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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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magicw
...ohne mir viel Papierkram bei der Steuererklärung antun zu müssen? Die in 2017 unterjährig auflaufenden Thesaurierungen werden doch durch den o.g. fiktiven Verkauf / Kauf automatisch versteuert, oder?

 

Naja, Steuererklärung ist Papierkram whistling.gif

 

Und, Thesaurierungen werden eben nicht versteuert, weil das Geld ja nur fiktiv fließt und nicht real. Somit hat die Bank nix, was sie dem Fiskus zuführen kann. Das mußt du daher über die Steuererklärung machen.

Aber normalerwelse bekommst du da eine Steuerbescheinigung, in der für jede KAP-Zeile der Steuererklärung aufgeführt wird, welche Einträge da zu machen sind. Sehe ich also nicht als Hexenwerk an und ist auch nicht wirklich viel Papierkram.

Da wir wegen der Steuerklassenaufteilung ohnehin veranlagungspflichtig sind, hat mich steuerhässlichkeit auch nie wirklich gestört. Sind 2-3 Zahlen mehr die man zusammenrechnen und eintragen muß.

 

Wenn ich bei dir richtig zwischen den Zeilen lese, hast du da auch wenig Schmerzen mit. Von daher würde ich vermutlich gleich auf den steuerhässlichen Fonds gehen.

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zenith123
...ohne mir viel Papierkram bei der Steuererklärung antun zu müssen? Die in 2017 unterjährig auflaufenden Thesaurierungen werden doch durch den o.g. fiktiven Verkauf / Kauf automatisch versteuert, oder?

 

Naja, Steuererklärung ist Papierkram whistling.gif

 

Und, Thesaurierungen werden eben nicht versteuert, weil das Geld ja nur fiktiv fließt und nicht real. Somit hat die Bank nix, was sie dem Fiskus zuführen kann. Das mußt du daher über die Steuererklärung machen.

Aber normalerwelse bekommst du da eine Steuerbescheinigung, in der für jede KAP-Zeile der Steuererklärung aufgeführt wird, welche Einträge da zu machen sind. Sehe ich also nicht als Hexenwerk an und ist auch nicht wirklich viel Papierkram.

Da wir wegen der Steuerklassenaufteilung ohnehin veranlagungspflichtig sind, hat mich steuerhässlichkeit auch nie wirklich gestört. Sind 2-3 Zahlen mehr die man zusammenrechnen und eintragen muß.

 

Wenn ich bei dir richtig zwischen den Zeilen lese, hast du da auch wenig Schmerzen mit. Von daher würde ich vermutlich gleich auf den steuerhässlichen Fonds gehen.

 

Vielen Dank für die Antwort! Grundsätzlich hast Du bzgl. der Angabe der Thesaurierung in der Anlage KAP natürlich Recht. Konkret für 2017 hatte ich gehofft, dass dieser Aufwand (und v.a. das Aufbewahren der Nachweise, dass die Thesauierungen korrekt versteuert wurden) wegfällt, da ja zu Ende 2017 ein fiktiver Verkauf stattfindet (und alle Gewinne bis 31.12.2017 bei tatsächlichem Anteilsverkauf steuerpflichtig werden), und so die Thesaurierung quasi "miterfasst" wird.

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cpandrea

ich habe einige Fondsanteile im einem ausländischen Depot und dann müsste ich die Vorabpauschale zahlen, ich denke bei der Veranlagung. Werden die Fonds der % Teilfreistellung irgendwie bekannt geben, ähnlich wie jetzt die Steuerdaten im Bundesanzeiger ?

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Naim

Das wäre tatsächlich interessant - v. a. auch für Swapper, die ja nicht unbedingt als Aktienfond gelten(?), obwohl sie ja einen Aktienindex nachbilden. Die können ja alles mögliche im Trägerportfolio haben. Wie erfährt man das?

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Fondsanleger1966

Die Vorabpauschale ist ganz sicher nicht gerecht. Für diejenigen, für die sie gedacht ist (=Aktien-ETFs, die ihre Erträge wegswappen), ist sie bei weitem nicht hoch genug. Für die große Masse der Anleger ist sie dagegen viel zu hoch, weil die Kosten aktiver Fonds bei ihr nicht ausreichend berücksichtigt werden. Und für deutsche Renten-ETFs ist sie auch zu hoch. Aber so ist das bei pauschalen Regelungen. Sie treffen meistens nicht diejenigen, für die sie bestimmt sind.

