitet November 11, 2017 von Michael-29 vor 3 Stunden schrieb Ramstein: Falsch. Altbestand-Gewinne vor 2018 bleiben beim Verkauf dauerhaft steuerfrei. Neue Gewinne ab 1.1.2018 sind auf Altbestände bis 100.000 steuerfrei. d.h. wenn ich jetzt meine vor 2009 gekauften ETFs bis Ende 2017 verkaufe ( Gewinn z.Z. ca. 9.000 Euro ) wären die 9.000 Euro steuerfrei. Wenn ich die ETFS weiter halte würden die Gewinne bis 100.000 Euro Steuerfrei sein ? Ist das so korrekt ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 November 11, 2017 wenn ich das richtig verstanden habe, sind deine 9000€ Gewinn sowieso steuerfrei, da vor 2009 gekauft. Diese werden jetzt sozusagen eingefroren und es können noch 100.000€ steuerfrei dazu kommen. Erst auf Gewinne oberhalb dieser Summe muß Abgeltungssteuer bezahlt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor November 11, 2017 vor einer Stunde schrieb otto03: Meines Erachtens erhöht sich natürlich nicht der Freibetrag sondern die jeweiligen Abzüge vom Freibetrag verringern sich um die Teilfreistellung. Aber gehupft wie gesprungen im Endeffekt läuft es auf dasselbe hinaus. Du hast recht. Gemeint war mit meiner Aussage, die Grenze ab dem der Gewinn steuerpflichtig wird (eben nicht ab dem ersten Euro über EUR 100.000). Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch November 11, 2017 vor 2 Stunden schrieb Taxadvisor: Wenn es ein Aktien- oder Mischfonds ist, erhöht sich natürlich diese Grenze. Bei einem Mischfonds fällt Steuer erst ab TEUR 117,6 Gewinn und bei einem Aktienfonds ab TEUR 142,8 an. Hintergrund ist die Teilfreistellung. Ist denn jetzt fix, dass der FB nach Berücksichtigung der TFS abschmilzt? Nach meinen Infos wird darüber noch diskutiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wodorne November 11, 2017 vor 2 Stunden schrieb otto03: Google oder ähnliches ist dir bekannt? Danke für die Fundstellen! Ich hatte gehofft, dass ich in diesem Forum mehr erfahre. Einige Foristen haben da ja besondere Fachkenntnisse. So wird die Frage wohl noch eine Weile offen bleiben müssen. Zum Glück bin ich ja gesund und habe ein paar Jahre Zeit bevor die 100.000 erreicht sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 November 11, 2017 Mich bewegt immer noch die Beantwortung der Frage: "Verlieren bestandsgeschützte Alt-Anteile bei einem unentgeltlichen Depotübertrag (Schenkung oder Erbschaft) nach dem 1.1.2018 den Status "Altbestand" ?" Clearstream, die ja die steuerlich relevanten Daten bei einem Depotübertrag mit dem Taxbox-Verfahren übermitteln, hat vor kurzem eine "Vorabversion Januar 2018" der Datensatzbeschreibung veröffentlicht. Quelle: http://www.clearstream.com/clearstream-en/products-and-services/asset-services/tax-and-certification/tax-box/taxbox/64698 Darin lese ich unter 2.2, dass ein Kennzeichen "Altbestand" (W2) nicht mehr benutzt wird. D.h. das Feld W1 "steuerlicher Anschaffungstag", das für die korrekte Ermittlung de FIFO-Prinzips gebraucht wird ist der einzige Hinweis, dass es sich um bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt. Wenn nun ein Anleger schon in seinem Depot solche Anteile seit 2008 hat, und auf Grund einer Erbschaft weitere Anteile mit derselben WKN und demselben (üblicherweise 31.12.2006) Anschaffungsdatum eingebucht bekommt, kann die Bank bei einem Verkauf nicht auseinanderhalten, welches "eigene" und welches "geerbte" Anteile sind. Sie wird den Gewinn in einer Summe im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Gewinn aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Altanteilen ausweisen werden. Es wird also wohl zur "Vervielfachung des 100.000€-Freibetrages durch Familienangehörige" (Zitat Taxadvisor v. 9.August 2017) kommen. Anbei außerdem der Entwurf eines Ministeriumsschreibens über die zukünftigen Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens.pdf ti01-datenverteilung-vorabversion-januar-2018-data.