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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 3. Januar 2022

Zitat

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.

BMF-Schreiben: KLICK (PDF-Dokument)

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chirlu
vor 4 Minuten von ceekay74:

Aufgrund des negativen Basiszins

 

Ganz knapp allerdings – gestern wäre er schon leicht positiv gewesen (+0,05%).

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Daniel Albert

Hallo, puh jetzt alle 81 Seiten anzuschauen ist recht aufwendig. Vielleicht kann jemand kurz erläutern wie es sich mit der Kapitalertragssteuer bei einem Wertpapierdepot verhält wenn ich Fonds habe die ausschütten und andere sind Thesaurierend. Dazu wäre noch interessant wie es sich bei den Ausschüttenden verhält wenn im Depot hinterlegt ist das auch dieses Guthaben automatisch wieder neu angelegt werden soll.  Gibt es da eine Übersicht was steuerlich über den Pauschalfreibetrag laufen kann ?

 

Gruß Daniel

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chirlu
vor 2 Minuten von Daniel Albert:

wie es sich mit der Kapitalertragssteuer bei einem Wertpapierdepot verhält wenn ich Fonds habe die ausschütten und andere sind Thesaurierend.

 

Jeder Fonds wird einzeln für sich betrachtet.

 

vor 3 Minuten von Daniel Albert:

wie es sich bei den Ausschüttenden verhält wenn im Depot hinterlegt ist das auch dieses Guthaben automatisch wieder neu angelegt werden soll.

 

Das ist völlig egal – die Ausschüttung findet statt und wird versteuert. Danach werden mit dem übrigen Geld neue Anteile gekauft.

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beamter97
vor 2 Stunden von Daniel Albert:

Gibt es da eine Übersicht was steuerlich über den Pauschalfreibetrag laufen kann ?

Auf der Seite deines Brokers gibt es bestimmt eine Zusammenfassung, was die Investmentsteuerreform beinhaltet.

 

sowas wie: https://www.consorsbank.de/ev/Service-Beratung/Steuer#Investmentsteuerreform

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Daniel Albert
vor 17 Stunden von beamter97:

Auf der Seite deines Brokers gibt es bestimmt eine Zusammenfassung, was die Investmentsteuerreform beinhaltet.

 

sowas wie: https://www.consorsbank.de/ev/Service-Beratung/Steuer#Investmentsteuerreform

Danke für eure Antworten. Schaue ich mir mal in Ruhe an. Danke

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Schlumich
· bearbeitet von Schlumich

Jetzt habe ich mal eine Frage zum Thema Fonds/Altbestad/fiktiver Veräußerungsgewinn (sollte diese Frage oben irgendwo schon mal diskutiert worden sein, möge man es mir nachsehen, wenn ich es nicht gesehen habe).

 

  • Ich habe mich Anfang letzter Woche von einem Altbestand (aktiver Emerging Market Fonds - Anschaffung vor 2008) getrennt und bin davon ausgegangen, dass die Kursgewinne aufgrund des Status "Altbestand" steuerfrei sind.
  • Nach Rückfrage bei der Bank wurde mir mitgeteilt, dass dies nur bis zum 01.01.2018 der Fall gewesen ist.
  • Zu diesem Zeitpunkt habe eine fiktive Veräußerung stattgefunden (ja, das habe ich damals gesehen gehabt) und Kursgwinne seien daher nur bis zu diesem Datum steuerfrei gewesen.
  • Alles, was danach an Kursgewinnen aufläuft ist im Falle von Fonds zu versteuern unter Berücksichtigung der Teilfreistellung.

(Ich spreche hier nicht von Thesaurierungsgewinnen, sondern vom Kursgewinn.)

 

Daraus folgend meine Fragen:

  • Stimmt das so?
  • Kann man die einbehaltene KESt über die Einkommenssteuerabrechung zum Ende des Jahres wieder "reinholen"?
  • Wenn das tatsächlich so stimmen sollte, ist der ursprünglich ausgelobte Freibetrag von 100k€ pro Anleger auf Altbestände hinfällig und es bringt mir eigentlich nichts mehr Altbestände weiterhin aufgrund dieser Steuerthematik zu halten?

Danke für eine kurze Erhellung....

 

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Merol Rolod
· bearbeitet von Merol Rolod

@Schlumich

Alles was bei solchen Positionen nach 2018 an Kurzgewinnen anfällt, ist bis zu den 100' € steuerfrei, muss aber über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Der Topf mit den 100' € liegt beim Finanzamt und die Banken kennen diesen Topf nicht und müssen deshalb diese Gewinne erst einmal versteuern.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 13 Minuten von Schlumich:

Kann man die einbehaltene KESt über die Einkommenssteuerabrechung zum Ende des Jahres wieder "reinholen"?