Warum soll die Vorabpauschale für diese ETFs zu niedrig sein? Hier werden doch nur Nettodividenden über den jeweiligen Index abgebildet, also wird Quellensteuer abgezogen.

Zum Geschäftsmodell der Swapper gehört i.d.R., dass sich der Swappartner - also die Bank - die Quellensteuer über ihre breite geografische Präsenz zu günstigen Bedingungen zurückholt. U.a. dadurch entstehen positive Trackingdifferenzen (ein ETF übertrifft in diesem Fall die Net-Return-Benchmark trotz seiner Kosten). Swapper praktizieren de facto also häufig eine Art der Umgehung einer zeitnahen Besteuerung, um es mal vorsichtig auszudrücken. Um dagegen vorzugehen, müsste der Fiskus entweder die enthaltenen Dividenden in den Swaps als Erträge besteuern (analog zur neuen Regelung bei den deutschen Dividenden und Immobilienerträgen und - gewinnen) oder dies über eine angemessene Vorabpauschale tun. Dafür ist diese aber zu niedrig - obwohl sie für Rentenfonds zu hoch ist (und auch für aktive Aktienfonds, bei denen ein hoher Anteil der laufenden Kosten gegen die Dividenden verrechnet werden).

 

Warum gilt die Teilfreistellung nicht für syn. repl. ETFs? Halten diese nicht mind. 51% Aktien?

Die Teilfreistellung soll es nur für Fonds geben, die entsprechende Aktien- oder Immobilienanteile in ihren Anlagebedingungen dauerhaft vorsehen.

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stat

 

Warum soll die Vorabpauschale für diese ETFs zu niedrig sein? Hier werden doch nur Nettodividenden über den jeweiligen Index abgebildet, also wird Quellensteuer abgezogen.

Zum Geschäftsmodell der Swapper gehört i.d.R., dass sich der Swappartner - also die Bank - die Quellensteuer über ihre breite geografische Präsenz zu günstigen Bedingungen zurückholt. U.a. dadurch entstehen positive Trackingdifferenzen (ein ETF übertrifft in diesem Fall die Net-Return-Benchmark trotz seiner Kosten). Swapper praktizieren de facto also häufig eine Art der Umgehung einer zeitnahen Besteuerung, um es mal vorsichtig auszudrücken. Um dagegen vorzugehen, müsste der Fiskus entweder die enthaltenen Dividenden in den Swaps als Erträge besteuern (analog zur neuen Regelung bei den deutschen Dividenden und Immobilienerträgen und - gewinnen) oder dies über eine angemessene Vorabpauschale tun. Dafür ist diese aber zu niedrig - obwohl sie für Rentenfonds zu hoch ist (und auch für aktive Aktienfonds, bei denen ein hoher Anteil der laufenden Kosten gegen die Dividenden verrechnet werden).

 

Warum gilt die Teilfreistellung nicht für syn. repl. ETFs? Halten diese nicht mind. 51% Aktien?

Die Teilfreistellung soll es nur für Fonds geben, die entsprechende Aktien- oder Immobilienanteile in ihren Anlagebedingungen dauerhaft vorsehen.

 

Ich stimme zu das es den Banken gelingt weniger Quellensteuer zu zahlen als dem normalen Anleger. IMHO ist es nur so das ich dann beim Verkauf noch einmal AbgSt auf einen Betrag zahlen von dem bereits Quellensteuer gezahlt wprden ist und zwar ohne das diese Quellensteuer in Anrechnung gebracht wird (im Gegensatz zur Direktanlage in Aktien). Leider habe ich noch von keiner Bank konkretes zur Swap Abbildung und dem Umgang mit Quellensteuer erhalten. Es gab immer nur Allgemeinplätze aber keine genauen Berechnungen wie mit den Quellensteuer umgegangen wird.

 

Wer hier etwas Licht ins Dunkle bringen kann ist herzlich dazu eingeladen!

 

Solange Fonds vor 2009 gehalten werden liegt des Swapper vorne. Nach 2018 werde ich umsteigen auf Direktanlage nachdem der Freibetrag auf Fonds von 100K aufgebraucht ist.