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw November 12, 2017 vor 6 Stunden schrieb beamter97: Wenn nun ein Anleger schon in seinem Depot solche Anteile seit 2008 hat, und auf Grund einer Erbschaft weitere Anteile mit derselben WKN und demselben (üblicherweise 31.12.2006) Anschaffungsdatum eingebucht bekommt, kann die Bank bei einem Verkauf nicht auseinanderhalten, welches "eigene" und welches "geerbte" Anteile sind. Sie wird den Gewinn in einer Summe im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Gewinn aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Altanteilen ausweisen werden. Muß die Bank da denn unterscheiden? Du hast einen 100kEUR Freibetragstopf für alles was vor dem 1.1.2009 angeschafft wurde. Egal ob du das selbst getan hast oder als Erbstück im Depot hast. Lt. diesem Vorabdokument von Clearstream wird doch auch die fiktive Veräusserung am 31.12.2017 und der damit gespeicherte steuerfreie Ertrag bis 31.12.2017 übertragen. (Abschnitt 2.2. - Felder W21ff). Steuerfreie Gewinne bis Ende 2017 werden also vererbt und auch auf dein Depot übertragen. Weitere Gewinne darüber hinaus werden dann m.E. auch unter deinem 100kEUR Freibetrag anfallen, bis dieser aufgebraucht ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 November 12, 2017 vor 10 Stunden schrieb magicw: Muß die Bank da denn unterscheiden? Du hast einen 100kEUR Freibetragstopf für alles was vor dem 1.1.2009 angeschafft wurde. Egal ob du das selbst getan hast oder als Erbstück im Depot hast. Lt. diesem Vorabdokument von Clearstream wird doch auch die fiktive Veräusserung am 31.12.2017 und der damit gespeicherte steuerfreie Ertrag bis 31.12.2017 übertragen. (Abschnitt 2.2. - Felder W21ff). Steuerfreie Gewinne bis Ende 2017 werden also vererbt und auch auf dein Depot übertragen. Weitere Gewinne darüber hinaus werden dann m.E. auch unter deinem 100kEUR Freibetrag anfallen, bis dieser aufgebraucht ist. Ob die Bank da unterscheiden muss, ist von der Finanzverwaltung bisher nicht geklärt. Nach dem Dokument von Clearstream wird die Bank nicht unterscheiden können. Und darum geht es mir. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Borusse November 12, 2017 · bearbeitet November 12, 2017 von Borusse Am 11.11.2017 um 11:15 schrieb Ramstein: Ja. Ja, deutsche(!) Bank/Broker machen das. Ok, danke, dann besteht da für mich kein Handlungsbedarf, da die Position ohnehin so klein ist, dass die 100.000 EUR zu meinen Lebzeiten wohl nicht mehr erreicht werden Da kann es mir dann auch egal sein, ich welche Kategorie genau der Fonds fällt. Am 11.11.2017 um 11:39 schrieb otto03: Kleiner Wermutstropfen: Die Kursgewinne von Altbeständen ab 01.01.2018 bis 100.000 € können nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Bank versteuert zunächst normal. Na, dann hoffe ich, dass das im Jahre des Herrn 2049 mit dem Finanzamt Mars 2 dann auch tatsächlich klappt Gruß Am 11.11.2017 um 12:11 schrieb otto03: Im übrigen gehe ich davon aus, daß irgendwann im Zuge einer Haushaltskonsolidierung oder der Erhöhung der Abgeltungssteuer oder der Umstellung Abgeltungssteuer/pers. Einkommensteuer dieses Privileg gestrichen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Wayn0r November 14, 2017 