 

Auf die 310,03: Ja, wenn du die seinerzeit in den Steuererklärungen angegeben und versteuert hattest. Auf die 193,16: Ja, im Rahmen deines 100000-Euro-Freibetrags (bei dem die Bank nicht wissen kann, wie viel davon bei dir noch übrig ist).

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Schlumich
vor 7 Minuten von Merol Rolod:

@Schlumich

Alles was bei solchen Positionen nach 2018 an Kurzgewinnen anfällt, ist bis zu den 100' € steuerfrei, muss aber über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Der Topf mit den 100' € liegt beim Finanzamt und die Banken kennen diesen Topf nicht und müssen deshalb diese Gewinne erst einmal versteuern.

 

vor 2 Minuten von chirlu:

 

Auf die 310,03: Ja, wenn du die seinerzeit in den Steuererklärungen angegeben und versteuert hattest. Auf die 193,16: Ja, im Rahmen deines 100000-Euro-Freibetrags (bei dem die Bank nicht wissen kann, wie viel davon bei dir noch übrig ist).

Danke euch beiden. das war so auch mein Kenntnisstand.

Verunsichert hat mich tatsächlich die Anwort des Bankmenschen. Da klang das nämlich so, dass das "Privileg" der Steuerfreiheit auf Kursgewinne mit der fiktiven Veräußerung einkassiert wurde (nur für Fonds und ETFs).

 

Ich hatte das aber auch so im Hinterkopf, dass man das über die Steuer am Ende des Jahres rückholen kann. Und ja - die 310.03 sind angegeben geesen.

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chirlu
vor 2 Minuten von Schlumich:

Da klang das nämlich so, dass das "Privileg" der Steuerfreiheit auf Kursgewinne mit der fiktiven Veräußerung einkassiert wurde (nur für Fonds und ETFs).

 

Im Prinzip ist es ja auch so. Zumindest aus mathematischer Perspektive ist es „fast weg“, denn ein vormals prinzipiell unendlicher Steuervorteil wurde auf einen endlichen Freibetrag reduziert.

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Schlumich
vor 31 Minuten von chirlu:

 

Im Prinzip ist es ja auch so. Zumindest aus mathematischer Perspektive ist es „fast weg“, denn ein vormals prinzipiell unendlicher Steuervorteil wurde auf einen endlichen Freibetrag reduziert.

Ja klar - aber immerhin verbleiben die 100k€

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Mangalica
Am 3.1.2022 um 16:40 von beamter97:

Und auch für 2022 ist die Vorabpauschale NULL

Aktuell zeigt die Zeitreihe, die die Grundlage für die Vorabpauschale bildet, einen Zins von 1,40% an. 2022 wird wohl das vorerst letzte Jahr ohne Vorabpauschale gewesen sein.

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stagflation
vor 30 Minuten von Mangalica:

Aktuell zeigt die Zeitreihe, die die Grundlage für die Vorabpauschale bildet, einen Zins von 1,40% an. 2022 wird wohl das vorerst letzte Jahr ohne Vorabpauschale gewesen sein.

 

Im Januar 2023 wird keine Vorabpauschale erhoben werden.

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chirlu
vor 2 Minuten von stagflation:
vor 34 Minuten von Mangalica:

2022 wird wohl das vorerst letzte Jahr ohne Vorabpauschale gewesen sein.

Im Januar 2023 wird keine Vorabpauschale erhoben werden.

 

Das ist zweimal dieselbe Aussage: keine Vorabpauschale für 2022 (die andernfalls am ersten Werktag 2023 anfallen würde).

 

Und es wird grundsätzlich keine Vorabpauschale erhoben, sondern Steuern auf die Vorabpauschale.

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stagflation
vor 1 Minute von chirlu:

Das ist zweimal dieselbe Aussage: keine Vorabpauschale für 2022 (die andernfalls am ersten Werktag 2023 anfallen würde).

 

Stimmt! :thumbsup:

 

Ich vermute allerdings, dass nicht alle wissen, dass die Anfang 2023 erhobene Steuer nicht anhand der Vorabpauschale 2023, sondern anhand der Vorabpauschale 2022 berechnet wird.

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Tenno
vor einer Stunde von Mangalica:

Aktuell zeigt die Zeitreihe, die die Grundlage für die Vorabpauschale bildet, einen Zins von 1,40% an. 2022 wird wohl das vorerst letzte Jahr ohne Vorabpauschale gewesen sein.

Dafür braucht es erst einmal Kursgewinne

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 6 Stunden von Tenno:

Dafür braucht es erst einmal Kursgewinne

ich ergänze:

 

"... Kursgewinne,  die zwischen dem 2.1. und 30.12.2023 entstanden sein werden." Wer wagt den Blick in seine Glaskugel?

 

Die Kursverluste, die in diesem Jahr voraussichtlich entstehen werden, sind für 2023 irrelevant. Die gehen lt. Gesetz in die Berechnung der Vorabpauschale für 2022 ein, und die ist schon aus dem anderen bekannten Grund NULL.

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Metasom

Weiß jemand was passiert, wenn eine NV Bescheinigung bei der Bank eingereicht wurde und wir Januar 2023 einen positiven Basiszins zum Stichtag haben?

 

So wie ich es verstanden habe, wird mit der Bescheinigung 2024 keine Steuer auf die Vorabpauschale einbezogen. Jedoch muss man demnach diese Vorabpauschale mit dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres verrechnen, um die Vorraussetzungen der NV-Bescheinigung nicht zu verlieren. Stimmt diese Aussage? 

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chirlu
vor 3 Stunden von Metasom:

Stimmt diese Aussage?

 

Ich verstehe sie leider nicht.

 

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Ertrag, nicht anders als eine Ausschüttung. Hilft das dem Verständnis?

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Metasom
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Ich verstehe sie leider nicht.

 

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Ertrag, nicht anders als eine Ausschüttung. Hilft das dem Verständnis?

Wenn die Vorabpauschale als Ertrag gilt, wird diese also als Einkommen gezählt und muss mit dem Grundfreibetrag verrechnet werden. Ansonsten würde die Freigrenze überschritten werden. 

 

Nochmals zur Erklärung. Erstens nehmen wir an, dass ich 2023 einen ETF ganzjährig gehalten habe und dieser eine positive Wertentwicklung aufweist. Zweitens die Bundesbank weißt Anfang 2023 aus, dass der Basiszins positiv ist. Und zu guter letzt habe ich bei der depotführenden Bank eine NV Bescheinigung hinterlegt, damit keine reguläre Steuerbelastung bei Ausschüttungen oder Veräußerungen auf mich zukommt. 

 

Würde ich nun 2024 eine Belastung auf dem Verrechnungskonto erfahren? Bei einer NV-Bescheinigung ist kein Freistellungsauftrag hinterlegt und dieser würde bei einem normalem Depot mit der Vorabpauschale berechnet werden.  

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chirlu
vor 7 Minuten von Metasom:

zu guter letzt habe ich bei der depotführenden Bank eine NV Bescheinigung hinterlegt, damit keine reguläre Steuerbelastung bei Ausschüttungen oder Veräußerungen auf mich zukommt. 

 

Würde ich nun 2024 eine Belastung auf dem Verrechnungskonto erfahren?

 

Würdest du einen Steuerabzug bei der Ausschüttung oder bei Veräußerungen bekommen? Nein. Also.

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Metasom
vor 6 Minuten von chirlu:

 

Würdest du einen Steuerabzug bei der Ausschüttung oder bei Veräußerungen bekommen? Nein. Also.

 

Und als zweites Thema: Wenn der Anspruch auf eine NV-Bescheinigung im nächsten Jahr verfällt, wäre es dann nicht vorteilhaft die aktuelle Vorabpauschale unterjährig am Jahresende auszulösen? Sprich man verkauft und kauft den ETF am Jahresende.

 

Somit würde im folgenden Jahr, wenn die NV-Bescheinigung nicht mehr existiert, die Pauschale nicht auftreten.

 

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chirlu
vor 18 Minuten von Metasom:

Wenn der Anspruch auf eine NV-Bescheinigung im nächsten Jahr verfällt, wäre es dann nicht vorteilhaft die aktuelle Vorabpauschale unterjährig am Jahresende auszulösen? Sprich man verkauft und kauft den ETF am Jahresende.

 

Somit würde im folgenden Jahr, wenn die NV-Bescheinigung nicht mehr existiert, die Pauschale nicht auftreten.

 

Ein Zwölftel der Vorabpauschale (für den Dezember) würde entstehen. Aber ja, völlig unabhängig von NV-Bescheinigungen ist es immer günstig, Erträge so anfallen zu lassen, daß man die Freibeträge bestmöglich ausnutzt.

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Metasom
vor 23 Minuten von chirlu:

 

Ein Zwölftel der Vorabpauschale (für den Dezember) würde entstehen. Aber ja, völlig unabhängig von NV-Bescheinigungen ist es immer günstig, Erträge so anfallen zu lassen, daß man die Freibeträge bestmöglich ausnutzt.

Sehr gut, dann behalte ich mir das Steuermodell im Hinterkopf. :) 

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