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ElGro

Danke für die Erklärung. Der positive tracking error ist jedoch minimal, falls überhaupt vorhanden. Den einzigen Vorteil den die syn. repl. ETFs haben, ist der geringere Aufwand in der Steuererkl. gegenüber repl. Thesaurierern. Mit der Vorabpauschale werden wieder beide Arten der ETFs gleichgestellt. Die Teilefreistellung sollte für beide gelten, sonst haben ab 2018 die syn. repl. ETFs einen grossen Nachteil.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
Leider habe ich noch von keiner Bank konkretes zur Swap Abbildung und dem Umgang mit Quellensteuer erhalten. Es gab immer nur Allgemeinplätze aber keine genauen Berechnungen wie mit den Quellensteuer umgegangen wird.

Die Bank kann z.B. ein Hedgeportfolio mit den entsprechenden Aktien halten, auf die sie den Swap vereinbart, und sich durch ihre breite geografische Präsenz in den verschiedenen Ländern die Quellensteuern als Inländer erstatten bzw. anrechnen lassen, so wie das derzeit z.B. auch in Deutschland üblich ist. Das wurde früher auch in Präsentationen durchaus so erwähnt. Inzwischen werden die Banken das Thema vermutlich nicht mehr so gerne öffentlich diskutieren. Wer das aktuelle Zeitgeschehen verfolgt, dem wird eine gewisse Parallele zu den Cum-/Ex-Geschäften bzw. den Cum-/Cum-Geschäften auffallen (auf letztere geht das InvStRefG z.B. recht intensiv ein).

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
Der positive tracking error ist jedoch minimal, falls überhaupt vorhanden.

Es geht um die Tracking Difference, nicht um den Error. Und der Unterschied zwischen positiver und negativer Tracking Difference ist in einigen Märkten durchaus erheblich. Morningstar hatte dazu mal eine Untersuchung veröffentlicht.

 

Den einzigen Vorteil den die syn. repl. ETFs haben, ist der geringere Aufwand in der Steuererkl. gegenüber repl. Thesaurierern.

Nein.

 

Mit der Vorabpauschale werden wieder beide Arten der ETFs gleichgestellt.

Nein. Replizierende Aktien-ETFs zahlen ab 2018 Steuern auf deutsche Dividenden.

 

Die Teilefreistellung sollte für beide gelten, sonst haben ab 2018 die syn. repl. ETFs einen grossen Nachteil.

Für die Teilfreistellung gibt es klar definierte Vorausssetzungen. Diese dürften derzeit bei vielen synthetischen Replizierern nicht erfüllt sein. Ob diese durch Änderung der Produkte erfüllt werden können bzw. erfüllt werden, muss man abwarten.

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ElGro

Welchen Vorteil, neben der einfacheren Steuererklärung, haben denn sonst Anleger der syn ETFs?

Repl ETFs zahlen Steuer auf Div dt. Aktien und syn. ETFs bilden Nettodiv, also nach Abzug einer fiktiven Quellensteuer, ab. Bruttodiv kommen bei beiden nicht an, oder?

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otto03
· bearbeitet von otto03

 

Nein. Replizierende Aktien-ETFs zahlen ab 2018 Steuern auf deutsche Dividenden.

 

 

 

- replizierende deutsche zahlen ab 2018 .......

- replizierende ausländische zahlten bisher schon und zahlen ab 2018 weniger

- dies war einer der Gründe für die Änderung (Diskriminierung ausländischer Fonds/ETFs)

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troi65
· bearbeitet von troi65

Um mal ein bischen herumzuunken bzw. als Zwischenfazit :

 

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit happy.gifkann davon ausgehen , dass der Steuerstundungsvorteil von Swap-ETFs gegenüber physischen Replizierern durch die neue Vorabpauschale entfällt. Für den, der sich bequem zurücklehnen will, für den dürften thesaurierende physische Replizierer künftig wieder eine Alternative sein. Dies könnte zumindest für diejenigen gelten, die kein Kontrahentenrisiko bei Swap-ETFs eingehen möchten.

Höhere Trackingdifferenzen gegenüber Swappern müssten bei dieser Alternative allerdings ggf. hingenommen werden.

Steuerliche Überlegungen sind schließlich nicht alles.

 

Möglich , dass von diesen Überlegungen die Anbieter Lyxor und db- xtrackers sowie iShares vorwiegend betroffen wären.

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tyr

Das swap-Risiko ist doch mit max. 10% vom Fondswert überschaubar. Wertpapierleihe der physisch replizierenden Fonds (und auch bei synthetischen Comstage) ist nicht begrenzt.

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Fondsanleger1966

Nein. Replizierende Aktien-ETFs zahlen ab 2018 Steuern auf deutsche Dividenden.

 

- replizierende deutsche zahlen ab 2018 .......

- replizierende ausländische zahlten bisher schon und zahlen ab 2018 weniger

Replizierende ausländische *sollten* bisher schon Steuern auf deutsche Dividenden zahlen - und haben die Aktien deshalb nicht selten um den Dividendentermin herum verliehen.

 

Das swap-Risiko ist doch mit max. 10% vom Fondswert überschaubar. Wertpapierleihe der physisch replizierenden Fonds (und auch bei synthetischen Comstage) ist nicht begrenzt.

WPleihe ist nur besichert erlaubt und wird von manchen Gesellschaften nur eingeschränkt praktiziert oder (für manche Produkte) komplett ausgeschlossen.

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Fondsanleger1966

Um mal ein bischen herumzuunken bzw. als Zwischenfazit :

 

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit happy.gifkann davon ausgehen , dass der Steuerstundungsvorteil von Swap-ETFs gegenüber physischen Replizierern durch die neue Vorabpauschale entfällt. Für den, der sich bequem zurücklehnen will, für den dürften thesaurierende physische Replizierer künftig wieder eine Alternative sein. Dies könnte zumindest für diejenigen gelten, die kein Kontrahentenrisiko bei Swap-ETFs eingehen möchten.

Höhere Trackingdifferenzen gegenüber Swappern müssten bei dieser Alternative allerdings ggf. hingenommen werden.

Steuerliche Überlegungen sind schließlich nicht alles.

 

Möglich , dass von diesen Überlegungen die Anbieter Lyxor und db- xtrackers sowie iShares vorwiegend betroffen wären.

Außerdem: Wenn sich thesaurierende physische Replizierer als Aktienfonds qualifizieren können - was relativ einfach sein dürfte, da sie es ja auch sind - dürften sie von der Teilfreistellung von 30% bei Vorabpauschale und Besteuerung der Kursgewinne profitieren (siehe PDF S.11 https://www.bvi.de/f...reform_2018.pdf ). Gerade bei internationalen ETFs dürfte die Mehrbelastung durch die zusätzliche Steuer auf deutsche Dividenden überschaubar sein. Es bleibt dann noch der Verlust der Quellensteuergutschriften ab 2018 als zusätzlicher Nachteil. Insgesamt dürfte aber der Vorteil der Teilfreistellung überwiegen.

 

Sollte (einigen) synthetischen Replizierern diese Anerkennung nicht gelingen, würde dies ihre künftige Attraktivität für deutsche Privatanleger stark mindern. Da inzwischen etliche Instis physische ETFs bevorzugen, könnte sich dann auch die Frage nach der Zukunftsfähigkeit dieser synthetischen ETFs stellen.

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stat
· bearbeitet von stat
Leider habe ich noch von keiner Bank konkretes zur Swap Abbildung und dem Umgang mit Quellensteuer erhalten. Es gab immer nur Allgemeinplätze aber keine genauen Berechnungen wie mit den Quellensteuer umgegangen wird.

Die Bank kann z.B. ein Hedgeportfolio mit den entsprechenden Aktien halten, auf die sie den Swap vereinbart, und sich durch ihre breite geografische Präsenz in den verschiedenen Ländern die Quellensteuern als Inländer erstatten bzw. anrechnen lassen, so wie das derzeit z.B. auch in Deutschland üblich ist. Das wurde früher auch in Präsentationen durchaus so erwähnt. Inzwischen werden die Banken das Thema vermutlich nicht mehr so gerne öffentlich diskutieren. Wer das aktuelle Zeitgeschehen verfolgt, dem wird eine gewisse Parallele zu den Cum-/Ex-Geschäften bzw. den Cum-/Cum-Geschäften auffallen (auf letztere geht das InvStRefG z.B. recht intensiv ein).

 

Ich habe nicht gefunden wo zb comdirect die genau gezahlten Quellensteuer Sätze auflistet bzw was Ihr Swappartner genau auf Heller und Cent für den Swap in Rechnung stellt relativ zum Index. Eine Quellensteuer Anerkennung auf Anleger Ebene der vom Fonds gezahlten Quellensteuer beim Swapper gibt es meines Erachtens nicht. IMHO macht alleine das ein paar Basispunkte p.a. aus. Für jemanden der auf jeden Basispunkt schaut, so wie ich, ein erheblicher Unterschied. Absolut betrachtet macht es auch einen Unterschied aus, es sei denn man investiert geringere Beträge als ich. (Nein ich werde keine Geld Dimensionen posten) :-)

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troi65
· bearbeitet von troi65

WPleihe ist nur besichert erlaubt und wird von manchen Gesellschaften nur eingeschränkt praktiziert oder (für manche Produkte) komplett ausgeschlossen.

Ist zwar OT; aber so ist es. thumbsup.gif Die Verleihung erfolgt nur gegen Sicherheiten. Allerdings handhabt jeder Anbieter das Thema Ausleihe anders.

Irgendwo habe ich im Hinterkopf , dass z.B. HSBC weitgehend auf die Wertpapierleihe verzichtet. Woher das kommt , weiß ich grad nicht.

 

Ich wollte mit meinen Gedanken nicht nochmals die Vor- und Nachteile von Swappern aufdröseln.

Mir ging es darum , dass man künftig alleine aus steuerlichen Gründen auf Swapper verzichten könnte.

Der Vorteil , dass sie kostengünstiger arbeiten können als Replizierer , bleibt hnen ja auch nach der Reform erhalten.

Da muss jeder seine eigenen Präferenzen setzen.

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sparfux

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll es ja Ende 2017 einen zwangsweisen pro-forma Verkauf und Rückauf geben, um auf das neue Steuerregime umzusteigen. Die Steuern für diesen Pseudo-Verkauf werden ja aber wohl nicht sofort sondern erst beim wirklichen Verkauf den Wertpapieres fällig.

 

Das hat natürlich den Nachteil, dass man "steuerliche Altlasten" ggf. noch ewig weiter schleppt. Daher meine Frage: Hat jemand was gehört oder gelesen, ob man auch optional die Versteuerung dann wirklich durchführen kann Ende 2017 und so steuerliche Altlasten ein für alle mal los ist?

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magicw

Das kannst du doch durch Verkauf am letzten Handelstag in 2017 in jedem Fall immer.

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sparfux

Das kannst du doch durch Verkauf am letzten Handelstag in 2017 in jedem Fall immer.

In dem Moment, in dem ich den Post abgeschickt hatte, dachte ich, dass genau das als Antwort kommen wird. :D Ich meinte natürlich ohne den händischen Verkauf und Rückkauf.

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Taxadvisor

Das kannst du doch durch Verkauf am letzten Handelstag in 2017 in jedem Fall immer.

In dem Moment, in dem ich den Post abgeschickt hatte, dachte ich, dass genau das als Antwort kommen wird. :D Ich meinte natürlich ohne den händischen Verkauf und Rückkauf.

 

Der "händische" Verkauf zerstört aber die Steuerfreiheit der Neu-Gewinne bis TEUR 100...

 

Gruß

Taxadvisor

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sparfux

 

In dem Moment, in dem ich den Post abgeschickt hatte, dachte ich, dass genau das als Antwort kommen wird. :D Ich meinte natürlich ohne den händischen Verkauf und Rückkauf.

Der "händische" Verkauf zerstört aber die Steuerfreiheit der Neu-Gewinne bis TEUR 100...

Meine Frage war ja auch, ob es eine Möglichkeit gibt, die Steuerabrechnung mit dem FA OHNE händsichen Verkauf sofort zu machen und nicht erst bei endgültigem Verkauf.

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moonraker

In dem Moment, in dem ich den Post abgeschickt hatte, dachte ich, dass genau das als Antwort kommen wird. :D Ich meinte natürlich ohne den händischen Verkauf und Rückkauf.

 

Der "händische" Verkauf zerstört aber die Steuerfreiheit der Neu-Gewinne bis TEUR 100...

 

Gruß

Taxadvisor

Es gibt aber möglicherweise auch noch steuerunschöne Fonds nach 2008 gekauft, also nicht steuerfrei. Hier könnte es eine Möglichkeit sein, sich des Papierkrams zu entledigen.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Der "Papierkram" - also der Nachweis der Versteuerung ausschüttungsgleicher Erträge ausländischer Thesaurierer in den laufenden Steuererklärung - wird mit dem Jahr 2017 voraussichtlich abgeschlossen sein, da es ab 2018 die Vorabpauschale statt der ausschüttungsgleichen Erträge geben wird. Ab 2018 braucht man also nichts mehr neu zu dokumentieren. Man muss dann nur noch die bereits bis 2017 erstellte Dokumentation in einem Archiv bereithalten, um sie in der Steuererklärung des Verkaufjahres einzureichen und so die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Dass ist ein recht begrenzter Aufwand für den bei Kauf der Fonds/ETFs angestrebten Vorteil der Steuerstundung bzw. Verlagerung der Besteuerung in ein Jahr mit niedrigem Steuersatz bzw. bei Altbeständen der Nutzung des Steuervorteils bei den Kursgewinnen.

 

Sofern das Portfolio oder einzelne seiner Bestandteile generell nicht mehr passen, kann die Bereinigung auch nach Ende 2017 vorgenommen werden. Es gibt da keinen Zeitdruck. Vielmehr kann es Sinn machen, sich die Auswirkungen der Änderungen im Gesamtkontext zunächst in Ruhe anzuschauen. Es wird eine Reihe von Verschiebungen geben.

 

Ein paar Beispiele (z.T. aus meinem Depot):

 

- Thesaurierender Low-Vola-Fonds aus Luxemburg, vor 2009 erworben, mit hohen ausschüttungsgleichen Erträgen (ca. 3% des Fondswertes): Wird durch das InvStRefG deutlich attraktiver, weil künftig als laufende Belastung nur noch die Vorabpauschale anfällt (also voraussichtlich gut Dreiviertel weniger). Die "Ersparnis" wird zum Wertzuwachs, der durch die Altfallregelung bis 100.000 Euro steuerfrei ist. Ein ähnlicher Effekt könnte auch bei Altbeständen an physischen Aktien-ETFs entstehen, die aus dem Ausland sind und thesaurieren.

 

- Carmignac Investissement, Kauf vor 2009: Ist derzeit de facto komplett steuerfrei, weil durch die fondsinternen Kosten keine ausschüttungsgleichen Erträge anfallen. Ab 2018 unterliegt er allerdings den steuerlichen Verschlechterungen (u.a. Vorabpauschale) und konkurriert dann mit Aktienfonds/physischen Aktien-ETFs, die auch bei einem Neukauf 30% Steuerfreiheit durch die Teilfreistellung besitzen, sofern sie die Bedingungen dafür erfüllen. Der Steuervorteil des Carmignac sinkt dadurch auf weniger als 70%, wenn man die Vorabpauschale mit berücksichtigt. Da könnte sich schon die Frage stellen, ob ein Halten des Carmignacs auf Dauer sinnvoll ist.

 

- Neuanlageentscheidung: Flexibler Mischfonds (ausgewogen bis offensiv) oder Allokations-ETF (Comstage Vermögensstrategie oder Arero)? Bei echter Flexibilität gibt es keine Teilfreistellung, nicht einmal die 15%. Wenn die Allokations-ETFs es schaffen sollten, als Aktienfonds mit mindestens 51% Aktienanteil anerkannt zu werden, wäre ihre Wertentwicklung zu 30% steuerfrei. Das könnte dann ein Argument zu ihren Gunsten werden.

 

Alle vorgenannten Betrachtungen gehen natürlich von ausgeschöpften Freibeträgen aus.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Der "Papierkram" - also der Nachweis der Versteuerung ausschüttungsgleicher Erträge ausländischer Thesaurierer in den laufenden Steuererklärung - wird mit dem Jahr 2017 voraussichtlich abgeschlossen sein, da es ab 2018 die Vorabpauschale statt der ausschüttungsgleichen Erträge geben wird. Ab 2018 braucht man also nichts mehr neu zu dokumentieren. Man muss dann nur noch die bereits bis 2017 erstellte Dokumentation in einem Archiv bereithalten, um sie in der Steuererklärung des Verkaufjahres einzureichen und so die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Ja nachdem ob man seinen Steuerbescheinigungen traut oder nicht, braucht man heute genau so wie ab ab 2018 nichts dokumentieren oder muss es weiterhin tun. Diesbezüglich ändert sich überhaupt nichts!

 

Was sich (möglicherweise) ändert, ist, dass man ab 2018 ggf. keine Kapitalerträge mehr jährlich steuerklich erklären muss, wenn man einen ausl. Thesaurierer hält.

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