Ich habe da noch eine Frage zu den fiktiven Verkäufen am Ende des Jahres durch die Banken. Die auf aktuellen Gewinne zum Jahresende anfallenden Steuern werden berechnet aber nicht mit dem Pauschbetrag verrechnet, soweit richtig? Steht mein Depot dann am 01.01.18 bei +/- 0%? Oder bleiben die Gewinne erhalten und ich kann diese durch entsprechende Verkäufe in 2018 realisieren und entsprechend den Pauschbetrag verwenden? Zieht die Bank die so steuerfrei erzielten Gewinne dann von den Gewinnen aus dem fiktiven Verkauf aus 2017 ab? Ich hoffe, dass es halbwegs klar ist, was ich meinte. Danke im Voraus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GoGi November 14, 2017 · bearbeitet November 14, 2017 von GoGi vor einer Stunde schrieb Wayn0r: Oder bleiben die Gewinne erhalten und ich kann diese durch entsprechende Verkäufe in 2018 realisieren und entsprechend den Pauschbetrag verwenden? Zieht die Bank die so steuerfrei erzielten Gewinne dann von den Gewinnen aus dem fiktiven Verkauf aus 2017 ab? Ist deine Frage ob du deinen Freibetrag von 2018 für den fiktiven Gewinn aus 2017 einsetzen kannst? Das würde mich auch brennend interessieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
moonraker November 14, 2017 vor einer Stunde schrieb Wayn0r: Ich habe da noch eine Frage zu den fiktiven Verkäufen am Ende des Jahres durch die Banken. Die auf aktuellen Gewinne zum Jahresende anfallenden Steuern werden berechnet aber nicht mit dem Pauschbetrag verrechnet, soweit richtig? Steht mein Depot dann am 01.01.18 bei +/- 0%? Oder bleiben die Gewinne erhalten und ich kann diese durch entsprechende Verkäufe in 2018 realisieren und entsprechend den Pauschbetrag verwenden? Zieht die Bank die so steuerfrei erzielten Gewinne dann von den Gewinnen aus dem fiktiven Verkauf aus 2017 ab? Ich hoffe, dass es halbwegs klar ist, was ich meinte. Danke im Voraus. Es werden einfach nur die Gewinne (und evtl. enthaltenen ausschüttungsgleiche Erträge) am 31.12.2017 zwischengespeichert. Es wird keine Steuer dafür berechnet oder abgeführt und auch kein Gewinn "auf 0" gesetzt (vielleicht intern bei der Bank, praktisch für Dich aber nicht). Wenn Du ab 1.1.2018 verkaufst werden einfach nur der "alte" (schon gespeicherte) Gewinn und der "neue" Gewinn auseinandergerechnet und entsprechend der Steuerregeln versteuert. Der gesamte Gewinn kann auch 2018 gegen den Pauschbetrag verrechnet werden - natürlich nur gegen den von 2018. Falls Du den von 2017 noch nicht komplett ausgenutzt hast, müßtest Du selbst etwas verkaufen (wenn sich das von den Gebühren her lohnt). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GoGi November 14, 2017 · bearbeitet November 14, 2017 von GoGi vor 31 Minuten schrieb moonraker: Der gesamte Gewinn kann auch 2018 gegen den Pauschbetrag verrechnet werden - natürlich nur gegen den von 2018. Falls Du den von 2017 noch nicht komplett ausgenutzt hast, müßtest Du selbst etwas verkaufen (wenn sich das von den Gebühren her lohnt). Wenn das so ist, bin ich sehr beruhigt. Aber was ist, wenn sich z.B. die Steuernsätze ändern. Wird dann der teil bis 2017 noch mit 25% besteuert? Und achtet das Finanzamt darauf, dass der Freibetrag für den Teil der Gewinne verwendet wird, auf den die höheren Steuern anfallen? Edit: Ich habe nochmal ins Gesetz geschaut. Da steht "Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes." Das heißt wohl, wenn sich nichts ändert, dass die Steuersätze vom Verkaufszeitpunkt gelten. Aber wozu dann eigentlich der fiktive Verkauf? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag